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Wann ist gewillkürte Prozessstandschaft zulässig?

Crash mit dem Firmenwagen, Reparatur in der eigenen Werkstatt – eigentlich eine klare Sache. Doch plötzlich geht es um die Frage, ob der Unfallverursacher auch den Gewinn der eigenen Werkstatt zahlen muss, wenn ein Leasingfahrzeug zu Schaden kommt. Der Bundesgerichtshof hat nun ein überraschendes Urteil gefällt, das viele Leasingnehmer mit Werkstattbetrieb aufhorchen lässt.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: VI ZR 141/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 21. Januar 2025
  • Aktenzeichen: VI ZR 141/24
  • Verfahrensart: Urteil im Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht (Verkehrsunfall), Leasingrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Leasingnehmerin eines bei einem Unfall beschädigten Fahrzeugs. Sie reparierte das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt und fordert vom Unfallverursacher den vollen Rechnungsbetrag, einschließlich des darin enthaltenen Unternehmergewinns. Sie ist laut Leasingvertrag berechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.
  • Beklagte: Der Unfallverursacher, der für den Unfall allein haftet. Er weigert sich, den Unternehmergewinnanteil der Reparaturkosten zu erstatten.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein von der Klägerin geleastes Fahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt, für den der Beklagte allein verantwortlich ist. Die Klägerin ließ das Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt reparieren und stellte dem Beklagten die Kosten inklusive eines Gewinnanteils in Rechnung. Der Beklagte bezahlte nur einen Teilbetrag und zog den Gewinnanteil ab.
  • Kern des Rechtsstreits: Darf die Leasingnehmerin, die ihr beschädigtes Fahrzeug in der eigenen Werkstatt repariert, vom Schädiger auch den Ersatz des in den Reparaturkosten enthaltenen Unternehmergewinns verlangen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen (Vorinstanz), welches die Klage abgewiesen hatte, wurde aufgehoben. Der Fall wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
  • Folgen: Das Landgericht muss den Fall erneut prüfen und entscheiden. Dabei muss es auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.

Der Fall vor Gericht


Bundesgerichtshof prüft Schadensersatz bei Reparatur von Leasingfahrzeugen in eigener Werkstatt

Autounfall: PKW-Kollision. Rechtliche Vertretung, Prozessführung, Interessen.
Schadensersatz für Leasingfahrzeuge bei Eigenreparatur | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 21. Januar 2025 (Az.: VI ZR 141/24) eine wichtige Entscheidung im Schadensersatzrecht nach Verkehrsunfällen getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Leasingnehmerin, die ein beschädigtes Fahrzeug in ihrer eigenen Werkstatt repariert, den vollen Rechnungsbetrag inklusive ihres kalkulierten Unternehmergewinns vom Schädiger ersetzt verlangen kann. Der für den Unfall allein verantwortliche Beklagte hatte dies bestritten.

Der Unfall und die Folgen für das Leasingfahrzeug

Ein Verkehrsunfall, für den der Beklagte unstreitig die volle Haftung trug, führte zur Beschädigung eines von der Klägerin geleasten Fahrzeugs. Die Klägerin, die eine eigene Kfz-Werkstatt mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, nutzte diese zur Instandsetzung des Unfallschadens am Leasingfahrzeug. Sie stellte dem Beklagten hierfür Reparaturkosten in Höhe von netto 13.418,09 Euro in Rechnung, wobei dieser Betrag auch einen kalkulierten Unternehmergewinn umfasste.

Streit um den Unternehmergewinn

Der Beklagte leistete jedoch nur eine Teilzahlung von 10.613,04 Euro. Die Zahlung des Differenzbetrags von 2.805,05 Euro verweigerte er. Seine Begründung: Dieser Betrag stelle den Unternehmergewinn der klägerischen Werkstatt dar, welcher im Rahmen des Schadensersatzes nicht erstattungsfähig sei, wenn der Geschädigte die Reparatur selbst durchführe. Die Klägerin bestand auf vollständiger Zahlung und zog vor Gericht.

Besondere Regelungen im Leasingvertrag

Eine juristische Besonderheit des Falls lag in den Bedingungen des Leasingvertrags. Danach war die Klägerin als Leasingnehmerin nicht nur berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet, sämtliche fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Zudem musste sie eine eventuelle Wertminderung des Fahrzeugs durch Zahlung an die Leasinggeberin ausgleichen. Diese Klauseln waren zentral für die rechtliche Bewertung.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen

Das zunächst angerufene Amtsgericht folgte der Argumentation der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung des Restbetrags nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Es sah den Anspruch auf vollen Ersatz der Reparaturkosten, inklusive des Gewinnanteils, als gegeben an.

Landgericht: Abweisung der Klage in der Berufung

Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Landgericht Waldshut-Tiengen als Berufungsinstanz kam zu einem gegenteiligen Ergebnis. Es änderte das amtsgerichtliche Urteil ab und wies die Klage der Leasingnehmerin vollständig ab.

Begründung des Landgerichts: Klägerin wie Eigentümerin zu behandeln

Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin aufgrund der spezifischen Leasingbedingungen quasi wie eine Eigentümerin zu behandeln sei. Die Verpflichtung, Ansprüche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen, weise ihr wirtschaftlich die Verantwortung für den Fahrzeugschaden zu.

Begründung des Landgerichts: Eigener Schaden durch Haftungsbefreiung

Nach Ansicht des Landgerichts hatte die Klägerin durch die Reparatur einen eigenen Schaden erlitten und behoben. Dieser bestehe darin, dass sie sich durch die Instandsetzung von potenziellen Haftungsansprüchen der Leasinggeberin befreit habe (sogenannter Haftungsschaden). Die Reparatur sei somit zur Behebung eines bei ihr selbst eingetretenen Schadens erfolgt.

Begründung des Landgerichts: Abzug des Unternehmergewinns wegen Bereicherungsverbots

Entscheidend für die Abweisung war die Anwendung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung. Das Gericht argumentierte, die Klägerin dürfe sich an dem Schadensfall nicht bereichern. Eine solche Bereicherung läge aber vor, wenn sie den Unternehmergewinn für die Reparatur in der eigenen Werkstatt ersetzt bekäme, sofern sie dafür freie Kapazitäten genutzt habe.

Das Landgericht unterstellte das Vorhandensein freier Kapazitäten, da die Klägerin ihrer Darlegungslast zur Auslastung ihrer Werkstatt nicht ausreichend nachgekommen sei. Den Einwand der Klägerin gegen die Höhe des pauschalen Gewinnabzugs von 20% ließ das Gericht nicht zu, da dieser erst in der Berufungsinstanz und damit verspätet vorgebracht worden sei (§ 531 Abs. 2 ZPO).

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Klägerin Revision beim Bundesgerichtshof ein – mit Erfolg. Der VI. Zivilsenat des BGH hob das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 28. März 2024 auf. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH sieht Rechtsfehler beim Landgericht

Die Aufhebung des Berufungsurteils durch den BGH signalisiert deutlich, dass die Rechtsauffassung des Landgerichts fehlerhaft war. Die konkreten detaillierten Gründe des BGH für seine Entscheidung gehen aus dem hier vorliegenden Urteilsauszug jedoch nicht hervor, da dieser Teil des Urteilstextes ausgeblendet wurde.

Die Zurückverweisung bedeutet, dass das Landgericht den Fall nun erneut prüfen muss. Dabei wird es die – bisher nicht im Detail bekannte, aber durch die Aufhebung angedeutete – Rechtsauffassung des BGH berücksichtigen müssen. Im Fokus dürfte dabei insbesondere die Frage stehen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Unternehmergewinn bei Eigenreparatur durch einen Leasingnehmer tatsächlich abzuziehen ist.

Bedeutung des Urteils für Betroffene

Diese Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen. Sie betrifft insbesondere Unternehmen oder Selbstständige, die Fahrzeuge leasen und gleichzeitig über eine eigene Werkstatt verfügen, sei es ein Autohaus, ein Fuhrparkbetreiber mit eigener Serviceabteilung oder ein Handwerksbetrieb.

Die zentrale Frage ist, ob der bei einer Reparatur im eigenen Betrieb kalkulierte Gewinnanteil vom Schädiger bzw. dessen Versicherung erstattet werden muss. Das nun aufgehobene Urteil des Landgerichts hätte bedeutet, dass diese Leasingnehmer finanziell schlechter gestellt würden als externe Kunden derselben Werkstatt. Sie hätten den Gewinnanteil aus eigener Tasche tragen müssen.

Die Entscheidung des BGH stellt diese benachteiligende Sichtweise grundlegend in Frage. Auch wenn der Rechtsstreit durch die Zurückverweisung noch nicht final abgeschlossen ist, deutet die Aufhebung darauf hin, dass der BGH einer pauschalen Kürzung des Unternehmergewinns in solchen Konstellationen kritisch gegenübersteht.

Für betroffene Leasingnehmer eröffnet sich damit wieder die Perspektive, die vollen Reparaturkosten inklusive des kalkulierten Gewinns ersetzt zu bekommen. Leasinggeber, Schädiger und deren Haftpflichtversicherer müssen die weitere Entwicklung und die neue Entscheidung des Landgerichts genau beobachten. Sie wird voraussichtlich die Schadensregulierungspraxis in Tausenden ähnlicher Fälle maßgeblich beeinflussen und für mehr Klarheit sorgen. Das Urteil unterstreicht zudem die juristische Komplexität, die sich bei der Abwicklung von Unfallschäden mit Leasingfahrzeugen ergeben kann.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das BGH-Urteil stellt klar, dass ein Leasingnehmer bei der Geltendmachung von Unfallschäden eindeutig angeben muss, ob er eigene Ansprüche oder die des Leasinggebers in Prozessstandschaft verfolgt, da es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte nicht eigenständig den Streitgegenstand bestimmen dürfen, sondern an die Festlegung des Klägers gebunden sind. Für Leasingnehmer bedeutet dies, dass sie bei Schadensersatzforderungen nach Unfällen präzise formulieren müssen, in welcher Eigenschaft sie handeln, wobei eine diesbezügliche Klarstellung auch noch im laufenden Verfahren möglich ist.

Benötigen Sie Hilfe?

Werden Ihre Schadensersatzansprüche gekürzt?

Viele Leasingnehmer, die über eine eigene Werkstatt verfügen, kennen das Problem: Nach einem Unfall wird der kalkulierte Unternehmergewinn bei der Schadensregulierung in Frage gestellt oder gar nicht erstattet. Die oft komplizierten Leasingbedingungen und die Argumentation der Versicherungen können dazu führen, dass Sie auf einem Teil Ihrer Kosten sitzen bleiben.

Sollten Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, prüfen wir gerne Ihren Fall und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Eine transparente und nachvollziehbare Beratung ist uns wichtig, damit Sie Ihre Ansprüche optimal geltend machen können. Wir analysieren Ihre Vertragsbedingungen und die spezifischen Umstände Ihres Schadensfalls, um eine fundierte Strategie für Sie zu entwickeln.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Auswirkungen hat es auf meinen Schadensersatzanspruch, wenn ich als Leasingnehmer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen verpflichtet bin?

Wenn Ihr Leasingvertrag Sie verpflichtet, Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Leasingfahrzeugs geltend zu machen, hat das wesentliche Auswirkungen darauf, wie Sie nach einem Unfall agieren können und müssen.

Ihre Rolle als Leasingnehmer im Schadensfall

Normalerweise ist der Eigentümer eines beschädigten Gegenstands berechtigt, Schadensersatz vom Schädiger zu fordern. Beim Leasing ist das der Leasinggeber (die Leasinggesellschaft). Sie als Leasingnehmer sind nur der Nutzer und Besitzer des Fahrzeugs.

Die Klausel im Leasingvertrag, die Sie zur Geltendmachung von Schäden verpflichtet, ändert diese Grundsituation entscheidend:

  1. Sie erhalten die Befugnis zu handeln: Der Leasinggeber ermächtigt Sie durch den Vertrag, die Schadensersatzansprüche, die eigentlich ihm als Eigentümer zustehen, in Ihrem eigenen Namen gegenüber dem Schädiger (oder dessen Versicherung) durchzusetzen. Man spricht hier von einer sogenannten Aktivlegitimation oder Einziehungsermächtigung. Ohne diese Klausel dürften Sie das nicht.
  2. Ihre Position wird gestärkt: Diese vertragliche Regelung erweitert Ihre Möglichkeiten erheblich. Sie müssen nicht darauf warten, dass der Leasinggeber aktiv wird, sondern können selbst die Initiative ergreifen, um den Schaden regulieren zu lassen. Sie handeln quasi „an Stelle“ des Eigentümers, was die Abwicklung oft beschleunigt.
  3. Sie tragen die Verantwortung: Mit der Befugnis geht auch die Pflicht einher. Sie sind vertraglich dazu angehalten, die Ansprüche aktiv zu verfolgen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, könnten Sie unter Umständen selbst gegenüber dem Leasinggeber haften, wenn diesem dadurch ein Schaden entsteht (z.B. weil Ansprüche verjähren).

Praktische Bedeutung für Sie

Für Sie bedeutet das konkret: Wird das Leasingfahrzeug durch einen Dritten beschädigt, können und müssen Sie – gestützt auf die Klausel im Leasingvertrag – den Schadensersatz geltend machen. Das umfasst typischerweise die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten oder auch eine Wertminderung.

Stellen Sie sich vor: Ohne diese Regelung müssten Sie den Schaden dem Leasinggeber melden, und dieser müsste sich dann um die Durchsetzung kümmern. Durch die Klausel liegt der Ball direkt bei Ihnen.

Auswirkungen auf die Schadensberechnung (z.B. bei Eigenreparatur)

Die Befugnis, den Schaden im eigenen Namen geltend zu machen, schließt in der Regel auch die Möglichkeit ein, den Schaden auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens abzurechnen, selbst wenn Sie das Fahrzeug (ggf. nach Absprache mit dem Leasinggeber) selbst oder günstiger reparieren lassen (fiktive Abrechnung). Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs (BGH), haben bestätigt, dass Leasingnehmer unter bestimmten Voraussetzungen – insbesondere wenn sie das Reparaturrisiko tragen und zur Instandhaltung verpflichtet sind – den Schaden auch fiktiv abrechnen können. Die vertragliche Verpflichtung zur Geltendmachung ist hierfür eine wichtige Grundlage.

Ihre Position ähnelt dadurch in Bezug auf die Durchsetzung des Anspruchs stark der eines Fahrzeugeigentümers, auch wenn das Fahrzeug rechtlich dem Leasinggeber gehört. Die Klausel beschränkt Ihre Möglichkeiten also nicht, sondern erweitert sie, indem sie Ihnen die notwendige Handlungsbefugnis verleiht, die Sie als Nichteigentümer sonst nicht hätten.


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Inwieweit beeinflusst die Tatsache, dass ich das Leasingfahrzeug in meiner eigenen Werkstatt repariere, die Höhe des erstattungsfähigen Schadens?

Ob Sie den vollen Rechnungsbetrag inklusive eines Unternehmergewinns für die Reparatur Ihres Leasingfahrzeugs nach einem Unfall erhalten, hängt entscheidend davon ab, ob Sie die Reparatur in Ihrer eigenen gewerblich betriebenen Werkstatt durchführen oder privat als Hobby.

Reparatur in der eigenen gewerblichen Werkstatt

Wenn Sie Inhaber einer gewerblichen Werkstatt sind und das beschädigte Leasingfahrzeug dort fachgerecht reparieren, können Sie die Reparaturkosten in der Regel so abrechnen, als wäre es ein Auftrag von einem fremden Kunden.

  • Erstattungsfähige Kosten: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die für eine solche Reparatur üblich und notwendig sind. Dazu gehören Materialkosten, Lohnkosten für die eingesetzten Mitarbeiter (oder Ihre eigene Arbeitskraft als Teil des Betriebs) und eben auch ein angemessener Unternehmergewinn.
  • Begründung für den Unternehmergewinn: Der Gewinnanteil wird als Teil der üblichen Reparaturkosten angesehen, da Sie Ihre betrieblichen Ressourcen (Werkstatt, Werkzeug, Personal bzw. Ihre Arbeitskraft als Unternehmer) für diese Reparatur einsetzen, die sonst für andere, gewinnbringende Aufträge zur Verfügung gestanden hätten.
  • Nachweis: Sie sollten die durchgeführten Arbeiten und die Kalkulation nachvollziehbar dokumentieren, beispielsweise durch eine interne Rechnung oder einen detaillierten Kostenvoranschlag nach üblichen Standards.

Für Sie bedeutet das: Bei einer Reparatur im eigenen Gewerbebetrieb können Sie normalerweise den vollen Kostenumfang inklusive eines kalkulierten Gewinns als Schaden geltend machen.

Private Reparatur (z.B. in der Hobbywerkstatt)

Führen Sie die Reparatur hingegen privat durch, also nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebs (zum Beispiel in Ihrer Garage), sieht die Situation anders aus.

  • Erstattungsfähige Kosten: Sie können primär die tatsächlich angefallenen und nachweisbaren Kosten ersetzt verlangen. Das sind vor allem die Kosten für Ersatzteile und Material.
  • Kein Ersatz für eigene Arbeitszeit: Ihre eigene aufgewendete Arbeitszeit wird Ihnen nicht wie der Lohn eines professionellen Mechanikers erstattet. Nach deutscher Rechtsprechung ist die eigene Freizeitgestaltung grundsätzlich nicht Teil des ersatzfähigen Vermögensschadens.
  • Kein Unternehmergewinn: Ein Anspruch auf einen fiktiven Unternehmergewinn besteht bei privater Reparatur nicht.
  • Alternative „Fiktive Abrechnung“: Sie haben jedoch auch bei Eigenreparatur die Möglichkeit, den Schaden fiktiv auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags abzurechnen. In diesem Fall erhalten Sie die geschätzten Reparaturkosten (Nettobetrag, also ohne Umsatzsteuer), auch wenn Ihre tatsächlichen Materialkosten niedriger waren. Dies kann oft vorteilhafter sein als nur die Erstattung der reinen Materialkosten.

Für Sie bedeutet das: Bei einer privaten Reparatur erhalten Sie in der Regel nur die Materialkosten oder den Nettobetrag laut Gutachten, aber keinen Lohn für Ihre Arbeit und keinen Unternehmergewinn.

Wichtig beim Leasingfahrzeug

Unabhängig von der Höhe des Schadensersatzes, den Sie vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung erhalten: Prüfen Sie unbedingt Ihren Leasingvertrag.

  • Vertragliche Vorgaben: Leasingverträge enthalten oft strenge Vorgaben zur Reparatur von Unfallschäden. Es kann vorgeschrieben sein, dass Reparaturen nur in bestimmten (oft markengebundenen) Werkstätten durchgeführt werden dürfen, um den Wert des Fahrzeugs zu erhalten.
  • Risiko bei Eigenreparatur: Eine Eigenreparatur, selbst wenn sie fachgerecht erfolgt, könnte gegen die Bedingungen Ihres Leasingvertrags verstoßen. Dies kann bei der Rückgabe des Fahrzeugs zu Problemen mit dem Leasinggeber führen. Klären Sie die Zulässigkeit einer Eigenreparatur daher immer auch im Hinblick auf Ihren Leasingvertrag.

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Was bedeutet es rechtlich, wenn das Gericht mich als Leasingnehmer im Hinblick auf den Schadensersatz wie einen Eigentümer behandelt?

Wenn ein Gericht Sie als Leasingnehmer im Schadensfall rechtlich wie einen Eigentümer behandelt, bedeutet das vor allem, dass Sie bestimmte Schadensersatzansprüche direkt beim Schädiger oder dessen Versicherung geltend machen können, so als wären Sie der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs. Normalerweise ist der Leasinggeber der Eigentümer und hätte primär das Recht, den Schaden ersetzt zu bekommen.

Rechte und Pflichten bei Gleichstellung mit dem Eigentümer

  • Direkte Geltendmachung von Ansprüchen: Sie können den Schaden an Ihrem Leasingfahrzeug selbstständig einfordern. Sie müssen nicht darauf warten, dass der Leasinggeber (der rechtliche Eigentümer) aktiv wird. Das vereinfacht und beschleunigt die Abwicklung erheblich.
  • Umfang des Schadensersatzes: Ihnen stehen grundsätzlich die gleichen Schadenspositionen zu, die auch ein Eigentümer geltend machen könnte. Dazu gehören typischerweise:
    • Reparaturkosten: Die Kosten für die Instandsetzung des Fahrzeugs.
    • Wertminderung: Der Ausgleich dafür, dass das Fahrzeug auch nach der Reparatur als Unfallwagen weniger wert ist.
    • Sachverständigenkosten: Die Kosten für ein Gutachten zur Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe.
    • Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten für die Zeit, in der das Fahrzeug nicht nutzbar ist.
  • Abrechnungsmöglichkeiten (auch bei Eigenreparatur): Ähnlich wie ein Eigentümer haben Sie oft die Wahl, wie Sie den Schaden abrechnen. Sie können das Fahrzeug reparieren lassen und die Rechnung einreichen. Wichtig im Kontext der Eigenreparatur: Sie können unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnen (fiktive Abrechnung), ohne die Reparatur tatsächlich (vollständig) durchzuführen oder nachzuweisen. Das Geld steht Ihnen dann zur Verfügung, so wie es auch einem Eigentümer zustehen würde, der selbst repariert oder den Schaden nicht beheben lässt.

Warum behandelt die Rechtsprechung Leasingnehmer oft wie Eigentümer?

Der Grund für diese rechtliche Einordnung liegt im wirtschaftlichen Interesse und Risiko, das Sie als Leasingnehmer tragen.

  • Sie sind die Person, die das Fahrzeug täglich nutzt und für dessen Instandhaltung verantwortlich ist.
  • Sie tragen oft das Risiko des Wertverlustes, insbesondere bei Beschädigungen.
  • Sie haben ein direktes Interesse daran, dass das Fahrzeug schnell und ordnungsgemäß repariert wird oder der Wertverlust ausgeglichen wird.

Gerichte erkennen dieses starke wirtschaftliche Interesse an und geben Ihnen deshalb im Schadensfall eine ähnliche Stellung wie einem Eigentümer, um Ihre Interessen schützen und die Abwicklung praktikabler gestalten zu können.

Was unterscheidet Sie weiterhin vom Eigentümer?

Auch wenn Sie im Schadensfall wie ein Eigentümer behandelt werden, bleiben Sie rechtlich Leasingnehmer und nicht Eigentümer des Fahrzeugs.

  • Der Leasinggeber ist weiterhin der Eigentümer.
  • Ihr Leasingvertrag gilt unverändert. Darin können spezifische Regelungen zur Schadensmeldung und -abwicklung enthalten sein, die Sie beachten müssen (z.B. Informationspflichten gegenüber dem Leasinggeber, Abstimmung bei der Reparatur). Diese vertraglichen Pflichten bestehen neben Ihrem Recht, den Schaden beim Schädiger geltend zu machen.

Die Gleichstellung bezieht sich also primär auf Ihr Recht, den Fahrzeugschaden gegenüber dem Schädiger durchzusetzen, basierend auf Ihrem wirtschaftlichen Interesse am Fahrzeug.


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Kann ich als Leasingnehmer den kalkulierten Unternehmergewinn meiner Werkstatt als Schadensersatz geltend machen?

Ja, grundsätzlich kann der kalkulierte Unternehmergewinn Ihrer eigenen Werkstatt als Teil des Schadensersatzes nach einem unverschuldeten Unfall mit Ihrem Leasingfahrzeug erstattungsfähig sein, auch wenn Sie das Fahrzeug selbst reparieren. Der Grundgedanke des deutschen Schadensersatzrechts ist es, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nie eingetreten. Dazu gehört nach § 252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch der Ersatz von entgangenem Gewinn.

Voraussetzungen für die Erstattung des Unternehmergewinns

Damit der kalkulierte Unternehmergewinn Ihrer Werkstatt ersetzt wird, müssen in der Regel folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Konkreter Nachweis des entgangenen Gewinns: Sie müssen nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass Ihrer Werkstatt durch die Reparatur des Leasingfahrzeugs tatsächlich ein Gewinn entgangen ist. Das bedeutet:
    • Sie müssen zeigen, dass Ihre Werkstattkapazitäten (Mitarbeiter, Hebebühne etc.) durch die Reparatur gebunden waren.
    • Sie müssen glaubhaft machen, dass Ihre Werkstatt in dieser Zeit andere, zahlende Kundenaufträge hätte bearbeiten können, die einen vergleichbaren Gewinn eingebracht hätten. Eine reine Behauptung oder die Vorlage einer üblichen Werkstattkalkulation reicht oft nicht aus. Es geht um den konkret verhinderten Gewinn durch die Bindung von Ressourcen.
  2. Schadensberechnung: Der Gewinn muss realistisch kalkuliert sein und den üblichen Sätzen Ihrer Werkstatt entsprechen. Die Grundlage hierfür ist die betriebswirtschaftliche Kalkulation Ihrer Werkstatt.
  3. Berechtigung zur Geltendmachung: Als Leasingnehmer sind Sie nicht Eigentümer des Fahrzeugs. Sie müssen prüfen, ob Sie laut Leasingvertrag berechtigt sind, den Schaden (einschließlich des entgangenen Gewinns) selbst geltend zu machen, oder ob die Ansprüche beim Leasinggeber liegen und dieser sie Ihnen zur Geltendmachung abgetreten hat oder Sie zur Geltendmachung ermächtigt.

Mögliche Argumente der Gegenseite

Der Schädiger bzw. dessen Versicherung könnte versuchen, die Erstattung des Unternehmergewinns abzulehnen oder zu kürzen. Häufige Argumente sind:

  • Kein realer Geldfluss: Es wird argumentiert, dass kein „echter“ Gewinn angefallen sei, da ja kein externer Kunde die Reparatur bezahlt hat.
  • Fehlender Nachweis: Es wird bestritten, dass die Werkstatt ausgelastet war und tatsächlich andere gewinnbringende Aufträge hätten ausgeführt werden können.
  • Schadensminderungspflicht: Möglicherweise wird eingewandt, dass die Eigenreparatur insgesamt günstiger war und daher kein Raum für einen zusätzlichen Gewinnanspruch besteht oder dieser zumindest gekürzt werden muss.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie den Unternehmergewinn Ihrer Werkstatt geltend machen möchten, ist eine sorgfältige Dokumentation und plausible Begründung entscheidend, warum Ihnen durch die Reparatur Ihres Leasingfahrzeugs ein konkreter Gewinn entgangen ist.


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Welche Bedeutung haben die Entscheidungen der Vorinstanzen (Amtsgericht und Landgericht) für meinen Fall und wie kann ich mich gegen eine für mich nachteilige Entscheidung wehren?

Wenn in einem Rechtsstreit, beispielsweise über Schadensersatz für ein Leasingfahrzeug nach einer Eigenreparatur, ein Gericht entscheidet, sind Sie nicht immer an diese erste Entscheidung gebunden. Das deutsche Rechtssystem sieht meist mehrere Instanzen vor (z. B. Amtsgericht, dann Landgericht, eventuell Bundesgerichtshof). Die Entscheidungen der unteren Gerichte (Vorinstanzen) haben eine wichtige, aber nicht immer endgültige Bedeutung.

Die Wirkung einer Gerichtsentscheidung

Eine Entscheidung des Amts- oder Landgerichts ist zunächst einmal gültig und muss beachtet werden, sobald sie verkündet oder zugestellt wird. Das bedeutet, wenn das Gericht Sie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat, besteht diese Verpflichtung vorerst.

Allerdings ist diese Entscheidung nicht automatisch endgültig. Sie entfaltet nur dann eine endgültige Bindungswirkung (man spricht von Rechtskraft), wenn keine Partei mehr dagegen vorgehen kann – entweder weil die Fristen dafür abgelaufen sind oder weil alle möglichen Instanzen durchlaufen wurden.

Solange ein Rechtsmittel möglich ist und fristgerecht eingelegt wird, ist die Entscheidung der Vorinstanz noch nicht das letzte Wort. Das nächsthöhere Gericht wird den Fall dann überprüfen. Die Argumente und Beweise aus dem vorherigen Verfahren spielen dabei natürlich eine wichtige Rolle, aber die höhere Instanz trifft eine eigene Entscheidung.

Wie Sie gegen eine nachteilige Entscheidung vorgehen können: Rechtsmittel

Wenn Sie mit der Entscheidung des Amts- oder Landgerichts nicht einverstanden sind, weil sie für Sie nachteilig ist, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen dagegen vorgehen. Die wichtigsten Möglichkeiten in Zivilverfahren (wie bei Schadensersatzforderungen) sind Berufung und Revision.

  • Berufung: Gegen Urteile des Amtsgerichts (wenn der Streitwert über 600 Euro liegt oder das Amtsgericht die Berufung zulässt) und gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts können Sie Berufung einlegen. Das zuständige Berufungsgericht (meist das Landgericht bzw. das Oberlandesgericht) überprüft die Entscheidung dann nochmals vollständig, sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Es können unter Umständen auch neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden.
  • Revision: Gegen Berufungsurteile (oder in Ausnahmefällen direkt gegen erstinstanzliche Urteile) kann unter bestimmten Voraussetzungen die Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden. Die Revision muss vom Berufungsgericht oder auf Beschwerde hin vom Bundesgerichtshof zugelassen werden. Wichtig: Bei der Revision wird das Urteil nur noch auf Rechtsfehler überprüft, nicht mehr, ob der Sachverhalt richtig festgestellt wurde.

Stellen Sie sich die Gerichte wie Stufen vor: Wenn Sie mit der Entscheidung auf einer Stufe unzufrieden sind, können Sie (unter bestimmten Bedingungen) zur nächsten Stufe gehen und eine neue Überprüfung beantragen.

Voraussetzungen und Fristen für Rechtsmittel

Um erfolgreich gegen eine Entscheidung vorzugehen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sehr wichtige Fristen beachten:

  1. Beschwer: Sie müssen durch die Entscheidung des Gerichts persönlich und unmittelbar benachteiligt sein. Nur dann dürfen Sie ein Rechtsmittel einlegen.
  2. Fristen: Für die Einlegung von Berufung und Revision gibt es strenge gesetzliche Fristen, sogenannte Notfristen. Diese können in der Regel nicht verlängert werden.
    • Die Einlegungsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Das Rechtsmittel muss innerhalb dieses Monats beim zuständigen Gericht eingegangen sein.
    • Die Begründungsfrist beträgt zwei Monate, ebenfalls beginnend mit der Zustellung des Urteils. Innerhalb dieser Frist müssen die Gründe, warum Sie die Entscheidung für falsch halten, schriftlich dargelegt werden. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen auf Antrag verlängert werden.
    • Versäumen Sie eine dieser Fristen, ist das Rechtsmittel in der Regel unzulässig, und die Entscheidung der Vorinstanz wird rechtskräftig.
  3. Form: Rechtsmittel müssen schriftlich eingelegt und begründet werden. Vor dem Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof besteht zudem meist Anwaltszwang, das heißt, Sie müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Für Sie bedeutet das: Eine für Sie nachteilige Entscheidung eines Amts- oder Landgerichts in einem Streit um Schadensersatz bei Leasingfahrzeugen müssen Sie nicht einfach hinnehmen. Es gibt die Möglichkeit, die Entscheidung durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Dafür ist es aber entscheidend, die formalen Voraussetzungen und insbesondere die sehr kurzen Notfristen genauestens einzuhalten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

subjektbezogene Schadensbetrachtung

Dieser Grundsatz im deutschen Schadensersatzrecht (§ 249 ff. BGB) bedeutet, dass die Höhe des Schadens aus der Perspektive des konkret Geschädigten bestimmt wird. Es zählt der tatsächliche wirtschaftliche Nachteil, den diese spezifische Person erlitten hat. Im Fall argumentierte das Landgericht damit: Da die Klägerin die Reparatur selbst durchführte, sei ihr der kalkulierte Unternehmergewinn nicht wirklich als Schaden entstanden, weil sie diesen Betrag nicht an jemand anderen zahlen musste. Es wird also gefragt, wie sich der Vorfall auf das Vermögen genau dieser Klägerin ausgewirkt hat.


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Bereicherungsverbot

Dies ist ein wichtiger Grundsatz im Schadensersatzrecht (§ 249 ff. BGB). Er besagt, dass der Geschädigte durch den Schadensersatz nur den tatsächlich erlittenen Nachteil ausgeglichen bekommen soll. Der Geschädigte darf durch die Entschädigung finanziell nicht besser dastehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Im konkreten Fall argumentierte das Landgericht, dass die Erstattung des Unternehmergewinns die Klägerin bereichern würde, da sie diesen Gewinn nicht an Dritte zahlen musste und somit mehr als nur den reinen Schadensausgleich erhielte.


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Darlegungslast

Die Darlegungslast bedeutet, dass eine Partei in einem Gerichtsverfahren die Tatsachen vortragen muss, auf die sie ihren Anspruch oder ihre Verteidigung stützt. Gelingt dies nicht ausreichend, kann das Gericht diese Tatsachen nicht berücksichtigen oder sogar vom Gegenteil ausgehen (was dann oft zur Beweislast führt). Im konkreten Fall hätte die Klägerin nach Ansicht des Landgerichts darlegen müssen, dass ihre Werkstatt voll ausgelastet war und sie durch die Reparatur des Leasingfahrzeugs potenziell zahlende Kunden abweisen musste. Da sie dies laut Urteil nicht ausreichend tat, ging das Gericht davon aus, dass sie freie Kapazitäten nutzte, was gegen die Erstattung des Unternehmergewinns sprach.


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Zurückverweisung

Dies ist eine Entscheidung eines höheren Gerichts (hier des BGH) in einem Rechtsmittelverfahren wie der Revision (§ 563 ZPO). Das Urteil der unteren Instanz (hier des Landgerichts) wird dabei aufgehoben, und der Fall wird an diese untere Instanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückgeschickt. Der BGH hat also festgestellt, dass das Landgericht Rechtsfehler gemacht hat, überlässt die neue Entscheidung aber dem Landgericht. Dieses muss nun den Fall erneut prüfen und dabei die rechtlichen Vorgaben des BGH beachten.


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Prozessstandschaft

Prozessstandschaft liegt vor, wenn eine Person im eigenen Namen ein fremdes Recht vor Gericht einklagt. Die klagende Person ist zwar selbst Prozesspartei, macht aber Ansprüche geltend, die eigentlich einer anderen Person (dem Rechtsinhaber) zustehen. Dies ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, zum Beispiel wenn der Rechtsinhaber dazu ermächtigt hat – wie es hier im Leasingvertrag der Fall sein könnte – und der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse daran hat. Der BGH betonte, dass die Klägerin klarstellen muss, ob sie eigene Ansprüche oder die Ansprüche der Leasinggeberin in Prozessstandschaft verfolgt, da dies rechtlich einen Unterschied macht.

Beispiel: Ein Mieter wird vom Vermieter ermächtigt, im eigenen Namen gegen einen Nachbarn wegen Ruhestörung zu klagen, obwohl das Recht auf Unterlassung primär dem Vermieter als Eigentümer zusteht.


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Streitgegenstand

Der Streitgegenstand ist der genaue rechtliche Anspruch, den eine Partei (der Kläger) in einem Gerichtsverfahren verfolgt und über den das Gericht entscheiden soll. Er wird durch den Klageantrag (was will der Kläger?) und den zur Begründung vorgetragenen Sachverhalt (warum will er es?) festgelegt (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Das Gericht ist an diesen Streitgegenstand gebunden und darf nicht über etwas anderes entscheiden. Im Kontext des BGH-Urteils bedeutet dies: Ob die Klägerin ihren eigenen Schaden oder (in Prozessstandschaft) den Schaden der Leasinggeberin einklagt, sind zwei verschiedene Streitgegenstände mit möglicherweise unterschiedlichen Voraussetzungen und Ergebnissen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Naturalrestitution): Der Geschädigte kann vom Schädiger die Kosten ersetzt verlangen, die zur Wiederherstellung des Zustandes vor dem Schadensereignis erforderlich sind. Dies umfasst grundsätzlich die Kosten einer fachgerechten Reparatur in einer Werkstatt, inklusive üblicher Preise. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin fordert die Reparaturkosten ihrer eigenen Werkstatt, einschließlich des Gewinnanteils, als erforderlichen Aufwand zur Schadensbehebung.
  • § 7 Abs. 1 StVG (Gefährdungshaftung): Der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die durch den Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Diese Vorschrift begründet die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Beklagten nach dem Verkehrsunfall. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beklagte ist dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, und die Klägerin macht als Geschädigte Ansprüche geltend.
  • Leasingvertragliche Ermächtigung zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Die Leasingbedingungen übertragen der Klägerin das Recht und die Pflicht, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Leasingfahrzeug im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Klausel legitimiert die Klägerin, die Ansprüche aus dem Unfallschaden selbstständig zu verfolgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Durch diese Ermächtigung kann die Klägerin aktiv gegen den Beklagten vorgehen, um die vollen Reparaturkosten, inklusive des Werkstattgewinns, einzufordern.
  • Wirtschaftlicher Schaden des Leasingnehmers (sog. Haftungsschaden): Auch wenn der Leasingnehmer nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, kann er einen eigenen Vermögensschaden erleiden, insbesondere wenn er vertraglich zur Reparatur verpflichtet ist. Dieser Schaden ist im Rahmen des Schadensersatzes grundsätzlich zu ersetzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht erkannte zwar einen Schaden der Klägerin an, verneinte aber fälschlicherweise den Anspruch auf den vollen Werkstattlohn inklusive Gewinnanteil.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Leasingnehmer mit eigener Werkstatt zum Thema Erstattung von Reparaturkosten inklusive Werkstattgewinn bei Leasingfahrzeugen

Ihr geleastes Firmenfahrzeug hatte einen Unfall, den ein anderer verursacht hat? Wenn Sie das Fahrzeug in Ihrer eigenen Werkstatt reparieren, stellt sich oft die Frage nach der vollständigen Kostenerstattung. Insbesondere der eigene Gewinnanteil bei der Reparatur kann zum Streitpunkt mit dem Schädiger bzw. dessen Versicherung werden.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Unternehmergewinn bei Eigenreparatur grundsätzlich forderbar
Nach neuerer Rechtsprechung (BGH, Az. VI ZR 141/24) besteht die Möglichkeit, dass Sie als Leasingnehmer, der das beschädigte Leasingfahrzeug in der eigenen Werkstatt repariert, vom Unfallverursacher auch den in den Reparaturkosten enthaltenen Unternehmergewinn ersetzt verlangen können. Stellen Sie eine Rechnung aus, die alle Kostenbestandteile, inklusive des Gewinns, klar und nachvollziehbar ausweist – so, als würden Sie für einen externen Kunden arbeiten.

⚠️ ACHTUNG: Die Entscheidung des BGH bedeutet nicht automatisch, dass der Gewinnanteil immer gezahlt werden muss. Der Fall wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen. Versicherungen könnten die Zahlung weiterhin verweigern, sodass eine gerichtliche Klärung nötig sein kann.


Tipp 2: Prüfen Sie Ihren Leasingvertrag genau
Entscheidend ist, ob Ihr Leasingvertrag Sie dazu berechtigt, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (sog. Aktivlegitimation). Nur wenn diese Berechtigung vorliegt, können Sie die Forderung direkt an den Schädiger bzw. dessen Versicherung richten. Andernfalls muss der Leasinggeber (Eigentümer des Fahrzeugs) die Ansprüche verfolgen.

⚠️ ACHTUNG: Fehlt Ihnen die Befugnis im Leasingvertrag, laufen Ihre eigenen Forderungen ins Leere. Klären Sie dies unbedingt vorab.


Tipp 3: Dokumentieren Sie Reparatur und Kalkulation lückenlos
Um Ihre Forderung zu untermauern, ist eine transparente und detaillierte Dokumentation unerlässlich. Erstellen Sie eine Kalkulation und Rechnung, die den branchenüblichen Standards entspricht. Weisen Sie Materialkosten, Arbeitsstunden und den kalkulierten Gewinnanteil separat und nachvollziehbar aus. Bewahren Sie alle Belege sorgfältig auf.

Beispiel: Ihre Rechnung sollte Posten wie „Karosseriearbeiten X Std. à Y EUR“, „Lackierung Z Std. à A EUR“, „Ersatzteile B EUR“ sowie einen klar ausgewiesenen „Unternehmergewinn“ oder „Aufschlag“ enthalten.


Tipp 4: Holen Sie bei Streitigkeiten rechtlichen Rat ein
Wenn sich der Unfallverursacher oder dessen Versicherung weigert, den Gewinnanteil oder die gesamten Reparaturkosten zu erstatten, sollten Sie anwaltliche Unterstützung suchen. Eine spezialisierte Kanzlei kann prüfen, ob Ihre Forderung berechtigt ist und wie Sie diese am besten durchsetzen können, insbesondere unter Berufung auf die aktuelle BGH-Rechtsprechung.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Besonderheit liegt hier in der Konstellation „Leasingfahrzeug“ und „Reparatur in eigener Werkstatt“. Die Rechtsprechung zu selbst durchgeführten Reparaturen an eigenen (nicht geleasten) Fahrzeugen ist etablierter. Bei Leasingfahrzeugen kommt die vertragliche Beziehung zum Leasinggeber hinzu, die beachtet werden muss (siehe Tipp 2). Die Frage des Unternehmergewinns war hier lange strittig und ist durch das BGH-Urteil nun wieder in Bewegung geraten, aber noch nicht abschließend für alle Fälle geklärt.

Checkliste: Erstattung von Reparaturkosten inkl. Gewinn bei Leasingfahrzeugen

  • Prüfen: Berechtigt der Leasingvertrag Sie zur Geltendmachung von Schäden im eigenen Namen?
  • Kalkulieren: Erstellen Sie eine detaillierte, marktübliche Reparaturkalkulation inklusive Gewinnanteil.
  • Rechnung: Stellen Sie eine formell korrekte Rechnung wie an einen externen Kunden aus.
  • Dokumentieren: Bewahren Sie alle Unterlagen zum Unfall, zur Reparatur und zur Kalkulation sorgfältig auf.
  • Handeln: Bei Zahlungsverweigerung (insbesondere des Gewinnanteils) anwaltlichen Rat einholen.

Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 141/24 – Urteil vom 21.01.2025


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