AG Osnabrück, Az.: 14 C 557/12 (3)
Urteil vom 05.08.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert beträgt 402,51 Euro.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bezahlung der streitgegenständlichen Rechnungsbeträge über insgesamt 402,51 Euro für die Wartung von Heizkostenverteilern.
Der Beklagte hat seine auf den Abschluss des Wartungsvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten. Dazu war er berechtigt, weil der Mitarbeiter H. der Klägerin ihn über die Notwendigkeit der Wartung von Heizkostenverteilern getäuscht hat. Tatsächlich ist die Wartung dieser Geräte nicht notwendig.
Der Beklagte hat mit den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständlichen Heizkostenverteiler praktisch keine Ausfallquote haben.
Nachdem die Klägerin zu ihrer Verpflichtung aus dem Wartungsvertrag zunächst nur allgemein vorgetragen hatte, diese bestehe darin, „die Aufrechterhaltung der Funktions- und Betriebsbereitschaft der Einrichtungen zu gewährleisten unter Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen“, hat das Gericht ihr mit dem Beschluss vom 06.05.2013 (Seite 2 des Terminsprotokolls) aufgegeben, das Vorbringen unter geeignetem Beweisantritt zu konkretisieren. Zumindest an diesem geeigneten Beweisantritt fehlt es.
Welche konkreten Wartungsleistungen die Klägerin in den einzelnen Abrechnungszeiträumen erbracht hat, ergibt sich auch nicht aus ihren Rechnungen. Diese weisen Material- und Arbeitskosten aus, welche allerdings nicht näher erläutert sind.
Die Anfechtung ist rechtzeitig gemäß § 124 BGB erfolgt. Der Beklagte hat dargelegt dass er erst im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage erfahren hat, dass eine Wartung der Heizkostenverteiler überflüssig ist. Dass die Anfechtungsfrist überschritten ist, hätte die Klägerin zu beweisen (Palandt – Ellenberger, BGB 72. Auflage, § 124 Rn. 5).
Insgesamt war die Klage deshalb mit den Nebenfolgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO abzuweisen.