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Waschanlagenbetreiberhaftung – Fahrzeugbeschädigung bei fehlerhafter Einweisung  

Ein Besuch in der Waschanlage endete für einen Autobesitzer mit einem bösen Erwachen: Sein Fahrzeug wurde beim Waschvorgang beschädigt. Der Grund war eine fehlerhafte Einweisung durch den Mitarbeiter der Waschstraße. Nun muss der Betreiber für den entstandenen Schaden in Höhe von rund 3.500 Euro geradestehen.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 58 C 79/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Es handelt sich um einen Fall, bei dem ein Auto während der Nutzung einer Waschanlage beschädigt wurde.
  • Die Ursache des Schadens war eine fehlerhafte Einweisung durch das Personal der Waschanlage.
  • Schwierigkeiten ergaben sich aus der Frage, wer für den entstandenen Schaden verantwortlich ist.
  • Das Gericht entschied, dass die Waschanlagenbetreiberin dem Kläger den Schaden ersetzen muss.
  • Die Entscheidung beruhte auf der Verletzung der Betreiberpflichten, insbesondere der ordnungsgemäßen Einweisung des Kunden.
  • Die Beklagte wurde zur Zahlung des Schadensbetrags an den Kläger verurteilt und muss auch zukünftige Schäden aus der Reparatur übernehmen.
  • Die Beklagte trägt zusätzlich die Kosten des Rechtsstreits, was die Haftung und Verantwortlichkeit der Betreiberin verstärkt.
  • Diese Entscheidung hebt die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit von Waschanlagenbetreibern deutlich hervor.
  • Auswirkungen sind, dass Betreiber künftig noch sorgfältiger ihre Pflichten erfüllen müssen, um Haftungen zu vermeiden.

Haftung des Waschanlagen-Betreibers bei fehlerhafter Fahrzeugeinweisung

Wenn wir unser Auto in einer Waschanlage reinigen lassen, erwarten wir, dass unser Fahrzeug sicher und unbeschädigt hervorgeht. Doch leider kommt es immer wieder vor, dass Autos in Waschanlagen Schäden davontragen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wer dafür verantwortlich ist und wer für die Reparaturkosten aufkommen muss.

Das Betreiben einer Waschanlage bringt für den Betreiber eine Reihe von Pflichten mit sich. Er ist dafür verantwortlich, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert und die Kunden bei der Benutzung angemessen angeleitet werden. Werden diese Pflichten verletzt, kann der Betreiber haftbar gemacht werden, sollte es zu Schäden am Fahrzeug kommen.

Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall beleuchtet, in dem sich diese Frage der Waschanlagenbetreiberhaftung entscheidend stellte.

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✔ Der Fall vor dem Amtsgericht Elmshorn


Autobesitzer erhält Schadensersatz nach fehlerhafter Einweisung in Waschanlage

Haftung von Waschanlagenbetreibern
Waschanlagenbetreiber haftet für Fahrzeugschäden infolge fehlerhafter Einweisung durch Mitarbeiter. (Symbolfoto: BearFotos /Shutterstock.com)

In einem Fall vor dem Amtsgericht Elmshorn ging es um die Frage, wer für Schäden an einem Fahrzeug haftet, die während der Autowäsche in einer Waschanlage entstanden sind. Ein Autobesitzer hatte sein Fahrzeug zur Reinigung in die Waschstraße der beklagten Betreiberin gefahren. Auf Anweisung des Mitarbeiters der Waschanlage fuhr er mit nach links eingeschlagenen Vorderrädern auf den Plattenförderer.

Kurz vor Ende des Waschvorgangs während des Trocknens rollte das Auto ein Stück zurück. Dann schlug der sich absenkende Trockner-Lüfter auf das Heck auf und beschädigte Heckklappe, Heckscheibe und Heckleuchte. Der Autobesitzer forderte Schadensersatz für die Reparaturkosten in Höhe von rund 3.500 Euro.

Gericht sieht Pflichtverletzung der Waschanlagen-Mitarbeiter

Nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Begutachtung durch Sachverständige kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Mitarbeiter der Waschanlage ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Zwar entsprach die Waschstraße dem Stand der Technik und es waren keine zusätzlichen Sicherungen gegen ein Zurückrollen eines Fahrzeugs erforderlich.

Jedoch hätte der einweisende Mitarbeiter das Auto mit gerade gestellten Vorderrädern positionieren müssen. Durch den bei der Einfahrt angewiesenen Lenkeinschlag nach links bestand die Gefahr, dass sich dieser während des Waschvorgangs verstärkt und das Auto dann am Ende nicht richtig aus der Anlage herausgezogen wird. Genau dies ist nach Feststellung des Gerichts auch passiert.

Ein Eigenverschulden des Autobesitzers konnte nicht festgestellt werden. Insbesondere hatte dieser nicht während des Trocknens in die Lenkung eingegriffen und den Einschlag vergrößert.

Waschstraßenbetreiber muss vollen Schadensersatz leisten

Das Gericht verurteilte die beklagte Waschstraßenbetreiberin daher zur Zahlung des vollen Schadensersatzes einschließlich Zinsen und Anwaltskosten. Zudem wurde festgestellt, dass sie auch eventuelle künftige Schäden im Zusammenhang mit der fehlerhaften Positionierung ersetzen muss, etwa die Mehrwertsteuer im Fall einer Reparatur.

Die Entscheidung zeigt, dass Betreiber von Waschanlagen für Schäden haften, wenn ihre Mitarbeiter ein Fahrzeug nicht korrekt einweisen und daraus eine Beschädigung resultiert. Autobesitzer können in solchen Fällen Ersatz der Reparaturkosten verlangen.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Die Entscheidung verdeutlicht die Verantwortung von Waschstraßenbetreibern für Schäden, die durch fehlerhafte Einweisung ihrer Mitarbeiter entstehen. Hier hätte das Fahrzeug mit geradegestellten Rädern positioniert werden müssen. Da dies unterblieb, trat der Schaden ein und der Betreiber haftet. Das Urteil stärkt die Rechte von Autobesitzern, die bei unsachgemäßer Behandlung ihres Fahrzeugs in einer Waschanlage nicht auf den Kosten sitzen bleiben. Die Sorgfaltspflichten des Betreibers werden klar definiert.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Haftung von Waschanlagenbetreibern wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Wer haftet für Schäden am Fahrzeug in einer Waschanlage?

Die Haftung für Schäden am Fahrzeug in einer Waschanlage hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Einhaltung der Pflichten durch den Waschanlagenbetreiber und den Fahrzeughalter.

Waschanlagenbetreiber haften grundsätzlich nur dann für Schäden, wenn sie ihre betrieblichen Pflichten verletzt haben. Dazu gehört die regelmäßige Wartung und Kontrolle der Anlage sowie die ordnungsgemäße Information der Kunden über die zu beachtenden Verhaltensregeln. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das feststellte, dass der Betreiber nicht haftet, wenn er nachweisen kann, dass die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde und der Schaden auf einen nicht vorhersehbaren Defekt zurückzuführen ist.

Fahrzeughalter haben eine Eigensicherungspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass ihr Fahrzeug für die Nutzung der Waschanlage vorbereitet ist, indem sie beispielsweise Antennen abschrauben, Seitenspiegel einklappen und Fenster schließen. Wenn der Fahrzeughalter diese Pflichten vernachlässigt, haftet er selbst für entstandene Schäden. Ein Beispiel ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der feststellte, dass der Betreiber nicht haftet, wenn der Fahrzeughalter die Gebrauchshinweise nicht beachtet hat.

Beweispflicht: Der Fahrzeughalter muss nachweisen, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und nicht bereits vorher vorhanden war. Dies kann durch Zeugen, Fotos oder Gutachten geschehen. Ein Beispiel ist die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal, das feststellte, dass der Betreiber nicht haftet, wenn der Fahrzeughalter den Schaden nicht nachweisen kann.

Auffahrunfälle in Waschanlagen sind ein spezieller Fall. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Betreiber nicht haftet, wenn er seine Pflichten erfüllt hat und der Unfall durch das Fehlverhalten eines anderen Fahrers verursacht wurde. Ein Beispiel ist ein Fall, bei dem ein Mercedesfahrer grundlos bremste und dadurch einen Auffahrunfall verursachte. Der Betreiber haftete nicht, da er seine Informationspflichten erfüllt hatte.

Technische Mängel: Wenn der Schaden auf einen technischen Mangel der Waschanlage zurückzuführen ist, haftet der Betreiber nur, wenn er den Mangel kannte oder hätte kennen müssen und keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat. Ein Beispiel ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das feststellte, dass der Betreiber nicht haftet, wenn der Schaden auf einen nicht vorhersehbaren Defekt zurückzuführen ist.

Insgesamt hängt die Haftung für Schäden in einer Waschanlage von der Einhaltung der Pflichten durch beide Parteien ab. Der Betreiber muss die Anlage ordnungsgemäß warten und die Kunden informieren, während die Fahrzeughalter die Gebrauchshinweise beachten müssen. Die Beweispflicht liegt in der Regel beim Fahrzeughalter, der nachweisen muss, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist.


Welche Pflichten haben die Mitarbeiter einer Waschanlage?

Mitarbeiter einer Waschanlage haben verschiedene Sorgfaltspflichten, die darauf abzielen, Schäden an den Fahrzeugen der Kunden zu vermeiden und einen sicheren Betrieb der Anlage zu gewährleisten. Diese Pflichten umfassen insbesondere das Ein- und Ausweisen der Fahrzeuge sowie die regelmäßige Wartung und Kontrolle der Waschanlage.

  • Einweisung der Fahrzeuge: Mitarbeiter müssen sicherstellen, dass die Fahrzeuge korrekt in die Waschanlage eingefahren werden. Dies beinhaltet die Überprüfung, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß positioniert ist und ob alle notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, wie das Einfahren der Antennen und das Schließen der Fenster. Ein Beispiel für die Bedeutung dieser Pflicht ist ein Fall, bei dem ein Fahrzeug aufgrund einer fehlerhaften Einweisung beschädigt wurde. Hier haftete der Betreiber, da er sich das Verschulden seines Mitarbeiters zurechnen lassen musste.
  • Überwachung des Waschvorgangs: Während des Waschvorgangs müssen die Mitarbeiter die Anlage überwachen, um sicherzustellen, dass keine Fehlfunktionen auftreten. Dies kann durch regelmäßige Sichtkontrollen und die Überprüfung der technischen Systeme erfolgen. Ein Beispiel hierfür ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken, das feststellte, dass eine lückenlose Kontrolle aller Waschvorgänge nicht zumutbar ist, jedoch eine regelmäßige Überwachung erforderlich ist, um Schäden zu vermeiden.
  • Wartung und Kontrolle der Anlage: Mitarbeiter sind verpflichtet, die Waschanlage regelmäßig zu warten und zu kontrollieren. Dies umfasst die Reinigung der Fotozellen, die Überprüfung der Waschchemie und die Durchführung von Testwäschen. Ein Beispiel ist die Entscheidung des Landgerichts Wuppertal, das feststellte, dass der Betreiber nicht haftet, wenn er die fachgerechte Wartung und regelmäßige Kontrolle der Anlage glaubhaft dokumentieren kann.
  • Information und Aufklärung der Kunden: Mitarbeiter müssen die Kunden über die richtige Nutzung der Waschanlage informieren und auf mögliche Gefahren hinweisen. Dies kann durch Hinweisschilder oder direkte Anweisungen erfolgen. Ein Beispiel ist die Entscheidung des Landgerichts München I, das feststellte, dass der Betreiber nicht haftet, wenn er seine Kunden ausreichend über die Nutzung der Anlage informiert hat und die Waschanlage den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
  • Reaktion auf Fehlermeldungen: Wenn während des Betriebs der Waschanlage Fehlermeldungen auftreten, müssen die Mitarbeiter diese ernst nehmen und die Anlage gegebenenfalls außer Betrieb setzen, bis die Ursache behoben ist. Ein Beispiel hierfür ist ein Fall, bei dem eine Mitarbeiterin den Alarm der Waschanlage ausschaltete und die Anlage weiter betrieb, was zu weiteren Schäden führte. Hier wurde der Betreiber haftbar gemacht, da die Mitarbeiterin nicht angemessen reagiert hatte.

Durch die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten können Mitarbeiter dazu beitragen, Schäden an den Fahrzeugen der Kunden zu vermeiden und die Haftung des Betreibers zu minimieren. Die Kenntnis dieser Pflichten ist entscheidend, um im Falle eines Schadens prüfen zu können, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.


Was sollte ich tun, wenn mein Auto in der Waschanlage beschädigt wird?

Diese praktische Frage ist für Autobesitzer von höchstem Interesse, da sie eine Anleitung liefert, wie sie unmittelbar nach Auftreten eines Schadens vorgehen sollten. Diese Vorgehensweise könnte die Sicherung von Beweisen, die Dokumentation des Schadens und die Kontaktaufnahme mit dem Waschanlagenbetreiber umfassen.

Beachte thematischen Zusammenhang: Waschanlagenbetreiberhaftung – Fahrzeugbeschädigung bei fehlerhafter Einweisung.


Welche Beweise benötige ich, um meine Ansprüche durchzusetzen?

Um Schadensersatzansprüche bei Schäden am Fahrzeug in einer Waschanlage erfolgreich geltend zu machen, sind verschiedene Beweismittel erforderlich. Diese Beweismittel helfen dabei, die Ursache des Schadens nachzuweisen und die Haftung des Waschanlagenbetreibers zu belegen.

  • Fotos des Schadens: Unmittelbar nach dem Vorfall sollten detaillierte Fotos des Schadens am Fahrzeug gemacht werden. Diese Fotos sollten aus verschiedenen Blickwinkeln aufgenommen werden, um den Schaden umfassend zu dokumentieren. Es ist wichtig, dass die Fotos zeitnah nach dem Vorfall gemacht werden, um spätere Zweifel an der Entstehung des Schadens zu vermeiden.
  • Zeugenaussagen: Wenn andere Personen den Vorfall beobachtet haben, können deren Aussagen als wichtige Beweismittel dienen. Zeugen können bestätigen, dass der Schaden während der Nutzung der Waschanlage entstanden ist und nicht bereits vorher vorhanden war. Es ist ratsam, die Kontaktdaten der Zeugen zu notieren und sie zu bitten, eine schriftliche Erklärung abzugeben.
  • Videoaufzeichnungen der Waschanlage: Viele Waschanlagen sind mit Überwachungskameras ausgestattet. Diese Aufzeichnungen können wertvolle Beweise liefern, insbesondere wenn sie den gesamten Waschvorgang dokumentieren. Es ist wichtig, den Betreiber der Waschanlage um Zugang zu diesen Aufzeichnungen zu bitten. In einigen Fällen kann es notwendig sein, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Herausgabe der Aufzeichnungen zu erzwingen.
  • Gutachten eines Sachverständigen: Ein unabhängiger Kfz-Sachverständiger kann den Schaden begutachten und ein Gutachten erstellen. Dieses Gutachten sollte detailliert beschreiben, wie der Schaden entstanden ist und welche Reparaturkosten zu erwarten sind. Ein solches Gutachten ist besonders wichtig, wenn der Betreiber der Waschanlage die Haftung bestreitet. Der Sachverständige kann auch feststellen, ob der Schaden durch einen technischen Defekt der Waschanlage verursacht wurde.
  • Dokumentation der Waschanlage: Es ist hilfreich, alle relevanten Informationen über die Waschanlage zu sammeln, einschließlich der Betriebsanleitung, der Wartungsprotokolle und der Sicherheitsvorschriften. Diese Dokumente können zeigen, ob der Betreiber seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat und ob die Anlage ordnungsgemäß gewartet wurde.
  • Kommunikation mit dem Betreiber: Alle schriftlichen und mündlichen Kommunikationen mit dem Betreiber der Waschanlage sollten dokumentiert werden. Dies umfasst E-Mails, Briefe und Gesprächsnotizen. Diese Dokumentation kann zeigen, dass der Schaden gemeldet wurde und welche Maßnahmen der Betreiber ergriffen hat oder nicht ergriffen hat, um den Schaden zu beheben.

Durch die sorgfältige Sammlung und Dokumentation dieser Beweismittel kann die Rechtsposition des Fahrzeughalters gestärkt und die Erfolgsaussichten bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erhöht werden.


Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Waschanlagenbetreiber die Haftung ablehnt?

Wenn der Waschanlagenbetreiber die Haftung für einen Schaden ablehnt, stehen verschiedene rechtliche Schritte und Alternativen zur Verfügung, um den Anspruch durchzusetzen.

  • Schlichtungsverfahren: Ein erster Schritt kann die Einschaltung einer Schlichtungsstelle sein. Viele Branchen haben eigene Schlichtungsstellen, die bei Streitigkeiten zwischen Kunden und Unternehmen vermitteln. Diese Verfahren sind oft kostengünstiger und schneller als ein Gerichtsverfahren. Ein Beispiel ist die Schlichtungsstelle der Handwerkskammer, die bei Streitigkeiten zwischen Handwerksbetrieben und Kunden vermittelt.
  • Einschaltung eines Anwalts: Wenn eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann die Einschaltung eines Anwalts sinnvoll sein. Ein Anwalt kann den Sachverhalt rechtlich prüfen, die Erfolgsaussichten einer Klage bewerten und den Betreiber der Waschanlage zur Zahlung auffordern. Oftmals reicht bereits ein anwaltliches Schreiben, um den Betreiber zur Zahlung zu bewegen, da die Aussicht auf ein Gerichtsverfahren abschreckend wirken kann.
  • Klage vor Gericht: Sollte der Betreiber weiterhin die Haftung ablehnen, bleibt als letzter Schritt die Klage vor Gericht. Hierbei muss der Fahrzeughalter nachweisen, dass der Schaden in der Waschanlage entstanden ist und dass der Betreiber seine Pflichten verletzt hat. Dies kann durch Fotos, Zeugenaussagen und Gutachten geschehen. Ein Beispiel ist die Entscheidung des Landgerichts München I, das feststellte, dass der Betreiber nicht haftet, wenn er seine Pflichten erfüllt hat und der Schaden auf einen nicht vorhersehbaren Defekt zurückzuführen ist.
  • Beweissicherung: Vor der Klageeinreichung ist es wichtig, alle Beweismittel zu sichern. Dazu gehören Fotos des Schadens, Zeugenaussagen und eventuell vorhandene Videoaufzeichnungen der Waschanlage. Ein Sachverständigengutachten kann ebenfalls hilfreich sein, um die Schadensursache zu klären und die Höhe des Schadens zu beziffern.
  • Versicherung: In einigen Fällen kann auch die eigene Kaskoversicherung für den Schaden aufkommen. Es ist ratsam, den Schaden der Versicherung zu melden und zu prüfen, ob eine Deckung besteht. Die Versicherung kann dann gegebenenfalls in Vorleistung treten und den Schaden regulieren. Anschließend kann sie versuchen, den Betrag vom Betreiber der Waschanlage zurückzufordern.
  • Verjährung: Es ist wichtig, die Verjährungsfristen zu beachten. Schadensersatzansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Schaden und der Schädiger bekannt wurden. Daher sollte rechtzeitig gehandelt werden, um die Ansprüche nicht zu verlieren.

Durch die Kenntnis dieser Schritte und Alternativen können Betroffene gezielt vorgehen, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 823 BGB – Deliktische Haftung Schadenersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Hier könnte der Betreiber der Waschanlage gemäß § 823 BGB haftbar gemacht werden, wenn durch eine Pflichtverletzung (fehlerhafte Einweisung) das Fahrzeug beschädigt wurde.
  • § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung Regeln über den Schadenersatz bei Vertragsverletzungen. Wenn der Betreiber einer Waschanlage durch eine fehlerhafte Einweisung seine vertraglichen Pflichten verletzt, kann der Kunde gemäß § 280 BGB Schadenersatz verlangen.
  • § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes Regelt, dass derjenige, der zum Schadenersatz verpflichtet ist, den Zustand wiederherstellen muss, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dies umfasst die Reparaturkosten des beschädigten Fahrzeugs.
  • § 632a BGB – Abschlagszahlungen Beschreibt die Möglichkeit von Abschlagszahlungen. Hier wurde der Kläger zu Abschlagszahlungen für den entstandenen Schaden verurteilt, jeweils mit Zinsen über dem Basiszinssatz.
  • Zivilprozessordnung (ZPO) – Verfahrensrecht Regelt die Durchführung von Zivilprozessen, einschließlich der Kosten des Rechtsstreits und der Vollstreckbarkeit des Urteils. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
  • Produkt- und Produzentenhaftung Relevante Rahmen für typischerweise maschinell verursachte Schäden. Bewohner könnten zusätzlich zur Betreiberhaftung an die Produkt- und Produzentenhaftung denken, wenn ein technischer Defekt in der Waschanlage den Schaden verursacht hat.
  • § 249 bis § 251 BGB – Natur und Umfang des Schadensersatzes Gerichtsverfahren spezifizieren die Pflichten zur Wiedergutmachung von Schäden und ggf. zukünftigen Folgeschäden. Diese Paragraphen verdeutlichen, dass die Beklagte für sämtliche durch das Ereignis entstandenen und zukünftig entstehenden Schäden haftet.
  • ADAC-Bedingungen für Waschanlagen Diese Bedingungen beinhalten Hinweise zu speziellen Regelungen und Haftungsausschlüssen, die vom Betreiber festgelegt werden können. Autofahrer sollten diese individuellen Vertragsbedingungen kennen, um ihre Rechte und die Haftung des Betreibers bewerten zu können.


⇓ Das vorliegende Urteil vom Amtsgericht Elmshorn

AG Elmshorn – Az.: 58 C 79/20 – Urteil vom 05.01.2023

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.487,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren Schaden, die aus Anlass der Reparatur des Schadens aus dem Ereignis vom 19.12.2019 in der Waschanlage der Beklagten in Pinneberg zukünftig entstehen werden, zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 218,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. April 2020 zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der behaupteten Beschädigung seines Kraftfahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Waschanlage in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 25.09.2019 den streitgegenständlichen PKW der Marke Toyota Corolla, amtliches Kennzeichen … . Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bestellung vom 25.09.2019 (Anlagenkonvolut K 6, Bl. 44 ff d.A.) Bezug genommen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein solches mit Automatikgetriebe.

Am 19.12.2019 ließ der Kläger das Fahrzeug in der von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage der Beklagten waschen. Er fuhr nach Anweisung des Mitarbeiters der Autowaschanlage in diese ein und stellte das Automatikgetriebe auf „N“. Kurz vor Ende des Waschvorgangs, als das Fahrzeug getrocknet wurde, rollte das Fahrzeug ein kleines Stück zurück. Kurz darauf hörte der Kläger einen Knall, als der Lüfter im hinteren Bereich des Fahrzeuges auf das Dach aufschlug. Sodann wurde das Fahrzeug weiter gezogen. Der Kläger fuhr das Fahrzeug sodann aus der Waschanlage heraus. Noch am selben Tag meldete der Kläger der Beklagten den Vorfall.

Der Kläger holte im Anschluss bei der Firma … GmbH einen Kostenvoranschlag ein. Die Kosten für die Reparatur der festgestellten Schäden an der Heckklappe, der Heckscheibe und der Heckleuchte wurden auf netto 3.467,45 € beziffert.

Mit Schreiben vom 19.12.2019 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.02.2020 zur Zahlung der Nettoreparaturkosten zuzüglich einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 20 € auf. Mit Schreiben vom 27.01.2020 lehnte der Haftpflichtversicherer der Beklagten die Regulierung ab.

Der Kläger behauptet, Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu sein. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe den entstandenen Schäden zu verantworten. Hierzu behauptet er, die Waschanlage sei technisch nicht ausreichend abgesichert gewesen. Zudem sei die Beaufsichtigung durch das Personal unzureichend gewesen. Dieses habe trotz Videoüberwachung nicht rechtzeitig eingegriffen. Darüber hinaus habe der Mitarbeiter der Beklagten den Kläger beim Einfahren in die Waschstraße fehlerhaft eingewiesen. Durch das Aufschlagen des Lüfters auf das Heck des Fahrzeuges sei ein Schaden entstanden, für dessen Beseitigung Reparaturkosten in Höhe von netto 3.467,45 € erforderlich seien.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.487,45 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2020 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden Schaden aus dem Ereignis vom 19.12.2019 zu ersetzen.

3. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 218,72 € nebst Verzugszinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die Beklagte keine schuldhafte Pflichtverletzung treffe. Hierzu behauptet sie, die Waschanlage habe den anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Diese habe vor und nach dem Vorfall fehlerfrei funktioniert. Wartungen und Kontrollen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, so auch am 19.12.2019. Das Fahrzeug sei nur deshalb nicht ordnungsgemäß durch die Waschanlage gezogen worden, weil der Kläger zum Ende des Waschvorgangs die Lenkung bzw. Bremse betätigt habe mit der Folge, dass das Fahrzeug im Ausfahrtsbereich nicht richtig habe mitgenommen werden können.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der Schäden an dem klägerischen Fahrzeug sowie zum Verhalten des Klägers während des Trocknungsvorgangs, durch Vernehmung der Zeugin Hellmer. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Waschanlage dem aktuellen Stand der Technik entsprochen habe. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Jessen vom 10.05.2021 (Bl. 137 ff d.A.) verwiesen. Das Gericht hat den Sachverständigen zudem ergänzend mündlich angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.9.2021 (Bl. 184 ff d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat zudem eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Jessen eingeholt zu der Frage einer Duplizierung der Schrägstellung der Vorderräder im Laufe des Waschvorgangs. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser ergänzenden Anfrage wird auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 11.02.2022 (Bl. 228 ff d.A.) Bezug genommen. Das Gericht hat schließlich Beweis erhoben zur Höhe der erforderlichen Reparaturkosten durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Doll vom 14.09.2022 (Bl. 286 ff d.A.) verwiesen.

Die Klage ist der Beklagten zugestellt worden am 21.04.2020. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 15.12.2022 angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht ist sachlich gemäß den §§ 23 I Nr. 1, 71 I BGB zuständig, da der Streitwert unter 5.000 € liegt. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Elmshorn folgt aus den §§ 12, 17 ZPO. Der Sitz der Beklagten befindet sich in Elmshorn.

Der Kläger hat auch das gemäß § 256 Absatz 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse an der beantragten Feststellung der zukünftigen Ersatzpflicht der Beklagten. Die Frage der zukünftigen Haftung der Beklagten stellt ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Absatz 1 ZPO dar. Da der Kläger sein Fahrzeug bislang nicht repariert hat, sondern (zulässig) fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, steht ihm zum jetzigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Erstattung der im Reparaturfall anfallenden Umsatzsteuer zu. Erst mit Durchführung der Reparatur entsteht dieser (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung entfällt das Feststellungsinteresse des Klägers auch nicht wegen der in § 249 Absatz 1 Satz 2 BGB normierten Rechtsfolge, denn die Beklagte hat vorprozessual und in der Klageerwiderung jeglicher Einstandspflicht bestritten. Vor diesem Hintergrund muss der Kläger nicht darauf vertrauen, dass im Falle einer Verurteilung die Beklagte auch die zukünftig bei Reparatur anfallende Umsatzsteuer anstandslos ersetzen wird.

II.

Die Klage ist auch vollumfänglich begründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.487,87,45 € gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Waschvertrag (§ 631 BGB) zu. Danach kann der Geschädigte Schadensersatz von seinem Vertragspartner verlangen, wenn dieser eine vertragliche Schutzpflicht verletzt hat und es infolgedessen zu einer Rechtsgutsverletzung gekommen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahmen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte eine ihr obliegende Schutzpflicht verletzt hat und es infolgedessen zu einer Beschädigung des im Eigentum des Klägers stehenden Fahrzeugs gekommen ist.

a)

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Für sein Eigentum streitet vorliegend die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Der Besitz an dem Fahrzeug spricht nicht nur für die Haltereigenschaft des Klägers, sondern gemäß § 1006 Absatz 1 Satz 1 BGB auch für seine Eigentümerstellung. Durch diese Vorschrift wird der Besitzer nicht nur von der Beweis-, sondern auch von der Darlegungslast dafür enthoben, dass und auf welcher Grundlage er Eigentum erworben hat. Er muss deshalb nur seinen unmittelbaren Besitz darlegen und gegebenenfalls beweisen und die Rechtsbehauptung aufstellen, Eigentümer zu sein. Unstreitig hatte der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls den unmittelbaren Besitz an dem Fahrzeug inne. Ob der unmittelbare Besitzer im Rahmen der sekundären Darlegungslast verpflichtet ist, konkret zum Eigentumserwerb vorzutragen, kann dahinstehen, denn der Kläger hat zudem substantiiert durch Vorlage eines Kaufvertrages dargelegt, wann und wie er das streitgegenständliche Fahrzeug selbst erworben hat.

b)

Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber vollumfänglich Schadensersatz verpflichtet.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere Vorschäden zu bewahren. Zu bedenken ist, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, ist utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis ein Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Welche Sorgfalt ein Betreiber einer Waschanlage aufwenden muss, um die Nutzer vor Schäden zu bewahren, ist einzelfallbezogen zu beantworten. Grundsätzlich fließt in die Beurteilung das in den entsprechenden Verkehrskreisen branchenübliche Schutzniveau ein. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist im Regelfall genügt, wenn der erreichte Sicherheitsstandard der in den entsprechenden Bereich herrschende Verkehrserwartung entspricht.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann der Beklagten entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung nicht vorgeworfen werden, dass die Anlage keine technische Sicherung enthielt, die verhinderte, dass der Lüfter im Zuge des Trocknungsvorganges sich absenkte, obwohl das klägerische Fahrzeug noch nicht weitertransportiert worden war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Waschanlage dem allgemeinen Stand der Technik voll und ganz entsprach. Dies ergibt sich aus den plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Jessen in seinem Gutachten vom 10.5.2021. Schutzvorrichtungen, die überwachen, falls sich ein Fahrzeug in der Anlage entgegen der Transportrichtung bewegt, wie dies beim kurzfristigen Zurückrollen des klägerischen Fahrzeuges der Fall war, sind nach den Darlegungen des Sachverständigen auf Seite 6 seines Gutachtens vom 10.5.2021 unüblich. Vor diesem Hintergrund musste die Beklagte keine Sicherungsmechanismen installieren, die diese Fallkonstellation abgesichert hätten.

Die Beklagte bzw. der Mitarbeiter der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss, hat jedoch dadurch eine ihr obliegende Schutzpflicht im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verletzt hat, indem der Einweiser das klägerische Fahrzeug mit nach links eingeschlagenen Vorderrädern auf den Plattenförderer der Waschstraße positionierte. Der Betreiber einer Waschanlage muss dafür Sorge tragen, dass Kraftfahrzeuge durch den Reinigungsvorgang nicht beschädigt werden (Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 280 Rdnr. 85). Die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter waren deshalb verpflichtet, sich bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des Klägers nicht verletzt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Vorderräder des klägerischen Fahrzeuges beim Einfahren nach links eingeschlagen waren. Dies ergibt sich sowohl aus den Ausführungen des Sachverständigen Jessen wie auch aus dem von dem Gericht und den Parteien in Augenschein genommenen Waschstraßenvideo. Der Sachverständige hat nach Auswertung der Videoaufnahmen festgestellt, dass der Einweiser den Kläger aufforderte, nach links zu lenken mit der Folge, dass das Fahrzeug mit nach links eingeschlagener Lenkung auf den Plattenförderer positioniert wurde (vgl. Seite 5 des Gutachtens vom 10.5.2021, Bl. 141 d.A..). Zur Vermeidung einer Rechtsgutsverletzung im Zuge des automatisierten Reinigungsvorganges wäre der Mitarbeiter der Beklagten gehalten gewesen, das Fahrzeug noch einmal neu auszurichten und mit gerade ausgerichteten Vorderrädern auf den Plattenförderer zu positionieren. Diese Korrektur wäre dem Einweiser unproblematisch möglich gewesen. Es bestand auch Anlass, die Stellung der Vorderräder zu korrigieren, denn ohne die Korrektur bestand die Gefahr, dass sich der Lenkeinschlag während des Transportes durch die Waschstraße vergrößern würde und infolgedessen die erhöhte Gefahr bestand, dass das Fahrzeug am Ende des Förderbandes nach Absinken der Platten die Waschstraße nicht ordnungsgemäß verlassen kann (vgl. Seite 2 der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Jessen vom 11.02.2022, Bl. 229 d.A.).

Das Gericht hat aufgrund der Beweisaufnahme ebenfalls Überzeugung gewonnen, dass das Fahrzeug des Klägers während der automatischen Reinigung bzw. des Trocknungsvorganges beschädigt wurde. Dies folgt zum einen aus der Aussage der Zeugin Hellmer. Diese hat bestätigt, dass während des Trocknungsvorgangs ein lauter Knall zu vernehmen war, das Fahrzeug in diesem Moment „rüttelte“ und der Kläger und die Zeugin zeitnah nach Beendigung des Waschvorgangs die Beschädigung am Heck des Fahrzeuges bemerkten. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie steht im Einklang mit den Äußerungen der des Klägers. Auch das Schadensbild ist kompatibel mit dem klägerseits behaupteten Schadenshergang, wonach der Bügel der Waschanlage, der in der Anlage herunterfuhr, obwohl das Fahrzeug noch nicht weitergezogen war, aufs Dach prallte. Schließlich bestätigte auch der Sachverständige Jessen nach Auswertung der Videoaufnahmen die Kollision des zurückrollenden Fahrzeugs mit dem sich senkenden Trocknerbalken (vgl. Seite 6 des Gutachtens vom 10.05.2021, Bl. 142 d.A.).

Da der Schaden einem hinter dem Fahrzeug stehenden Betrachter auch deutlich ins „Auge springt“, steht weiter zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger und seine Ehefrau den Schaden, wäre er bereits vor dem streitgegenständlichen Waschvorgang verursacht worden, bemerkt hätten. Einen Vorschaden schließt das Gericht demzufolge aus.

Die Beklagte hat nach der Überzeugung des Gerichts bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses auch eine ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB obliegt es der Beklagten, sich zu entlasten. Dies ist der Beklagten nicht gelungen. Als Betreiberin einer Waschstraße muss es der Beklagten und ihren Mitarbeitern bekannt sein, dass eine Schrägstellung der Vorderräder auf den Plattenförderer eine erhöhte Gefahr in sich birgt, dass das Fahrzeug am Ende des Förderbandes nach Absinken der Platten nicht ordnungsgemäß aus der Waschstraße heraus befördert wird. Vor diesem Hintergrund müssen die Mitarbeiter der Beklagten als deren Erfüllungsgehilfe dafür Sorge tragen, dass die Fahrzeuge ordnungsgemäß, d. h. mit gerade gestellten Vorderrädern, auf dem Förderband positioniert werden. Diese Pflicht hat der Mitarbeiter der Beklagten jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft verletzt.

Die Pflichtverletzung war auch kausal für den eingetretenen Schaden. Das Gericht verkennt nicht, dass beim Durchlaufen einer Autowaschanlage dem Eigentümer des Pkws grundsätzlich der Nachweis obliegt, dass sein Fahrzeug durch eine Fehlfunktion der Anlage oder durch ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers des Betreibers verursacht worden ist. Diese Beweislast umfasst auch, dass der Eigentümer, soweit dies ernsthaft in Betracht kommt, nachweist, dass ihm selbst kein Bedienungsfehler unterlaufen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der dokumentierte Lenkeinschlag nach links dazu führte, dass das Fahrzeug des Klägers am Ende des Förderbandes nach Absinken der Platten nicht ordnungsgemäß weiter transportiert wurde. Ausweislich der nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Jessen in dessen ergänzender Stellungnahme vom 11.2.2022 (Blatt 229 d.A.) bestand durch das Abstellen des Fahrzeuges mit nach links eingeschlagener Lenkung die Gefahr, dass sich der Lenkeinschlag während des Transportes durch die Waschstraße vergrößert mit der Folge, dass der Widerstand am Ende des Förderbandes nach Absinken der Platten zu groß war, um das Fahrzeug aus der Waschstraße herauszuschieben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Lenkeinschlag durch einen Eingriff in das Lenkrad während des Trocknungsvorganges vergrößert hat, bestehen nicht. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung für die Vorsitzende glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass er während des Trocknungsvorganges nicht in das Lenkrad gegriffen hat. Auch die während des Waschvorgangs auf dem Beifahrersitz befindliche Zeugin Hellmer war ein derartiger Eingriff nicht aufgefallen. Sie hat plausibel und glaubhaft geschildert, dass ihr Mann regelmäßig seine Hände während derartiger Waschvorgänge auf den Oberschenkeln ablegt. Der Umstand, dass die Zeugin bekundet hat, dass sie sich nicht konkret an die streitgegenständliche Situation erinnern könne, steht der Beweiswürdigung nicht entgegen. Die Vorsitzende hat vielmehr die Überzeugung erlangt, dass es der Zeugin aufgefallen wäre, wenn der Kläger seine Hände in dem Zeitpunkt, in dem es kollisionsbedingt zu den Knall kam, am Lenkrad gehabt hätte. Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass die Zeugin auch wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Obwohl der Zeugin als Ehefrau ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse an einem positiven Ausgang des Rechtsstreits für den Kläger nicht abgesprochen werden kann, weist ihre Aussage keine Beschönigungstendenzen zugunsten des Klägers auf. Der Zeugin wäre es ohne weiteres möglich gewesen, eine konkrete Erinnerung an den streitgegenständlichen Vorfall zu bezeugen. Der Umstand, dass die Zeugin dies nicht getan hat, spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Schließlich konnte auch auf dem vorhandenen Videomaterial eine plötzliche Veränderung des Lenkeinschlags nicht festgestellt werden, was nach Überzeugung des Gerichts dafür spricht, dass der Lenkeinschlag nicht plötzlich durch einen Eingriff in das Lenkrad verändert wurde. Schließlich bestand zu dem Zeitpunkt auch kein Anlass sei für den Kläger, in das Lenkrad zugreifen. Das Fahrzeug befand sich zu diesem Zeitpunkt noch auf dem Förderband in der Waschstraße.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte infolgedessen gemäß § 249 BGB ein Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten zu. Diese beziffern sich ausweislich des ergänzend eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Doll auf 3.467,45 € netto. Konkrete Einwände gegen das Gutachten sind von der Beklagten nicht erhoben worden.

Dem Kläger steht weiter eine allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 20 € zu. Diese Pauschale hält das Gericht gemäß § 287 ZPO für angemessen und ausreichend.

c)

Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Durch die Ablehnung einer Regulierung ihres Haftpflichtversicherers mit Schreiben vom 27.01.2020 geriet die Beklagte in Zahlungsverzug. Die Höhe des Zinsanspruches folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 249 I, 398 BGB zu. Er war berechtigt, sich zur Verfolgung seiner Ansprüche der Hilfe eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Die erstattungsfähigen Kosten nach dem RVG belaufen sich unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr abzüglich der hälftigen Anrechnung zuzüglich der Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 218,72 €.

Der Zinsanspruch bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Rechtshängigkeit ist eingetreten mit Zustellung der Klage am 21. April 2020 mit der Folge, dass dem Kläger Zinsen ab dem Folgetag, mithin ab dem 22. April 2020 zustehen.

2.

Da die Beklagte vollumfänglich haftet, steht dem Kläger weiter ein Anspruch auf Feststellung der zukünftigen Erstattungspflicht der Beklagten gemäß den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 i.V.m. § 631 BGB zu. Soweit der Kläger den entstandenen Schaden reparieren lässt, ist die Beklagte zur Erstattung der noch entstehenden Kosten, insbesondere der Umsatzsteuer, verpflichtet.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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