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Warmwasserversorgung Mietwohnung – Pflichten des Vermieters

AG Bochum

Az.: 83 C 255/12

Urteil vom 29.11.2012


Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die Warmwasserversorgung und die Heizung für die Wohnung der Verfügungskläger im Hause W.-Straße … in B. dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die Warmwasserversorgung für diese Wohnung wieder in Betrieb zu nehmen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Tatbestand

Die Verfügungskläger nehmen die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren als Wohnungsvermieterin auf Wiederherstellung der Warmwasserversorgung und dauerhafte Inbetriebnahme der Heizung in Anspruch.

Die Verfügungskläger haben von der Verfügungsbeklagten deren Wohnung im Hause W.-Straße … in B. angemietet. Die Wohnung hat eine Gasetagenheizung sowie Warmwasserversorgung im Bad über einen Durchlauferhitzer.

Seit September 2012 ist in der Wohnung die Entnahme von heißem Wasser nicht mehr möglich. Das zu entnehmende Wasser ist zu kalt, um sich beispielsweise damit zu duschen.

Ursache ist offenbar die Funktion oder Einstellung des Durchlauferhitzers, der in einem Keller angebracht ist, zu dem die Verfügungskläger keinen Zutritt haben, nämlich in einem Kellerraum der Nachbarn.

Die Verfügungskläger zeigten der Verfügungsbeklagten mehrfach an, dass die Warmwasserversorgung gestört ist, diese bemühte sich um einen Zutritt zu dem Kellerraum, dies gelang bislang nicht.

Seit der 2. Novemberwoche fällt ferner immer wieder die Heizungsanlage aus. Die Therme, über die die Gasetagenheizung gespeist wird, befindet sich ebenfalls im Keller des Wohngebäudes, Ursache der fehlenden Versorgung der Wohnung der Verfügungskläger mit ausreichend Wärme sind offenbar Manipulationen an dieser Therme.

Die Verfügungskläger teilten der Verfügungsbeklagten mehrfach mit, dass die Heizungsanlage ausgefallen sei und ihre Wohnung auskühle.

Die Verfügungskläger beantragen, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die in ihrer Wohnung befindliche Warmwasserversorgung in Betrieb zu nehmen und dauerhaft in Betrieb zu halten sowie die Heizungsanlage dauerhaft in Betrieb zu halten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Anträge zurückzuweisen.

Sie sei nicht der richtige Adressat der Anträge. Es gäbe Konflikte in der Hausgemeinschaft, die dazu führten, dass Mitmieter die Warmwasseraufbereitung und die Heizungstherme manipulierten. Hierfür sei sie nicht verantwortlich.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist sowohl hinsichtlich der Inbetriebnahme der Warmwasserversorgung als auch des dauerhaften Betriebes der Heizungsversorgung begründet.

Die Verfügungsbeklagte ist als Vermieterin gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

Sie ist dafür verantwortlich, dass die Warmwasserversorgung funktioniert und dass die Wohnung ausreichend beheizt werden kann.

Zu dieser Verpflichtung gehört es auch, die Verfügungskläger als Mieter vor Störungen Dritter, insbesondere auch Mitmietern zu schützen. Es ist ihre Verpflichtung, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Heizung und der Warmwasserversorgung ein Ende haben.

Dies liegt auch innerhalb ihres Einfluss- und Verantwortungsbereiches.

Sie kann und hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dafür zu sorgen, dass die unzulässige Einwirkung auf den Durchlauferhitzer und der Heizungstherme künftig nicht mehr möglich ist.

Die Verfügungskläger haben auch ein berechtigtes Interesse an einer Regelung im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Sowohl die Versorgung der Wohnung mit Warmwasser als auch mit ausreichend Wärme durch eine funktionsfähige Heizung ist schon aus gesundheitlichen Gründen dringend und rechtfertigt einen Verfügungsgrund im Sinne der §§ 935, 940 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Vorstehende Ausfertigung wird den Antragstellern zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.

Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin am 08.12.12 zugestellt.

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