AG Brandenburg – Az.: 31 C 59/19 – Beschluss vom 23.12.2020
Der Antrag der Klagepartei auf Berichtigung des Protokolls des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30.06.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Ein Beschluss über die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls kann in dem hiesigen Fall allein von dem vorsitzenden Richter getroffen werden, da ein Protokollführer nicht hinzugezogen worden war und es auch nicht um die Behebung eines Übertragungsfehlers vom Tonträger geht (Wendtland, in: BeckOK ZPO, 38. Edition vom 01.09.2020, § 164 ZPO, Rn. 14.1).
Der Antrag der Klägerin auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen, weil hier sogar unbestritten ist, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 beurkundete persönlichen Daten der jeweiligen Zeugen jeweils richtig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurden.
Unrichtigkeiten eines Protokolls können zwar grundsätzlich nach § 164 ZPO berichtigt werden (BGH, Beschluss vom 14.07.2004, Az.: XII ZB 268/03, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 214; BAG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 AZB 64/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 1161; BAG, Urteil vom 11.12.1964, Az.: 1 AZR 55/64, u.a. in: NJW 1965, Seite 931; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.06.1997, Az.: 7 W 45/97, u.a. in: BeckRS 2014, Nr. 173).
Der § 164 ZPO setzt aber voraus, dass das Protokoll unrichtig ist, also sein Inhalt (§ 160 ZPO) nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 133/12, u.a. in: NJW 2014, Seite 1304; BAG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 AZB 64/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 1161).
Erfasst werden damit zunächst alle formellen und sachlichen Fehler oder Unvollständigkeiten (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2002, Seite 863) des Protokolls. Maßgeblich ist allein, ob die in der Sitzungsniederschrift getroffenen Feststellungen vom tatsächlichen Geschehen in der Verhandlung abweichen (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 133/12, u.a. in: NJW 2014, Seite 1304; BAG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 3 AZB 64/08, u.a. in: NJW 2009, Seite 1161).
Ist das jedoch nicht der Fall, weil der protokollierte Vorgang tatsächlich so erfolgt ist, scheidet eine Berichtigung des deshalb zutreffenden Protokolls dann aber auch schon aus diesem Grunde aus (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: I ZR 133/12, u.a. in: NJW 2014, Seite 1304; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2018, Az.: 13 UF 155/17, u.a. in: NJ 2019, Seite 32).
Eine Unrichtigkeit im Sinne der Vorschrift liegt nämlich selbst dann nicht vor, wenn in der Sitzung etwaig unterlaufene Verfahrensfehler zutreffend protokolliert worden sind (BAG, NJW 2009, Seiten 1161 f.; OLG Frankfurt/Main, MDR 1986, Seite 152).
Die Protokollierung der persönlichen Daten der Zeugen ist hier aber in dem Protokoll des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30.06.2020 entsprechend den jeweiligen Angaben der Zeugen so erfolgt. Weder die Zeugen noch eine der Prozessparteien haben hier geltend gemacht, dass die von dem jeweiligen Zeugen im Protokoll aufgeführten persönlichen Daten nicht richtig bzw. nicht korrekt seien. Dies wird im Übrigen auch noch nicht einmal von der Klägerseite behauptet.
Hier liegt somit weder ein Diktat- oder Schreibversehen noch eine anderweitige Unrichtigkeit des Protokolls vor. Vielmehr geht sogar der Prozessbevollmächtigte der Klägerin davon aus, dass die persönlichen Daten der jeweiligen Zeugen richtig in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wurden.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt insofern auch nur vor, dass die Privatadresse, das Geburtsdatum und der Personenstand (d.h., ob sie verheiratet, geschieden oder ledig sind) der jeweiligen Zeugen – die diese damals so zu Protokoll erklärt hatten – nunmehr aus dem Protokoll „gelöscht“ werden sollen.
Hierauf kann aber eine Berichtigung des Protokolls gemäß § 164 ZPO nicht gestützt werden, wie oben näher ausgeführt.
Ein Zeuge soll im Übrigen gemäß § 395 Abs. 2 ZPO gerade zu seinem Alter, Stand und Wohnort durch das Gericht befragt werden.
Ob das Alter nun durch Angabe des Geburtsdatums oder durch eine Alterszahlenangabe erfolgt, sollte insofern wohl dem Zeugen überlassen bleiben. Wenn er sein Geburtsdatum zu Protokoll erklärt, gibt er damit aber auch sein Alter an, so dass dies auch als ausreichend im Sinne des § 395 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Angabe des Alters anzusehen ist.
Zwar muss ein Zeuge insofern gemäß § 395 Abs. 2 ZPO nur seinen „Wohnort“ nennen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 1987, Az.: 3 Ws 399/87, u.a. in: NJW 1988, Seiten 2751 f.) und kann ein Zeuge nach den Umständen des Einzelfalls ggf. auch unter bestimmten Umständen bzw. Voraussetzungen berechtigt sein, selbst die Angabe seines Wohnortes zu verweigern (BGH, Urteil vom 10.01.1989, Az.: 1 StR 669/88, u.a. in: NJW 1989, Seiten 1230 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.06.1991, Az.: 1 Ws 279/91, u.a. in: NStZ 1992, Seite 95; OLG Stuttgart, Beschluß vom 03.12.1990, Az.: 1 Ws 252/90, u.a. in: NStZ 1991, Seite 297),
Was konkret als „Wohnort“ im Sinne des § 395 Abs. 2 ZPO anzusehen ist, d.h. also, ob damit die „Postanschrift“ des Zeugen (Huber, in: Musielak/Voit, 17. Aufl. 2020, § 395 ZPO, Rn. 2; Gehle, in: Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, 78. Aufl. 2020, § 395 ZPO, Rn. 5) oder aber nur die Angabe der „politischen Gemeinde“ gemeint ist in der er wohnt (Damrau/Weinland, in: MünchKomm zu ZPO, 6. Aufl. 2020, § 395 ZPO, Rn. 3; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 395 ZPO, Rn. 2), ist aber selbst in der einschlägigen ZPO-Kommentierung noch umstritten.
Wenn der Zeuge sich aber nicht weigert seinen Wohnort anzugeben und dann sogar noch seine vollständige Postanschrift zu Protokoll erklärt, ist diese dann auch so durch das Gericht zu Protokoll zu nehmen.
Insofern ist nämlich auch zu beachten, dass die Angabe der Postanschrift des Zeugen ggf. auch für seine erneute Ladung und zudem auch für die Höhe der Zeugenentschädigung erforderlich sein kann, so dass das erkennende Gericht aus diesen Gründen auch die Postanschrift der Zeugen hier ins Protokoll vom 30.06.2020 aufgenommen hat, da die Zeugen ihre jeweilige Postanschrift so zu Protokoll erklärt hatten.
Der Antrag der Klagepartei auf Berichtigung des Protokolls des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30.06.2020 ist somit zurückzuweisen.