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Wann Berufung gegen zweites Versäumnisurteil eingelegt werden?

Trotz Zahlungsverzug und wiederholtem Versäumnis scheitert eine Beklagte vor dem Oberlandesgericht Stuttgart mit dem Versuch, sich gegen die Forderungen aus einem Darlehensvertrag zu wehren. Das Gericht wies die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm zurück, da die Beklagte ihre Abwesenheit im Verfahren nicht ausreichend begründen konnte. Somit bleibt die Frau zur Zahlung der ausstehenden Darlehenssumme verpflichtet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 02.05.2024
  • Aktenzeichen: 6 U 93/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren gegen ein zweites Versäumnisurteil
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Parteienrolle und deren wesentlichen Argumente sind im Urteil nicht konkret benannt.
  • Beklagte: Die Beklagte legte keine ausreichenden Gründe dar, um darzulegen, dass das Landgericht nicht durch zweites Versäumnisurteil entscheiden durfte.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beklagte legte Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm ein, welche jedoch als unzulässig verworfen werden sollte, da keine ausreichende Begründung vorlag, insbesondere keine Darlegung eines Falls der schuldhaften Säumnis.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Berufung der Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil zulässig war, insbesondere ob eine ausreichende Begründung der Berufung vorlag.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Die Begründung der Berufung war unzureichend, da keine schlüssigen Gründe vorgetragen wurden, die zeigten, dass das Landgericht zu Unrecht ein zweites Versäumnisurteil erlassen hat. Die Schlüssigkeit des Vortrags der Klägerin war ausreichend, und keine weiteren Belege waren nötig.
  • Folgen: Die Beklagte musste die Berufung zurücknehmen, um Kosten zu sparen. Das Urteil zeigt die Wichtigkeit einer schlüssigen Begründung bei Berufungen gegen Versäumnisurteile.

Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil: Risiken und Fristen im Zivilprozess

In einem Zivilprozess kann es vorkommen, dass ein Gericht ein Versäumnisurteil erlässt, wenn eine Partei nicht zur Verhandlung erscheint oder nicht rechtzeitig auf eine Klage reagiert. Solche Urteile können weitreichende Konsequenzen für die betroffenen Parteien haben. Für die unterlegene Partei besteht die Möglichkeit, gegen ein Urteil Rechtsmittel einzulegen, wobei die Frist für die Berufung von zentraler Bedeutung ist. Das Verfahren und die Anforderungen an die Berufung sind in der Zivilprozessordnung geregelt und erfordern eine sorgfältige Begründung, um Erfolg zu haben.

Besonders kompliziert wird es, wenn bereits ein zweites Versäumnisurteil ergangen ist. Hier stellt sich die Frage, wann und wie eine Berufung eingelegt werden kann. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die rechtlichen Schritte und Fragestellungen rund um die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil analysiert.

Der Fall vor Gericht


Berufung gegen zweites Versäumnisurteil in Darlehenssache scheitert

Ungeöffnete Mahnungen einer deutschen Bank neben Rechnungsstapel auf Küchentisch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm als unzulässig zurückgewiesen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend gemacht, bei dem sich die Beklagte mit den Raten in Verzug befand.

Mangelnde Begründung führt zur Verwerfung der Berufung

Die Berufung der Beklagten scheiterte bereits an formalen Voraussetzungen. Nach der Zivilprozessordnung kann ein zweites Versäumnisurteil nur dann erfolgreich angefochten werden, wenn die betroffene Partei nachweisen kann, dass sie den Termin zur mündlichen Verhandlung unverschuldet versäumt hat. Die Beklagte konnte jedoch keine ausreichenden Gründe dafür vorbringen, warum das Landgericht nicht durch ein zweites Versäumnisurteil hätte entscheiden dürfen.

Schlüssige Darlegung der Klageforderung

Das Gericht bestätigte die Schlüssigkeit der Klage. Entgegen der Auffassung der Beklagten war für den Nachweis der Sachlegitimation keine Vorlage einer Abtretungserklärung erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es aus, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen. Die Behauptung der Abtretung im Vortrag der Klägerin war dafür ausreichend.

Zurückweisung der weiteren Einwände

Die von der Beklagten vorgebrachte Verjährungseinrede konnte das Gericht nicht berücksichtigen, da diese bei der Schlüssigkeitsprüfung im Versäumnisverfahren nur relevant ist, wenn der Kläger die Erhebung der Einrede selbst zum Gegenstand seines Vortrags macht. Auch der Einwand bezüglich einer möglichen Gesamtschuld griff nicht durch, da sich aus dem Vortrag der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür ergaben.

Bedeutung der Zahlungsverpflichtung

Das Gericht stellte klar, dass für den Zahlungsverzug keine gesonderte Mahnung erforderlich war, da dieser nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits eingetreten war. Die Klägerin hatte diesen Umstand schlüssig vorgetragen. Nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts nahm die Beklagte ihre Berufung zurück.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die zentrale Erkenntnis des Urteils ist, dass bei einem zweiten Versäumnisurteil die Berufung nur dann Erfolg haben kann, wenn nachgewiesen wird, dass der Termin unverschuldet versäumt wurde. Für die Schlüssigkeit einer Klage reicht die Behauptung einer Forderungsabtretung aus – eine zusätzliche Abtretungserklärung ist nicht erforderlich. Die Verjährungseinrede spielt im Versäumnisverfahren keine Rolle, wenn sie nicht vom Kläger selbst vorgetragen wurde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Gerichtstermin versäumen und ein zweites Versäumnisurteil ergeht, haben Sie nur dann eine Chance auf erfolgreiche Berufung, wenn Sie beweisen können, dass Sie den Termin ohne eigenes Verschulden verpasst haben. Sollten Sie eine Forderung einklagen, die Ihnen abgetreten wurde, müssen Sie die Abtretungserklärung nicht vorlegen – es genügt, wenn Sie die Abtretung im Prozess vortragen. Als Beklagter können Sie sich im Versäumnisverfahren nicht erfolgreich auf Verjährung berufen, wenn die Gegenseite dieses Thema nicht selbst angesprochen hat.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die formalen Voraussetzungen für eine Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil?

Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils eingelegt werden.

Zulässigkeitsvoraussetzungen

Der wichtigste Punkt ist die Begründung der Berufung. Sie muss zwingend darlegen, dass kein Fall schuldhafter Säumnis vorgelegen hat. Diese Darlegung muss bereits in der Berufungsbegründung erfolgen und kann nicht nachgeholt werden.

Anforderungen an die Begründung

Die Berufungsbegründung muss schlüssig und lückenlos die Umstände darlegen, die zur unverschuldeten Säumnis geführt haben. Bei einer Erkrankung als Begründung müssen Sie beispielsweise erklären, warum es unmöglich war, das Gericht rechtzeitig zu benachrichtigen oder einen Verlegungsantrag zu stellen.

Nachweise und Glaubhaftmachung

Ihre Darlegungen müssen Sie durch geeignete Beweismittel untermauern. Bei gesundheitlichen Gründen bedeutet dies konkret:

  • Ärztliche Atteste müssen den genauen Krankheitszustand beschreiben
  • Die Bescheinigung muss die Verhandlungsunfähigkeit am konkreten Termintag belegen
  • Der Nachweis muss erklären, warum eine rechtzeitige Mitteilung an das Gericht nicht möglich war

Ein bloßer Hinweis auf gesundheitliche Probleme oder die nachträgliche Vorlage von Attesten reicht nicht aus. Die Berufung wird als unzulässig verworfen, wenn diese strengen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.


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Welche Gründe werden als unverschuldetes Versäumen des Gerichtstermins anerkannt?

Ein unverschuldetes Versäumen eines Gerichtstermins liegt vor, wenn Sie trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt an der Teilnahme gehindert waren. Die Anforderungen sind dabei sehr streng.

Krankheit als Verhinderungsgrund

Bei einer plötzlichen Erkrankung müssen Sie präzise darlegen, in welchem Zeitraum Sie erkrankt waren und wann Sie wieder in der Lage waren, zur Fristwahrung tätig zu werden. Ein ärztliches Attest ist erforderlich, aus dem sich konkret ergibt, dass die Krankheit Sie an der Wahrnehmung des Termins gehindert hat.

Anforderungen an die Benachrichtigung

Wenn Sie kurzfristig verhindert sind, müssen Sie alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um das Gericht rechtzeitig zu informieren. Bei einem Anruf im Gericht reicht es nicht aus, nur anzugeben, dass Sie „mehrfach versucht haben anzurufen“. Sie müssen konkret darlegen:

  • Die genauen Zeitpunkte der Anrufversuche
  • Die gewählten Telefonnummern
  • Die Art der Kontaktversuche

Nicht anerkannte Verhinderungsgründe

Planbare Termine wie Operationstermine werden in der Regel nicht als unverschuldete Säumnis anerkannt. Gleiches gilt für:

  • Verkehrsprobleme bei normalen Witterungsbedingungen
  • Terminüberschneidungen, die bereits früher bekannt waren
  • Organisationsmängel in der Kanzlei

Dokumentationspflichten

Bei einer Verhinderung müssen Sie lückenlos und widerspruchsfrei dokumentieren:

  • Den genauen Ablauf der Ereignisse
  • Alle unternommenen Benachrichtigungsversuche
  • Die konkreten Hinderungsgründe

Die Darlegung muss bereits in der Berufungsbegründung erfolgen, wenn Sie gegen ein zweites Versäumnisurteil vorgehen möchten. Spätere Ergänzungen sind nur sehr eingeschränkt möglich.


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Welche Kosten entstehen bei einer erfolglosen Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil?

Bei einer erfolglosen Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil müssen Sie als unterlegene Partei sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Diese setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Gerichtskosten

Die Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren betragen das 3,0-fache des Grundgebührensatzes. Bei einem Streitwert von beispielsweise 10.000 EUR fallen Gerichtskosten in Höhe von etwa 798,20 EUR an.

Anwaltskosten

Für Ihren Prozessbevollmächtigten entstehen folgende Gebühren:

  • Eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Berufungsstreitwert
  • Eine 1,2-Terminsgebühr für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung

Die gleichen Gebühren fallen auch für den gegnerischen Anwalt an, die Sie als unterlegene Partei ebenfalls tragen müssen.

Zusätzliche Kosten

Neben den reinen Verfahrenskosten müssen Sie auch die Auslagenpauschale (20 EUR pro Anwalt) sowie eventuelle Reisekosten der Anwälte übernehmen. Auf sämtliche Anwaltsgebühren wird zudem die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19% aufgeschlagen.

Besonderheiten

Die Berufung wird als unzulässig verworfen, wenn Sie nicht nachweisen können, dass die Säumnis unverschuldet war. In diesem Fall müssen Sie die Kosten des Berufungsverfahrens ebenfalls vollständig tragen. Eine Prüfung der Begründetheit der ursprünglichen Klage findet in diesem Stadium nicht mehr statt.


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Wie läuft das Berufungsverfahren gegen ein zweites Versäumnisurteil ab?

Das Berufungsverfahren gegen ein zweites Versäumnisurteil unterliegt strengen formalen Anforderungen und muss innerhalb bestimmter Fristen durchgeführt werden.

Einlegung der Berufung

Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen zweiten Versäumnisurteils beim zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden. Bei einem Urteil des Amtsgerichts ist das Landgericht, bei einem Urteil des Landgerichts das Oberlandesgericht zuständig.

Begründung der Berufung

Nach der Einlegung muss die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden. In der Begründung muss zwingend dargelegt werden, dass die zweite Säumnis unverschuldet war.

Inhaltliche Beschränkungen

Die Berufung kann ausschließlich darauf gestützt werden, dass:

  • kein Fall schuldhafter Säumnis vorlag
  • die Voraussetzungen für die zweite Säumnis nicht gegeben waren

Prüfung durch das Berufungsgericht

Das Berufungsgericht prüft zunächst die Zulässigkeit der Berufung. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Darlegung zum fehlenden Verschulden schlüssig ist. Eine Berufung, die sich auf andere Gründe stützt, etwa die fehlende Schlüssigkeit der ursprünglichen Klage, ist grundsätzlich unzulässig.

Bei einem zweiten Versäumnisurteil nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid kann zusätzlich geltend gemacht werden, dass das Klagebegehren zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung nicht schlüssig war.


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Was sind die Alternativen zur Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil?

Nach einem zweiten Versäumnisurteil sind die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Die Berufung ist nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass kein Fall schuldhafter Säumnis vorlag.

Außergerichtliche Einigung

Eine praktikable Alternative besteht in der Aufnahme von Verhandlungen mit der Gegenseite für eine außergerichtliche Einigung. Durch einen außergerichtlichen Vergleich können die Parteien eine für beide Seiten akzeptable Lösung finden. Dabei ist zu beachten, dass ein solcher Vergleich schriftlich fixiert werden sollte.

Mediationsverfahren

Ein strukturiertes Mediationsverfahren bietet die Möglichkeit, mit Hilfe eines neutralen Vermittlers eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Der Vorteil liegt darin, dass beide Parteien aktiv an der Lösungsfindung beteiligt sind und eigenverantwortlich eine Vereinbarung treffen können.

Neue Klage bei veränderten Umständen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine neue Klage erhoben werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände wesentlich geändert haben. Dies ist jedoch nur möglich, wenn ein neuer Streitgegenstand vorliegt und nicht derselbe Sachverhalt erneut verhandelt werden soll.

Vollstreckungsabwehrklage

In besonderen Fällen kann eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO in Betracht kommen. Diese ist jedoch nur erfolgversprechend, wenn Einwendungen gegen den Anspruch selbst erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Versäumnisurteil

Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die erlassen wird, wenn eine Partei nicht zum Gerichtstermin erscheint oder keine Klageerwiderung einreicht. Dies ist in §§ 330 ff. ZPO geregelt. Das Gericht entscheidet dann allein auf Basis des Vortrags der anwesenden Partei, soweit dieser schlüssig ist. Ein zweites Versäumnisurteil hat besonders schwerwiegende Folgen, da es nur noch sehr eingeschränkt angefochten werden kann. Beispiel: Wenn der Beklagte zweimal unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint, kann das Gericht die Klage als unbestritten ansehen und entsprechend entscheiden.


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Sachlegitimation

Die Sachlegitimation bezeichnet die materielle Berechtigung einer Person, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen (aktive Sachlegitimation) oder in Anspruch genommen zu werden (passive Sachlegitimation). Sie ist in § 194 BGB implizit geregelt. Im Prozess muss nachgewiesen werden, dass der Kläger tatsächlich Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Beispiel: Ein Gläubiger, dem eine Forderung abgetreten wurde, muss seine Berechtigung zur Geltendmachung nachweisen können.


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Zahlungsverzug

Der Zahlungsverzug beschreibt den Zustand, wenn ein Schuldner eine fällige Leistung nicht rechtzeitig erbringt. Nach § 286 BGB tritt er entweder durch Mahnung ein oder automatisch, wenn im Vertrag eine bestimmte Zahlungsfrist vereinbart wurde. Der Verzug hat wichtige rechtliche Folgen: Der Schuldner muss Verzugszinsen zahlen und dem Gläubiger Verzugsschaden ersetzen. Beispiel: Wird eine Darlehensrate nicht zum vereinbarten Termin gezahlt, gerät der Schuldner ohne weitere Mahnung in Verzug.


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Verjährungseinrede

Die Verjährungseinrede ist ein Verteidigungsmittel des Schuldners, mit dem er die Erfüllung eines verjährten Anspruchs verweigern kann. Die Verjährung ist in §§ 194 ff. BGB geregelt. Sie muss vom Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden, das Gericht prüft sie nicht von Amts wegen. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Beispiel: Ein Gläubiger klagt eine Forderung ein, die bereits seit vier Jahren fällig ist – der Schuldner kann sich durch die Verjährungseinrede verteidigen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Entscheidung über Berufungen und legt fest, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verwerfen kann, wenn es an einer ausreichenden Begründung fehlt. Somit stellt er sicher, dass nur solche Berufungen in die nächste Instanz gelangen, die hinreichend begründet sind. Im vorliegenden Fall hat der Senat die Berufung der Beklagten als unzulässig zurückgewiesen, da keine ausreichende Begründung vorgelegt wurde.
  • § 514 ZPO: Nach diesem Paragraphen unterliegt ein zweites Versäumnisurteil der Berufung nur, wenn es um die schuldhafte Versäumung eines Verhandlungstermins geht. Die Anforderungen an die Begründung sind hier besonders hoch, da der Sachvortrag schlüssig und vollständig dargelegt werden muss, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagte nicht dargelegt hat, dass die schuldhafte Versäumung nicht vorlag, was zur Unzulässigkeit der Berufung führte.
  • § 520 ZPO: Dieser Paragraph beschreibt die Anforderungen an die Berufungsbegründ und verlangt von dem Berufungsführer, dass die Gründe für die Anfechtung des Urteils klar und nachvollziehbar dargelegt werden. Eine unzureichende Begründung führt zur Ablehnung des Rechtsmittels. Im Fall wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine ausreichende Begründung dafür geliefert hat, weshalb die ursprüngliche Entscheidung fehlerhaft sei.
  • § 286 BGB: Dieser Paragraph regelt den Verzug des Schuldners und besagt, dass eine Mahnung unter bestimmten Bedingungen nicht erforderlich ist, um in Verzug zu geraten. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte trotz bestehender Zahlungspflichten in Verzug war, was die rechtlichen Ansprüche der Klägerin stärkt und zur Entscheidung des Landgerichts beigetragen hat.
  • § 700 ZPO: Hier wird die Möglichkeit beschrieben, unter bestimmten Umständen über einen Einspruch auch gegen ein Versäumnisurteil zu entscheiden. Zudem regelt der Paragraph die Anforderungen an die Klagebegründung. Im vorliegenden Fall war es entscheidend, dass die Beklagte keine Gründe vorlegte, die belegen würden, dass das Landgericht aufgrund unzureichender Sachverhaltsdarstellung das Versäumnisurteil nicht hätte erlassen dürfen.

Das vorliegende Urteil

OLG Stuttgart – Az.: 6 U 93/23 – Beschluss vom 02.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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