Skip to content

Waschanlage – Haftung bei Beschädigung


Autowaschanlage

Zusammenfassung:

Urteil des Amtsgerichts Brandenburg zur Beschädigung eines Fahrzeuges in einer Waschanlage. In der Waschanlage war es im Zusammenhang mit der fehlenden Sicherung des Heckscheibenwischer zu einem Schaden am Auto der Klägerin gekommen. Im Prozess war streitig, inwieweit die Betreiberin der Waschanlage im Einzelfall für den Schaden haftet und inwieweit die Klägerin unter Umständen selbstständig zur Sicherung des Heckscheibenwischers verpflichtet gewesen wäre.


Amtsgericht Brandenburg

Az: 31 C 232/13

Urteil vom 22.06.2015


Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 851,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.12.2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schaden, der ihr aus dem Schadensfall in der Tankstelle …, vom 25.09.2012 entstanden ist, zu ersetzen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 120,67 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 19.08.2013 – dem Werktag nach der Rechtshängigkeit – zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Beschluss

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf insgesamt 1.082,44 Euro festgesetzt.


Tatbestand

Am 25.09.2012 sollte der Pkw der Klägerin vom Typ … mit dem amtlichen Kennzeichen: …, Farbe: weiß, durch die Klägerin in der von dem Beklagten betriebenen automatischen SB-Waschanlage der Tankstelle … gegen 16:00 Uhr gewaschen werden.

Die Klägerin erwarb bei der Mitarbeiterin des Beklagten – der Zeugin S. – eine entsprechende Waschkarte. Hierbei hat die Klägerin der Zeugin S. zwar unstreitig nicht mitgeteilt, dass ihr Pkw einen Heck-Scheibenwischer hat, jedoch hatte die Zeugin S. zu diesem Zeitpunkt ebenso unstreitig die Klägerin auch nicht danach gefragt, ob das klägerische Fahrzeug einen Heck-Scheibenwischer besitzt.

Insofern wurde der Klägerin auch unstreitig zu diesem Zeitpunkt eine Kunststoff- bzw. Plastik-Tüte/-Kappe zur Sicherung des Heck-Scheibenwischers nicht von der Zeugin S. übergeben, so dass die Klägerin eine derartige Kunststoff- bzw. Plastik-Tüte/-Kappe ebenso unstreitig vor dem starten des Waschvorgangs auch nicht über den Heck-Scheibenwischer ihres Pkws gezogen hatte.

Ob die Zeugin S. dann aber nach dem ersten „Not-Stopp“ der Waschanlage der Klägerin jedoch eine Kunststoff- bzw. Plastik-Tüte/-Kappe anbot und ob die Klägerin ein derartiges Angebot der Zeugin S. ablehnte blieb zwischen den Prozessparteien streitig.

Ob im Übrigen an diesem Tag in der außen an der Waschanlage angebrachten allgemeinen „Bedienungsanleitung SOMMERBETRIEB“ unter Ziffer 5. bereits der zusätzliche Passus: „Heckscheibenwischer sind gesondert zu sichern“ mit angeführt war oder nicht, blieb zwischen den Prozessparteien ebenso streitig.

Kurze Zeit nach dem starten des Waschvorgangs leuchtete zumindest eine Warnlampe der Waschanlage auf. Ob insoweit auch ein Warnsignal zu hören war blieb jedoch streitig.

Hierauf hin stoppte die Klägerin das Waschprogramm und informierte die Mitarbeiterin des Beklagten – die Zeugin S. – von dem Vorfall.

Die Zeugin S. ging dann zu der Waschanlage, sah den klägerischen Pkw und setzte die Waschanlage wieder in Betrieb, wobei nur streitig blieb, ob sie hierbei die Anlage auch nach Fehlern ausgelesen hatte. Die Zeugin S. begab sich dann nach dem Neu-Start der Waschanlage wieder in den Innenbereich des Tankstellengebäudes.

Kurze Zeit hiernach leuchtete dann aber wiederum die Warnlampe der Waschanlage auf. Die Klägerin rief daraufhin erneut die Mitarbeiterin des Beklagten – die Zeugin S. – und stellte mit dieser dann zusammen fest, dass der komplette Heck-Scheibenwischer des klägerischen Pkws nebst Halterung aus der Heck-Klappe des klägerischen Fahrzeugs herausgerissen war.

Dass der Heckscheibenwischers zu diesem Zeitpunkt ausgerissen war bestätigte die Mitarbeiterin des Beklagten – die Zeugin S. – der Klägerin dann auch noch handschriftlich auf einem Zettel – Anlage K 2 (Blatt 14 der Akte) –. Zudem händigte die Zeugin S. der Klägerin noch ein Schadenformular aus, welches die Klägerin ausfüllte, unterzeichnete und der Zeugin S. hiernach zurück gab.

Entsprechend dem Kostenvoranschlag der Firma AUTOMOBILSERVICE … vom 26.09.2012 – Anlage K 3 (Blatt 15 bis 16 der Akte) – ist zur Behebung des Schadens am klägerischen Pkw ein Geldbetrag in Höhe von 826,77 Euro netto zuzüglich 19% Umsatzsteuer, mithin ein Endbetrag in Höhe von 983,86 Euro erforderlich.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten nunmehr den Ersatz des ihr insofern entstandenen Netto-Schadens in Höhe von 826,77 Euro nebst einer Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro nebst Verzugszinsen sowie die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden – insbesondere hinsichtlich der noch anfallenden Umsatzsteuer und für eine evtl. Nutzungsausfallentschädigung bzw. für Mietwagenkosten – zu ersetzen, der ihr aus diesem Vorfall noch entstehen werden.

Die Klägerin trägt vor, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten im Namen des Beklagten abgelehnt habe, ihre Schadenersatzansprüche auszugleichen.

Ihrer Meinung nach sei der Beklagte als Betreiber der Autowaschanlage auf Grund des Werkvertrages über die Autowäsche als Nebenpflicht hier jedoch verpflichtet, ihren Pkw vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei habe der Beklagte sowohl für eigenes Verschulden wie auch für das Verschulden seiner Mitarbeiter einzustehen.

Der Betrieb der Auto-Selbstbedienungs-Waschanlage müsse dementsprechend hier so konzipiert sein, dass Kunden – wie sie – diese benutzen können, ohne dass dabei der Pkw des Kunden einen Schaden nimmt. Es würde somit hier dem Beklagten als Betreiber der Waschanlage obliegen, dafür zu sorgen, Schäden an den Fahrzeugen zu verhindern. Der Beklagte hätte deshalb die maschinell automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit zu kontrollierende Waschanlage so organisieren, betreiben, warten und beaufsichtigen müssen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar sei.

Vorliegend könne die Schadensursache ihrer Meinung nach jedoch alleine aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten als Betreiber der Waschanlage herrühren. Daher würde hier bereits der Beweis des ersten Anscheins für eine Pflichtverletzung des Beklagten sprechen. Andere Kausalverläufe, nach denen sie – die Klägerin – als Benutzer der Waschanlage die Schadensursache gesetzt haben könnte, seien vorliegend nämlich nicht möglich.

Benötigen Sie Hilfe vom Anwalt? Schildern Sie uns Ihr Anliegen und fordern online unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Darüber hinaus habe sie dann, als sie ihr Fahrzeug nach dem Waschvorgang herausfahren wollte, festgestellt, dass der Frontbereich ihres Fahrzeugs bis zur Fahrzeugmitte überhaupt nicht durch die Waschanlage gewaschen worden war. Insofern sie die Behauptung des Beklagten, dass seine Waschanlage am 25.09.2012 ansonsten fehlerfrei funktioniert hätte, für sie hier gänzlich ausgeschlossen.

Bei Fällen wie hier würde nämlich das verwirklichte Risiko eines Schadens – anders als bei Waschanlagen mit einer Schleppeinrichtung – allein dem Betreiber der Waschstraße treffen. Sie als Nutzer der Waschanlage habe nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits ihr Fahrzeug verlassen gehabt und somit auch keine Einwirkungsmöglichkeit mehr auf die Bewegung des Fahrzeugs und dem Waschvorgang gehabt.

Soweit die Beklagtenseite im Übrigen hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast auf eine fast 40 Jahre alte Rechtsprechung verweisen würde, würde diese Rechtsprechung nur für Waschanlagen mit Schleppeinrichtung gelten, jedoch nicht für die hier vorhandene Waschanlage des Beklagten.

Im Übrigen würde sie mit Nichtwissen bestreiten, dass die Waschanlage des Beklagten vor bzw. nach der versuchten Wäsche ihres klägerischen Fahrzeugs fehlerfrei gearbeitet habe. So habe es nach ihrer Kenntnis nämlich am selben Tag mit der Waschanlage des Beklagten einen weiteren Schadensfall gegeben, und zwar mit dem Fahrzeug einer Frau …D..

Auch würde sie bestreiten, dass der Beklagte bzw. seine Mitarbeiter beim Betreiben der Waschanlage am 25.09.2012 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von Beschädigungen von Fahrzeugen in der Waschanlage erfüllt haben.

Mit Nichtwissen würde sie auch bestreiten, dass der Beklagte die Waschanlage entsprechend den Vorschriften des Herstellers im Rahmen eines Wartungsvertrages regelmäßig gewartet und arbeitstäglich – insbesondere auch am hier streitbefangenen 25.09.2012 – entsprechend den Herstellervorgaben auf Fremdkörper untersucht habe. Auch würde sie bestreiten, dass die Mitarbeiter des Beklagten die Fotozellen gereinigt, die Waschchemie geprüft und eine Testwäsche durchgeführt haben.

Im Übrigen seien an ihrem Fahrzeug auch keine Aufbauen oder zusätzlich angebauten Teile vorhanden, die geeignet wären, einen erhöhten Kraftaufwand der Waschanlage zu verursachen, bzw. dadurch eine Unterbrechung des Waschvorgangs der Waschanlage einzuleiten.

Aus diesem Grunde sei auch von einer Beweislastumkehr auszugehen, da bei der hier bestehenden Waschanlage das verwirklichte Risiko eines Schadens allein den Waschstraßenbetreiber treffen würde.

Der Umstand, dass an ein- und demselben Tag in derselben Waschanlage im Übrigen zwei Fahrzeug unabhängig voneinander beschädigt wurden, würde ihrer Meinung nach zudem hier dafür sprechen, dass eine eindeutige Fehlfunktion der Waschanlage zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen habe.

Sofern eine Sicherung mittels Plastik-Kappe von dem Beklagten hier als erforderlich angesehen werde, müsse dieser für diesen Fall im Zweifel somit verlangen, dass er bzw. seine Mitarbeiter beim Verkauf der Waschkarte gegenüber dem Kunden ausdrücklich nachfragen, ob das Fahrzeug mit einem Heckscheibenwischer ausgestattet sei oder nicht.

Hinzukommen würde vorliegend, dass die Mitarbeiterin des Beklagten – die Zeugin S. – nach dem ersten Alarm lediglich den Alarm ausgestellt und die Waschanlage dann wieder in Betrieb gesetzt habe. Dies hätte so aber wohl nicht erfolgen dürfen.

Da die Schäden an ihrem Fahrzeug dem entsprechend durch die Benutzung der Waschanlage des Beklagten entstanden sind und ein etwaiges Mitverschulden ihrer – der Klägerin – Person darüber hinaus ebenso nicht in Betracht kommen würde, sei der Beklagte auch verpflichtet, den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen.

Auch würde sie bestreiten, dass ihr beim Kauf der Waschkarte bzw. nach dem ersten Not-Stopp von der Zeugin S. eine Plastikabdeckung für den Heckscheibenwischer angeboten oder empfohlen wurde. Insbesondere sei sie weder beim Erwerb der Waschkarte in der Tankstelle des Beklagten noch zu einem späteren Zeitpunkt auf eine angeblich notwendige Sicherung des Heckscheibenwischers mittels einer Plastik-Kappe bzw. Kunststoff-Tüte hingewiesen worden. Von der Mitarbeiterin des Beklagten – der Zeugin S. – sei ihr also eine derartige Plastikkappe bzw. Plastik-Tüte zur Sicherung des Heckscheibenwischers ihres Pkw´s nicht angeboten worden.

Des Weiteren würde sie auch bestreiten, dass es zu der Praxis des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiter gehören würde, den Kunden der Autowaschanlage, die ein Fahrzeug mit Heckscheibenwischer besitzen würden, auf die Notwendigkeit einer Sicherung mittels einer Plastikkappe hinweisen würden. Insofern würde sie auf die Anlage K 8 (Blatt 55 – 57 der Akte) verweisen, demzufolge auch andere Fahrzeuge mit einem Heckscheibenwischer ohne eine derartige Plastikkappe in der Waschanlage gewaschen wurden. Der Umstand, dass auch andere Kunden der Waschanlage des Beklagten diese Waschanlage ohne Sicherung des Heckscheibenwischers mittels Plastikkappe nutzen würden, würde bereits gegen eine entsprechende Belehrungspraxis des Beklagten bzw. seiner Mitarbeiter sprechen.

Eine angebliche Notwendigkeit der Verwendung einer derartigen Plastikkappe habe sich auch nicht am Schadenstag aus den von der Firma … GmbH herausgegebenen und für alle …-Tankstellen geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Autowaschanlagen mit Stand vom 01.04.2011 (“Bedienungsanleitung SOMMERBETRIEB“) ergeben.

Der von dem Beklagten insoweit mit der Anlage B 3 in Form einer Lichtbildkopie zur Gerichtsakte gereichten Bedienungsanleitung unter Ziffer 5 am Ende nachträglich eingesetzte Zusatz: „Heckscheibenwischer sind gesondert zu sichern“, sei mit einem laienhaft gebastelten und aufgeklebten Papierstreifen dort nur später hinzugefügt worden, so dass der eigentliche Wortlaut der offiziellen Bedienungsanleitung „SOMMERBETRIEB“ der … GmbH hier im Nachhinein verfremdet wurde. Eine eigenmächtige, nachträgliche Veränderung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen der … GmbH durch den Beklagten mittels Anbringung eines zusätzlichen Papierstreifens sei im Übrigen für die Schadensersatzpflicht des Beklagten nicht von Relevanz.

Völlig unglaubwürdig sei zudem der Vortrag der Beklagten zum angeblichen Mitverschulden ihrer Person durch eine vermeintlich vehemente Ablehnung der Verwendung einer Plastikkappe vor dem Hintergrund, dass die Zeugin S. dahingehendes in der von ihr verfassten schriftlichen Schadensbestätigung nicht einmal ansatzweise vermerkt habe.

Insofern würde sie ausdrücklich bestreiten, dass ihr nach dem ersten ausgelösten „Not-Stopp“ die Zeugin S. gesagt haben soll, dass sie eine Plastikabdeckung für den Heckscheibenwischer benötigen würde und sie – die Klägerin – dies dann ausdrücklich abgelehnt habe. Wäre sie nämlich tatsächlich durch die Zeugin S. nach dem ersten „Not-Stopp“ auf die angeblich notwendige Nutzung einer Sicherung des Heckscheibenwischers hingewiesen worden, hätte sie diese Sicherung nicht abgelehnt, sondern die entsprechende Plastik-Tüte über ihren Heckscheibenwischer gezogen.

Welchen Grund sie gehabt haben solle, einem Hinweis der Zeugin S. nicht zu folgen, die Plastikkappe zu verwenden, sei insofern nicht ersichtlich. Zudem müsse sich der Beklagte dann fragen, warum die Zeugin S. dann nach dem ersten „Not-Stopp“ überhaupt eine Fortsetzung des Waschgangs ohne Plastekappe zugelassen habe. Auch würde nicht ansatzweise hier einleuchten, weshalb sie – die Klägerin – dann nicht auf dieses Angebot der Zeugin S. eingegangen sei.

Das im Übrigen nach dem Gutachten des Sachverständigen vom 26.11.2014 aus technischer Sicht davon ausgegangen werden könne, dass der Schaden durch Verwendung einer Schutzhülle vermieden worden wäre, würde den Schadenersatzansprüchen hier nicht entgegen stehen. Dies deshalb, weil die Vernehmung der Zeugin S. die bestrittene Behauptung, dass diese der Klägerin nach dem ersten Stopp empfohlen habe, den Heckscheibenwischer durch eine Plastikkappe zu sichern, gerade nicht bestätigt worden sei. Die Zeugin S. habe vielmehr angegeben, dass sie sich an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern könne. Auch könne sie nicht mehr sagen, ob sie ihr – der Klägerin – die Tüte für den Heckscheibenwischer angeboten habe. Im Übrigen würde selbst der Beklagte hier nicht behaupten, eine derartige Tüte für den Heckscheibenwischer bereits beim Erwerb der Waschkarte angeboten zu haben. Vielmehr würde der Beklagte nur behaupten, dass die Zeugin S. dann nach dem ersten Stopp der Waschanlage diese Tüte angeboten hätte. Dies sei aber durch die Zeugin S. gerade nicht bestätigt worden.

Rein vorsorglich würde sie im Übrigen bestreiten, dass der Schaden an ihrem Pkw nicht eingetreten wäre, wenn eine Sicherung des Heckscheibenwischers mittels Plastikkappe erfolgt wäre.

Darüber hinaus sei ihr Scheibenwischer auch in Ordnung gewesen vor dem hier streitbefangenen Waschvorgang. Insoweit hätte die Zeugin S. den Waschvorgang nach dem ersten „Not-Stopp“ wohl kaum wieder freigegeben, wenn der Heckscheibenwischer bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Ordnung gewesen wäre.

Im Übrigen würde sie bestreiten, dass die Zeugin S. – nachdem sie von ihr nach dem ersten Alarm hinzugerufen wurde – den Fehlerspeicher der Waschanlage ausgelesen habe. Die Zeugin S. habe sich nämlich lediglich in die Waschanlage begeben, um an den dort befindlichen Schalterschrank den Alarm abzustellen, nicht jedoch um den Fehlerspeicher der Waschanlage auszulesen.

Der Schaden würde somit auf eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten beruhen, so dass dieser auch zum Ersatz der Schäden verpflichtet sei.

Sie habe ihr Fahrzeug bisher aber noch nicht reparieren lassen, so dass sie entsprechend dem Kostenvoranschlag vom 26.09.2012 hier lediglich die Netto-Reparaturkosten geltend machen würde. Neben diesen Reparaturkosten würde ihr darüber hinaus aber auch noch eine Auslagenpauschale in Höhe von 30,00 Euro zustehen.

Zudem würde sie die Feststellung begehren, dass im Falle einer Reparatur ihres Fahrzeugs der Beklagte auch die anfallende Mehrwertsteuer sowie die dann erforderliche Nutzungsausfallentschädigung bzw. die anfallenden Mietwagenkosten bezahlen müsse.

Für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung habe sie im Übrigen hier bereits vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro an ihren nunmehrigen Prozessbevollmächtigten bezahlt. Diesen Betrag würde sie nunmehr ebenfalls gegenüber dem Beklagten geltend machen.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie Klägerin 856,77 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 12.12.2012 zu zahlen

und

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen entstandenen oder zukünftig noch entstehenden Schaden, der ihr aus dem Schadensfall in der Tankstelle … vom 25.09.2012 entstanden ist, zu ersetzen

sowie

3. den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass ihm hier ein Verschulden hinsichtlich einer etwaigen Fehlfunktion der Waschanlage nicht vorzuwerfen sei und somit auch die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden für den hier geltend gemachten Schadenersatzanspruch.

Hier habe nämlich die Klägerin darlegen und beweisen müssen, dass die Schadensursache allein aus seinem – des Beklagten – Verantwortungsbereich herrühren würde. Wenn – wie hier seiner Meinung nach gegeben – diese Feststellung jedoch nicht möglich sei, würde das Risiko der Unaufklärbarkeit der Schadensursache bei der Eigentümerin des Fahrzeugs, mithin hier der Klägerin, liegen.

Darüber hinaus würde ein Anspruch auf Schadenersatz auch zumindest ein Verschulden seiner Person voraussetzen. Daran würde es hier aber auch fehlen, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von Beschädigungen von Fahrzeugen in der Waschanlage erfüllt habe. Dazu würde es gehören, die Waschanlage entsprechend den Herstellervorschriften im Rahmen eines Wartungsvertrages regelmäßig zu warten und die Anlage arbeitstäglich – wiederum nach Herstellervorgaben – auf Fremdkörper zu untersuchen, die Fotozellen zu reinigen, die Waschchemie zu prüfen und eine Testwäsche durchzuführen.

Zum Zeitpunkt des behaupteten Schadenfalles habe die Waschanlage aber insofern dem Stand der Technik entsprochen. Auch habe er die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und regelmäßigen Kontrollen der Anlage durchführen lassen. Auch entsprechend den Erkenntnissen des Sachverständigen habe die hiesige Waschanlage zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Vorfalls dem Stand der Technik entsprochen.

Der Schaden wäre somit hier nicht eingetreten, wenn die Klägerin die Schutzhülle für den Heckscheibenwischer angenommen hätte.

Eine Haftung würde sich hier auch nicht daraus ergeben, dass seine Mitarbeiterin – die Zeugin S. – die Waschanlage nach dem ersten „Not-Stopp“ wieder in Betrieb gesetzt habe. Die Waschanlage sei nämlich in Selbstbedienung von den Herstellern sehr empfindlich eingestellt worden. Dadurch könne es zu fahrzeugbedingten erhöhten Kraftaufwand der Waschanlage kommen. Hierdurch würde dann wiederum eine sofortige Unterbrechung des Waschprogramms eingeleitet werden.

Die Zeugin S. habe – nach dem sie von der Klägerin hinzugerufen worden war – die Waschanlage aber nach Fehlern ausgelesen. Es habe jedoch keine Fehlermeldung gegeben, so dass sie daraufhin die Waschanlage neu gestartet habe. Die Waschanlage habe dann auch fehlerfrei gearbeitet.

Sowohl vor als auch nach der Fahrzeugwäsche durch die Klägerin habe es keine weiteren Fehlermeldungen gegeben. Entsprechend den Wartungsprotokollen vom 22.09.2012 und 26.09.2012 – Anlage B 4 (Blatt 66 – 67 der Akte) sei die streitgegenständliche Waschanlage sowohl vor als auch nach dem hier streitgegenständlichen Vorfall überprüft worden und habe ordnungsgemäß funktioniert. Auch sei eine tägliche Kontrollprüfung hier am 25.09.2012 vor der Inbetriebnahme der Waschanlage erfolgt.

Im Übrigen habe es an diesem Tag – dem 25.09.2012 – zwar in der Waschanlage auch noch einen weiteren Schadensfall mit einem Fahrzeug einer anderen Frau gegeben, jedoch sei auch diese Frau darauf hingewiesen worden, dass sie den Heckscheibenwischer sichern müsse. Trotz dieses Hinweises habe diese andere Frau ebenso eine Sicherung ihres Heckscheibenwischers unterlassen. Selbst wenn somit auch andere Fahrzeugführer ihr Fahrzeug ohne entsprechende Plastikkappe in dieser Waschanlage waschen würden, so würde dies doch nur bestätigen, dass mehrere Personen den gleichen Fehler machen würden.

Der Schaden am klägerischen Pkw sei somit hier nur dadurch verursacht worden, dass die Klägerin es unterlassen habe, den Heckscheibenwischer ihres Fahrzeugs durch eine Plastikkappe zu sichern.

Zwar könne es sein, dass die Zeugin S. beim Kauf der Waschkarte die Klägerin nicht darauf hingewiesen habe, diese Plastikkappe zu verwenden, jedoch könne die Zeugin S. von ihrem Platz aus auch nicht einsehen, ob das Fahrzeug des Kunden einen Heckscheibenwischer besitzt oder nicht.

Diese Schutzhüllen hätten auch an der Kasse bereitgelegen. Im Übrigen hätte die Zeugin S. auch ausgesagt, dass sie in der Regel jedem Kunden eine derartige Kunststoffhülle anbieten würde. Es sei damit hier die Entscheidung der Klägerin gewesen, ob sie eine derartige Schutzhülle überhaupt brauchen würde oder beim Vorhandensein eines Heckscheibenwischers bei ihrem Fahrzeug nutzen wollte.

Zudem habe er neben der Einfahrt zur Waschanlage nicht nur seine allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern auch eine ausführliche Bedienungsanleitung mit aufgehangen. Auch sei bei dieser Bedienungsanleitung mit vermerkt worden: „Heckscheibenwischer sind gesondert zu sichern!“. Die insofern erforderliche Abdeckung hätte die Klägerin auch kostenfrei von der Zeugin S. erhalten können.

Wenn er im Übrigen mit seinem Zusatz: „Heckscheibenwischer sind gesondert zu sichern!“ über die allgemeine Bedienungsanleitung des Herstellers der Waschanlage hinausgehen würde, so würde dies nur verdeutlichen, wie ernst er seine Hinweispflichten im Hinblick auf die Benutzung seiner Waschanlage nehmen würde.

Nach dem ersten, durch die Klägerin ausgelösten „Not-Stopp“ habe die Zeugin S. im Übrigen der Klägerin die Nutzung der Plastikkappe für den Heckscheibenwischer empfohlen bzw. angeboten. Dies habe die Klägerin jedoch sinngemäß mit den Worten: „brauch ich nicht“ abgelehnt.

Insofern hätte die Klägerin sowohl bei der Bedienungsanleitung vor dem Starten des Waschvorganges den Hinweis auf die erforderliche Sicherung des Heckwischers durch eine Plastikkappe lesen können, als auch darüber hinaus auf die entsprechende Nachfrage der Zeugin S., diese Plastiksicherung dann anbringen können.

Damit sei aber eine Haftung seiner – des Beklagten – Person hier ausgeschlossen. Wenn ein Kunde nämlich trotz entsprechender Hinweise derartige Sicherungsmaßnahmen an seinem Fahrzeug ablehnen würde und dann den Waschvorgang einleitet, könne dieser im Nachhinein ihm – dem Beklagten – nicht auch noch für den entstandenen Schaden haftbar machen. Nach alledem sei er somit hier für den eingetretenen Schaden nicht haftbar zu machen.

Das Gericht hat nach Maßgabe der Beweisbeschlüsse vom 11.02.2014, vom 21.03.2014 und vom 02.06.2015 Beweis erhoben. Hinsichtlich der Aussage der Zeuginnen S. und H. S. wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften verwiesen. Zudem wurde am 26.11.2014 ein schriftliches Gutachten durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) D. erstellt (Blatt 159 bis 212 der Akte) und wurde der Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) D. im Termin vom 02.06.2015 angehört.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Prozessparteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 32 ZPO.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin ist als Eigentümerin des beschädigten Fahrzeuges aktiv legitimiert. Dafür spricht schon die Vermutung des § 1006 BGB, denn die Klägerin war Besitzer des Fahrzeugs als sie selbst zur Tankstelle des Beklagten und in die Waschanlage fuhr. Der Beklagte ist auch passiv legitimiert, da der Schaden in seiner Waschanlage entstanden ist.

Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten hier auch einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 851,77 Euro (§ 280, § 631, § 636, § 823 und § 831 BGB).

Zwischen den Prozessparteien ist hier am 25.09.2012 ein Vertrag über eine Fahrzeugreinigung des klägerische Pkw´s zustande gekommen. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Werkvertrag gemäß § 631 BGB, in dessen Rahmen der Beklagte eine Schutzpflicht im Sinne der §§ 280 und 241 BGB verletzt hat, weil das klägerische Fahrzeug während der automatischen Reinigung nach Überzeugung des erkennenden Gerichts hinsichtlich seines Heck-Scheibenwischers und der Heck-Klappe durch den Waschvorgang der Waschanlage beschädigt wurde. Der Beklagte war nämlich verpflichtet, sich bei der Abwicklung dieses Schuldverhältnisses der Parteien so zu verhalten, dass Rechtsgüter der Klägerin nicht verletzt werden.

Gemäß dem zwischen den Parteien vereinbarten Reinigungsvertrag bestand die erfolgsbezogene Pflicht des Beklagten, einen Schaden an dem klägerischen Fahrzeug zu verhindern. Eine von dem Beklagten insoweit verletzte Verkehrssicherungspflicht stellt innerhalb dieses Vertragsverhältnisses dann in der Regel auch eine Vertragspflicht dar (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 422 ff.; BGH, NJW-RR 1993, Seite 795; BGH, VersR 1977, Seite 418; BGH, Urteil vom 23.01.1975, Az.: VII ZR 137/73, u.a. in: NJW 1975, Seiten 685 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, Az.: I-21 U 97/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1993, Seite 222; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, Az.: 12 U 170/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1459 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, Az.: 5 U 1939/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 1135 f.; KG Berlin, NJW-RR 1991, Seiten 698 f.; OLG Köln, NJW-RR 1988, Seite 801; KG Berlin, ZfSch 1984, Seite 322; OLG Bamberg, NJW 1984, Seite 929 = VersR 1984, Seite 391; OLG Hamburg, DAR 1984, Seiten 260 ff.; OLG Köln, ZfSch 1982, Seite 354; OLG Saarbrücken, DAR 1980, Seite 87; KG Berlin, VersR 1977, Seite 626; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11, u.a. in: ZfSch 2013, Seiten 437 ff. LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 10 S 172/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 958 f.; LG Limburg, Urteil vom 18.11.2011, Az.: 3 S 159/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 156 f.; LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, Az.: 51 S 27/11, u.a. in: Schaden-Praxis 2012, Seite 210; LG Dortmund, Urteil vom 07.10.2010, Az.: 11 S 311/09, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 137; LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 5 S 3/09, u.a. in: DAR 2010, Seiten 206 ff.; LG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 9 S 273/07, u.a. in: MDR 2008, Seite 262; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007, Az.. 22 S 67/06, u.a. in: MDR 2007, Seite 955; LG Bonn, Urteil vom 22.12.2005, Az.: 8 S 142/05, u.a. in: DAR 2007, Seiten 466 f.; LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; LG Bremen, Urteil vom 17.02.2005, Az.: 4 S 299/04 A, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; LG Flensburg, Urteil vom 15.02.2005, Az.: 1 S 136/04, u.a. in: „juris“; LG Bochum, NJW-RR 2004, Seiten 963 f.; LG Freiburg, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S 50/04, u.a. in: NJOZ 2004, Seiten 4246 ff.; LG Bonn, VersR 2003, Seiten 1550 f.; LG Hannover, ZfSch 2002, Seiten 581 f.; LG Essen, Urteil vom 24.01.2001, Az.: 13 S 432/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seite 912; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.; LG Dessau, NJW-RR 1997, Seite 180; LG Bonn, DAR 1997, Seite 74; LG Köln, VersR 1989, Seiten 1314 f.; LG Kassel, DAR 1989, Seiten 28 f.; LG Koblenz, DAR 1988, Seiten 422 f.; LG München I, DAR 1987, Seite 386; LG Stuttgart, DAR 1987, Seite 227; LG Osnabrück, ZfSch 1984, Seite 258; LG Berlin, Urteil vom 15.12.1982, Az.: 54 S 59/82, u.a. in: VersR 1983, Seiten 840 ff.; LG Schweinfurt, DAR 1983, Seite 166; LG Berlin, Urteil vom 24.11.1982, Az.: 54 S 44/82, u.a. in: VersR 1983, Seiten 840 ff.; LG Bayreuth, NJW 1982, Seite 1766; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 20 C 74/14, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 C 62/14, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: 2A C 467/11, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; AG Radolfzell, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 C 214/11, u.a. in: NZV 2014, Seite 460; AG Essen, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 11 C 110/11, u.a. in: NJOZ 2012, 1969; AG Ludwigslust, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 5 C 94/10, u.a. in: NZV 2012, Seiten 300 f.; AG Detmold, Urteil vom 05.10.2011, Az.: 6 C 649/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 10444; AG Köln, Urteil vom 26.07.2010, Az.: 261 C 506/09, u.a. in: „juris“; AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 116/234/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 04591; AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008, Az.: 142 C 211/07, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 13599; AG Ludwigsburg, Urteil vom 02.11.2007, Az.: 4 C 1536/07, u.a. in: NZV 2008, Seiten 250 ff., AG Gifhorn, Urteil vom 01.03.2007, Az.: 13 C 473/06, u.a. in: NZV 2007, Seiten 474 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2006, Az.: 40 C 12043/05, u.a. in: NJOZ 2007, 2224; AG Velbert, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 17 C 316/06, u.a. in: „juris“; AG Essen, Urteil vom 21.11.2005, Az.: 29 C 350/05, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 17869; AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 2a C 233/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 457 f.; AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005, Az.: 118 C 125/04, u.a. in: „juris“; AG Dresden, Urteil vom 08.02.2005, Az.: 104 C 3157/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1578 f.; AG Lemgo, NJW-RR 2004, Seiten 236 f.; AG Hamburg, DAR 2002, Seite 223; AG Darmstadt, NZV 2002, Seiten 329 f.; AG Aachen, DAR 2002, Seite 273; AG Hamburg, DAR 1999, Seite 77; AG Düsseldorf, DAR 1999, Seiten 319 f.; AG Steinfurt, ZfSch 1996, Seiten 124 f.; AG Hamburg, r + s 1996, Seite 266; AG Bad Doberan, r + s 1996, Seite 487; AG Birkenfeld, Urteil vom 28.03.1994, Az.: 3 C 382/93, u.a. in: ZfSch 1994, Seite 395).

Grundsätzlich kann sich die Pflichtverletzung des Beklagten als Schuldner insofern auch schon daraus ergeben, dass die Klägerin als Gläubigerin bei der Durchführung des Vertrages einen Schaden erlitten hat, wenn das klägerische Kraftfahrzeug bei dem Waschvorgang in der Waschstraße durch diese Waschanlage nachweislich bzw. unstreitig beschädigt wurde.

Insoweit muss aber auch bei derartigen Waschstraßen-Unfällen grundsätzlich zunächst der Geschädigte beweisen, dass sein Fahrzeug tatsächlich in dieser Waschanlage beschädigt wurde. Es muss als durch den Gläubiger bewiesen werden, dass der Schaden durch diese Waschanlage selbst verursacht worden sein kann, also keine anderen Schadensursachen in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 422 ff.; BGH, NJW-RR 1993, Seite 795; BGH, VersR 1977, Seite 418; BGH, Urteil vom 23.01.1975, Az.: VII ZR 137/73, u.a. in: NJW 1975, Seiten 685 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, Az.: I-21 U 97/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1993, Seite 222; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, Az.: 12 U 170/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1459 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, Az.: 5 U 1939/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 1135 f.; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11, u.a. in: ZfSch 2013, Seiten 437 ff. LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 10 S 172/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 958 f.; LG Limburg, Urteil vom 18.11.2011, Az.: 3 S 159/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 156 f.; LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, Az.: 51 S 27/11, u.a. in: Schaden-Praxis 2012, Seite 210; LG Dortmund, Urteil vom 07.10.2010, Az.: 11 S 311/09, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 137; LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 5 S 3/09, u.a. in: DAR 2010, Seiten 206 ff.; LG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 9 S 273/07, u.a. in: MDR 2008, Seite 262; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007, Az.. 22 S 67/06, u.a. in: MDR 2007, Seite 955; LG Bonn, Urteil vom 22.12.2005, Az.: 8 S 142/05, u.a. in: DAR 2007, Seiten 466 f.; LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; LG Bremen, Urteil vom 17.02.2005, Az.: 4 S 299/04 A, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; LG Flensburg, Urteil vom 15.02.2005, Az.: 1 S 136/04, u.a. in: „juris“; LG Bochum, NJW-RR 2004, Seiten 963 f.; LG Freiburg, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S 50/04, u.a. in: NJOZ 2004, Seiten 4246 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.).

Im Rahmen der Verteilung der Beweislast nach Risikosphären wird diesbezüglich aber sowohl in der herrschenden Rechtsprechung (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 422 ff.; BGH, NJW-RR 1993, Seite 795; BGH, VersR 1977, Seite 418; BGH, Urteil vom 23.01.1975, Az.: VII ZR 137/73, u.a. in: NJW 1975, Seiten 685 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, Az.: I-21 U 97/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1993, Seite 222; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, Az.: 12 U 170/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1459 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, Az.: 5 U 1939/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 1135 f.; KG Berlin, NJW-RR 1991, Seiten 698 f.; OLG Köln, NJW-RR 1988, Seite 801; KG Berlin, ZfSch 1984, Seite 322; OLG Bamberg, NJW 1984, Seite 929 = VersR 1984, Seite 391; OLG Hamburg, DAR 1984, Seiten 260 ff.; OLG Köln, ZfSch 1982, Seite 354; OLG Saarbrücken, DAR 1980, Seite 87; KG Berlin, VersR 1977, Seite 626; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11, u.a. in: ZfSch 2013, Seiten 437 ff. LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 10 S 172/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 958 f.; LG Limburg, Urteil vom 18.11.2011, Az.: 3 S 159/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 156 f.; LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, Az.: 51 S 27/11, u.a. in: Schaden-Praxis 2012, Seite 210; LG Dortmund, Urteil vom 07.10.2010, Az.: 11 S 311/09, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 137; LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 5 S 3/09, u.a. in: DAR 2010, Seiten 206 ff.; LG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 9 S 273/07, u.a. in: MDR 2008, Seite 262; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007, Az.. 22 S 67/06, u.a. in: MDR 2007, Seite 955; LG Bonn, Urteil vom 22.12.2005, Az.: 8 S 142/05, u.a. in: DAR 2007, Seiten 466 f.; LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; LG Bremen, Urteil vom 17.02.2005, Az.: 4 S 299/04 A, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; LG Flensburg, Urteil vom 15.02.2005, Az.: 1 S 136/04, u.a. in: „juris“; LG Bochum, NJW-RR 2004, Seiten 963 f.; LG Freiburg, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S 50/04, u.a. in: NJOZ 2004, Seiten 4246 ff.; LG Bonn, VersR 2003, Seiten 1550 f.; LG Hannover, ZfSch 2002, Seiten 581 f.; LG Essen, Urteil vom 24.01.2001, Az.: 13 S 432/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seite 912; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.; LG Dessau, NJW-RR 1997, Seite 180; LG Bonn, DAR 1997, Seite 74; LG Köln, VersR 1989, Seiten 1314 f.; LG Kassel, DAR 1989, Seiten 28 f.; LG Koblenz, DAR 1988, Seiten 422 f.; LG München I, DAR 1987, Seite 386; LG Stuttgart, DAR 1987, Seite 227; LG Osnabrück, ZfSch 1984, Seite 258; LG Berlin, Urteil vom 15.12.1982, Az.: 54 S 59/82, u.a. in: VersR 1983, Seiten 840 ff.; LG Schweinfurt, DAR 1983, Seite 166; LG Berlin, Urteil vom 24.11.1982, Az.: 54 S 44/82, u.a. in: VersR 1983, Seiten 840 ff.; LG Bayreuth, NJW 1982, Seite 1766; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 20 C 74/14, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 C 62/14, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: 2A C 467/11, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; AG Radolfzell, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 C 214/11, u.a. in: NZV 2014, Seite 460; AG Essen, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 11 C 110/11, u.a. in: NJOZ 2012, 1969; AG Ludwigslust, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 5 C 94/10, u.a. in: NZV 2012, Seiten 300 f.; AG Detmold, Urteil vom 05.10.2011, Az.: 6 C 649/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 10444; AG Köln, Urteil vom 26.07.2010, Az.: 261 C 506/09, u.a. in: „juris“; AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 116/234/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 04591; AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008, Az.: 142 C 211/07, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 13599; AG Ludwigsburg, Urteil vom 02.11.2007, Az.: 4 C 1536/07, u.a. in: NZV 2008, Seiten 250 ff., AG Gifhorn, Urteil vom 01.03.2007, Az.: 13 C 473/06, u.a. in: NZV 2007, Seiten 474 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2006, Az.: 40 C 12043/05, u.a. in: NJOZ 2007, 2224; AG Velbert, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 17 C 316/06, u.a. in: „juris“; AG Essen, Urteil vom 21.11.2005, Az.: 29 C 350/05, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 17869; AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 2a C 233/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 457 f.; AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005, Az.: 118 C 125/04, u.a. in: „juris“; AG Dresden, Urteil vom 08.02.2005, Az.: 104 C 3157/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1578 f.; AG Lemgo, NJW-RR 2004, Seiten 236 f.; AG Hamburg, DAR 2002, Seite 223; AG Darmstadt, NZV 2002, Seiten 329 f.; AG Aachen, DAR 2002, Seite 273; AG Hamburg, DAR 1999, Seite 77; AG Düsseldorf, DAR 1999, Seiten 319 f.; AG Steinfurt, ZfSch 1996, Seiten 124 f.; AG Hamburg, r + s 1996, Seite 266; AG Bad Doberan, r + s 1996, Seite 487; AG Birkenfeld, Urteil vom 28.03.1994, Az.: 3 C 382/93, u.a. in: ZfSch 1994, Seite 395) als auch in der Literatur (vgl. u.a.: Stroech, DAR 2004, Seiten 574 ff.; Pardey, DAR 1989, Seiten 337 ff.; Menke, DAR 1982, Seite 49) grundsätzlich als ausreichend angesehen, dass der Geschädigte beweist, dass der Schaden an seinem Fahrzeug tatsächlich in der Waschanlage des Schuldners (hier des Beklagten) verursacht worden ist.

Nach herrschender Rechtsprechung ist es somit in solchen Fallkonstellationen, in denen der Geschädigte überhaupt keinen Einblick in den Waschvorgang und Geschehensablauf hat, ausreichend, wenn er nachweist, dass das Fahrzeug während des Waschvorgangs beschädigt wurde (AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 20 C 74/14, u.a. in: „juris“).

Für das erkennende Gericht steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hier aber fest, dass das Fahrzeug der Klägerin bei dem streitgegenständlichen Waschvorgang die geltend gemachten Schäden erlitten hat. Nach dem in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall.

Nach Vernehmung der Zeuginnen S. und H. S. steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts hier auch fest, dass der Heck-Scheibenwischer des streitgegenständlichen Pkw´s zuvor keinerlei Beschädigungen aufwies und fachgerecht angebaut war.

Die Zeugin H. S. hat insofern nämlich glaubhaft ausgesagt, dass sie das Auto der Klägerin auch an dem Tag gesehen habe, als es dann beschädigt wurde in der Waschstraße, und zwar bevor es beschädigt wurde, so gegen 15:00 Uhr. Bevor der Heckscheibenwischer an diesem Tag beschädigt worden sei, sei selbiger Scheibenwischer aber noch – an diesem Tag – an dem Pkw der Klägerin dran gewesen. Der Heckscheibenwischer sei auch nicht verbogen gewesen. Nachdem das Auto der Klägerin dann an diesem Tag beschädigt worden war, habe die Klägerin sie auch herausgeholt und sie – die Zeugin – habe dann das beschädigte Auto auch sehen können. Die Zeugin berichtete insofern glaubhaft, dass sie dann gesehen habe, dass der Heckscheibenwischer dann ab war von dem Auto der Klägerin und dort dann auch eine Beule vorhanden war. Diese Beule sei auch bevor der Heckscheibenwischer kaputt ging, d. h. als der Heckscheibenwischer noch in Ordnung war, dort noch nicht da gewesen. Diese Beule im Heckbereich des Pkw´s der Klägerin sei also erst dagewesen, nachdem der Heckscheibenwischer bereits ab war.

Die Zeugin S. hatte zudem – nachdem ihr eine Kopie des „Formulars zur Schadensmeldung“ (Blatt 99 der Akte) vorgelegt wurde – ausgesagt, dass sie bis zu dem Wort „Kofferraumklappe“ dieses Formular selbst handschriftlich ausgefüllt hat und insofern also unmittelbar nach dem hier streitigen Vorfall hineinschrieb: „Heckscheibenwischer wurde bei der Autowäsche in der Waschhalle abgerissen und es ist eine Delle in der Kofferraumklappe“.Überdies hat die Zeugin S. unstreitig unmittelbar nach dem zweiten „Not-Stopp“ der Waschstraße der Klägerin einen Zettel mit der handschriftlichen Erklärung: „Heckscheibenwischer in der Waschhalle abgerissen“ – Anlage K 2 (Blatt 14 der Akte) – ausgehändigt und insofern zumindest konkludent eingeräumt, dass dieser Schaden dort (und gerade nicht schon zuvor woanders) aufgetreten war.

Für die Annahme, dass der hier streitbefangene Schaden am Heck des klägerischen Pkw´s auf die Nutzung der Waschanlage des Beklagten am 25.09.2012 zurückzuführen ist, spricht im Übrigen, dass die Zeugin S. beim Wiederanstellen der Anlage (nach dem ersten „Not-Stopp“) einen derartigen Schaden am Heck des Pkws der Klägerin nicht wahrgenommen hat.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) D. hat hier aber zudem fachkundig in seinem schriftlichen Gutachten auch festgestellt, dass aus dem ersichtlichen Schadensbild an dem Pkw der Klägerin zu schließen sei, dass eine Krafteinwirkung am Wischerarmstattgefunden hat, die dazu geführt habe, dass das Verbindungsstück mit der Heckklappe in Kontakt gekommen und gebrochen sei. Aufgrund der Funktionsweise der Waschanlage des Beklagten sei eine Krafteinleitung am Heckscheibenwischer des Pkws der Klägerin prinzipiell durch einen der Waschrotoren bei der Heckreinigung auch möglich. Das vorhandene Schadensbild am klägerischen Fahrzeug würde sich aus technischer Sicht nachvollziehbar dadurch erklären lassen, dass ein Teil des Waschmaterials (sog. PE-Borsten, des sich drehenden rechten vertikalen Seitenrotors) bei der Heckreinigung des Pkw in den sich nach außen hin verjüngenden bzw. schmaler werdenden Spalt zwischen dem Wischerarmund dem Wischerblatt des Heckscheibenwischers hineingerutscht sei und sich dort verfangen bzw. verklemmt habe. Wie in den Bildern zu sehen, erfolge eine Reinigung des mittleren und rechten Heckbereichs der Fahrzeuge u.a. durch den rechten Seitenrotor. Dabei rutsche das durch die Drehbewegung des Rotors aufgrund von Fliehkräften angehobene Waschmaterial auf etwa horizontalen Bewegungsbahnen von innen nach außen hin am Fahrzeugheck entlang. Das Waschmaterial des rechten Seitenrotors der Waschanlage könne somit in den genannten Spalt zwischen dem Wischerarm und dem Wischerblatt des Heckscheibenwischers hineingerutscht sein und sich daran verklemmt haben. Wenn es dabei zu einer kraftschlüssigen Verbindung des Waschmaterials mit dem Wischerarm des Heckscheibenwischers gekommen sei, würde dies somit auch die hier streitigen Beschädigungen an dem Wischer und der Heckklappe des Pkw der Klägerin Hyundai bewirken können.

Bei seiner Anhörung im Termin vom 02.06.2015 führte der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) D. zudem noch fachkundig aus, dass es sich – nachdem er zwischenzeitlich die Bauteile bzw. die restlichen Teile des Heckscheibenwischers erhalten und untersucht habe – bei diesen Teilen nachvollziehbar um die abgerissenen Teile des Heckscheibenwischers der Klägerin handeln würde. Die Untersuchung dieser Teile des zerstörten Heckscheibenwischers der Klägerin habe auch keine Anzeichen dafür ergeben, dass hier eventuell Vorschäden bei diesem Heckscheibenwischer vorgelegen hätten. Dafür gebe es keine Anzeichen. Auch hätten diese Teile des Heckscheibenwischers seine Annahme bestätigt, dass der Schaden durch ein Verklemmen von Teilen des Waschmaterials der Waschanlage des Beklagten verursacht worden ist. So sei auf dem Bild 5 (Blatt 240 der Akte) der Spalt zu erkennen, wo das Waschmaterial der Waschanlage eindringen und sich dann verklemmen könne, wodurch dann wiederum der Schaden verursacht worden sei. Der hier streitige Schaden sei insofern dadurch verursacht worden, dass das Waschmaterial der Waschanlage des Beklagten sich hier bei dem Heckscheibenwischer des Pkw´s der Klägerin verklemmt habe.

Dagegen konnte der Beklagte hier nicht beweisen, dass durch die Waschbürsten ein derartiger Schaden nicht entstehen konnte oder dass doch ein unbekannter Mangel dem Heck-Scheibenwischer infolge einer nicht fachgerechten Montage oder Materialermüdung inne wohnte.

Soweit die Rechtsprechung teilweise hinsichtlich zusätzlich angebrachter bzw. befestigter Fahrzeugteile (OLG Hamm, NJW-RR 2002, Seite 1459; LG Düsseldorf Urteil vom 27.04.2007, Az.: 22 S 67/06, u.a. in: MDR 2007, Seite 955; AG Essen, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 11 C 110/11, u.a. in: NJOZ 2012, Seite 1969 = „juris“; AG Gifhorn, Urteil vom 01.03.2007, Az.: 13 C 473/06, u.a. in: NZV 2007, Seiten 474 f.; AG Dresden, NJW-RR 2005, Seite 1578) die Auffassung vertritt, dass bei Beschädigung von Außenteilen eines Pkw in einer Waschanlage der Geschädigte beweisen muss, dass die Außenteile seines Pkw ordnungsgemäß befestigt waren, kann dies im Übrigen nicht für fest angebrachte Serien-Teile – wie dem hier streitbefangenen Heckscheibenwischer – gelten (vgl. auch: AG Bremen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 C 62/14, u.a. in: „juris“).

Auch angesichts des Missbrauchsrisikos ist hier entscheidend, dass vorliegend feststeht, dass der Schaden erst während des Anlagenbetriebs entstanden ist (OLG Düsseldorf, NZV 2004, Seite 405; AG Bremen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 C 62/14, u.a. in: „juris“), zumal selbst der Beklagte nicht behauptet, dass die Klägerin bereits mit einem abgerissenem Heckscheibenwischer in die Waschanlage hinein gefahren wäre.

Aus all´ diesen Gründen scheidet hier somit eine andere Ursache für diese typischen Schäden als die Nutzung der Waschanlage des Beklagten vorliegend auch aus (LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 5 S 3/09, u.a. in: DAR 2010, Seiten 206 ff.; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 20 C 74/14, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 C 62/14, u.a. in: „juris“; AG Lemgo, NJW-RR 2004, Seiten 236 f.).

Da also hier nunmehr feststeht, dass der Heckscheibenwischer des klägerischen Pkw´s durch eine rotierende Bürste der Waschanlage des Beklagten beschädigt wurde, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Pflichtverletzung – nämlich die Beschädigung fremden Eigentums im Zuge des Waschvorgangs – ebenso vorliegend gegeben (vgl. hierzu u.a.: BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 422 ff.; BGH, NJW-RR 1993, Seite 795; BGH, VersR 1977, Seite 418; BGH, Urteil vom 23.01.1975, Az.: VII ZR 137/73, u.a. in: NJW 1975, Seiten 685 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2003, Az.: I-21 U 97/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; OLG Düsseldorf, OLG-Report 1993, Seite 222; OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, Az.: 12 U 170/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 1459 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 30.06.1994, Az.: 5 U 1939/93, u.a. in: NJW-RR 1995, Seiten 1135 f.; KG Berlin, NJW-RR 1991, Seiten 698 f.; OLG Köln, NJW-RR 1988, Seite 801; KG Berlin, ZfSch 1984, Seite 322; OLG Bamberg, NJW 1984, Seite 929 = VersR 1984, Seite 391; OLG Hamburg, DAR 1984, Seiten 260 ff.; OLG Köln, ZfSch 1982, Seite 354; OLG Saarbrücken, DAR 1980, Seite 87; KG Berlin, VersR 1977, Seite 626; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11, u.a. in: ZfSch 2013, Seiten 437 ff. LG Detmold, Urteil vom 07.03.2012, Az.: 10 S 172/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 958 f.; LG Limburg, Urteil vom 18.11.2011, Az.: 3 S 159/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seiten 156 f.; LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, Az.: 51 S 27/11, u.a. in: Schaden-Praxis 2012, Seite 210; LG Dortmund, Urteil vom 07.10.2010, Az.: 11 S 311/09, u.a. in: Schaden-Praxis 2011, Seite 137; LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 5 S 3/09, u.a. in: DAR 2010, Seiten 206 ff.; LG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 9 S 273/07, u.a. in: MDR 2008, Seite 262; LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007, Az.. 22 S 67/06, u.a. in: MDR 2007, Seite 955; LG Bonn, Urteil vom 22.12.2005, Az.: 8 S 142/05, u.a. in: DAR 2007, Seiten 466 f.; LG Bremen, Urteil vom 17.02.2005, Az.: 4 S 299/04 A, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; LG Flensburg, Urteil vom 15.02.2005, Az.: 1 S 136/04, u.a. in: „juris“; LG Bochum, NJW-RR 2004, Seiten 963 f.; LG Freiburg, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S 50/04, u.a. in: NJOZ 2004, Seiten 4246 ff.; LG Bonn, VersR 2003, Seiten 1550 f.; LG Hannover, ZfSch 2002, Seiten 581 f.; LG Essen, Urteil vom 24.01.2001, Az.: 13 S 432/00, u.a. in: NJW-RR 2001, Seite 912; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.; LG Dessau, NJW-RR 1997, Seite 180; LG Bonn, DAR 1997, Seite 74; LG Köln, VersR 1989, Seiten 1314 f.; LG Kassel, DAR 1989, Seiten 28 f.; LG Koblenz, DAR 1988, Seiten 422 f.; LG München I, DAR 1987, Seite 386; LG Stuttgart, DAR 1987, Seite 227; LG Osnabrück, ZfSch 1984, Seite 258; LG Berlin, Urteil vom 15.12.1982, Az.: 54 S 59/82, u.a. in: VersR 1983, Seiten 840 ff.; LG Schweinfurt, DAR 1983, Seite 166; LG Berlin, Urteil vom 24.11.1982, Az.: 54 S 44/82, u.a. in: VersR 1983, Seiten 840 ff.; LG Bayreuth, NJW 1982, Seite 1766; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 20 C 74/14, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 C 62/14, u.a. in: „juris“; AG Bad Homburg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: 2A C 467/11, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV; AG Radolfzell, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 C 214/11, u.a. in: NZV 2014, Seite 460; AG Essen, Urteil vom 19.01.2012, Az.: 11 C 110/11, u.a. in: NJOZ 2012, 1969; AG Ludwigslust, Urteil vom 30.11.2011, Az.: 5 C 94/10, u.a. in: NZV 2012, Seiten 300 f.; AG Detmold, Urteil vom 05.10.2011, Az.: 6 C 649/10, u.a. in: BeckRS 2012, Nr.: 10444; AG Köln, Urteil vom 26.07.2010, Az.: 261 C 506/09, u.a. in: „juris“; AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 116/234/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 04591; AG Hagen, Urteil vom 15.10.2008, Az.: 142 C 211/07, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 13599; AG Ludwigsburg, Urteil vom 02.11.2007, Az.: 4 C 1536/07, u.a. in: NZV 2008, Seiten 250 ff., AG Gifhorn, Urteil vom 01.03.2007, Az.: 13 C 473/06, u.a. in: NZV 2007, Seiten 474 f.; AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2006, Az.: 40 C 12043/05, u.a. in: NJOZ 2007, 2224; AG Velbert, Urteil vom 19.06.2006, Az.: 17 C 316/06, u.a. in: „juris“; AG Essen, Urteil vom 21.11.2005, Az.: 29 C 350/05, u.a. in: BeckRS 2008, Nr.: 17869; AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 2a C 233/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 457 f.; AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005, Az.: 118 C 125/04, u.a. in: „juris“; AG Dresden, Urteil vom 08.02.2005, Az.: 104 C 3157/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seiten 1578 f.; AG Lemgo, NJW-RR 2004, Seiten 236 f.; AG Hamburg, DAR 2002, Seite 223; AG Darmstadt, NZV 2002, Seiten 329 f.; AG Aachen, DAR 2002, Seite 273; AG Hamburg, DAR 1999, Seite 77; AG Düsseldorf, DAR 1999, Seiten 319 f.; AG Steinfurt, ZfSch 1996, Seiten 124 f.; AG Hamburg, r + s 1996, Seite 266; AG Bad Doberan, r + s 1996, Seite 487; AG Birkenfeld, Urteil vom 28.03.1994, Az.: 3 C 382/93, u.a. in: ZfSch 1994, Seite 395).

Für den Kausalzusammenhang zwischen dem hier somit nachweislich in der Waschanlage des Beklagten eingetretenen Schaden an dem klägerischen Fahrzeug und einer Pflichtverletzung des Beklagten als Betreibers dieser Waschstraße wäre die Klägerin zwar grundsätzlich nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darlegungs- und beweispflichtig, jedoch bedarf es in einem Fall wie dem hiesigen – bei dem das Fahrzeugs in einer Waschanlage beschädigt wurde, obwohl der Fahrer des Fahrzeugs bereits zeitlich vor dem Waschvorgang aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist und somit das Fahrzeug führerlos dort während des Betriebs der Anlage stand, so dass der Fahrer auch keinen Einfluss mehr auf das Geschehen nehmen konnte (anders als z.B. bei Waschanlagen, bei denen der Fahrer im Fahrzeug verbleibt vgl. zur „Schleppeinrichtung“ u.a.: LG Berlin, Urteil vom 04.07.2011, Az.: 51 S 27/11, u.a. in: Schaden-Praxis 2012, Seiten 210; AG Radolfzell, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 2 C 214/11, u.a. in: NZV 2014, Seite 460; AG Köln, Urteil vom 26.07.2010, Az.: 261 C 506/09, u.a. in: „juris) – dann nicht mehr dieses Kausalitätsbeweises, da sich in diesem Fall die Pflichtverletzung grundsätzlich bereits daraus ergibt, dass die Klägerin bei Abwicklung des Vertrages einen Schaden durch die Waschstraße des Beklagten erlitten hat.

Von einer in einer derartigen Waschanlage nachweislich verursachten Beschädigung kann dann nämlich ohne weiteres auch auf eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschstraße geschlossen werden. Nach Ansicht der herrschenden Rechtsprechung wird in Abweichung von der grundsätzlichen Beweislast des Geschädigten hier nämlich dann ausnahmsweise auf eine Pflichtverletzung des Handelnden – d.h. vorliegend des Beklagten als Waschstraßenbetreiber – geschlossen, wenn die Schadensursache allein durch die Waschanlage und somit aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers (und gerade nicht durch eine etwaige Handlung des Fahrzeugführers) herrühren kann (BGH, NJW-RR 1993, Seite 795; BGH, NJW 1975, Seite 685; BGH, VersR 1966, Seite 334; BGH, BGHZ Band 27, Seite 239; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2002, Seiten 1459 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, Seiten 1135 f.; OLG Hamburg, DAR 1984, Seite 260; OLG Saarbrücken, DAR 1980, Seite 87; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11, u.a. in: ZfSch 2013, Seiten 437 ff. LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 5 S 3/09, u.a. in: DAR 2010, Seiten 206 ff.; LG Freiburg, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S 50/04, u.a. in: NJOZ 2004, Seiten 4246 ff.; LG Stuttgart, DAR 1987, Seite 227; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 20 C 74/14, u.a. in: „juris“; AG Bremen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 C 62/14, u.a. in: „juris“).

Zu keinem anderen Ergebnis gelangt die Rechtsanwendung, wenn man mit den gleichfalls anerkannten Grundsätzen zur Beweislastverteilung nach Gefahrenbereichen (BGH, Urteil vom 22.10.2008, Az.: XII ZR 148/06, u.a. in: NJW 2009, Seite 142; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.) argumentiert: Selbst bei verhaltensbezogenen Pflichten kann auf eine Pflichtverletzung des Schuldners geschlossen werden, wenn der Gläubiger dartut, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrühren kann. So liegen die Dinge auch hier (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.).

Dies geht dann aber hier auch zu Lasten des Beklagten, da er – nachdem die Klägerin beweisen konnte, dass der Schaden in der Waschanlage des Beklagten entstand war – den vollen Nachweis erbringen musste, dass der Schaden dessen ungeachtet nicht durch eine schuldhafte Pflichtverletzung seiner Person oder seiner Mitarbeiter entstanden ist. Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird dann nämlich gemäß § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB vermutet. Gemäß dieser Vorschrift trägt bei derartigen Waschanlagern dann hier auch der Beklagte als Betreiber dieser Waschanlage die Beweislast für sein fehlendes Verschulden (BGH, NJW-RR 1993, Seite 795; BGH, NJW 1975, Seite 685; BGH, VersR 1966, Seite 334; BGH, BGHZ Band 27, Seite 239; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2002, Seiten 1459 f.; OLG Koblenz, NJW-RR 1995, Seiten 1135 f.; OLG Hamburg, DAR 1984, Seite 260; OLG Saarbrücken, DAR 1980, Seite 87; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11, u.a. in: ZfSch 2013, Seiten 437 ff. LG Paderborn, Urteil vom 17.09.2009, Az.: 5 S 3/09, u.a. in: DAR 2010, Seiten 206 ff.; LG Freiburg, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S 50/04, u.a. in: NJOZ 2004, Seiten 4246 ff.; LG Stuttgart, DAR 1987, Seite 227; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 20 C 74/14, u.a. in: „juris“ AG Bremen, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 9 C 62/14, u.a. in: „juris“).

Gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt. Hierbei bedarf die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung einer differenzierten Betrachtung: Lediglich bei nicht auf einen Erfolg bezogenen Pflichten trägt der Gläubiger den vollen Beweis für die Pflichtverletzung. Demgegenüber ergibt sich bei erfolgsbezogenen Pflichten der Beweis der objektiven Pflichtverletzung bereits daraus, dass die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht wurde: Hat der Schuldner nach dem Vertragsinhalt die erfolgsbezogene Pflicht, einen Schaden zu vermeiden, wird somit durch den Nachweis des Schadens zugleich die Pflichtverletzung bewiesen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.). Bei einem in einer derartigen Waschanlage somit nachweislich verursachten Kfz-Schaden muss sich in einem derartigen Fall dann also der Waschanlagenbetreiber – mithin hier der Beklagte – entlasten, da er ansonsten bereits aus Verschulden haftet.

Der Betreiber der Waschanlage muss in einem solchen Fall dann somit beweisen, dass die während des Waschvorgangs eingetretene Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin ungeachtet der o.g. Rechtsgrundsätze dann doch nicht auf einem Versagen der Waschanlage bzw. ein Verschulden seiner Mitarbeiter beruht. Er kann sich also entlasten wenn er dessen ungeachtet gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die herrschende Rechtsprechung geht auch davon aus, dass an diesen Entlastungsbeweis des Betreibers der Waschanlage nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, NJW-RR 1990, Seiten 447; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; LG Wuppertal, Urteil vom 13.03.2013, Az.: 5 O 172/11, u.a. in: ZfSch 2013, Seiten 437 ff. LG Bochum, Urteil vom 15.02.2007, Az. 6 O 255/06, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 963 f.; LG Freiburg, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S 50/04, u.a. in: NJOZ 2004, Seiten 4246 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.).

Einem Betreiber einer Waschanlage dürfen nämlich keine unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Vielmehr genügt es zu seiner Entlastung, wenn die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und er auch den vorgeschriebenen und sich im Übrigen zudem aufdrängenden Kontrollen und Überprüfungen sowie den erforderlichen Hinweis- und Belehrungspflichten nachgekommen ist (LG Freiburg, Urteil vom 25.10.2004, Az.: 9 S 50/04, u.a. in: NJOZ 2004, Seiten 4246 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.).

Der Betreiber einer Waschanlage genügt seiner Verkehrssicherungspflicht aber überhaupt nur dann, wenn die von ihm betriebene Anlage auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (OLG Hamm, NJW-RR 2002, Seiten 1459 f.; OLG München, OLGZ 1992, Seite 282; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.; AG Bad Homburg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: 2A C 467/11, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV). Diese Ansicht basiert darauf, dass für Gewerbebetriebe der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich durch technische Regelwerke – wie z. B. DIN-Vorschriften – und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert wird (BGH, MDR 1979, Seite 45; OLG Hamm, NZV 1995, Seite 484; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seiten 962 f. AG Bad Homburg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: 2A C 467/11, u.a. in: ADAJUR-ARCHIV).

Insoweit hat der Beklagte hier aber die Protokolle hinsichtlich der regelmäßigen Wartung dieser Waschanlage – Anlage B 4 (Blatt 66 bis 67 der Akte) – vorgelegt. Zudem hat der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) D. entsprechend seinem schriftlichen Gutachten auch feststellen können, dass die Waschanlage hinsichtlich des technischen Zustandes nicht zu beanstanden ist.

Dies alles ist nach Auffassung der Rechtsprechung jedoch noch nicht ausreichend. Der Kunde gibt sein Fahrzeug nämlich in die Obhut des Waschanlagenbetreibers, welcher die jederzeitige Möglichkeit hat, die Waschanlage auf ihre ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Der Kunde hingegen hat nicht die geringste Möglichkeit, sein Fahrzeug während des Waschvorgangs vor Beschädigungen zu schützen, da die Anlage automatisch arbeitet. Folglich muss der Betreiber die maschinell-automatisch arbeitende und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seiten 962 f.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, Seite 153; Stroech, DAR 2004, Seiten 574 ff.; Pardey, DAR 1989, Seiten 337 ff.).

Die Mitarbeiterin des Beklagten – die Zeugin S. – war aber nicht gehalten, die Waschanlage und die Fahrzeuge in dieser Waschanlage ständig bzw. im Ein-oder-Zwei-Stundenrhythmus zu überwachen. Die Rechtsfrage, welche Sorgfalt ein Betreiber einer Selbstwaschanlage aufwenden muss, um den Verkehr vor Schäden zu bewahren, ist insofern Einzelfall bezogen zu beantworten. Im Grundsatz gilt, dass derjenige, der einen Verkehr eröffnet, alle Vorkehrungen treffen muss, um Schäden Dritter tunlichst zu vermeiden. Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, im praktischen Leben nicht zu erreichen (BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 223/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1967; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.).

Der Verkehrssicherungspflichtige muss nämlich nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr genügen solche Vorkehrungen, die zur Beseitigung der Gefahren erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der Verkehrskreise für notwendig und ausreichend erachtet, um andere Personen – hier die Kunden einer Selbstwaschanlage – vor Schäden zu bewahren (BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 223/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1967; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.).

Weiterhin fließt in die Beurteilung auch das in den entsprechenden Verkehrskreisen branchenübliche Schutzniveau ein: Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist im Regelfall genügt, wenn der erreichte Sicherheitsstandard der in dem entsprechenden Bereich herrschenden Verkehrserwartung entspricht (BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 223/09, u.a. in: NJW 2010, Seite 1967; BGH, Urteil vom 16.05.2006, Az.: VI ZR 189/05, u.a. in: VersR 2006, Seite 1083; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.).

Schließlich sind Ausmaß und Größe der Gefahr sowie die Schadenswahrscheinlichkeit in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.; OLG Düsseldorf, NJW 2007, Seite 460). Diese Kriterien stehen miteinander in Wechselwirkung: Je größer die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung und je schwerer der drohende Schaden, desto weitgehendere Sicherungsmaßnahmen sind zu ergreifen (BGH, Urteil vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 223/06, u.a. in: VersR 2007, Seiten 72 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.).

Angewandt auf die vorliegend zu beantwortende Frage nach der Kontrolldichte von Sichtprüfungen ist zunächst von Relevanz, dass der eingetretene Schaden nicht auf eine Funktionsstörung der Anlage selber zurückzuführen ist, sondern in Gestalt eines abgerissenen Heckscheibenwischers auf einen unsachgemäßen Schutz dieses Scheibenwischers mittels einer Tüte beruht.

Bei dieser Sachlage wäre eine substantielle Erhöhung der Verkehrssicherheit nicht dadurch zu erreichen, dass die Fahrzeuge in der Waschanlage etwa im Stundentakt darauf in Augenschein genommen würden, ob sie einen Heck-Scheibenwischer haben oder nicht, da auch in der Zwischenzeit derartige Fahrzeuge die Waschanlage benützen können. Letztlich ließe sich die Gefahr, die hieraus droht, nur durch eine lückenlose Kontrolle aller Waschvorgänge völlig reduzieren. Eine solche lückenlose Kontrolle ist jedoch bei Selbstwaschanlagen der vorliegend zu beurteilenden Art nicht zumutbar und entspricht auch nicht den berechtigten Erwartungen der betroffenen Verkehrskreise (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.).

Aus denselben Erwägungen ist ein objektiver Sorgfaltsverstoß des Beklagten hier auch nicht daraus herzuleiten, dass der Beklagte nicht für eine Videoüberwachung der Waschanlage sorgte oder kein Personal abstellte, um die Waschanlage zu überwachen: Eine so weitgehende Verkehrssicherungspflicht überspannt die berechtigten Verkehrserwartungen eines Benutzers einer Selbstwaschanlage (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.).

Hinzukommt folgende Erwägung: Waschanlagen der vorliegenden Art werden häufig – so auch hier – in unmittelbarer Nähe einer Tankstelle betrieben, deren Personal nicht nur zur Ausgabe der Waschmarken, sondern auch zur Entgegennahme von Reklamationen und Beanstandungen als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Auf diese Weise ist gesichert, dass auftretende Fehler beim Waschvorgang unmittelbar bemerkt und schadensvermeidend behoben werden können. Mithin hat der Betreiber einer Portalwaschanlage durch die ständige Anwesenheit des Tankstellenpersonals zugleich eine verkehrssichernde Maßnahme ergriffen, die es im Regelfall erlaubt, gerade dem vorliegend zu beurteilenden Schaden, der nachfolgenden Kunden durch abgerissene Fahrzeugteile droht, wirksam zu begegnen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.03.2013, Az.: 4 U 26/12, u.a. in: NJW-RR 2013, Seiten 660 ff.).

Zwar hat der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) D. in seinem schriftlichen Gutachten schlüssig und fachkundig ausgeführt, dass ein Verklemmen von Teilen des Waschmaterials der Waschanlage des Beklagten am Heckscheibenwischer des klägerischen Pkw´s überhaupt nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn dieser Heckscheibenwischer mit einer Schutzhülle (Tüte) überzogen gewesen wäre (vgl. Bild 32). Bei Verwendung einer derartigen, aus einer Plastikfolie bestehenden Schutzhülle (Tüte) wäre der betreffende Spalt des Heckscheibenwischers nämlich abgedeckt gewesen, so dass sich die Teile des Waschmaterials der Waschanlage in diesem Spalt dann nicht hätten verklemmen und in der Folge den Wischerarm auch nicht abreißen können.

Aus dem Vortrag der Beklagtenseite ergibt sich hier im Übrigen, dass es dem Beklagten und der Zeugin S. bekannt war, dass Heckscheibenwischer objektiv besonders gefährdet sind und aus diesem Grunde den Kunden auch entsprechende Kunststoff-Tüten zur Verfügung gestellt werden können. Insofern war dem Beklagten und der Zeugin S. unstreitig bekannt, dass es zu derartigen Schadensfällen im Zusammenhang mit Heckscheibenwischern kommen kann.

Jedoch hatte die Zeugin S. das Fahrzeug der Klägerin unstreitig nicht gesehen als die Klägerin ihr Fahrzeug in die Waschanlage fuhr, so dass sie auch nicht wissen konnte, ob das Fahrzeug der Klägerin einen Heckscheibenwischer besitzt oder nicht. Bei Fahrzeugen ohne einen Heckscheibenwischer können die hier dann zu Tage getretenen Gefahren aber insofern unstreitig auch nicht entstehen.

Die Zeugin S. wusste aber nicht mehr, ob sie die Klägerin danach gefragt hatte, ob deren Fahrzeug einen Heckscheibenwischer besitzt. Der Zeugin S. hätte es aber oblegen, die Klägerin danach zu fragen und dann bei Bejahung der Frage den Hinweis zu erteilen, dass eine gefahrlose Benutzung der Waschanlage bei einem ungesicherten Heckscheibenwischer nicht möglich ist und insbesondere, dass der Heckscheibenwischer beim Waschvorgang auch abgerissen werden kann (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 116 C 234/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 04591 = „juris“; AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 2a C 233/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 457 f.; AG Birkenfeld, Urteil vom 28.03.1994, Az.: 3 C 382/93, u.a. in: ZfSch 1994, Seiten 395 f.).

Dem Beklagten ist insofern hier somit vorzuwerfen, dass seine Mitarbeiterin – die Zeugin S. – die Klägerin nicht darauf hingewiesen hat, dass mit Heckscheibenwischern gehäuft Schadensfälle auftreten, wenn über diese Heckscheibenwischer vor dem Waschvorgang keine Kunststoff-Tüte gezogen wird. Letzteres ist sogar unstreitig und steht nach der Einholung des Sachverständigengutachtens und der ergänzenden Befragung des Sachverständigen fest. Diese Information hatte auch der Beklagte.

Wer aber eine Waschanlage allen Fahrzeugtypen öffnet, muss sich erkundigen, ob dies auch bei allen Fahrzeugtypen gefahrenfrei möglich ist. Für den Waschanlagenbetreiber ist die Erlangung dieser Information einfacher als für den einzelnen Kunden. Das gilt insbesondere, wenn man bedenkt, dass wohl ein Bundesverband Tankstellen- und Garagenbetriebe existiert, der die Schadensfälle vermerkt. Wenn sich – wie hier – das Abreißen der Heckscheibenwischer nicht als völlig fernliegende Möglichkeit einer Beschädigung darstellt und sogar allein in dieser Tankstelle in vier Jahren vier oder fünf Mal und an diesem Tag allein schon zweimal erfolgte, handelt es sich um ein anlagenimmanentes Risiko für serienmäßige Heckscheibenwischer (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.; AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 2a C 233/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 457 f.; AG Birkenfeld, Urteil vom 28.03.1994, Az.: 3 C 382/93, u.a. in: ZfSch 1994, Seiten 395 f.).

Dann entspricht es aber auch einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Kunden und Betreiber der Waschanlage, eine Hinweispflicht im Hinblick auf das Bestehen des hier verwirklichten Risikos anzunehmen (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; LG Braunschweig, Urteil vom 26.07.2000, u.a. in: ZfSch 2000, Seiten 478 f.; AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 2a C 233/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 457 f.; AG Birkenfeld, Urteil vom 28.03.1994, Az.: 3 C 382/93, u.a. in: ZfSch 1994, Seiten 395 f.).

Da die Beklagtenseite vorliegend aber nicht bewiesen hat, dass die Mitarbeiterin des Beklagten – die Zeugin S. – gegenüber der Klägerin erfragt hatte, ob deren Fahrzeug einen Heckscheibenwischer besitzt, begründet dies hier bei dem Beklagten dann auch den Vorwurf des Verschuldens gemäß § 280 BGB.

Dieses Verschulden wird auch nicht durch den Aushang „Bedienungsanleitung SOMMERBETRIEB“ und dem dortigen Passus unter der Ziffer 5.: „Heckscheibenwischer sind gesondert zu sichern“ widerlegt, da der Klägerin hier ein Verstoß nicht anzulasten ist. Dabei kann sogar dahingestellt bleiben, ob dieser Hinweis bereits am Tag des hiesigen Vorfalls dort angebracht war – wie vom Beklagten behauptet – oder nicht (wie von der Klägerseite vorgetragen), da ein derartiger allgemeiner Hinweis grundsätzlich wohl noch nicht ausreicht (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az.: X ZR 133/03, u.a. in: NJW 2005, Seiten 422 ff.; LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; LG Berlin, Urteil vom 15.12.1982, Az.: 54 S 59/82, u.a. in: VersR 1983, Seiten 840 ff.; LG Berlin, Urteil vom 24.11.1982, Az.: 54 S 44/82, u.a. in: VersR 1983, Seiten 840 ff.; AG Dieburg, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 20 C 74/14, u.a. in: „juris“; AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 116 C 234/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 04591 = „juris“; AG Birkenfeld, Urteil vom 28.03.1994, Az.: 3 C 382/93, u.a. in: ZfSch 1994, Seiten 395 f.).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hatte der Beklagte bzw. seine Mitarbeiterin – die Zeugin S. – hier nämlich die erforderlichen Hinweise gegenüber der Klägerin nicht ordnungsgemäß bzw. ausreichend erteilt, so dass es dem Beklagten vorliegend auch nicht gelang, sich hinsichtlich der Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht zu exkulpieren. Bei einer Autowaschstraße handelt es sich nämlich um eine komplex gesteuerte Anlage, welche sich einer Vielzahl von Fahrzeugen mit unterschiedlichen Abmessungen und diversen Karosserieformen sowie unterschiedlichen Verschmutzungsgraden beim Reinigungsvorgang anpassen muss. Es ist deshalb ohne weiteres hier von den Mitarbeitern des Beklagten zu verlangen, dass sie einen Kunden danach befragen, ob sein Fahrzeug einen Heck-Scheibenwischer hat und bei Bejahung dieser Frage darauf bestehen, dass der Kunde dann auch eine zu übergebene Schutzhülle über diesen Heck-Scheibenwischer überzieht.

Die Mitarbeiterin des Beklagten – die Zeugin S. – hätte hier somit bereits bei der Aushändigung der Waschkarte von sich aus erfragen müssen, ob die Klägerin einen Heckscheibenwischer an ihrem Fahrzeug hat und ob sie dann eine Kunststoff-Schutzhülle/-Tüte für diesen Heckscheibenwischer zum Schutz benötigt. Auch wenn ggf. nicht jeder Schaden am Heck-Scheibenwischer und der Heck-Klappe eines Fahrzeugs durch das überziehen einer derartigen Schutz-Kunststoff-Tüte/-Kappe ausgeschlossen werden kann, so kann doch hierdurch das Risiko zumindest erheblich gesenkt werden, weshalb der Beklagte als Betreiber dieser Anlage und die Zeugin S. als seine Mitarbeiterin hier auch verpflichtet waren die Klägerin danach zu fragen, ob ihr Fahrzeug einen Heck-Scheibenwischer hat und ihr dann zum Schutz diese Schutzhülle – eine nach dem Stand der Technik durchaus mögliche und darüber hinaus auch zumutbare Sicherung (vgl. auch: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seiten 962 f.) – zu übergeben.

Diese Verpflichtung oblag hier nämlich der Zeugin S., da sie fachkundig hätte wissen müssen, dass bei einem ungeschützten Heck-Scheibenwischer ein derartiger Schaden am Heck eines Fahrzeugs beim Betrieb der Waschanlage entstehen kann. Insoweit räumte sie nämlich sogar ein, dass in den 4 Jahren, in denen sie dort bei der Tankstelle gearbeitet hatte, bereits vier- oder fünfmal derartige Schadensfälle mit Heckscheibenwischern bei dieser Waschanlage vorgekommen sind. Die Klägerin als Kundin des Beklagten und „Nicht-Fachfrau“ musste dieses Fachwissen hingegen nicht haben. Dass die Mitarbeiterin des Beklagten – die Zeugin S. – aber bereits beim Verkauf der Waschkarte an die Klägerin bezüglich eines Heck-Scheibenwischers beim klägerischen Fahrzeug nachgefragt hatte, wird aber noch nicht einmal von der Beklagtenseite behauptet.

Nur wenn die Klägerin auf Nachfrage der Zeugin S. das Vorhandensein eines Heckscheibenwischers an ihrem Fahrzeug verneint bzw. geleugnet hätte, wäre ein Verschulden der Beklagtenseite nicht gegeben gewesen (vgl. LG Oldenburg, Urteil vom 27.09.2007, Az.: 9 S 273/07, u.a. in: MDR 2008, Seite 262).

Zwar hat die Zeugin S. diesbezüglich ausgesagt, dass grundsätzlich zwar die Tüten für die Absicherung der Heckscheibenwischer bei der Waschanlage dort in der Tankstelle vorhanden waren, sie diese Tüten immer gleich mit der Waschkarte herausgegeben habe und nur wenn der Kunde gesagt habe, er brauche diese Tüte nicht, sie dann dem Kunden diese Tüte auch nicht gegeben hätte. Ob sie aber auch konkret der Klägerin an diesem Tag die Tüte für den Heckscheibenwischer angeboten hatte oder nicht, konnte die Zeugin S. gerade nicht mehr mit Bestimmtheit sagen.

Insofern ist die Zeugin S. vorliegend aber nach Überzeugung des Gerichts in dem vorliegenden Fall gerade nicht im erforderlichen, d.h. notwendigen Umfang tätig geworden. Die Klägerin hat nämlich bestritten, dass die Zeugin S. ihr eine derartige Schutzhülle für den Heckscheibenwischer angeboten hatte.

Der Beklagte hat auch nicht dargetan, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Zeugin S. entstanden wäre, dass die Klägerin also bei einem erfolgten Hinweis nicht in die Waschstraße eingefahren wäre. Dies erscheint angesichts der potentiellen Gefahr für den Pkw der Klägerin zwar schon grundsätzlich fernliegend. Es besteht jedoch zudem die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 116 C 234/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 04591 = „juris“; AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 2a C 233/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 457 f.). Insoweit obliegt es dem Beklagten, darzutun und zu beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten seiner Mitarbeiterin entstanden wäre.

Im Übrigen hatte die Zeugin S. dann auch noch spätestens nach dem ersten „Not-Stopp“ – als sie dann die Waschanlage wieder in Betrieb nehmen wollte – unstreitig gesehen, dass der Pkw der Klägerin einen Heck-Scheibenwischer hat. Dies wird im Übrigen auch von der Beklagtenseite nicht in Abrede gestellt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die Zeugin S. dann aber auf jeden Fall die Sicherung für einen solchen Heck-Scheibenwischer (d.h. die Kunststoff-Tüte) auf den Heck-Scheibenwischer des Pkw´s der Klägerin schieben müssen, bevor sie die Waschanlage wieder in Betrieb setzte. Nur hierdurch konnte nämlich das Risiko einer Fehlfunktion der Waschanlage – welche (wie hier ersichtlich) eine nicht unerhebliche Beschädigung von Fahrzeugen nach sich ziehen kann – reduziert werden.

Auch wenn ggf. nicht jeder Schaden am Heck-Scheibenwischer und der Heck-Klappe durch das überziehen einer Kunststoff- bzw. Plastik-Tüte/-Kappe ausgeschlossen werden kann, so kann doch hierdurch das Risiko zumindest erheblich gesenkt werden, weshalb die Zeugin S. – als Mitarbeiterin des Beklagten – hier auch verpflichtet war, diese nach dem Stand der Technik durchaus mögliche und darüber hinaus auch zumutbare Sicherung spätestens nach dem ersten „Not-Stopp“ der Anlage ausführen. Insofern ist die Zeugin S. vorliegend aber gerade nicht im erforderlichen, d.h. notwendigen Umfang tätig geworden, da sie – obwohl sie sah, dass der Pkw der Klägerin einen Heck-Scheibenwischer hatte – nicht darauf drängte, dass diese Kunststoff-Tüte dort übergezogen wird, bevor sie die Waschanlage wieder in Betrieb setzte (vgl. auch: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seiten 962 f.).

Aufgrund dieser Pflichtverletzung kam es dann zum Verklemmen des Heckscheibenwischers des klägerischen Pkw´s mit den Borsten der Waschanlage des Beklagten und zur Beschädigung des Hecks des klägerischen Fahrzeugs. Das pflichtwidrige Unterlassen der Sicherung des Heckscheibenwischers war auch kausal für den Schaden (AG Siegburg, Urteil vom 29.07.2005, Az.: 118 C 125/04, u.a. in: „juris“).

Zwar hat der insoweit darlegungspflichtige Beklagte hier behauptet, dass seine Mitarbeiterin – die Zeugin H. S. – der Klägerin nach dem ersten „Not-Stopp“ die Nutzung einer Heck-Scheibenwischer-Sicherung der Klägerin „empfohlen“ habe und soll die Klägerin dieses Angebot dann mit den Worten: „brauch ich nicht“ abgelehnt haben, jedoch wurde diese Behauptung von der Klägerseite ausdrücklich bestritten und konnte die Zeugin S. diese Behauptung des Beklagten auch nicht bestätigen. Vielmehr konnte die Zeugin S. hierzu keine Angaben machen.

Aber selbst wenn die Klägerin nach dem ersten „Not-Stopp“ tatsächlich zu der Zeugin S. gesagt hätte: „brauch ich nicht“, hätte die Zeugin S. die Waschanlage hier nach diesem ersten „Not-Stopp“ nicht einfach wieder in Betrieb nehmen dürfen. Vielmehr hätte sie dann die Klägerin auffordern müssen mit ihrem Pkw die Waschanlage zu verlassen, da sie spätestens zu diesem Zeitpunkt gewusst hätte, dass eine nicht unerhebliche Gefahr hinsichtlich eines Schadenseintritts am klägerischen Heck bestand. Wenn die Zeugin S. hier somit entweder auf das Überziehen der Schutz-Tüte oder aber auf das Wegfahren des klägerischen Pkws gegenüber der Klägerin bestanden hätte, wäre der Schaden an dem Pkw der Klägerin auch nicht eingetreten.

Dies hat die Zeugin S. aber unstreitig gerade nicht getan sondern einfach nur die Waschanlage wieder in Betrieb gesetzt, obwohl sie gesehen hat, dass über den Heckscheibenwischer keine Schutz-Tüte gezogen war, so dass dann auch durch dieses schuldhafte Verhalten der Zeugin S. der Schaden an dem Heck des Pkw´s der Klägerin verursacht wurde. Dieses schuldhafte Verhalten der Zeugin S. muss sich der Beklagte dann aber auch gemäß § 831 BGB zurechnen lassen.

Vorliegend besteht auch keine gesteigerte Sorgfaltspflicht der Klägerin, wenn sie mit serienmäßigen Anbauten in eine Waschanlage fährt. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Betreiber einer Waschanlage aufgrund des mit dem Kunden geschlossenen Werkvertrages nämlich zu gewährleisten, dass die Fahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden. Die Waschstraße muss mithin so konstruiert sein, dass alle zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge gewaschen werden, ohne Schaden zu nehmen (LG Köln, Urteil vom 04.05.2005, 9 S 437/04, u.a. in: NJW-RR 2005, Seite 1720; AG Aachen, Urteil vom 25.11.2009, Az.: 116 C 234/09, u.a. in: BeckRS 2010, Nr.: 04591 = „juris“ AG Wermelskirchen, Urteil vom 17.11.2005, Az.: 2a C 233/03, u.a. in: NJW-RR 2006, Seiten 457 f.).

Da somit von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen werden muss, steht der Klägerin dem Grunde nach hier auch ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 280 Abs. 1, § 823 und § 831 BGB hinsichtlich dieses konkreten Schadens zu. Dieser ist grundsätzlich auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet, d.h. die Klägerin ist so zu stellen, wie sie ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, Seiten 962 f.).

Die Klage ist somit hier in der Netto-Reparaturkosten und einer angemessenen Unkostenpauschale sowie hinsichtlich der beantragten Feststellung begründet.

Die Klägerin hat die Höhe der Netto-Reparaturkosten von 826,77 Euro auch durch einen entsprechenden Kostenvoranschlag einer Fachfirma – Anlage K 3 (Blatt 15 bis 16 der Akte) – nachgewiesen (LG Berlin, DAR 1998, Seite 354; LG Berlin, DAR 2000, Seite 361; LG Bonn, DAR 1997, Seite 74; AG Steinfurth, VersR 1974, Seiten 322 ff.; AG Würzburg, VersR 1982, Seite 364; AG Kiel, DAR 1997, Seite 159; AG Aachen, DAR 1995, Seite 295).

… (zur Schadenshöhe und zu den Rechtsanwaltskosten wird weiter ausgeführt)…

Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den §§ 247, 286, 288 und daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf §§ 91 und 92 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

Zudem ist noch der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits durch das Gericht festzusetzen gewesen, wobei hinsichtlich des Feststellungsantrags zu Ziffer 2. der Klage von der ggf. noch geltend zu machenden Umsatzsteuer in Höhe von ca. 125,67 Euro und der evtl. Nutzungsausfallentschädigung bzw. den Mietwagenkosten aufgrund der Feststellung ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist.


[/fusion_text]

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos