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Waschstraße – Fahrzeugbeschädigung bei manueller Vorreinigung

LG Kempten, Az.: 51 S 630/16, Beschluss vom 04.08.2016

Gründe

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaufbeuren vom 16.03.2016, Az. 4 C 1145/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Waschstraße - Fahrzeugbeschädigung bei manueller Vorreinigung
Symbolfoto: Von welcomia /Shutterstock.com

Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Reinigung des Fahrzeugs handelt es sich um einen Werkvertrag gem. § 631 II BGB, in dessen Rahmen die Beklagte Schutzpflichten i.S. der §§ 280 I, 241 II BGB zu beachten hat.

Für einen Schadensersatzanspruch des Kunden gegen den Betreiber der Waschanlage ist eine schuldhafte kausale Pflichtverletzung des Anlagenbetreibers Voraussetzung. Im Falle der manuellen Vorreinigung durch Mitarbeiter des Betreibers der Waschanlage trägt der Geschädigte entgegen der üblichen Beweislastverteilung bei Waschstraßenunfällen (BGH NJW 1975, 685) die volle Beweislast dafür, dass der Schaden am Fahrzeug durch die unsachgemäße Vorreinigung der Felgen entstanden ist (LG Bochum NJW-RR 2004, 963; OLG Hamm NJW-RR 2002,1459). Diese Tatsache hat der Kläger im vorliegenden Verfahren weder unter Beweis gestellt, noch bewiesen. Im Privatgutachten des Sachverständigen vom 09.12.2013 ist lediglich festgestellt, dass der Schaden an den Felgen durch chemische Einwirkung verursacht wurde. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung vom 16.12.2015 bestritten, dass der vom Kläger behauptete Schaden an dem streitbefangenen Fahrzeug anlässlich der Fahrzeugwäsche in der von der Beklagten Waschanlage entstanden ist. Zudem sei der Kläger erst 3 Tage nach dem Waschvorgang erschienen und habe den Schaden geltend gemacht. Allein die Tatsache, dass die Version des Klägers zur Schadensursache in der Haftpflichtschadenanzeige für die Versicherung als Schadensursache aufgenommen wurde, ist nicht als Geständnis der Beklagten zu werten, für den Schaden verantwortlich zu sein.

Der vom Kläger unter Beweis gestellte Vortrag, dass ein Mitarbeiter der Beklagten am 05.08.2013 versuchte, den Schaden zu beseitigen, lässt nicht den Schluss zu, dass auch der Schaden fahrlässig von einem Mitarbeiter der Beklagten verursacht wurde. Auch der Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils, an dessen Feststellung die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden wäre, lässt die Frage der Verursachung ausdrücklich unbeantwortet.

Der Vortrag des Klägers im Hauptverhandlungstermin vom 24.02.2016, der im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 10.06.2016 wiederholt wurde, dass der Kläger einige Monate vor diesem Vorfall mit den damals vor Ort anwesenden 3 Mitarbeitern besprochen habe, dass die Felgen nicht vorbehandelt werden sollen, lässt zudem nicht auf ein Organisationsverschulden des Betreibers, die Ursächlichkeit des Schadens unterstellt, schließen. Zum einen wurde diese Behauptung von der Beklagten bestritten, Beweis dafür wurde vom Kläger aber nicht angeboten, zum anderen hätte diese Absprache mit dem Betreiber der Waschanlage getroffen werden müssen mit der Auflage, diese an seine Mitarbeiter zuverlässig weiterzugeben. Ein lockeres Gespräch mit den Mitarbeitern des Betreibers kann ein Organisationsverschulden nicht auslösen.

Letztlich steht dieser Tatsachenvortrag des Klägers aber auch im Widerspruch zu seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 19.01.2016. Dort wurde behauptet, dass die Felgen neuwertig, unbeschädigt waren und erst kurz vor dem Waschvorgang gekauft wurden. Der Kläger ist insoweit an seine Wahrheitspflicht zu erinnern.

Nach alledem hat das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers kann keinen Erfolg haben.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.

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