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Waschstraße – Fahrzeugbeschädigung – Haftung des Waschstraßenbetreibers

AG Hamburg-Blankenese, Az.: 531 C 133/17, Urteil vom 10.07.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.062,61 € (dreitausendzweiundsechzig 61/100 EURO) zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hierauf seit 27.06.2017 zu bezahlen, sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 347,60 € (netto).

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 3 %, die Beklagte 97 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Waschstraße – Fahrzeugbeschädigung – Haftung des Waschstraßenbetreibers
Symbolfoto: LiviuPaz/Bigstock

Der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte als Betreiberin einer Waschanlage wegen Beschädigung seines Fahrzeuges am 04.02.2017 geltend.

Nach dem Waschvorgang vom 04.02.2017 wurden am klägerischen Fahrzeug die im Gutachten vom 12.04.2017 (Anlage K 1, Blatt 5 f. d. A.) des Ingenieurbüros W auf den Bildern 1 bis 11 (Blatt 15 f. d. A.) aufgeführten Mängel festgestellt.

Die Netto-Reparaturkosten bezifferte der Gutachter auf 2.561,94 € (nicht wie in der Klage 2.562,94).

Der Sachverständige rechnete am 12.04.2017 für seine Arbeiten netto 480,67 € = brutto 572,00 € ab (Anlage K 2, Blatt 21 d. A.).

Die späteren Klägervertreter waren vorprozessual bereits für den Kläger gegenüber der E- Versicherung der Beklagten tätig (Anlage K 3 vom 06.03.2017, Blatt 22 d. A.).

Zum Nachweis seiner Eigentümerstellung hat der Kläger die Auftragsbestätigung vom 07.07.2011 (Anlage K 4, Blatt 54 d. A.) sowie eine Kopie der Kfz-Versicherung in der ausdrücklich kein „Leasing“ vermerkt ist sowie einen Kontoauszug über die vollständige Bezahlung des Kaufpreises vorgelegt (Anlagenkonvolut K 6, Blatt 74 bis 79 d. A.).

Der vom Kläger gefahrene Mercedes hat das amtliche Kennzeichen: HH-….

Dem Kläger war die automatische Waschstraße der Beklagten bekannt.

Der PKW Mercedes kam während des Waschvorganges nach rechts aus der Spur, wodurch die im Gutachten festgehaltenen Schäden entstanden seien.

Der Kläger behauptet, ein Mitarbeiter habe das Lenkrad seines Fahrzeuges nachdem er ausgestiegen sei, stark nach links gelenkt.

Der Kläger behauptet weiter,

– das Lenkradschloss an seinem PKW, HH-…, sei nicht eingerastet gewesen, der Autoschlüssel habe sich durchgehend im Zündschloss befunden, was das Einrasten einer Lenkradsperre schon ausschließe,

– technische Fehler am PKW, HH-…, hätten nicht vorgelegen; jedenfalls aber kein Zusammenhang mit dem „Aus der Spur Fahren“ des PKW in der Waschstraße gehabt

– schadensursächlich sei die Schlussbehandlung durch den Mitarbeiter der Beklagten, der das Fahrzeug, HH-…, nicht korrekt auf das Transportband gesetzt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte müsse ihre Waschstraße so überwachen, dass wenn ein Fahrzeug vom Transportband springe, dieses Band sofort gestoppt werde. Insoweit verweist der Kläger auf das Urteil des AG Bremen vom 23.01.2014, 9 C 439/13.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.163,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hierauf seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 €.

Die Klägerin beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet unter anderem, Fehlfunktionen der Waschanlage hätten nicht vorgelegen. Der Kläger sei ordnungsgemäß eingewiesen worden.

Ursachen für den hier streitgegenständlichen Unfall müssten aus der Sphäre des klägerischen Fahrzeuges stammen. Hier kämen insbesondere aufgrund der hohen Laufleistung in Betracht:

Eine Spurverstellung, ein Fehler in der Lenkung und/oder Achsgeometrie, zu niedriger Reifendruck, ein Defekt an der Bremsanlage des Fahrzeuges und/oder des Getriebes sowie ein Defekt des Lenkradschlosses des Fahrzeuges.

Im Übrigen seien am 04.02.2017 tagsüber insgesamt 566 Fahrzeuge unbeanstandet gewaschen worden.

Die Waschanlage habe technisch einwandfrei funktioniert. Eine Garantiehaftung des Waschanlagenbetreibers scheide aus. Ein Auffahrschutz oder eine kontinuierliche Videoüberwachung würden zum einen nicht angeboten und seien zum anderen unverhältnismäßig (vergleiche Klageerwiderung Seite 6, Blatt 42 d. A.).

Die Beklagte beruft sich auf OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2002, 12 U 170/01, LG Duisburg vom 29.02.2016, 5 S 105/15 und LG Berlin vom 17.10.2016, 52 S 19/16 (Blatt 43 d. A.).

Die Beklagte ist der Auffassung, es komme hier zu Lasten des Waschanlagenbetreibers keine Beweislastumkehr in Betracht. Der Kläger hätte beweisen müssen, dass die Schadensursache allein und ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten herrührt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 28.12.2017 durch Einholung des Sachverständigengutachtens S vom 05.03.2019 (Blatt 122 f. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.

Der klägerische Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 631 BGB ist auch nicht durch einen Nachweis fehlenden Verschuldens seitens der Beklagten weggefallen.

Aufgrund des Sachverständigengutachtens S steht eindeutig fest, dass am klägerischen Mercedes gar kein Lenkradsperrschloss verbaut wurde. Die entsprechende Behauptung der Beklagten ist insoweit ohne Substanz und möglicherweise ins Blaue hinein erhoben worden. Der Gutachter hat festgestellt, dass die Diebstahlsicherheit über eine Absperrung des Getriebes gewährleistet wird (Gutachten Seite 37).

Andererseits steht fest, dass weder ein technischer Fehler am klägerischen PKW nachgewiesen werden konnte noch eine schadenskausale Handlung des Mitarbeiters der Beklagten.

Ähnliches gilt für die behaupteten Abtretungen von Schadensersatzforderungen, die sich auch nicht bewahrheitet haben.

Auch die Aktivlegitimation des Klägers ist nachgewiesen durch Kaufvertrag und Überweisung des Kaufpreises.

Die Anlage der Beklagten ist auch nicht mit einem System zur permanenten Überwachung des Fahrzeuges innerhalb der Waschstraße ausgerüstet, das einen Auffahrunfall auf der Schleppkette verhindern könnte.

Unmaßgeblich ist, dass es einen derartigen Standard nicht geben soll, jedenfalls gemäß Bestätigung der Firma O-AG (Blatt 42 d. A.).

Ein Unternehmer kann sich auch nicht auf fehlende Software berufen, wenn er einen manuell zu erzielenden Erfolg mit der bisher auf dem Markt befindlichen Software nicht erzielen kann.

Gegebenenfalls hätte die Beklagte die Abstände zwischen den durchgezogenen Autos vergrößern müssen (was unwirtschaftlich wäre) oder eine teure Videoüberwachung entwickeln und einbauen lassen müssen oder eben mit Personal dafür Sorge zu tragen, dass das Band bei Komplikationen schneller angehalten wird.

Im Grundsatz gilt hier folgendes:

Die Beklagte als Betreiberin einer automatisierten Waschanlage hat unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Nebenpflichten/Verkehrspflichten die Anlage so zu betreiben, dass eine sofortige Abschaltung des Laufbandes jederzeit bei Auftreten von Hindernissen erfolgen kann.

Für die Begründung einer Pflichtverletzung der Anlagenbetreiberin/Beklagten reicht es bereits aus, dass ein Hindernis in der Anlage während des Waschvorganges entsteht und trotzdem das Schleppband seine Bewegung zu lange fortsetzte. Bei Fahrzeugbeschädigungen innerhalb einer automatisierten Waschstraße kann dann auf eine Pflichtverletzung der Betreiberin/Beklagten geschlossen werden, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten stammt.

Nicht nur das AG Bremen (Urteil vom 23.01.2014, 9 C 439/14), sondern auch das LG Paderborn (Urteil vom 26.11.2014, 5 S 65/14) sehen dies so. Ähnlich entschied auch das LG Itzehoe (Urteil vom 26.01.2017, 6 O 279/16).

Auch die nicht widerlegte Behauptung, dass die Waschanlage dem Stand der Technik entsprach, entlastet die Beklagte nicht. Die Beklagte hat insbesondere nicht vorgetragen, welche Kontrollen oder technischen Wartungen beziehungsweise Updates unmittelbar im Zeitraum vor dem 04.02.2017 (Schadensfall) durchgeführt wurden.

Die Beklagte hat sich darauf beschränkt, mitzuteilen, dass sie ein Produkt eines bestimmten Herstellers verwende und dass dieser Hersteller keine Auffahrsicherung für den hier unfallträchtigen Bereich anbiete.

Die hohen Anforderungen an den Betreiber einer automatisierten Waschanlage gehen letztlich auch auf die Erwägung zurück, dass der Nutzer einer solchen Waschstraße während des Waschvorganges keinerlei Zugriffsmöglichkeit auf sein Fahrzeug hat. Deshalb obliegt es der Waschanlagenbetreiberin/Beklagten im besonders hohem Maße, auf die Belange des Kunden/Klägers Rücksicht zu nehmen.

Auch das LG Essen (Beschluss vom 04.05.2017, 7 S 188/16) hat entschieden:

„Es hätte dem Betreiber oblegen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Förderschiene in dem Moment automatisch abgeschaltet wird, in dem eine Blockade in der Anlage auftritt. … Es reicht für die Begründung einer Pflichtverletzung aus, dass die Entstehung des Hindernisses während des Waschvorganges in der Anlage erfolgte und der Schleppvorgang trotzdem fortgesetzt wurde.“

Das ist hier sogar unstreitig.

Selbst wenn man der von der Beklagtenseite zitierten Rechtsprechung folgt, hätte die Beklagte den Kunden/Kläger vor Befahren der Waschstraße hinreichend deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Anlage über keinen Auffahrschutz verfüge und ein erhöhtes Schadensrisiko für mehr als 2,5 Tonnen wiegende SUV`s, insbesondere älterer Bauart bestehe, wenn es zu einer Fehlstellung der Spur, einem Fehler an der Lenkung beziehungsweise Achsgeometrie gekommen ist, der Reifendruck zu niedrig ist, eine defekte Bremsanlage oder ein defektes Getriebes – sofern existent – ein defektes Lenkradschlosses vorliegt.

Jedenfalls musste der Kläger als Kunde nicht damit rechnen, dass derartige im Nachhinein schwer auszuschließende Eventualitäten – zumindest nach Auffassung der Beklagten – zur fehlenden Einstandspflicht der Beklagten führen oder anders gesagt, dass das Fehlen einer Auffahrsicherung beim Hersteller der Anlage letztlich der Beklagten zugutekommen soll, die allein aber Einfluss darauf hat, in welcher Form die Waschstraße mit welchem Durchsatz an Fahrzeugen betrieben wird.

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Das LG Wuppertal (Urteil vom 23.10.2014, 9 S 129/14) hat entschieden:

„Es erscheint zumutbar, eine permanente manuelle Überwachung des Transportvorganges vorzunehmen und den Transportvorgang nötigenfalls abzubrechen.“

Ergänzend wird verwiesen auf Lempp, „Schäden in Autowaschanlagen, der Verkehrsjurist“ September 2003 Nr. 3 Seite 1 f.

Das OLG Koblenz (MDR 1995, 906) entschied:

„Kommt ein PKW beim Durchlaufen einer Autowaschanlage zu Schaden, so haftet der Inhaber der Anlage nur dann nicht, wenn er beweist, dass er die Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat.“

Zur Pflichtverletzung wird ergänzend verwiesen auf Padeck, VersR 1989, 545 rechte Spalte. Danach trifft den Anlagenbetreiber eine generelle Schutzpflicht, sich bei der Abwicklung des Werkvertrages so zu verhalten, dass weder Personen noch Rechtsgüter des Vertragspartners (Kunden) verletzt werden. Außerdem ist nach Padeck (aaO, S. 546 linke Spalte) der Waschvorgang zu überwachen.

Das AG Hagen (Urteil vom 17.03.1988 zum Aktenzeichen: 43 C 828/87) hat zu einer vergleichbaren Waschstraße mit Kettenziehvorrichtung entschieden, dass der Betreiber verpflichtet sei, die Einfahrt der Fahrzeuge in die Führungsschiene zu überwachen und im Störfall erforderlichenfalls die Anweisung zu geben, die einen ordnungsgemäßen Weitertransport der Fahrzeuge durch die Waschstraße gewährleistet.

Bereits sehr früh hat das OLG Hamburg (Urteil vom 10.02.1984, 11 O 184/83) folgendes festgestellt:

„Der Betreiber einer automatischen Kfz-Waschanlage haftet für Beschädigungen des Kfz und die daraus folgenden Vermögensschäden aus Vertragsverletzung, da die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen ist.

Dem Betreiber obliegt der volle Beweis dafür, dass der Schaden auch bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden war.“

Jeder Kunde einer automatisierten Waschstraße erwartet, dass sein Fahrzeug ohne Beschädigungen dort gewaschen wird. Selbst die Beklagte „wirbt“ in diesem Verfahren damit, dass sie 566 Fahrzeuge pro Tag auch am Schadenstag durchgezogen hat, ohne dass es zu Schäden kam.

So hat etwa das AG Heilbronn (Urteil vom 28.10.1983, 6 C 2625/83) entschieden:

„Der Kunde einer Waschstraße gibt sein Fahrzeug beim Benutzen in die Obhut des Anlagenbetreibers und vertraut darauf, dass dieser die erdenklichen Vorkehrungen gegen die Gefahr einer Beschädigung des Wagens getroffen hat. Selbst ist der Kunde nicht in der Lage, sich vor entsprechenden Gefahren zu schützen. Danach ist es nach der Natur des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages eine wesentliche Pflicht des Anlagenbetreibers, seinen Kunden durch Anwendung höchstmöglicher Sorgfalt vor Schäden beim Waschvorgang zu bewahren.“

Abschließend wird zu den Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Autowaschanlagen verwiesen auf Pardey, DAR 1989, 337 f.

Die Schadenshöhe berechnet sich wie folgt:

Fahrzeugschaden netto 2.561,94 €,

Gutachterkosten netto 480,67 €,

Unkostenpauschale 20,00 €,

insgesamt 3.062,61 €.

Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt für Kaufleute mit 9 % ab 27.06.2017 (Rechtshängigkeit) berechtigt.

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten betragen ausweislich der Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift netto 347,60 € und zwar auch für einen Streitwert von nur 3.062,61 €.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 709 ZPO.

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