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eBay –Kauf: Widerrufsrecht ausgeschlossen bei Abholung der Ware?

Landgericht Frankfurt am Main

AZ: 3-08 O 164/06

Urteil vom 01.11.2006


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main – 8. Kammer für Handelssachen – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2006 für Recht erkannt:

Die einstweilige Verfügung vom 05.09.2006 wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 1., 2. und 3b. bestätigt.

Im Übrigen – hinsichtlich des Ausspruchs zu 3a. – wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und insoweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 1/10 und der Antragsgegner 9/10 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Die Parteien vertreiben im Internet über eBay Computer und Computerzubehör. Auf der Internetseite des Antragsgegners befindet sich unterhalb dessen Angebotsbeschreibungen sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine Rückgabebelehrung. Innerhalb der Belehrung des Widerrufsrechts heißt es u.a.:

„Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Belehrung des Widerrufs- und Rückgaberechts wird auf BI. 14 dA verwiesen.

Außerdem bewirbt der Antragsgegner seine angebotenen Waren auf seiner Internetseite mit „Re-Neu*“ bzw. „NEU*“. Das Sternchen bei dem Wort „Re-Neu“ wird wie folgt aufgelöst:

„Kurz-Gebrauchte, Leasingrückkäufe oder Aussteller, von Apple selbst geprüft und mit einem 1 Jahr Garantie. Kleinere Gebrauchsspuren sind prinzipiell möglich — kam bisher aber nicht vor!“.

Das Sternchen bei dem Wort „Neu“ wird wie folgt aufgelöst:

„Kurz-Gebrauchte, Leasingrückläufe oder Aussteller, von Apple selbst im Neuzustand zurückversetzt, geprüft und mit voller Garantie“ (BI. 17 dA).

Die Antragstellerin mahnte den Antragsgegner mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 11.8.2006 (B1. 19-25 dA) ab.

Die Kammer erließ am 5.9.2006 eine einstweilige Verfügung, wegen deren Inhalts auf Bl. 37-39 dA verwiesen wird.

Die Antragstellerin trägt vor, dass der Antragsgegner, indem er sowohl über das Widerrufsrecht als auch über das Rückgaberecht belehre, gegen das Transparenzgebot verstoße, weil der Verbraucher nicht wisse, ob nun das Widerrufs- oder das Rückgaberecht gelte. Ein Unternehmer müsse sich entscheiden, ob er ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht einräume und dürfe nicht über beides belehren, zumal der Verbraucher nach Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V verpflichtet sei, über ein Widerrufsrecht oder ein Rückgabe-  recht zu belehren.

Darüber hinaus sei die verwendete Klausel „Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht.“ nach §§ 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, 312 f und 355 ff. BGB unlauter, weil das Widerrufsrecht bzw. Rückgaberecht auch dann bestehe, wenn die Ware abgeholt werde. Es komme einzig und allein darauf an, dass der Vertrag nach § 312 b BGB unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werde.

Indem der Antragsgegner seine Waren mit „Neu“ und „Re-Neu“ bewerbe und zugleich mit den Sternchenzusätzen versehe, täusche er über produktbezogene Angaben, weil Ausdrücke, die auf die Neuheit der angebotenen Waren hindeuten, grundsätzlich wahr sein müssten. Unter „Neu“ würde vom Verbraucher verstanden, dass die angebotenen Waren auf dem neuesten Stand und unbenutzt seien. Demgegenüber schränke der Antragsgegner dieses Verständnis mit dem Sternchenzusatz auf zumindest kurz gebrauchte und mit kleineren Gebrauchsspuren versehene Ware ein.

Die Antragstellerin beantragt, die einstweilige Verfügung vom 5.9.2006 zu bestätigen.

Der Antragsgegner beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass es ihm frei stehe. dem Verbrauche entgegen dem Gesetz kumulativ ein Widerrufsrecht und ein Rückgaberecht einzuräumen.

Wenn dies aber zulässig sei, so könne er bei einem Kauf per Abholung das Rückgaberecht ausschließen und das Widerrufsrecht einräumen. Außerdem sei unter „Kauf per Abholung“ zu verstehen, dass es sich um einen Kauf im Ladengeschäft handele.

Soweit er je ein Neuprodukt mit einem Sternchenzusatz versehen habe, beruhe dies auf einem Versehen, weil er tatsächlich nur Neuprodukte verkauft habe. Soweit er Produkte mit „Re-Neu“ beworben habe, habe er diese zulässigerweise als gebrauchte Artikel durch den Sternchenzusatz gekennzeichnet.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist überwiegend begründet.

Soweit der Antragsgegner auf seiner Internetseite sowohl eine Widerrufsbelehrung als auch eine Rückgabebelehrung gegeben hat, ist dies nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs. 1-Satz 1 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-Info-V unlauter.

Soweit der Antragsgegner über eBay Computer und Computerzubehör anbietet, handelt es sich um Angebote auf Abschluss von Fernabsatzverträgen. Bei solchen Verträgen ist es nach § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlich, dass in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die nach § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erforderlichen Informationen, zu denen auch eine Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 d Abs. 1 BGB gehört, gegeben werden.

Insoweit kann offen bleiben, wie die Internet-Angebote des Antragsgegners qualifiziert werden. Selbst wenn es sich noch nicht um bindende Angebote handeln sollte, sondern lediglich um eine Einladung zur Abgabe von Kaufangeboten, bedarf es spätestens bis zur. Abgabe der Willenserklärungen der Kunden (§ 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB) einer umfassenden Aufklärung der Kunden in klarer und verständlicher Weise über deren Widerrufs-oder Rückgaberecht. Dabei müssen auch alle nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV erforderlichen Angaben über Bestehen und Ausübung des Widerrufs- oder Rückgaberechts und die Rechtsfolgen eines Widerrufs oder einer Rückgabe mitgeteilt werden.

Soweit die Belehrung klar und verständlich zu erfolgen hat, bedeutet dies, dass über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts, deren Ausübung und die Rechtsfolgen eines Widerrufs oder einer Rückgabe vollständig, widerspruchsfrei und zutreffend belehrt werden muss. Diesen Anforderungen genügt die Belehrung des Antragsgegners nicht, weil nach seiner Belehrung unklar ist, ob ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht besteht, da er sowohl über das Bestehen eines Widerrufsrechts als auch über das Bestehen eines Rückgaberechts belehrt hat. Eine solche Belehrung ist jedoch unzutreffend, weil sie sowohl § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV als auch §§ 312 d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1 BGB widerspricht.

Denn nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV hat der Unternehmen darüber zu belehren, ob bei dem von ihm angebotenen Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht oder ein Rückgaberecht besteht, weil das gesetzliche Widerrufsrecht (§ 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB) durch die Einräumung eines vertraglichen Rückgaberechts (§§ 312 d Abs. 1 Satz 2, 356 Abs. 1 BGB) ersetzt wird. Ersetzung bedeutet, dass anstelle des Widerrufs- ein Rückgaberecht tritt. Ein Nebeneinander von Widerrufsrecht und Rückgaberecht sieht das Gesetz gerade nicht vor.

Von § 312 d Abs. I Satz 2 BGB darf auch nicht nach § 312 f BGB zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Indem der Antragsgegner sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückgaberecht einräumt, ist er von der gesetzlichen Regelung – entweder Widerrufs- oder Rückgaberecht – zum Nachteil des -Verbrauchers abgewichen. Denn für den Verbraucher ist wegen des Nebeneinanders von Widerrufs- und Rückgaberecht undurchschaubar, welches Recht er ggf. wählen soll und welches Recht für ihn günstiger ist. Insbesondere ist im Falle der Rücksendung der bestellten Ware unklar, ob das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht gelten soll, weil beide Rechte durch Rücksendung der bestellten Ware ausgeübt werden können. Welches Recht in einem solchen Falle zur Anwendung kommt, kann aber von Bedeutung sein, wenn der Warenwert unter 40 EUR liegt, weil dann nach § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trägt, wenn es sich um die Ausübung eines Widerrufsrechts handeln sollte.

Deshalb ist die Belehrung des Antragsgegners über das Widerrufs- oder Rückgaberecht nicht nur unzutreffend, sondern auch darüber hinaus unvollständig. Unter einer unvollständigen Information ist insbesondere das Vorenthalten von solchen Informationen zu verstehen, die der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher erwarten darf, um eine rationale Nachfrageentscheidung treffen zu können (Baumbach/Hefermehl/Köhler, § 4 UWG R. 1.38). Ein solcher Verbraucher darf vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags erwarten, dass ihm mitgeteilt wird, ob das gesetzliche Widerrufsrecht oder das vertragliche Rückgaberecht besteht. Demgegenüber wird der Verbraucher durch die Belehrung des Antragsgegners von einem Nebeneinander von Widerrufs- und Rückgaberecht überrascht, ohne dass er ohne weiteres durchschauen kann, welches Recht im Einzelnen Anwendung finden soll. Vielmehr bleibt dies im Falle der Rücksendung der bestellten Ware offen.

Soweit es in der Widerrufsbelehrung heißt:
„Bei Kauf per Abholung gilt: Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht.“ führt diese Klausel ebenfalls zu Unlauterbarkeit nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV. Denn auch insoweit wird über das Bestehen des Widerrufsrechts unzutreffend belehrt.

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Ein Durchschnittsverbraucher wird die vorstehende Klausel, die sich unter der Überschrift „Widerrufsbelehrung, Widerrufsrecht“ befindet, dahingehend verstehen, dass im Falle der Abholung der Ware kein Widerrufsrecht besteht. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Klausel in der Belehrung über das Widerrufsrecht steht, so dass kein Raum für die Annahme gegeben ist, dass sich der Ausschluss nur auf das Rückgaberecht beziehe, zumal über dieses erst im Anschluss belehrt wird. Zum andern folgt dies aus der Formulierung „Ware wird gekauft wie gesehen, kein Rückgaberecht“. Damit wird eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht, dass die bestellte Ware im Wege des Widerrufs nicht zurückgegeben werden kann.

Ein solcher Ausschluss ist jedoch unzulässig und damit auch die Widerrufsbelehrung insoweit unzutreffend. Denn beim Abschluss eines Fernabsatzvertrags ist ein Widerrufsrecht auch dann gegeben, wenn die Ware nicht zugeschickt, sondern abgeholt wird, weil das Bestehen des Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 1 Satz 1 BGB einzig und allein an den Abschluss eines Fernabsatzvertrags anknüpft. Hiervon kann auch nicht nach § 312 f BGB abgewichen werden.

Demgegenüber ist kein Raum für eine dahingehende Auslegung, dass unter der Formulierung „Bei Kauf per Abholung gilt: …“ ein Ladenkauf gemeint sei. Denn bei einem Kauf über eBay geht es ausschließlich um den Abschluss eines Fernabsatzvertrags. Außerdem befindet sich die Formulierung in der Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht bei einem Fernabsatzvertrag. Deshalb ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers mit der Formulierung „Bei Kauf per Abholung gilt: …“ nur die Art und Weise der Übergabe der bestellten Ware zu verstehen und nicht die Art und Weise des Zustandekommens des Vertrags.

Soweit der Antragsgegner Ware mit dem Zusatz „Neu*“ und dem dazugehörigen Sternchenhinweis:
„Kurz-Gebrauchte …“
angeboten hat, war dies nach §§ 3, 5 UWG irreführend.

Eine Werbung ist irreführend, wenn sie unrichtige, täuschende oder zutreffende, aber missverständliche und wettbewerblich relevante Angaben enthält. Ob Angaben unrichtig sind oder eine Fehlvorstellung hervorrufen, bestimmt sich maßgeblich danach, wie der angesprochene Verkehr die beanstandete Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (BGH NJW 2005, 2229, 2230 und 3287, 3288).

Die Werbung des Antragsgegners richtet sich an Internetnutzer, die über eBay Computer oder Computerzubehör kaufen wollen. Bei diesen Personen handelt es sich um Verbraucher im Sinne von § 2 Abs. 2 UWG in Verbindung mit §. 13 BGB. Für die Beurteilung der Werbung ist demgemäß auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers (aus diesem Adressatenkreis) abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.

Ein solcher Verbraucher wird einen mit neu bezeichneten Computer oder mit neu bezeichnetes Computerzubehör dahingehend verstehen, dass es sich um fabrikneue Waren handelt, die noch nicht benutzt worden sind. Eine solche Vorstellung liegt jedenfalls –wie hier gegeben – bei Waren des täglichen Bedarfs, die einem ständigen Verschleiß unterliegen, nahe (Harte/Henning/Weidert, § 5 UWG R. 390).

Demgegenüber definiert der Antragsgegner aufgrund des Sternchenhinweises den von ihm verwendeten Begriff neu zumindest teilweise dahingehend, dass hierunter auch Waren fallen, die kurz gebraucht sind. Dies steht jedoch im Widerspruch zu dem allgemeinen Verständnis des Begriffs neu, wie ihn der Durchschnittsverbraucher versteht.

Zwar kann ein in der Werbung verwendeter Begriff durch einen Sternchenhinweis näher erläutert werden, aber nur dann, wenn der Begriff selbst missverständlich oder offensichtlich unvollständig ist. Dies gilt jedoch nicht für den Begriff neu. Dieser hat für einen Durchschnittsverbraucher einen eindeutigen – wie vorstehend aufgezeigt – Inhalt. Deshalb kann die eindeutliche Begrifflichkeit nicht durch einen Sternchenhinweis in ihr Gegenteil, nämlich dass unter neuer Ware auch solche zu verstehen ist, die kurz gebraucht ist. Vielmehr ist der Sternchenhinweis in Bezug auf den eindeutigen Begriff „neu“ ungeeignet, die Verbraucher darüber aufzuklären, dass unter neuer Ware auch gebrauchte Ware zu verstehen sei.

Danach unterliegen Verbraucher, denen Waren mit dem Zusatz „Neu*“ angeboten werden, der Fehlvorstellung, dass es sich um fabrikneue Waren handeln würde, weil es aufgrund des Sternchenhinweises zumindest möglich ist, dass auch gebrauchte Waren im Angebot sind. Deshalb ist es für die :Fehlvorstellung der Verbraucher unerheblich, ob der Antragsgegner immer nur fabrikneue Waren verkauft hat, soweit er sich um mit dem Zusatz „Neu*“ gekennzeichnete Waren handelte. Denn insoweit kommt es auf den Unterschied zwischen dem Verständnis der Verbraucher von dem Begriff neu und dem des Antragsgegners, wie er auf seiner Internetseite durch den Sternchenhinweis zum Ausdruck kommt, an. Da die beiden Verständnisse unterschiedlich sind, unterliegen die Verbraucher einer Fehlvorstellung.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Begriff „Neu*“ teilweise aus Versehen mit einem Sternchenhinweis gekennzeichnet wurde. Denn der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist verschuldensunabhängig.

Soweit der Antragsgegner Waren mit dem Begriff „Re-Neu*“ kennzeichnete und im Sternchenhinweis nähere Erläuterungen gab, was er unter „Re-Neu“ versteht, liegt keine irreführende Werbung vor, so dass der Antrag insoweit unbegründet ist. Denn der Begriff „Re-Neu“ ist im Gegensatz zum Begriff „Neu“ nicht eindeutig. Vielmehr ist dieser Begriff zumindest aufklärungsbedürftig, was unter Re-Neu zu verstehen ist. Deshalb kommt es insoweit für das Verständnis der Verbraucher nicht allein auf den Begriff „Re-Neu“ oder sogar nur „Neu“ als Bestandteil von „Re-Neu“ an, sondern zusätzlich auf die erläuternden Angaben im Sternchenhinweis. Wenn aber für das Verständnis des Begriffs „Re-Neu“ auch auf den Sternchenhinweis abgestellt wird, kommt es zu keinen Fehlvorstellungen, wenn der Antragsgegner Ware mit dem Zusatz „Re-Neu“ verkauft, die kleinere Gebrauchsspuren aufweisen oder bereits kurz im Gebrauch waren. Dies deckt sich vielmehr mit dem Begriff „Re-Neu“, wie er zulässigerweise im Sternchenhinweis erläutert wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 708 Nr. 6 ZPO.

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