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Wann werden AGBS im Verhältnis zu Unternehmen wirksam in Vertrag einbezogen

Haustür-Ärger zieht weite Kreise: Ein Rechtsstreit um eine mangelhafte Haustür führt zu einem komplizierten Gerichtsstandsstreit. Eine Generalunternehmerin will Subunternehmer auf Schadenersatz verklagen, doch diese sitzen in unterschiedlichen Gerichtsbezirken. Das Gericht weist den Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ab, sodass die Klägerin nun vor einer schwierigen Entscheidung steht.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Antrag auf Festlegung des zuständigen Gerichts wurde abgelehnt.
  • Die Antragstellerin wollte ein Gericht für eine Klage gegen zwei Antragsgegner bestimmen.
  • Der relevante Kontext umfasst eine mangelhafte Haustür, die von den Antragsgegnern geliefert und montiert wurde.
  • Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Tür aufgrund von Konstruktionsfehlern und unsachgemäßer Montage erheblich defekt war.
  • Die Antragstellerin einigte sich mit den Bauherren auf eine Zahlung für die Beseitigung der Mängel und wollte diese Kosten als Gesamtschuldner von den Antragsgegnern zurückverlangen.
  • Es liegen keine schriftlichen Verträge über die geschäftlichen Beziehungen zwischen den Parteien vor.
  • Die Antragsgegnerin zu 1) behauptete, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen existiere.
  • Das Gericht entschied, dass keine ausreichenden Grundlagen für eine Zuständigkeitsbestimmung vorlagen, da die bestehenden Verträge und Vereinbarungen unterschiedliche Standorte berühren.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Komplexität der rechtlichen Beziehungen und der fehlenden Klarheit über den Erfüllungsort.
  • Die Auswirkungen zeigen, dass die Antragstellerin nun gezwungen ist, eine Klage am möglicherweise unpassenden Gericht einzureichen, was zusätzliche rechtliche Unsicherheiten mit sich bringt.

AGB im Fokus: Gerichtsurteil beleuchtet Wirksamkeit und Verbraucherschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind für Unternehmen und Verbraucher von zentraler Bedeutung, da sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für viele Vertragsverhältnisse festlegen. Die Wirksamkeit von AGB hängt entscheidend von ihrer Einbeziehung in den Vertrag ab. Damit AGB wirksam Teil eines Vertrages werden, müssen sie dem Vertragspartner rechtzeitig und klar zur Kenntnis gebracht werden. Hierbei spielen Transparenz und Verständlichkeit eine wesentliche Rolle, denn unklare oder zu komplexe AGB können im Streitfall unwirksam sein und die Rechtsposition des Unternehmens gefährden.

Im Kontext des Verbraucherrechts ist die Einbeziehung von AGB besonders kritisch. Die gesetzlichen Informationspflichten verlangen, dass der Verbraucher über alle wesentlichen Vertragsbedingungen umfassend informiert wird. Änderungen der AGB bedürfen in der Regel der ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners, um rechtlich wirksam zu sein. Die Einbeziehungskontrolle bietet dabei eine Möglichkeit, die Rechtssicherheit der AGB-Formulierungen zu überprüfen und mögliche Abwehrklauseln zu identifizieren, die die Wahrnehmung der Rechte des Verbrauchers beeinträchtigen könnten.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die vielschichtigen Aspekte der AGB-Wirksamkeit im Verhältnis zu Unternehmen beleuchtet und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen analysiert.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsstandsstreit bei geplanter Sammelklage gegen Haustür-Lieferantin und Monteur

Anfechtung gerichtlicher Gutachten
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) müssen klar einbezogen werden, um rechtswirksam zu sein; im aktuellen Fall entschied das Gericht über den Gerichtsstand in einem Mängelstreit. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Antragstellerin, eine Generalunternehmerin, plant eine Klage gegen zwei Subunternehmer wegen Mängeln an einer Haustür. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nun einen Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückgewiesen.

Hintergrund des Falls

Die Antragstellerin errichtete ein Wohnhaus in Neutraubling. Die Antragsgegnerin zu 1) lieferte als Subunternehmerin die Haustür, der Antragsgegner zu 2) montierte diese. Nach Feststellung erheblicher Mängel durch einen Sachverständigen einigte sich die Antragstellerin mit den Bauherren auf einen Vergleich über 12.842,72 Euro. Diesen Betrag möchte sie nun von beiden Antragsgegnern als Gesamtschuldnern zurückfordern.

Streit um den Gerichtsstand

Die Antragstellerin beantragte die Bestimmung eines zuständigen Gerichts, da die Antragsgegner in unterschiedlichen Landgerichtsbezirken ansässig sind. Sie schlug das Landgericht Regensburg vor, wo bereits ein selbständiges Beweisverfahren stattgefunden hatte.

Die Antragsgegnerin zu 1) argumentierte, es bestehe eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Landgerichts Passau. Diese sei in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Entscheidung des Gerichts

Das Bayerische Oberste Landesgericht wies den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung zurück. Es bestätigte die Wirksamkeit der Gerichtsstandsklausel zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 1). Diese begründe einen ausschließlichen Gerichtsstand beim Landgericht Passau.

Für den Antragsgegner zu 2) besteht kein besonderer Gerichtsstand in Passau. Ihm kann laut Gericht nicht zugemutet werden, sich dort verklagen zu lassen. Eine Ausnahme wäre nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei einer engen Verbundenheit der Streitgenossen, die hier nicht gegeben ist.

Konsequenzen für die Antragstellerin

Die Antragstellerin steht nun vor der Wahl, entweder beide Antragsgegner an verschiedenen Gerichten zu verklagen oder auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen einen der Antragsgegner zu verzichten. Eine gemeinsame Klage gegen beide Antragsgegner an einem Gericht ist nach der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht möglich.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt die Bedeutung wirksamer Gerichtsstandsvereinbarungen im unternehmerischen Verkehr und deren Vorrang vor pragmatischen Erwägungen bei Streitgenossenschaften. Es verdeutlicht, dass eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Streitgenossen nicht ohne Weiteres auf andere Beklagte ausgedehnt werden kann. Für Kläger bedeutet dies, sorgfältig abzuwägen zwischen der Durchsetzung von Gerichtsstandsklauseln und dem Interesse an einer gemeinsamen Verhandlung gegen mehrere Beklagte.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Unternehmer in einer Rechtsstreitigkeit mit mehreren Parteien stehen, kann dieses Urteil erhebliche Auswirkungen auf Ihre Prozessstrategie haben. Es unterstreicht die Bedeutung von Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und zeigt, dass diese auch bei Online-Verträgen wirksam sein können. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie sorgfältig die AGB Ihrer Geschäftspartner auf Gerichtsstandsvereinbarungen. Im Streitfall können Sie möglicherweise gezwungen sein, an verschiedenen Gerichten zu klagen, was Zeit und Kosten erhöht. Es ist ratsam, bei Vertragsabschlüssen die Gerichtsstandsfrage zu beachten und gegebenenfalls zu verhandeln, um spätere Komplikationen zu vermeiden.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie prägnante Antworten auf die häufigsten Fragen zu juristischen Themen. Besonders im Fokus steht die Anfechtung gerichtlicher Gutachten, ein entscheidender Aspekt, der oft Verwirrung stiftet. Unsere sorgfältig aufbereiteten Informationen bieten Ihnen Einblicke und klären wichtige rechtliche Fragestellungen, damit Sie optimale Entscheidungen treffen können.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Welche Voraussetzungen müssen für eine wirksame Einbeziehung von AGB zwischen Unternehmen erfüllt sein?

Für eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zwischen Unternehmen gelten erleichterte Voraussetzungen im Vergleich zu Verträgen mit Verbrauchern. Dies ergibt sich aus § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, der die strengeren Anforderungen des § 305 Abs. 2 BGB für den unternehmerischen Verkehr ausschließt.

Grundvoraussetzungen für die Einbeziehung

Im B2B-Bereich genügt es in der Regel, wenn der AGB-Verwender auf die Geltung seiner AGB hinweist und der andere Unternehmer dem nicht widerspricht. Ein ausdrücklicher oder schriftlicher Hinweis, wie er gegenüber Verbrauchern erforderlich wäre, ist nicht zwingend notwendig. Stellen Sie sich vor, Sie schließen als Unternehmer einen Vertrag: Ein einfacher Verweis auf die AGB in der Auftragsbestätigung oder auf dem Bestellformular kann bereits ausreichen.

Kenntnisnahmemöglichkeit

Obwohl die strengen Vorgaben des § 305 Abs. 2 BGB nicht gelten, muss der andere Unternehmer dennoch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der AGB haben. Dies kann beispielsweise durch Übersendung der AGB, einen Verweis auf die Abrufbarkeit im Internet oder durch Aushang im Geschäftsraum erfolgen. Wenn Sie als Unternehmer AGB verwenden, sollten Sie sicherstellen, dass Ihr Geschäftspartner zumindest theoretisch die Chance hat, den Inhalt der AGB zur Kenntnis zu nehmen.

Einverständnis des Vertragspartners

Das Einverständnis des anderen Unternehmers mit der Geltung der AGB ist erforderlich, kann aber auch konkludent erfolgen. In der Praxis wird dies oft durch widerspruchslose Entgegennahme der Leistung oder Durchführung des Vertrags angenommen. Beachten Sie: Wenn Sie als Unternehmer mit den AGB Ihres Geschäftspartners nicht einverstanden sind, sollten Sie dies ausdrücklich und zeitnah mitteilen.

Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr

Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten können AGB unter bestimmten Umständen sogar durch kaufmännisches Bestätigungsschreiben einbezogen werden. Wenn Sie als Kaufmann ein solches Schreiben mit einem Verweis auf AGB erhalten und nicht unverzüglich widersprechen, können die AGB Vertragsbestandteil werden.

Grenzen der Einbeziehung

Trotz der erleichterten Einbeziehung gibt es Grenzen: Überraschende Klauseln nach § 305c BGB werden auch im B2B-Bereich nicht Vertragsbestandteil. Zudem unterliegen die AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, auch wenn die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB nicht direkt anwendbar sind.

Beachten Sie, dass die Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich zwar einfacher ist, aber dennoch sorgfältig gehandhabt werden sollte. Eine klare und transparente Kommunikation über die Geltung von AGB kann spätere Streitigkeiten vermeiden und zu einer reibungslosen Geschäftsbeziehung beitragen.

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Wie können Unternehmen die Wirksamkeit ihrer Gerichtsstandsklauseln in AGB sicherstellen?

Um die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sicherzustellen, müssen Unternehmen mehrere Aspekte beachten:

Wirksame Einbeziehung der AGB

Die AGB müssen zunächst wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern gelten hierfür weniger strenge Anforderungen als gegenüber Verbrauchern. Grundsätzlich reicht es aus, wenn der Vertragspartner die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise von den AGB Kenntnis zu nehmen, und wenn er der Geltung nicht widerspricht.

Wenn Sie Ihre AGB einbeziehen möchten, weisen Sie Ihren Geschäftspartner deutlich darauf hin, dass Sie beabsichtigen, diese zum Vertragsbestandteil zu machen. Stellen Sie sicher, dass Ihr Vertragspartner die AGB einsehen kann, beispielsweise durch Beifügung zum Vertrag oder durch einen klaren Hinweis auf ihre Verfügbarkeit auf Ihrer Webseite.

Formelle Anforderungen

Die Gerichtsstandsvereinbarung muss den formellen Anforderungen des § 38 ZPO und bei internationalen Sachverhalten des Art. 25 EuGVVO entsprechen. Nach deutschem Recht ist für Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Kaufleuten grundsätzlich Formfreiheit vorgesehen. Bei internationalen Verträgen gelten jedoch strengere Anforderungen:

  • Die Vereinbarung muss schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung erfolgen.
  • Sie kann auch in einer Form geschlossen werden, die den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind.
  • Im internationalen Handelsverkehr ist eine Form ausreichend, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kennen oder kennen müssten.

Inhaltliche Gestaltung

Die Gerichtsstandsklausel muss inhaltlich klar und eindeutig formuliert sein. Vermeiden Sie mehrdeutige oder unbestimmte Formulierungen. Benennen Sie das zuständige Gericht präzise, z.B. durch Angabe des Ortes und gegebenenfalls des konkreten Gerichts.

Ein Beispiel für eine klare Formulierung wäre: „Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamburg.“

Berücksichtigung internationaler Aspekte

Wenn Sie häufig mit ausländischen Geschäftspartnern Verträge schließen, bedenken Sie, dass im internationalen Kontext besondere Regeln gelten können. Das Lugano-Übereinkommen oder die Brüssel-Ia-Verordnung können Anwendung finden und spezifische Anforderungen an Gerichtsstandsvereinbarungen stellen.

Transparenz und Angemessenheit

Achten Sie darauf, dass die Gerichtsstandsklausel Ihren Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Eine einseitige Festlegung des Gerichtsstands am Sitz Ihres Unternehmens könnte als unangemessen angesehen werden, insbesondere wenn es sich um weit entfernte Orte handelt.

Regelmäßige Überprüfung

Die Rechtsprechung zu AGB und Gerichtsstandsklauseln entwickelt sich stetig weiter. Überprüfen Sie Ihre Klauseln regelmäßig auf ihre Aktualität und Wirksamkeit. Wenn Sie Ihre AGB anpassen, stellen Sie sicher, dass die neue Version ordnungsgemäß in zukünftige Verträge einbezogen wird.

Durch die Beachtung dieser Punkte erhöhen Sie die Chancen, dass Ihre Gerichtsstandsklausel im Streitfall als wirksam anerkannt wird. Eine sorgfältige Gestaltung und Einbeziehung der AGB ist entscheidend, um Ihre Rechtsposition zu stärken und potenzielle Konflikte über den Gerichtsstand zu vermeiden.

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Welche Rechtsfolgen hat eine unwirksame Einbeziehung von AGB zwischen Unternehmen?

Bei einer unwirksamen Einbeziehung von AGB zwischen Unternehmen gelten diese nicht als Vertragsbestandteil. Stattdessen kommen die gesetzlichen Regelungen zur Anwendung. Dies kann weitreichende Folgen für beide Vertragsparteien haben.

Unwirksamkeit einzelner Klauseln

Sind nur einzelne Klauseln der AGB unwirksam, bleiben die übrigen Teile des Vertrages grundsätzlich wirksam. An die Stelle der unwirksamen Klauseln treten die gesetzlichen Vorschriften. Dies kann für den AGB-Verwender nachteilig sein, da die gesetzlichen Regelungen oft weniger günstig sind als die ursprünglich vorgesehenen AGB-Klauseln.

Beispiel: Wenn Sie als Unternehmer eine Haftungsbeschränkung in Ihren AGB vorgesehen haben, diese aber unwirksam ist, haften Sie nach den gesetzlichen Bestimmungen – möglicherweise in einem größeren Umfang als beabsichtigt.

Auswirkungen auf bestehende Verträge

Auch bei laufenden Verträgen zwischen Unternehmen können unwirksam einbezogene AGB Probleme verursachen. Die Vertragsparteien müssen dann oft nachverhandeln oder sich auf die gesetzlichen Regelungen zurückbesinnen. Dies kann zu Unsicherheiten und Streitigkeiten führen, insbesondere wenn wichtige Vertragsbestandteile betroffen sind.

Risiko von Abmahnungen

Verwenden Sie als Unternehmer unwirksame AGB, setzen Sie sich dem Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände aus. Dies kann mit erheblichen Kosten und Imageschäden verbunden sein. Besonders im B2B-Bereich, wo Sie vielleicht denken, dass die Regeln weniger streng sind, kann eine Abmahnung Sie überraschen.

Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen gelten zwar erleichterte Voraussetzungen für die Einbeziehung von AGB, dennoch müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:

  • Der Verwender muss auf die Geltung der AGB hinweisen.
  • Der andere Unternehmer muss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.
  • Es reicht aus, wenn der andere Unternehmer der Geltung nicht widerspricht.

Wichtig: Auch wenn die Anforderungen im B2B-Bereich niedriger sind, bedeutet dies nicht, dass jede Klausel automatisch wirksam ist. Die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB findet auch hier Anwendung, wenn auch in abgeschwächter Form.

Wenn Sie als Unternehmer AGB verwenden, sollten Sie regelmäßig deren Wirksamkeit überprüfen. Eine unwirksame Einbeziehung oder unwirksame Klauseln können Ihre Geschäftsbeziehungen erheblich beeinträchtigen und unerwartete rechtliche und finanzielle Risiken bergen.

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Welche Besonderheiten gelten bei der Einbeziehung von AGB in internationale Geschäftsbeziehungen?

Bei der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in internationale Geschäftsbeziehungen gelten besondere Anforderungen, die über die Regelungen im nationalen Geschäftsverkehr hinausgehen. Während im innerdeutschen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern oft ein bloßer Hinweis auf die AGB ausreicht, müssen Sie bei grenzüberschreitenden Verträgen strengere Maßstäbe anlegen.

Sprachliche Anforderungen

Der Hinweis auf die AGB muss in der Verhandlungssprache erfolgen. Wenn Sie beispielsweise mit einem niederländischen Geschäftspartner auf Englisch verhandeln, sollten Sie auch auf Englisch auf Ihre AGB hinweisen. Zudem ist es ratsam, eine Übersetzung der AGB in der Vertragssprache oder zumindest in einer dem Vertragspartner verständlichen Sprache zur Verfügung zu stellen.

Übermittlung des AGB-Textes

Im internationalen Geschäftsverkehr reicht die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB in der Regel nicht aus. Sie sollten den vollständigen Text Ihrer AGB dem ausländischen Vertragspartner nachweislich übermitteln. Ein einfacher Verweis auf im Internet einsehbare AGB genügt meist nicht.

Zeitpunkt der Einbeziehung

Die AGB müssen dem Vertragspartner vor oder spätestens bei Vertragsschluss vorliegen. Wenn Sie die AGB erst nach Vertragsschluss übermitteln, riskieren Sie, dass diese nicht Vertragsbestandteil werden.

Besonderheiten bei Anwendung des UN-Kaufrechts

Wenn auf Ihren Vertrag das UN-Kaufrecht (CISG) Anwendung findet, gelten dessen Regelungen zum Vertragsschluss auch für die Einbeziehung von AGB. Das UN-Kaufrecht enthält keine speziellen Vorschriften zur AGB-Einbeziehung, sondern behandelt diese wie andere Vertragsbedingungen. Dennoch sollten Sie auch hier auf eine klare und nachweisliche Einbeziehung achten.

Kollidierende AGB

Bei internationalen Verträgen kommt es häufig vor, dass beide Parteien ihre eigenen AGB einbeziehen wollen. In solchen Fällen der „battle of forms“ gelten nach dem UN-Kaufrecht grundsätzlich die übereinstimmenden Teile beider AGB. Für die sich widersprechenden Teile greifen die Regelungen des UN-Kaufrechts oder des anwendbaren nationalen Rechts.

Inhaltskontrolle

Beachten Sie, dass die Wirksamkeit einzelner AGB-Klauseln nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht beurteilt wird. Während die Einbeziehung der AGB dem UN-Kaufrecht unterliegen kann, richtet sich die inhaltliche Kontrolle nach dem Recht, das nach den Regeln des Internationalen Privatrechts anwendbar ist.

Wenn Sie diese Besonderheiten beachten, erhöhen Sie die Chancen, dass Ihre AGB auch in internationalen Geschäftsbeziehungen wirksam einbezogen werden. Denken Sie daran, dass klare und faire Vertragsbedingungen nicht nur rechtlich relevant sind, sondern auch zu einem vertrauensvollen Geschäftsverhältnis beitragen können.

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Wie können sich Unternehmen gegen nachteilige AGB-Klauseln ihrer Geschäftspartner schützen?

Um sich gegen nachteilige AGB-Klauseln von Geschäftspartnern zu schützen, sollten Unternehmen zunächst die Einbeziehung der AGB in den Vertrag kritisch prüfen. Im B2B-Bereich werden AGB bereits wirksam einbezogen, wenn der Verwender auf ihre Geltung hinweist und der andere Teil nicht widerspricht. Widersprechen Sie daher ausdrücklich der Geltung der AGB Ihres Geschäftspartners, wenn Sie diese nicht akzeptieren möchten.

Prüfung der AGB

Lesen Sie die AGB Ihres Geschäftspartners sorgfältig durch und achten Sie besonders auf Klauseln zu Haftung, Gewährleistung und Vertragsstrafen. Prüfen Sie kritisch, ob einzelne Klauseln Sie unangemessen benachteiligen. Im B2B-Bereich ist der Schutz vor nachteiligen Klauseln zwar geringer als bei Verbrauchern, aber auch hier gibt es Grenzen der Zulässigkeit.

Verhandlung der Vertragsbedingungen

Versuchen Sie, nachteilige Klauseln wegzuverhandeln oder zu Ihren Gunsten anzupassen. Oft sind Geschäftspartner bereit, über einzelne Punkte zu verhandeln. Schlagen Sie Alternativformulierungen vor, die Ihre Interessen besser berücksichtigen. Wenn Sie eine starke Verhandlungsposition haben, können Sie auch auf der Geltung Ihrer eigenen AGB bestehen.

Eigene AGB verwenden

Entwickeln Sie eigene, auf Ihr Unternehmen zugeschnittene AGB. Diese sollten Ihre Interessen schützen, aber gleichzeitig ausgewogen und rechtlich zulässig sein. Verwenden Sie keine kopierten oder Muster-AGB, da diese oft nicht passgenau sind und urheberrechtliche Probleme verursachen können. Lassen Sie Ihre AGB idealerweise von einem Rechtsexperten erstellen oder prüfen.

Dokumentation und Widerspruch

Dokumentieren Sie sorgfältig den gesamten Vertragsschluss-Prozess, insbesondere Hinweise auf AGB und etwaige Widersprüche. Wenn Sie mit bestimmten Klauseln nicht einverstanden sind, widersprechen Sie diesen schriftlich und zeitnah. Im Streitfall kann dies wichtig sein, um die Nichteinbeziehung der AGB oder einzelner Klauseln nachzuweisen.

Bedenken Sie: Im B2B-Bereich gilt eine geringere Kontrolldichte für AGB als im Verbraucherrecht. Dennoch haben Sie als Unternehmen die Möglichkeit, sich gegen unangemessen benachteiligende Klauseln zu wehren. Eine sorgfältige Prüfung und aktive Verhandlung der Vertragsbedingungen sind der beste Schutz gegen nachteilige AGB-Klauseln Ihrer Geschäftspartner.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Gerichtsstandsvereinbarung: Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist eine vertragliche Abmachung zwischen Parteien, die festlegt, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll. Sie kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten sein. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen sind solche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig und wirksam, sofern sie klar und verständlich formuliert sind. Sie können einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen, was bedeutet, dass nur das vereinbarte Gericht zuständig ist. Im vorliegenden Fall hatte die Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB der Antragsgegnerin zu 1) erhebliche Auswirkungen auf den Rechtsstreit.
  • Streitgenossenschaft: Eine Streitgenossenschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam klagen oder verklagt werden. Sie ist in § 59 ZPO geregelt. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen. Im vorliegenden Fall wollte die Antragstellerin beide Antragsgegner als Streitgenossen verklagen, da beide für die Mängel der Haustür verantwortlich sein sollen. Die Streitgenossenschaft kann Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts haben, was im konkreten Fall zu Problemen führte.
  • Prorogation: Prorogation bezeichnet die Vereinbarung eines Gerichtsstands durch die Parteien. Sie ermöglicht es, von den gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen abzuweichen. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig, sofern sie eindeutig und freiwillig erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte die Prorogation durch die Gerichtsstandsklausel in den AGB der Antragsgegnerin zu 1) zur Folge, dass nur das Landgericht Passau als zuständiges Gericht in Frage kam, was die gemeinsame Klage gegen beide Antragsgegner erschwerte.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand: Ein ausschließlicher Gerichtsstand liegt vor, wenn nur ein bestimmtes Gericht für die Entscheidung eines Rechtsstreits zuständig ist. Er kann durch Gesetz oder durch Vereinbarung der Parteien begründet werden. Im Gegensatz zum einfachen Gerichtsstand schließt er die Zuständigkeit anderer Gerichte aus. Im konkreten Fall wurde durch die Gerichtsstandsklausel in den AGB ein ausschließlicher Gerichtsstand beim Landgericht Passau begründet, was die Möglichkeit einer gemeinsamen Klage gegen beide Antragsgegner verhinderte.
  • Selbständiges Beweisverfahren: Das selbständige Beweisverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur vorsorglichen Beweissicherung, geregelt in §§ 485 ff. ZPO. Es dient dazu, Beweise zu erheben und zu sichern, bevor ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Im vorliegenden Fall wurde ein solches Verfahren vor dem Landgericht Regensburg durchgeführt, um die Mängel der Haustür festzustellen. Die Ergebnisse dieses Verfahrens können in einem späteren Hauptsacheverfahren als Beweismittel dienen.
  • Zuständigkeitsbestimmung: Die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO ist ein Verfahren, bei dem ein übergeordnetes Gericht das zuständige Gericht festlegt, wenn unklar ist, welches Gericht für einen Rechtsstreit zuständig ist. Sie kommt zum Beispiel in Betracht, wenn mehrere Gerichte zuständig sein könnten oder wenn kein zuständiges Gericht ermittelt werden kann. Im vorliegenden Fall beantragte die Antragstellerin eine solche Zuständigkeitsbestimmung, um beide Antragsgegner an einem Gericht verklagen zu können. Das Bayerische Oberste Landesgericht wies diesen Antrag jedoch zurück.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 36 Abs. 2 ZPO (Zuständigkeitsbestimmung): Diese Vorschrift ermöglicht es, bei mehreren möglichen Gerichtsständen das zuständige Gericht durch ein gesondertes Verfahren bestimmen zu lassen. Dies ist relevant, wenn wie im vorliegenden Fall, die Antragsgegner ihren Sitz in verschiedenen Gerichtsbezirken haben und keine Gerichtsstandsvereinbarung existiert.
  • § 12, 13, 17 ZPO (Allgemeine Gerichtsstände): Diese Paragraphen regeln die allgemeinen Gerichtsstände für natürliche und juristische Personen. Sie sind relevant für die Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn keine speziellen Gerichtsstände oder Gerichtsstandsvereinbarungen bestehen. Im konkreten Fall sind die allgemeinen Gerichtsstände der Antragsgegner in verschiedenen Landgerichtsbezirken entscheidend für die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts.
  • § 9 EGZPO (Europäische Gerichtsstandsordnung): Dieses Gesetz regelt die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU. Es ist relevant, wenn eine Partei ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat. Im vorliegenden Fall ist § 9 EGZPO relevant, da die Antragsgegner ihren Sitz in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken haben, was die Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts begründet.
  • § 14 (2) AGB (Gerichtsstandsklausel): Eine Gerichtsstandsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen. Dies ist relevant, wenn wie im vorliegenden Fall, die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und eine solche Klausel enthalten. Die Gerichtsstandsklausel in den AGB der Antragsgegnerin zu 1) begründet einen ausschließlichen Gerichtsstand, der einer Zuständigkeitsbestimmung entgegensteht.
  • Gesamtschuld (§ 421 BGB): Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Personen für dieselbe Leistung verantwortlich sind und der Gläubiger die gesamte Leistung von jedem Schuldner fordern kann. Im konkreten Fall sind beide Antragsgegner gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Schadenersatz zu leisten, da die Mängel der Haustür sowohl auf die mangelhafte Lieferung als auch auf die unsachgemäße Montage zurückzuführen sind.

Das vorliegende Urteil

Bayerisches Oberstes Landesgericht – Az.: 102 AR 84/24 e – Beschluss vom 14.08.2024


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