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Rücktritt vom Pkw-Kaufvertrag – Mängel, Verschleißsteile

LG Itzehoe

Urteil vom: 25.07.2003

Az: 6 O 523/02


In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche Verhandlung vom 09. Juli 2003 Recht erkannt:

 

1. die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 254,56 EUR zu zahlen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Für die Beklagte ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

 

T a t b e s t a n d:

 

Der Kläger erwarb bei der Beklagten gemäß Vertrag vom 16. Juli 2002 einen Gebrauchten PKW VW Sharan 1,9 TDI CL zum Kaufpreis von 12.490,00 EUR bei einem Kilometerstand von 160.190. Gleichzeitig schloss er eine Gebrauchtwagengarantie ab und zahlte dafür 50,00 EUR. Die Beklagte stellte dem Kläger gemäß Rechnung vom 19. Juli 2002 12.540,00 EUR in Rechnung. Der Kläger zahlte den Kaufpreis durch ein Darlehen bei der YYY, welches die Beklagte in Höhe von 9.990,00 EUR vermittelt hatte und durch Inzahlunggabe eines gebrauchten Mercedes 190 D in Höhe von 2.500,00 EUR. 50,00 EUR zahlte der Kläger in bar.

 

Der Kläger meint, die Beklagte habe ihre Verpflichtung zur Lieferung einer mangelfreien Sache im Rahmen dieses Kaufvertrages nicht eingehalten und behauptet hierzu: Nach Übergabe des Fahrzeugs am 19. Juli 2002 – wie unstreitig ist – habe er mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug am 20. Juli 2002 eine Urlaubsfahrt in sein Heimatland angetreten. Gleich auf dieser ersten Fahrt sei das Fahrzeug auf der BAB in der Nähe von YYY liegen geblieben. Als Ursache für die mangelnde Funktionsfähigkeit des Fahrzeuges sei ein defekter Turbolader festgestellt worden. Die in der dortigen Region durchgeführte Reparatur sein von der Beklagten gezahlt worden. Der Kläger habe nach erfolgter Reparatur und nach einem Aufenthalt in einem Hotel während der Reparaturdauer über zwei Tage seine Urlaubsreise fortsetzen können. Bei Urlaubsrückkehr am 17. August 2002 sei das Fahrzeug ein zweites Mal auf der BAB liegen geblieben. Ursache sei ein Motorschaden gewesen. Infolgedessen habe das Fahrzeug von der Firma YYY abgeschleppt werden müssen. Diese Firma habe durch ihren Mitarbeiter, den Zeugen YYY „im Rahmen des Motorschadens festgestellt, dass der Zahnriemen gerissen sei. Im Rahmen der Hauptuntersuchung gemäß DEKRA Bericht vom 18. Juli 2002 seien folgende Mängel festgestellt worden: Motor verölt, Bremsscheibe vorne eingelaufen, Bremsbelag vorne in kürze verschlissen und Reifen hinten hinsichtlich der Profiltiefe an der Verschleißgrenze. Die DEKRA-Siegel-Prüfung enthalte ebenfalls Mängelhinweise: Profiltiefe liegt unter 3 mm oder Reifen beschädigt. Die Bremsbeläge oder Bremsscheiben sind an der Verschleißgrenze oder schlechter Der Motorölstand ist unter Minimum und der Motor hat starken Ölverlust, das Getriebe und die Achsen weisen geringen Ölverlust auf.“ Die hier festgestellten Mängel seien erheblich und seien auch insbesondere in Bezug auf den Ölverlust des Motors als schadensursächlich für den eingetretenen Motorschaden und den gerissenen Zahnriemen einzuordnen. Soweit die Beklagte den Ölverlust mit einhergehender starker Motorverölung in Abrede stelle, so beziehe er sich zum Nachweis für den Ölverlust des Motors auf das Zeugnis des Sachverständigen YYY (Bl. 93, 99 d.A.). Deshalb – so meint der Kläger – könne er vom Vertrag zurücktreten. Wegen der erheblichen Mängel sei ihm folgender Schaden entstanden: Abschleppkosten 197,28 EUR, Gebrauchtwagengarantie 50,00 EUR. Diese Positionen würden neben der Rückabwicklung als Schadenersatz geltend gemacht. Wegen der Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeuges im Umfange von unstreitig 6.346 km lasse er sich einen Vorteil anrechnen in Höhe von 566,92 EUR. Die Klageforderung setze sich wie folgt zusammen:

 

Fahrzeugpreis 12.490,00 EUR abzgl. Nutzung 556,92 EUR = 11.923,08 EUR

zzgl. Gebrauchtwagengarantie 50,00 EUR

zzgl. Abschleppkosten 197,28 EUR

Gesamtschaden 12.170,36 EUR

 

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.170,36 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem amtlichen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 03. Oktober 2002 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Übergabe des Kfz VW Sharan TDI mit der Fahrgestellnummer YYY.

 

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte meint, bei einem Zahnriemen handele es sich um ein typisches Verschleißteil. Im Übrigen behauptet sie: Die Bremsscheiben und die Bremsbeläge vorne sowie die hinteren Reifen seien vor Übergabe erneuert worden. Der Motor leide weder jetzt unter Ölverlust, noch habe er zum Zeitpunkt der Übergabe unter Ölverlust gelitten. Dass das Fahrzeug am 18. Juli 2002 einen Ölverlust aufgewiesen habe, sei richtig. Dieser sei von der Reparatur aufgetreten; das Fahrzeug sei sodann repariert worden. Die genaue Reparatur könne (so der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin am 09. Juli 2003) er nicht beschreiben. Es sei vorgetragen worden, dass die Ölablassschraube erneuert worden sei. Wenn sich im Rahmen der Beweisaufnahme herausgestellt haben sollte, dass dies nicht der Fall sei, so müsse es sich um einen Übertragungsfehler handeln. Er wolle nicht ausschließen, dass der Kupferring unter der Ölablassschraube bzw. die diesbezügliche Dichtung erneuert worden sei.

 

Widerklagend beantragt die Beklagte, den Kläger zu verurteilen an sie 254,56 EUR zu zahlen.

 

Hierzu behauptet die Beklagte: Hinsichtlich der Nichteinzahlung und Nichtzahlung des Betrages in Höhe von 199,00 EUR für die Lieferung und den Einbau eines Radios sowie weitere 50,00 EUR für den Restbetrag gemäß Rechnung vom 19. Juli 2001 (Anlage K 1) füge sie in Ablichtung als Anlage B 2 (B. 43 d.A.) den Kassenabschnitt vom 20. Juli 2002 bei, der die Unterschrift des Klägers enthalte. Dabei handele es sich um den Kassenabschnitt nach Zahlung mit EC-Karte. In Ablichtung als Anlage B 3 (Bl. 44 d.A.) füge sie ihren Kontoauszug vom 26. Juli 2002 bei. Aus diesem ergebe sich unter dem 25. Juli: „YYY ALV 19.07. 16.39 MK 5 vorgelegt am 23.07.02 nicht bezahlt EU 000000249,00 Entgelt für Fremd03,00 Eigen 02, 56 EU“.

 

Dies bedeute nicht anderes, als dass die per EC-Lastschriftverfahren angewiesene Zahlung nicht ausgeführt worden sei. Aus dem Betrag von 254,56 EUR errechne sich zudem die Gebühr in Höhe von 5,56 EUR, die für die Nichteinlösung erhoben worden sei.

 

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

 

Er behauptet hierzu: Mit An- und Abmeldekosten für das betroffene Fahrzeug in Höhe von 50,00 EUR rechne er aus. Die Hotelübernachtung bei YYY im Hotel in zwei Doppelzimmern während der durchgeführten Reparatur des Turboladers zuzüglich Mehraufwand und Verpflegung seien 250,00 EUR angefallen.

 

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen YYY und YYY. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09. Juli 2003 verwiesen.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

I. Die Klage

 

Der Kläger hat kein Recht, gemäß § 437 Nr. 2 BGB n.F. vom Kaufvertrag vom 16 Juli 2002 zurückzutreten. Denn der Kläger hat nicht zu beweisen vermocht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Mängel ausweist.

 

Soweit der Kläger gerügt hat, die Bremsscheiben vorne seien eingelaufen, und die Bremsbeläge vorne seien verschlissen, so kann er damit nicht gehört werden. Denn er hat die diesbezügliche Behauptung der Beklagten, die Bremsscheiben und die Bremsbeläge vorne sowie die beiden hinteren Reifen seien vor Übergabe erneuert worden, nicht bestritten. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers seinem Schriftsatz vom 07. März 2003 auf Seite 2 (Bl. 56 d.A.): „Allein schon der Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2002 auf Seite 4 zeigt, dass die jetzt noch nachträglich aufgestellte Behauptung, eine rein Schutzbehauptung ist. Die Beklagte hat bisher vorgetragen, vor Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger seien folgende Mängel behoben worden: Motoröl, erneuert, Bremsscheiben und -klötze vorn erneuert, zwei Reifen erneuert und ausgewuchtet. Dort war mit keinem Wort die Rede davon, dass eine Ölablassschraube defekt war, die zur Verölung und starkem Ölverlust geführt haben soll. Selbst wenn aber die Ölablassschraube defekt gewesen sein sollte, beinhaltet dieses nicht, dass damit der festgestellte Mangel (Ölverlust, Ölverschmutzung des Motors) behoben war. Dazu verweisen wir auf die nachfolgenden Ausführungen.“

 

Was das Reißen des Zahnriemens angeht, so handelt es sich um ein Verschleißteil und um keine Mangel (vgl. OLG Koblenz MDR 1986, S. 316 f und OLG Köln VersR 1997, S. 1019 f). Diese Rechtsansicht wird auch durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt. Zwar hat der Zeuge YYY ausgesagt: Wenn er vom Gericht gefragt werde, ob der Zahnriemen ein Verschleißteil sei, dann könne man das nicht so sagen. Ein Zahnriemen, er könne es auch mit einem Reifen vergleichen, halte so seine 60.000 km. VW gehe von einem Intervall von 90.000 km aus. Ob der Zahnriemen ein Verschleißteil sei, da könne man so nicht sagen. Die Bremsbeläge seien Verschleißteile. Damit könne man den Zahnriemen nicht vergleichen. Auf Vorhalt, warum VW vorschreibe, nach 90.000 km den Zahnriemen auszuwechseln, warum das VW so anordne, wenn es sich bei dem Zahnriemen um kein Verschleißteil handele, hat der Zeuge YYY bekundet: Man habe mit Zahnriemen Versuche gemacht, die die Haltbarkeit hätten ergründen sollen. Nach einer gewissen Zeit habe der Zahnriemen einen gewissen Verschleiß gezeigt. Aufgrund dieser Erkenntnis schreibe man vor, dass er nach einer gewissen Laufleistung ausgewechselt werden müsse. Man müsse sich den Zahnriemen so vorstellen wie die Kette beim Fahrrad.

 

Gerade der letzte Teil des Zeugen YYY bestätigt die Rechtsmeinung des Gerichts, dass es sich bei dem Zahnriemen um ein Verschleißteil und um keinen Mangel handelt. Diese Rechtsansicht wird durch die Bekundung des Zeugen YYY bestätigt: Der Zahnriemen sei ein Verschleißteil.

 

Dass der Zahnriemen ein typisches Verschleißteil ist, wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger nach Übergabe des PKW noch unstreitig 6.346 km zurückgelegt hat.

 

Damit war im Rahmen dieses Rechtsstreits nur noch die Frage zu klären, ob der streitige starke Ölverlust als bewiesen erachtet werden muss. Die diesbezügliche Frage ist zu verneinen. Dieses Ergebnis beruht auf den nachfolgenden Erwägungen.

 

Aufgrund der Aussagen der Zeugen YYY und YYY, die insoweit vollinhaltlich übereinstimmen, kann ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach Übergabe starken Ölverlust aufgewiesen hat.

 

Der Zeuge YYY hat bekundet, indem er 6 Seiten mit a zwei Bildern zu den Akten gereicht hat: Die Bilder auf den Blättern 6 und 7 seien, was einen möglichen Ölverlust angehe, die interessantesten. Das untere Bild auf Bl. 7 zeige das Getriebe. Linds sei die Ölwanne auf dem unteren Bild zu sehen. Man könne nicht ausschließen, dass früher noch Öl aus dem Motorblock getropft sei. Durch die lange Standzeit könne sich das Bild so ergeben haben, wie er es geschildert habe. Den Ölschleier, den er genannt habe, könne man in einer Dicke nicht definieren. bei dieser Laufleistung gebe es keinen Diesel, der 100% trocken sei, der keinen Ölschleier aufweise.

 

Dieser Teil der Aussage des Zeugen YYY hat die Beweisfrage allerdings noch nicht abschließend beantwortet. Erst im Rahmen der Bekundung des Zeugen YYY hat der Zeuge YYY sodann dessen Aussage bezüglich des streitigen Ölverlustes bestätigt. Der Zeuge YYY hat ausgesagt: Es sei richtig, dass kein starker Ölverlust festgestellt worden sei. Zeuge YYY und er hätten Schwitzöl nur festgestellt. Wenn er darauf aufmerksam gemacht werde, dass am 18. Juli 2002 im Rahmen einer DEKRA-Prüfung festgestellt worden sei, dass der Motor starken Ölverlust gehabt habe, und bis zum 02. Juni 2003 (dem Besichtigungstag durch die Zeugen YYY und YYY) fast ein Jahr vergangen sei und wenn er gefragt werde, ob man am 02. Juni 2003 noch gewisse Indizien hätte feststellen müssen, dass damals am 18. Juli 2002 wirklich der Motor starken Ölverlust gehabt habe, dann könne er diese Frage mit Ja beantworten. Wenn starker Ölverlust vorhanden gewesen wäre, müsst sich das Öl an Achsen und sonstigen Trägern niedergeschlagen haben. Das sei nicht der Fall gewesen. Wenn damals starker Ölverlust vorhanden gewesen wäre, dann hätte man das an den Achsen und an den sonstigen Trägern heute noch sehen müssen. Wenn ihm vom Gericht vorgehalten werde, dass der Zeuge YYY erklärt habe, dass nur an gewissen Stellen Ölschleier zu sehen gewesen seien, dann sei das richtig. Das untere Bild auf Seite 6 zeige die Dichtung zwischen Motor und Ölwanne. Und die Dichtung weise einen Ölschleier auf. Einen Ölschleier sehe man auch auf dem unteren Bild aus Seite 7 links, dort wo die Ölwanne sitze. Auch dort sei ein Ölschleier vorhanden gewesen. Was das obere Bild auf Seite 6 angehe, dort wo die Ölablassschraube zu sehen sei, da sein kein Öl vorhanden gewesen. Auf Vorhalt, dass das Fahrzeug nach dem Schaden an einer Stelle gestanden habe, wo hohes Gras gewesen sei, so dass ein Abwischeffekt festgestellt werden könne, hat der Zeuge YYY ausgesagt: Ein Abwischeffekt könne nur geringfügig bejaht werden. Einen Ölverdunstungseffekt müsse er ausschließen. Restspuren sehe man immer. Das Öl trockne und tropfe auch sicherlich ab. Hiernach hat der Zeuge YYY sodann noch ausgesagt. Das Bild, und zwar das Bild, wo die Ölablassschraube zu sehen sei, anhand dieses Bildes könne er folgendes erklären. Wenn im Bereich der Ölwanne jemals Öl ausgetreten wäre, auch wenn unterstellt werden würde, dass ein Abwischeffekt eingetreten wäre, auch ein Verdunstungseffekt, auch wenn Staub sich dann niedergelegt hätte, auch dann würde man noch Restspuren von Öl heute sehen. Das sei aber nicht der Fall.

 

Nach diesem Ergebnis der Beweisaufnahme ist als erwiesen anzusehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach Übergabe keinen starken Ölverlust aufwies. Damit war lediglich noch folgender Vortrag und Beweisantritt des Klägers gemäß Schriftsatz vom 09. Juli 2003 (Bl. 99 d.A.) rechtlich zu würdigen: Soweit der Ölverlust mit einhergehender starker Motorverölung in Abrede gestellt werde, so werde die nochmals ausdrücklich bestritten. Zum Nachweis für den Ölverlust des Motors würde er sich auf Zeugnis des Sachverständigen YYY berufen.

 

Unabhängig davon, ob dieser Vortrag verspätet ist, braucht diesem Beweisantritt nicht nachgegangen zu werden. Zum einen benennt der Kläger für diese Behauptung auch den Zeugen YYY, der jedoch den klägerischen Vortrag – wie aufgezeigt – nicht bestätigt hat. Zum anderen ist der diesbezügliche Vortrag des Klägers unter Berufung auf den DEKRA-Bericht vom 18. Juli 2002 „Motor hat starken Ölverlust“ unsubstantiiert. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme hätte es dem Kläger oblegen, detailliert Tatsachen vorzutragen, die das oben dargelegte Beweisergebnis in Frage gestellt hätten. Das ist nicht der Fall gewesen.

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Soweit die Beklagte behauptet, es sei richtig, dass am 18. Juli 2002 das Fahrzeug einen Ölverlust aufgewiesen habe, dieser Ölverlust sei aber vor der Reparatur aufgetreten, das Auto sie repariert worden, ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, das die Beklagte im Haupttermin am 09. Juli 2003 (vgl. Bl. 96 d.A.) nicht mehr den genauen Umfang und die Art und Weise der diesbezüglichen Reparatur mit Gewissheit hat angeben können. Denn entscheiden ist, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszuschließen ist, dass das Fahrzeug nach Übergabe unter starkem Ölverlust gelitten hat.

 

Nach alledem ist die Klage damit unbegründet und abzuweisen.

 

II. Die Widerklage

 

Demgegenüber kann die Beklagte im Rahmen ihrer Widerklage vom Kläger 254,56 EUR fordern. Den diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 14. Febrhttps://www.ra-kotz.de/wandelung2.htmuar 2003 auf Seite 3, 4 (Bl. 41,42, d.A.) hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2003 (Bl. 30 d.A). in unzulässigerweise zunächst mit Nichtwissen bestritten. Aus seinem Schriftsatz vom 07. März 2003 (Bl. 58 d.A.) folgt jedoch, dass er nunmehr nur noch mit An- und Abmeldekosten in Höhe von 50,00 EUR und Übernachtungskosten in Höhe von 250,00 EUR die Aufrechnung erklären will. Hinsichtlich dieser beiden Positionen ist er jedoch beweispflichtig geblieben, da er noch nicht einmal Beweis angetreten hat. Folglich steht dem Kläger keine begründete Gegenforderung in Höhe von 300,00 EUR zu.

III: Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert für Klage und Widerklage wird auf 12.424,92 EUR festgesetzt (§ 19 Abs. 1 S. 1 GKG).

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