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Eidesstattliche Versicherung – Anwendungsbereiche deren Folgen

Versicherung an Eides statt: Bedeutung für Privatinsolvenz, Verwaltungsrecht und Glaubhaftmachung

Bei der eidesstatttlichen Versicherung handelt es sich um ein Beweismittel, welches in diversen rechtlichen Anwendungsgebieten zum Einsatz kommt. In früheren Tagen war dieses Beweismittel unter der Kurzform „EV“ oder auch „E.V.“ eher als Versicherung an Eides statt bekannt, jedoch hat sich an dem traditionellen Verständnis dessen, was die eidesstattliche Versicherung in rechtlicher Hinsicht darstellt, bis zum heutigen Tage nichts geändert.

Bei der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich sowohl um ein besonderes gerichtliches zugelassenes Instrument der Glaubhaftmachung bzw. der Beweisführung, als auch im eine ganz besonders rechtlich verbindliche Beteuerung einer natürlichen Person, dass ausgeführte Erklärungen in schriftlicher oder auch mündlicher Form auf jeden Fall wahrheitsgemäß getätigt werden. Die eidesstattliche Versicherung ist also vor allem aus dem rechtlichen Standpunkt gesehen eine ganz besonders wichtige Erklärung, Verpflichtung und Beteuerung.

Die eidesstattliche Versicherung hat, wie es der Name bereits anmuten lässt, den rechtlichen Charakter eines Eides!

In der Vergangenheit kam die eidesstattliche Versicherung vornehmlich im Bereich des Zwangsvollstreckungsrechtes zum Einsatz. In diesem Bereich war sie jedoch weniger als eidesstattliche Versicherung, sondern vielmehr als Offenbarungseid, bekannt. Mit dem 01.01.2013 hat sich dies jedoch geändert, da der Offenbarungseid durch die Vermögensauskunft ersetzt wurde. Die eidesstattliche Versicherung ist jedoch ein wichtiger Bestandteil der Vermögensauskunft.

Der rechtliche Charakter der Versicherung an Eides statt

Eidesstattliche Versicherung
Die Versicherung an Eides statt begegnet uns in zahlreichen Bereichen – Was sind die wichtigsten und was muss man wissen? (Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com)

Die rechtliche Grundlage jeder eidesstattlichen Versicherung ist die Tatsachenangabe. Diejenige Person, welche die EV abgibt, versichert dementsprechend in besonderer Form den Wahrheitsgehalt der Angaben. Es ist sowohl möglich, die EV in mündlicher als auch in schriftlicher Form abzugeben. Sollte eine EV seitens eines Gerichts abgefordert werden, so gibt es diesbezüglich gesetzlich vorgeschriebene Formulierungen.

Die Wurzeln der EV gehen zurück auf das Jahr 1871. Im neugegründeten Deutschen Reich wurde die EV erstmalig als solche definiert und ein Jahr später wurde die fälschliche Verwendung einer EV mit einem Meineid gleichgesetzt und unter Strafe gestellt. Die hierfür zugrundeliegenden Paragrafen 156 bis 161 des Strafgesetzbuches (StGB) sind von dem damaligen Zeitpunkt bis zum heutigen Tage in nahezu unveränderter Form nach wie vor gültig.

Die Anwendungsbereiche

Die EV findet vorwiegend im Zivilprozessrecht Anwendung und stellt in diesem Bereich ein Beweismittel gem. § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Weiterhin kommt die EV jedoch auch in dem Verwaltungsrecht zur Anwendung, wenn eine Person gegenüber einer Behörde den Wahrheitsgehalt der Aussage bekräftigen muss. Unter Juristen kommt die EV auch als „Affidavität“ zur Anwendung.

Bei einem Schuldenschnitt durch eine Privatinsolvenz, muss zunächst eine eidesstattliche Versicherung abgeben werden. Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren gilt diese Erklärung vor allem bezogen auf die aktuellen Vermögensverhältnisse des Schuldners. Dabei soll der Schuldner eidesstattlich versichern, dass er kein weitere Vermögen mehr besitzt, welches für den Abbau bzw. die Tilgung der Schulden herangezogen werden könnte.

Obgleich die EV durchaus mit einem Eid gleichgesetzt werden kann, so gibt es im Vergleich zu dem klassischen Eid durchaus Unterschiede. Ein Unterschied der EV und dem Eid ist der Umstand, dass eine EV auch außerprozesslich sowie unaufgefordert ohne eine gesonderte Vereidigung von einer Person abgegeben werden kann.

Welche Behörde ist für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständig?

Damit eine Behörde die eidesstattlichen Erklärung abnehmen kann ist es zunächst erforderlich, dass diese Behörde mit entsprechend besonderen Befugnissen ausgestattet ist. Hierfür gilt der § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwwVfG) in Verbindung mit einer entsprechenden Norm des Bundeslandes (§ 23 SGB X). Sollte es sich um einen Strafprozess handeln, so hängt die Abnahme der EV von dem Status derjenigen Person ab, von welcher die EV abverlangt wird.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei sind im Besitz der Befugnis, von einer beschuldigten Person die Abgabe einer EV zu verlangen. Auch Strafgerichte sind hierfür nicht befugt. Die besagten Behörden können lediglich von einem Zeugen die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verlangen.

Im Fall eines Zivilgerichtsverfahrens hat das zuständige Gericht die Befugnis, von  den beteiligten Parteien, anderweitigen Verfahrensbeteiligten und Zeugen eine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn gem. § 294 ZPO eine gesetzliche Erfordernis einer derartigen Glaubhaftmachung vorgesehen ist. Gerichte können jedoch auch bei einem sogenannten Freibeweisverfahren eine EV abfordern. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass eine Notwendigkeit im Hinblick auf das förmliche Beweisverfahren nicht besteht. Bei strittigen Aussagen im Zusammenhang mit den Behauptungen der Parteien ist die Abnahme einer EV seitens des Gerichts als unzulässig anzusehen.

Welche Folgen drohen bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung

Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist im § 156 StGB strafrechtlich geregelt. In diesem Paragrafen wird deutlich gemacht, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ebenso wie die Berufung auf eine falsche Versicherung an Eides statt als strafbare Handlung anzusehen ist. Als mögliche Strafe kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren in Betracht.

Sollte die EV fahrlässig falsch abgegeben worden sein, so droht gem. § 161 Absatz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Fahrlässigkeit kann dabei sowohl in der Nachlässigkeit im Zuge der Abgabe oder bei einer falschen EV, die bewusst in dem Wissen um die Fehlerhaftigkeit unterschrieben bzw. abgegeben wurde, begründet liegen. Auch das Unterlassen von Erkundigungen für Sachverhalte, die für eine freiwillige EV erforderlich sind, kann eine Fahrlässigkeit begründen.

Sollte diejenige Person, die eine EV abgibt, in rechtzeitiger Frist eine vorsätzlich fehlerhafte oder falsche EV noch berichtigen, so wirkt sich dieses Verhalten gem. § 158 Absatz 1 StGB entweder strafmildernd oder gänzlich strafbefreiend auf die Person aus. Sollte es sich um eine vorsätzliche Tat gehandelt haben, die berichtigt wird, so wird in der gängigen Praxis eine Strafmilderung vorgenommen. Bei einer Fahrlässigkeit wirkt sich die Korrektur der EV in der Regel strafbefreiend aus. Hierbei ist es jedoch nicht entscheidend, ob die Korrektur der EV aus freien Stücken seitens der abgebenden Person erfolgt ist. Entscheidend ist allein der Umstand, dass eine Korrektur erfolgte. Die Korrektur muss jedoch zur folge haben, dass die EV nunmehr wahrheitsgemäß und vollständig eine entsprechende Distanzierung zu der zuvor getätigten EV aufweist.

Der alleinige Widerruf der vorab abgebenen eidesstattlichen Versicherung ist als Korrektur nicht ausreichend.

Im Gegensatz zu anderen strafbaren Taten ist bei einer eidesstattlichen Erklärung der Versuch einer vorsätzlich oder auch fahrlässig falsch abgebenen Versicherungen an Eides statt ausdrücklich nicht strafbar. Anders verhält es sich jedoch gem. § 159 StGB dann, wenn eine dritte Person eine abgebende Person zu einer vorsätzlich oder auch fahrlässig falsch abgegebenen EV anstiftet.

Instrument bei der Wahrheitsfindung

Die eidesstattliche Versicherung ist ein überaus wichtiges Instrument bei der Wahrheitsfindung und wird daher von den Gerichten in den unterschiedlichsten Rechtsbereichen angewendet. Sei es im Erbrecht bei der Anforderung eines Erbscheins, wenn die Erbfolge infolge des Fehlens einer letztwilligen Verfügung bzw. eines Testaments von dem zuständigen Gericht als undurchsichtig eingeschätzt wird, oder auch im Zivilprozess. Dementsprechend wird die EV auch im Bereich der Rechenschaftslegung im Schuldrecht benötigt, um die Angelegenheit schnellstmöglich zu einem guten Ende für den Gläubiger zu bringen. Eine Person, welche zu der Abgabe einer EV aufgefordert wird und die Abgabe unterlässt, muss dementsprechend ebenso mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen wie eine Person, die fahrlässig oder auch vorsätzlich fehlerhaft eine EV abgibt. Die eidesstattliche Versicherung gehört somit zu denjenigen rechtlichen Angelegenheiten, die nicht unterschätzt werden sollte. Wer eine EV abgeben muss, der sollte sich im Vorwege sehr genau über den tatsächlich vorherrschenden Sachverhalt informieren und im Zweifel lieber eine zweite oder auch dritte Prüfung des Sachverhalts vornehmen, bevor die EV letztlich an die zuständige Behörde übermittelt wird.

Anwendung im Rahmen der Verbaucherinsolvenz

In der eidesstattlichen Versicherung erklärt und bekräftigt der Schuldner, dass er kein Vermögen zum Abbau und Tilgung seiner Schulden hat. Das Vermögen des Schuldners wird bei der Zwangsvollstreckung über die eidesstattliche Versicherung festgestellt. Sie sollten die eidesstattliche Versicherung auch im Zusammenhang mit einer Privatinsolvenz nicht unterschätzen, denn wenn sie nicht der Wahrheit entspricht, ist sie, wie bereits oben erwähnt, nach § 156 StGB strafbar und wird entsprechend sanktioniert. Früher sprach man auch vom Offenbarungseid, seit dem im Januar 2013 gültige „Gesetzt zur Reform Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung“ ist aus der „Versicherung an Eides statt“ allerdings die „Vermögensauskunft des Schuldners“ geworden.

Gläubiger können jedoch nur dann eine eidesstattliche Erklärung beantragen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind. Der Gläubiger muss zunächst einen Gerichtsvollzieher mit einer titulierten Vollstreckung beauftragen. Als nächstes muss der Gläubiger glaubhaft versichern, dass eine Pfändung nicht zur vollständigen Befriedigung geführt hat, ergebnislos war oder durch den Schuldner verhindert bzw. verweigert wurde. Dann erst kann der Gläubiger eine eidesstattliche Versicherung vom Schuldner beantragen.

Formular zur eidesstattlichen Versicherung als PDF runterladen.

Beratung vor der Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung

Wie bei vielen anderen Dingen im Rechtswesen auch gilt bei der EV die rechtliche Maxime „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“. Es ist jedoch auch so, dass eine Person für die Abgabe einer EV ausreichend Zeit vonseiten der zuständigen Behörde bekommt, sodass auf jeden Fall im Vorwege Zeit für eine rechtsanwaltliche Beratung vorhanden ist. Die rechtsanwaltliche Beratung gehört zu den Rechten eines jeden Menschen in Deutschland, welche auf jeden Fall auch wahrgenommen werden sollte. Es ist zwar durchaus auch möglich, eine eidesstattliche Versicherung formfrei ohne vorherige rechtsanwaltliche Beratung abzugeben, besonders ratsam ist dieses Verhalten jedoch nicht.

Wenn Sie weitergehende Fragen zu dieser Thematik haben oder eine Vermögensauskunft abgeben müssen, so sollten Sie sich auf jeden Fall an uns als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei wenden. Sehr gern stehen wir Ihnen mit unserer juristischen Kompetenz zur Verfügung und beraten Sie eingängig zu dieser Thematik. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch wenn Sie etwas eidesstattlich versichern müssen, sodass Sie überhaupt nicht erst in die Problematik einer vorsätzlich oder auch fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung kommen können. Nehmen Sie diesbezüglich einfach mit uns auf dem fernmündlichen Wege oder per E-Mail bzw. über unsere Internetpräsenz mit uns Kontakt auf.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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