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Waschstraßenunfall – Beweiserleichterungen für den geschädigten Fahrzeugeigentümer

AG Ludwigslust, Az.: 5 C 94/10

Urteil vom 30.11.2011

I.

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 905,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.03.2010 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5, der Beklagte zu 4/5.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 400,00 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 400,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert wird auf bis 1.200,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Benutzung einer Autowaschanlage.

Waschstraßenunfall – Beweiserleichterungen für den geschädigten Fahrzeugeigentümer
Symbolfoto: wlfella/Bigstock

Der Beklagte betreibt im Bereich seiner Tankstelle unter der Anschrift … eine Autowaschanlage. Der Kläger nutzte diese am 11.03.2010 gegen 13.30 Uhr mit dem PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen … . Im Anschluss war an dem Fahrzeug der Frontscheibenwischer auf der Fahrerseite aus der Halterung gerissen. Der Beklagte fertigte daraufhin eine an seine Haftpflichtversicherung gerichtete Schadensanzeige unter Verwendung eines entsprechenden Formulars, in dem er handschriftliche Eintragungen vornahm. Eine Entschädigung sollte danach an den Kläger geleistet werden. Zu dem Punkt einer Beschreibung des Schadensherganges findet sich die folgende Formulierung: „Beim Waschen des PKW durch d. Waschanlage verhakte sich die Bürste und brach den Wischerarm ab.“ Zu der Frage: „Wer hat den Schaden verursacht? Sie selbst?“ kreuzte der Beklagte das Feld: „nein, sondern“ an und fügte hinzu: „Waschanlage.“ Ebenso kreuzte der Beklagte bei der Frage: „Ist der Geschädigte für den Schaden selbst verantwortlich?“ das Feld: „nein“ an. Der Kläger ließ in der Folge den Scheibenwischer einschließlich der im Bereich von dessen Abdeckung befindlichen Lufteinlässe an der Motorhaube reparieren, wofür ihm Kosten in Höhe von 905,12 € entstanden bei einer Reparaturdauer von drei Tagen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten wies Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 19.03.2011 zurück; eine weitere Zahlungsaufforderung des Klägers durch anwaltlichen Schriftsatz vom 26.03.2010 blieb ebenfalls fruchtlos.

Der Kläger macht Ansprüche aufgrund des an dem genannten Wagen nach der Benutzung der Waschanlage des Beklagten vorhandenen Schadens nunmehr gerichtlich geltend. Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des betreffenden PKW. Das Fahrzeug habe vor dem Waschvorgang keine Schäden aufgewiesen, während sich bei diesem die Borsten der Waschbürste in dem Scheibenwischer verhakt und diesen aus seiner Halterung gerissen hätten; dabei seien auch die Kunststoffeinfassungen der Lufteinlassschlitze an der Motorhaube beschädigt worden. Der Kläger beantragt einschließlich eines Nutzungsausfalles für die drei Tage der Reparaturdauer in Höhe von jeweils 23,00 €,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 974,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2010 zu zahlen, und

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 155,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Klage wurde dem Beklagten am 27.08.2010 zugestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die Waschanlage ausreichend gewartet, täglich und so auch am 11.03.2010 einen Probewaschgang sowie eine Sichtprüfung auf ordnungsgemäße Funktion sämtlicher, mit Fahrzeugen in Berührung kommender Teile durchgeführt, und die Anlage habe am 11.03.2010 beanstandungsfrei bei etwa fünf Wagen vor und etwa 12 Fahrzeugen nach demjenigen des Klägers beanstandungsfrei funktioniert. Ein Schaden an dem Frontscheibenwischer des von dem Kläger gewaschenen PKW habe allein dann eintreten können, wenn dieser Vorschäden aufgewiesen hätte oder nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen sei. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger aus der Schadensanzeige gegenüber der Haftpflichtversicherung des Beklagten nichts für sich Günstiges herleiten könne, weil es um die Beurteilung von technischen Fragen gehe und die Erklärungen auch gar nicht an den Kläger gerichtet gewesen seien.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben zu der Frage, ob nach der Art und Funktionsweise der streitgegenständlichen Waschanlage ohne Vorschäden an dem PKW des Klägers oder eine nicht ordnungsgemäßen Befestigung der Scheibenwischer die Entstehung von Schäden an dem Fahrzeug während des Waschvorganges durch ein Abreißen des Wischerarmes ausgeschlossen gewesen sei, durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten Bezug genommen auf (84 Blatt ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung von 905,12 € gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 BGB. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen danach zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; er hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, wobei der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist.

a. Der Kläger ist Eigentümer des PKW … mit dem amtlichen Kennzeichen …. Soweit er zum Zeitpunkt seiner Benutzung der Waschanlage des Beklagten mit dem Fahrzeug dessen Besitzer war, spricht für ihn insofern die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB; zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird danach vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Der Beklagte konnte sich vor diesem Hintergrund nicht darauf beschränken, das Eigentum des Klägers schlichtweg zu bestreiten; vielmehr hätte er hierzu gemäß § 292 ZPO einen konkreten Gegenbeweis führen müssen (vgl. auch Palandt-Bassenge, Kommentar zum BGB, 69. Aufl., 2010, § 1006 Rn. 6 ff.), den er jedoch trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweise nicht angetreten hat.

b. Dem Beklagten ist sodann nach dem Ergebnis des vorliegenden, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … der ihm obliegende Beweis dahingehend, dass der Schaden an dem Wagen des Klägers nicht aufgrund eines Verschuldens des Beklagten durch die von ihm betriebene Waschanlage verursacht wurde, nicht gelungen.

aa. Zwar obliegt es grundsätzlich dem bei der Benutzung einer Autowaschanlage Geschädigten, eine Pflichtverletzung durch deren Betreiber nachzuweisen, wobei auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen wird, wenn der Geschädigte darlegen und beweisen kann, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- bzw. Verantwortungsbereich des Betreibers der Waschanlage herrühren kann (vgl. LG Düsseldorf MDR 2007, 955). Jedoch ist im Falle der Abgabe eines Schuldbekenntnisses der Geschädigte als Folge einer solchen Erklärung der Beweisanforderungen, denen er ohne die Erklärung zur Erreichung seines Prozesszieles genügen müsste, enthoben; die Notwendigkeit, die sein Prozessbegehren tragenden Behauptungen zu beweisen, trifft ihn erst dann, wenn dem Erklärenden der Nachweis der Unrichtigkeit der Anerkannten gelingt (vgl. BGH NJW 1984, 799). Der Beklagte hat hier in seiner Schadensanzeige für einen Haftpflichtschaden an seinen Versicherer die Frage, ob der Kläger als Geschädigter für den Schaden selbst verantwortlich sei, verneint, und im Zusammenhang mit einer Schilderung des Schadensherganges die Ursache des Vorfalles im Bereich der Waschanlage gesehen; im Umkehrschluss muss daraus im Sinne der Annahme eines Schuldbekenntnisses wie zuvor dargestellt gefolgert werden, dass einschließlich des Ausschlusses von Vorschäden an dem PKW des Klägers die Schadensursache aus der Sphäre des Beklagten als Waschanlagenbetreiber stammte, und letzterer musste sich insofern entlasten.

(1) Zum einen ist dabei irrelevant, ob der eingeräumte Sachverhalt auf dessen zutreffender und letztlich einer sachverständigen Würdigung standhaltenden tatsächlichen Beurteilung beruht. Denn durch das einseitige, nichtrechtsgeschäftliche Anerkenntnis wird eine reine Wissenserklärung im Sinne einer Vorstellungsäußerung abgegeben, durch die der Schuldner seine Überzeugung vom Bestehen seiner Verpflichtung oder vom Vorliegen bestimmter Tatsachen bekundet (vgl. Staudinger-Marburger, Kommentar zum BGB, Neubearbeitung 2009, § 781 Rn. 27 m. w. N.); das Risiko für die Richtigkeit dieser Annahmen liegt letztlich bei ihm.

(2) Zum anderen kommt es auch nicht darauf an, dass die fraglichen Erklärungen im Rahmen der Schadensanzeige an die Haftpflichtversicherung des Beklagten nicht gegenüber dem Kläger selbst abgegeben worden sind. Denn solche Erklärungen können grundsätzlich nicht nur von dem jeweiligen Adressaten verwertet werden, sondern entfalten auch Dritten wie hier dem Kläger gegenüber Wirkungen. Der Zuordnungsgehalt der Erklärungen ist neutral. Sie dokumentieren für jedermann, daß der Beklagte von einer Schadensverursachung (allein) durch seine Waschanlage ausgegangen ist. Als Beweiszeichen verstanden gibt es keine über den Erklärungshorizont vermittelte Wirkungszuordnung für das danach gegen den Beklagten streitende, von ihm selbst abgegebene Zeugnis (vgl. auch OLG Jena OLG-NL 1998, 273).

(3) Dahinstehen kann im Übrigen, dass sich ein Anspruch des Beklagten wegen des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über die Benutzung der Waschanlage auch auf § 280 Abs 1 Satz 1 BGB stützen ließe, wonach der Gläubiger Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verlangen kann, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, und das Rechtsinstitut des Schuldbekenntnisses im Rahmen des Vertragsrechts keine Anwendung finden soll (vgl. BGH NJW 2002, 1340). Denn abgesehen davon, dass die letztere Auffassung schon nicht zwingend ist (anders schon BGH NJW-RR 2003, 1196), besteht jedenfalls der hier zugrunde gelegte deliktische Schadensersatzanspruch des Waschanlagenbenutzers neben dem vertraglichen (vgl. AG Ludwigsburg NZV 2008, 250).

bb. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hält dann zwar einerseits ein Verhaken der Waschborsten zwischen Scheibenwischer und Wischerarm für äußerst unwahrscheinlich, wenn sich der Scheibenwischer in seiner Grundstellung quer zur Fahrzeuglängsachse befunden habe, wobei ihm Feststellungen dazu, ob der Wischer am Fahrzeug des Klägers sich bei Schadenseintritt in dieser Grundstellung befand und ansonsten unbeschädigt war, aus verschiedenen Gründen nicht möglich waren. Andererseits kann er umgekehrt gleichfalls nicht völlig ausschließen, dass ein Einfädeln und Abreißen des Scheibenwischers selbst im Falle eines optimalen Zustandes des Wagens des Klägers in diesem Bereich während des Waschvorganges erfolgte, wobei er auf die ungewöhnliche Verwendung unterschiedlicher Waschmaterialien an der Dachbürste der Waschanlage des Beklagten in Form einer Kombination von Polyethylenfäden mit einer Kantenlänge von 1 mm und aufgeschäumten Polyethylen streifen mti einer Breite von 5 mm und einer Dicke von 1 mm verweist. Muss der Beklagte sich gemäß dem oben Gesagten für den Gefahr- und Verantwortungsbereich seiner Waschanlage entlasten, geht eine aus dem Gutachtenergebnis zu folgernde Unaufklärbarkeit der Schadensursache zu seinem Nachteil.

cc. Weiterer erheblicher Vortrag oder Beweisantritte des Beklagten sind trotz entsprechender gerichtlicher Hinweise nicht erfolgt. So nutzt dem Beklagten allein das Bestreiten des beanstandungsfreien Zustandes des Fahrzeuges des Klägers vor der Waschanlagenbenutzung nichts; nach den Ausführungen oben unter lit. aa) hätte der Beklagte statt dessen vielmehr einen konkreten Beweis dahingehend führen müssen, dass insofern bestimmte Mängel bereits positiv gegeben waren. Entsprechend kann es im Hinblick auf eine weitere tatsächliche Aufklärung offen bleiben, ob und wie die Waschanlage gewartet wurde und dass es am Schadenstag nicht zu weiteren Vorfällen ähnlicher Art gekommen sei; denn Umstände dieser Art würden es nicht zwingend ausschließen, dass sich Risiken bei der Benutzung der Waschanlage aufgrund ihrer konkreten Ausstattung eben gerade bei dem PKW des Klägers verwirklicht haben. Dazu, inwieweit ihm für den Umstand einer Ausstattung der Waschanlage in einer Art, die gegebenenfalls das Risiko eines Schadens für die Nutzer mit sich bringt, kein schuldhafte Sorgfaltspflichtverletzung zuzurechnen wäre, verhält sich der Vortrag des Beklagten letztlich nicht.

caa. Im Rahmen des ihm geschuldeten Schadensersatzes kann der Kläger die ihm entstandenen Reparaturkosten in Höhe von 905,12 € von dem Beklagten verlangen. Dies schließt einen Ersatz diesbezüglicher Kosten für die Behebung von Schäden an den Lufteinlassschlitzen an der Motorhaube ein. Zwar hat der Beklagte die Entstehung einer Beschädigung des PKW in diesem Bereich durch den streitgegenständlichen Vorfall bestritten. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat jedoch aufgrund der ihm im Rahmen der Gutachtenserstellung von dem Kläger übersandten Lichtbilder, bezüglich derer auch der Beklagte nicht bestritten hat, das sie das hier fragliche Fahrzeug nach dem Schadensvorfall zeigen, festgestellt, dass auf ihnen die „zerstörte Abdeckung“ im Bereich des beschädigten Scheibenwischers zu sehen sei; die Abdeckung besteht dabei ersichtlich auch aus einem Element mit Lufteinlässen, das durch das zuvor darunter befindliche und nun nach oben ragende Gestänge des Scheibenwischers aufgewölbt und verbogen ist. Die Beschädigung der Lufteinlassschlitze bei einem Ausreißen des Wischers lässt sich danach unproblematisch und selbst ohne eine sachverständige Einschätzung hierzu nachvollziehen. Grundlage ist im Übrigen das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme unabhängig davon, ob eine Partei einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat oder der Beweis aus anderen Gründen nicht hätte erhoben werden müssen (vgl. Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Aufl., 2010 § 286 Rn. 2 m. w. N.).

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bb. Dagegen war die Klage hinsichtlich des von dem Kläger geltend gemachten Nutzungsausfalles in Höhe von 69,00 € für drei Reparaturtage abzuweisen. Denn Anspruchsvoraussetzung ist hierbei eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, die unter anderem einen Nutzungswillen erfordert (vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 249 Rn. 42 m. w. N.). Hierzu hat der Kläger trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bereits im Zusammenhang mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nichts vorgetragen, obwohl er diesen zur Kenntnis genommen hatte, wie sich aus dem daraufhin eingereichten Schriftsatz ergibt, in dem er ankündigte, mit der Replik auf die Klageerwiderung des Beklagten hierzu weiter auszuführen; bei anwaltlich vertretenen Parteien kann dann bei einer unzureichenden Reaktion auf einen unmissverständlichen Hinweis ohne das Erfordernis von dessen Wiederholung davon ausgegangen werden, dass weiterer Vortrag nicht möglich oder nicht beabsichtigt ist (vgl. BGH NJW 2008, 2036).

2. Der Kläger hat weiterhin einen Anspruch gegen den Beklagten auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zugesprochenen Betrag der Hauptforderung seit dem 21.03.2010 gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2, 288 Abs. 1 BGB; im Übrigen war die Klage hinsichtlich der Nebenforderungen dagegen abzuweisen.

a. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger danach Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB verlangen, d. h. beispielsweise, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt bzw. diese entbehrlich ist, weil der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen; der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

baa. Der Beklagte kam durch die Ablehnung von Schadensersatzansprüchen durch seine Haftpflichtversicherung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2010 im Sinne einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung in Verzug. Die betreffende Erklärung seiner Versicherung muss sich der Beklagte nach § 164 Abs. 1 BGB zurechnen lassen; eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt danach unmittelbar für und gegen den Vertretenen, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Der Beklagte hatte seine Haftpflichtversicherung hier erkennbar in die Regulierung von dessen Schaden gegenüber dem Kläger eingeschaltet. Unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens aus § 187 Abs. 1 BGB beginnt der Zinslauf dann am auf den Zugang der Erfüllungsverweigerung folgenden Tag, d. h. bei unterstellter Postlaufzeit von einem Tag am 21.03.2010 (vgl. BGH NJW-RR 1990, 519; zitiert bei Palandt-Ellenberger. a. a. O., § 187 Rn. 1 a. E.).

Ein Beginn des Zinslaufes wie beantragt bereits ab dem 12.03.2011 hätte sich demgegenüber nur aus § 849 BGB ergeben können; Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte danach Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Zu verzinsen ist auf dieser Grundlage aber nur derjenige Betrag, der für eine endgültig verbleibende Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der Sache als Schadensersatz geschuldet wird, nicht aber reine Reparaturkosten oder eine Entschädigung für eine vorübergehenden Nutzungsausfall (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., § 849 Rn. 1 m. w. N.).

bb. Ebenfalls abzuweisen war die Klage abschließend hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren des Klägers. Denn diese Kosten konnten nur ersatzfähig sein, wenn der Kläger seinen anwaltlichen Vertretern einen Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung und einen weiteren, gegebenenfalls durch die Erfolglosigkeit der außergerichtlichen Durchsetzung bedingten Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung erteilt hätte; hätte dagegen bereits ein unbedingter Klageauftrag vorgelegen, bei dem der Anwalt zuvor den Betrag vorgerichtlich anmahnen soll, hätte die Mahnung zur Vorbereitung der Klage im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG gehört und außergerichtliche Gebühren wären dann schon gar nicht angefallen (vgl. LG Kassel JurBüro 2008, 362 m. w. N.). Trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises, bezüglich dessen im Übrigen auf das oben unter Ziffer 1cbb) Gesagte verwiesen werden kann, hat der Kläger jedoch zu der Art seiner Auftragserteilung gegenüber seinen Prozessbevollmächtigten als Anlass für deren vorgerichtliche Tätigkeit nichts mehr weiter vorgetragen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Zur Ermittlung der Kostenquotelung im Hinblick auf das teilweise Unterliegen des Klägers war dabei auch der Betrag der vorgerichtlichen Anwaltskosten insofern mit einzubeziehen, als es sich bei diesen grundsätzlich um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung handelte (vgl. BGH NJW 2007, 3289). Für die Anwendung des § 92 ZPO ist es vielmehr ohne Bedeutung, ob eine Partei mit einem Haupt- oder einem Nebenanspruch teilweise obsiegt, bzw. unterliegt, wie sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt; Nebenforderungen können insoweit insbesondere dann mitberücksichtigt werden, wenn sie wie hier im Verhältnis zu der Hauptforderung besonders ins Gewicht fallen (vgl BGH NJW 1988 2173).

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV. Der Streitwert war gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach dem Hauptforderungsbetrag des bezifferten Zahlungsantrages auf bis zu 1.200,00 € festzusetzen.

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