Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung auf den Käufer über
Wie ein Kaufgeschäft zwischen zwei Parteien abläuft, dürfte zumindest in Grundzügen jedem erwachsenen Menschen bekannt sein. Eine Partei liefert eine Ware und die andere Partei bezahlt mit Geld diese Ware. Was sich auf den ersten Blick als überaus simples Rechtsgeschäft anmuten lässt, birgt jedoch durchaus auch weitergehende Details, die eben nicht jedem Menschen geläufig sind. Ein gutes Beispiel hierfür ist der sogenannte Eigentumsvorbehalt. Es dürfte in der gängigen Praxis nur eine sehr geringe Anzahl an Menschen geben, die noch niemals etwas unter Eigentumsvorbehalt von einer anderen Partei erworben haben. Bedingt durch den zunehmenden Onlinehandel ist der Eigentumsvorbehalt sogar noch erheblich wichtiger geworden.
Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Eigentumsvorbehalt?
Dem Grunde nach ist der Eigentumsvorbehalt in rechtlicher Hinsicht ein sogenanntes Kreditsicherungsmittel. Durch den Eigentumsvorbehalt wird derjenige Warenkredit abgesichert, welcher einem Unternehmer seitens des Lieferanten der Ware eingeräumt wird. Der Unternehmer als Anbieter erwirbt, wie es in der Branche gängig bezeichnet wird, die Waren „auf Ziel“. Der Eigentumsvorbehalt kommt in der gängigen Praxis jedoch nicht nur bei dem Vertragsverhältnis von Unternehmern und Lieferanten vor, auch der Verbraucher kann durchaus mit dem Eigentumsvorbehalt in Berührung kommen. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn der Verbraucher bei einem Anbieter etwas auf der Zahlungsbasis „Ratenzahlung“ erwirbt. Durch den Eigentumsvorbehalt verbleibt die auf Ratenzahlung von dem Verbraucher erworbene Ware rechtlich betrachtet solange in dem Eigentum des Verkäufers, bis eine vollständige Zahlung der Ware erreicht wurde. Der Eigentumsvorbehalt hat seine rechtliche Grundlage dabei in dem § 449 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Der Eigentumsvorbehalt kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Verkäufer dem Kunden bzw. Verbraucher das Zahlungsmittel der Ratenzahlung einräumt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird diese Form des Kredits abgesichert.
Im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt muss an dieser Stelle erwähnt werden, dass sich der Eigentumsvorbehalt ausschließlich auf die Eigentumsübertragung von beweglichen Dingen beziehen kann. Bedingt durch den Umstand, dass eine Auflassung gem. § 925 Absatz 2 als bedingungsfeindlich im Zusammenhang mit dem Eigentumsvorbehalt angesehen werden muss, kann es dementsprechend auch bei einer Veräußerung von Grundstücken oder Immobilien keinen Eigentumsvorbehalt in diesem Sinne geben. Der Eigentumsvorbehalt ist im rechtlichen Sinne lediglich eine schuldrechtliche sowie sachenrechtliche Angelegenheit.
Welche Verpflichtungen haben der Käufer sowie der Verkäufer
Aus dem Kaufvertrag zwischen dem Käufer und dem Verkäufer heraus ergeben sich für beide Vertragsparteien gleichermaßen Rechte sowie auch Pflichten. Auf der Grundlage des § 433 BGB hat der Käufer die Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis für die bewegliche Sache zu bezahlen. Für den Verkäufer ergibt sich aus dem Kaufvertrag heraus die Verpflichtung, dem Käufer ein unbedingtes Eigentum sowie auch den Besitz der Sache zu ermöglichen. Sollte der Kaufvertrag auch das Zahlungsmittel der Ratenzahlung beinhalten, so wird diese schuldrechtliche Ebene zwischen den beiden Vertragsparteien durch den Eigentumsvorbehalt ein Stück weit individuell modifiziert. Für den Verkäufer gibt es bei dieser Form des Zahlungsmittels nur noch die reine Verpflichtung, dem Käufer den Besitz an der erworbenen Sache in Verbindung mit der aufschiebend bedingten Eigentumserwerbseinigung zu verschaffen. Die aufschiebend bedingte Erwerbseinigung bezieht sich dann auf den Zeitpunkt, an dem der Käufer den vertraglich vereinbarten vollständigen Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt hat. Für den Käufer besteht bei dieser Form des Kaufs nur noch die Verpflichtung, den geschuldeten Kaufpreis nicht unmittelbar, sondern im Rahmen der vertraglich vereinbarten Frist in Raten an den Verkäufer zu zahlen.
Welche Folgen hat der Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer sowie den Käufer?
Auf der Grundlage des § 158 Absatz 1 BGB erklärt der Verkäufer, dass das Eigentum an der Sache lediglich unter dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung auf den Käufer übertragen wird. Für den Verkäufer bedeutet dies, dass das Vollrecht bzw. Eigentum an der Sache noch bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Verkäufer verbleibt. Hieraus ergibt sich jedoch nicht die Möglichkeit, dass bei einem Eintritt dieser Bedingung (die vollständige Zahlung des Kaufpreises) eine Verhinderung des Eigentumsübertritts erreicht werden kann. Der Käufer erwirbt durch die Zahlung auf Raten im Zuge des Anwartschaftsrechts auch das Recht auf das Eigentum, sofern die Zahlungen pünktlich und in dem vertraglich vereinbarten Rahmen erfolgen.
Es gibt verschiedene Formen des Eigentumsvorbehalts. Unterschieden werden muss dabei zwischen:
- dem einfachen Eigentumsvorbehalt
- dem erweiterten Eigentumsvorbehalt
Bei dem einfachen Eigentumsvorbehalt behält sich eine veräußernde Partei das Recht vor, das Eigentum an der Sache solange zu behalten, bis die Bedingungen des Kaufvertrages erfüllt worden sind.
In einigen Fallkonstellationen ist auch ein sogenannter Eigentumsvorbehaltsverzicht des Verkäufers denkbar. Dies bedeutet, dass der Käufer sofort das Eigentum erwirbt.
Bei einem sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehalt macht der Verkäufer die Eigentumsübertragung auf den Käufer nicht ausschließlich an der Erfüllung aller Vertragsbedingungen fest. Das Eigentum an der Sache geht erst dann auf den Käufer über, wenn weitergehende Forderungen erfüllt oder weitergehende Bedingungen eingetreten sind.
In der gängigen Praxis gibt es diesbezüglich folgende Varianten
- der sogenannte Kontokorrentvorbehalt
- der Konzernvorbehalt
- der sogenannte nachgeschaltete Eigentumsvorbehalt
- der sogenannte weitergeleitete Eigentumsvorbehalt
- der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt
Der Kontokorrentvorbehalt kommt in der Regel lediglich bei zwei gewerblichen Vertragspartnern zum Einsatz. Das Eigentum an einer erworbenen Sache geht bei dieser Form des Eigentumsvorbehalts erst dann auf den Käufer über, wenn sämtliche Forderungen aus aktuell laufenden Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vollständig von dem Käufer erfüllt worden sind.
Der Konzernvorbehalt ist allgemeinhin auch als Drittvorbehalt bekannt. Das Eigentum an der erworbenen Sache geht von dem Verkäufer erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer auch diejenigen Forderungen von dritten Lieferanten, die dem Konzern des Verkäufers angehören, befriedigt hat. In diesem Zusammenhang muss jedoch erwähnt werden, dass gem. § 449 Absatz 3 BGB ein Konzernvorbehalt vonseiten des Verkäufers lediglich dann rechtlich wirksam sind, wenn sich der Eigentumsvorbehalt auf Dritte bezieht, die eine konzernmäßige Verbundenheit mit dem Käufer aufweisen können.
Von einem sogenannten nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt wird dann gesprochen, wenn ein Käufer eine Sache unter Eigentumsvorbehalt erwirbt und diese Sache an eine dritte Partei weiterveräußert, ohne dabei der dritten Partei den bestehenden Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bekanntzugeben.
Der sogenannte weitergeleitete Eigentumsvorbehalt ist dann gegeben, wenn ein Käufer eine Sache erwirbt und sie an eine dritte Partei mit dem Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt des ursprünglichen Verkäufers weiter veräußert. In einer derartigen Konstellation wird die dritte Partei erst dann zum Eigentümer an der Sache, wenn der Verkäufer seinerseits die Forderung seines Verkäufers vollständig erfüllt hat.
In der gängigen Praxis kommt es bei Unternehmen nicht selten zu einem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ein Verkäufer beliefert einen Händler mit seinen Waren und geht dabei das Risiko eines Eigentumsverlustes gem. § 185 BGB ein. Gerade dann, wenn der Käufer die Waren weiterverarbeitet, ist dieses Risiko nicht gerade als gering einzustufen. Dementsprechend hat der Verkäufer auch ein gesteigertes Interesse daran, dieses Risiko so weit wie möglich zu minimieren. Durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt ist dies auch möglich, da der Verkäufer die Sachen lediglich übereignet. Mittels der sogenannten „Mitherstellerklausel“ vereinbart der Verkäufer mit dem Käufer, dass der Käufer lediglich Miteigentümer an einer neu produzierten Sache wird. Der Eigentumsvorbehalt wird in dem Fall nicht durch die Verarbeitung der gelieferten Sache beendet, sondern durch die neu produzierte Sache lediglich verlängert.
Gerade in Zeiten des Onlinehandels ist ein Kauf zwischen zwei Parteien nicht immer zwingend risikofrei. Zwar hat der Verkäufer stets das Interesse daran, dass die veräußerte Sache auch das erwünschte Kapital mit sich bringt, doch ist stets das Risiko einer unbezahlten Lieferung an den Käufer gegeben. Durch den Eigentumsvorbehalt kann der Verkäufer jedoch dieses Risiko abmildern und im Zweifel auch die Herausgabe der verkauften Sache aufgrund der Nichtzahlung verlangen. In der gängigen Praxis kann es jedoch immer wieder zu Problemen kommen, da ein Verkäufer aus dem Eigentumsvorbehalt heraus nicht dazu berechtigt ist, die Sache einfach wieder an sich zu nehmen. Bei einem Onlinehandel zwischen zwei Personen würde dies auch praktisch nicht umsetzbar sein. Nicht selten wird jedoch auch die rechtsanwaltliche Hilfe benötigt, um wieder in den Besitz der verkauften und nicht bezahlten Sache zu gelangen. Sollten Sie derartige Probleme kennen oder sich aktuell mit einer derartigen Problematik konfrontiert sehen, so können Sie uns selbstverständlich sehr gern kontaktieren. Wir stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Seite.