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Waschstraße – Unfall bei Betrieb einer Kraftfahrzeuges


Waschanlage

Zusammenfassung:

Befindet sich ein Fahrzeug in einer Waschstraße in Betrieb im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes, wenn das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird? Wann beginnt der Betrieb eines Kraftfahrzeuges nach Verlassen einer solchen Waschstraße?


Landgericht Kleve

Az: 5 S 146/15

Urteil vom 23.12.2016


Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Moers vom 03.12.2015 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag i.H.v. 882,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

Die zulässige Berufung ist in der Hauptsache begründet und lediglich hinsichtlich eines geringen Teils der Nebenforderung unbegründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch i.H.v. 882,20 EUR zu gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG. Die Kammer bejaht – anders als das Amtsgericht – eine Haftung des Beklagten zu 1) aus § 7 StVG, weil der vorliegende Schaden „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden ist.

1. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat, und das Schadensgeschehen bei wertender Betrachtung in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist (BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 25). Eine Berührung mit einem anderen Kfz ist insoweit nicht erforderlich. Es genügt, dass sich eine vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat ( Burmann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 7 StVG Rn. 7).

Vorliegend hat sich eine durch das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) ausgehende Gefahr ausgewirkt. Zwar ist in einer Waschstraße ein Betrieb im Sinne von § 7 StVG zu verneinen, wenn es sich – wie hier – um einen automatisierten Waschvorgang handelt, bei dem das Fahrzeug mit ausgeschaltetem Motor auf einem Förderband durch die Waschstraße bewegt wird und der Fahrer keinen Einfluss auf den Ablauf des Waschvorgangs hat (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12, NJW-RR 2013, 227). Insoweit geht bis zum endgültigen Abschluss des automatisierten Transportvorgangs keine eigene Betriebsgefahr von dem Kraftfahrzeug aus (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 26.11.2014 – 5 S 65/14).

Hier aber war der automatisierte Waschvorgang des Beklagtenfahrzeugs bereits vollständig beendet. Das Fahrzeug hatte das Förderband bereits verlassen. Es befand sich bei wertender Betrachtung damit wieder im Verkehrsraum, welchen es nunmehr gehalten war, durch eigene Motorkraft sofort zu verlassen. Hierzu forderte die Ampelanlage den Fahrzeugführer auf. Im Gegensatz zu der Situation auf dem Förderband kam es nun darauf an, dass das Fahrzeug funktionierte und der Motor ansprang. Dadurch, dass der Motor aber nicht gestartet werden konnte – sei es aufgrund technischer Probleme oder aufgrund eines Bedienfehlers – stellte der Pkw eine Gefahr für die folgenden Fahrzeuge dar. Diese Gefahr ging nicht von der Waschanlage oder von dem automatisierten Transportvorgang aus, sondern einzig und allein von dem Pkw.

Der Zurechnungszusammenhang ist ebenfalls zu bejahen. Zwar gab es keine Berührung zwischen den Fahrzeugen der Parteien. Der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug ist aber dadurch entstanden, dass der Kläger auf dem Förderband die Bremse betätigt hat, um so ein ansonsten unausweichliches Aufschieben auf das Beklagtenfahrzeug zu verhindern. Hierdurch rutschte er von dem Förderband, so dass nunmehr das hinter dem Kläger befindliche Fahrzeug auf den klägerischen Pkw geschoben wurde, wodurch der Pkw des Klägers beschädigt wurde. Insoweit genügt es, dass der Unfall mit dem Betrieb in innerem Zusammenhang gestanden hat und dass der Geschädigte in dem anderen Fahrzeug aufgrund der besonderen Situation eine Gefahr sehen durfte, die eine Abwehr- oder Ausweichreaktion rechtfertigte, selbst dann, wenn diese Reaktion objektiv so nicht erforderlich war (König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 7 Rn. 11). Das Bremsen des Klägers war hier eine Reaktion auf das stehengebliebene und die Ausfahrt versperrende Fahrzeug des Beklagten zu 1). Als Ausweichreaktion betätigte der Kläger die Bremse, was – wie der hiesige Fall zeigt – zumindest das Aufschieben auf das Beklagtenfahrzeug verhinderte. Im Zusammenhang mit dieser erfolgte sodann die Kollision mit dem dritten Fahrzeug, so dass der Schaden an dem klägerischen Fahrzeug letztlich auf den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zurückzuführen ist.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Sachverhalt, welcher dem Urteil des AG Köln (Urteil vom 26.06.2012 – 272 C 33/12, NJW-RR 2013, 227) zugrunde lag, dem hiesigen Fall ähnlich ist, da auch dort der Waschvorgang bereits beendet war. Anders als das Amtsgericht Köln bejaht die Kammer aber aus den genannten Gründen das Tatbestandsmerkmal „bei Betrieb des Kraftfahrzeugs“ i.S.d. § 7 StVG. Nach Wertung der Kammer war der vorherige Betrieb des Fahrzeugs durch den automatisierten Waschvorgang lediglich für die Dauer der Beförderung auf dem Förderband unterbrochen, so dass der Betrieb wieder „auflebte“, sobald das Fahrzeug das Förderband verlassen hatte.

2. Eine Mithaftung des Klägers über § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG (Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge) ist nicht gegeben. Voraussetzung hierfür wäre, dass auch auf Seiten des Klägers eine Betriebsgefahr mit berücksichtigt werden müsste. Dies ist jedoch nach dem oben Gesagten nicht der Fall, da sich das Fahrzeug des Klägers im Kollisionszeitpunkt noch im automatisierten Waschvorgang befand.

3. Auch ein Mitverschulden des Klägers nach §§ 9 StVG, 254 BGB ist nicht gegeben. Ein Mitverschulden könnte darin zu sehen sein, dass der Kläger das Aufschieben des dritten Fahrzeugs erst durch sein Bremsen ermöglicht habe. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist dem Kläger insoweit jedoch nicht zu machen. Wie ausgeführt handelte es sich um eine Reaktion auf das stehengebliebene Fahrzeug des Beklagten zu 1). Zumindest das Auffahren auf diesen hat der Kläger verhindert. Letztlich blieb ihm nur abzuwägen, ob sein Pkw auf das Fahrzeug vor ihm auffahren sollte oder ob das Fahrzeug hinter ihm auf ihn auffuhr. Sofern man insoweit überhaupt von einer bewussten Abwägung sprechen kann, ist die von dem Kläger getroffene Entscheidung diesem nicht vorzuwerfen, zumal jeweils dasselbe Rechtsgut (Eigentum) betroffen war und nicht erkennbar ist, dass der eine Schaden weniger erheblich als der andere gewesen wäre.

4. Dem Kläger steht damit gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 882,20 EUR zu.

Der an dem Fahrzeug des Klägers entstandene Sachschaden beträgt auf Grundlage des von dem Kläger eingereichten Kostenvoranschlags 1.136,08 EUR netto (Anl. K 1, Bl. 6 GA). Der Einwand der Beklagten, dass die Ersatzteile UPE-Aufschläge enthielten (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 27.07.2015, Bl. 24 GA), ist unerheblich. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch bei der fiktiven Schadensberechnung die UPE-Aufschläge zu ersetzen. Nach zutreffender Ansicht – nämlich konsequent zu der grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit der fiktiven Abrechnung – hat auch der fiktiv abrechnende Verkehrsunfallgeschädigte einen Anspruch auf Ersatz der UPE-Aufschläge, wenn und soweit diese regional üblich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012 – 1 U 108/11; Urteil vom 16.06.2008 – 1 U 246/07). Der Kläger hat hierzu den Kostenvoranschlag einer konkreten Reparaturwerkstatt vorgelegt, welche den UPE-Aufschlag i.H.v. 10 % enthält. Die Beklagten wenden sich insofern lediglich gegen die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit dieser Position bei der fiktiven Abrechnung. Sie bestreiten aber nicht konkret, dass diese Kosten bei einer tatsächlich durchgeführten Reparatur in der Umgebung des Klägers anfallen würden. Die Kosten sind daher vorliegend erstattungsfähig.

Der Gesamtschaden beträgt somit 1.136,08 EUR zzgl. 25 EUR Kostenpauschale, also insgesamt 1.161,08 EUR. Hierauf hat die Beklagte zu 2) bereits 278,88 EUR gezahlt. Die von den Beklagten zu ersetzende Gesamtsumme beläuft sich daher auf 882,20 EUR.

5. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2015 erfolgte eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung bis zum 26.03.2015. Verzugsbeginn war daher der 27.03.2015. Insoweit war die Klage teilweise abzuweisen.

6. Einen Antrag auf Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 882,00 EUR


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