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Wasserablaufveränderung des Niederschlagswassers durch Nachbarn – Beseitigungsanspruch

OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 173/99, Urteil vom 20.03.2000

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.07.1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg — unter Zurückweisung der Berufung im übrigen — teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt,

a) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass das auf den rückwärtigen Terrassen der Häuser G … und … (Gemarkung H, Flur …, Flurstücke … und … anfallende Niederschlagswasser in Richtung des tieferliegenden Grundstücks der Klägerin B … (Gemarkung H, Flur …, Flurstück … abfließt;

b) an der Grenze zum Grundstück der Klägerin B … … (Flurstück …) geeignete Maßnahmen zu ergreifen, mit welchen die Schädigung durch Abschwemmen des Bodens nach vorgenommener Bodenerhöhung im Hinterland der Grundstücke G Nr. … und … vermieden werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat teilweise Erfolg, nachdem die Klägerin in der zweiten Instanz nicht mehr die Beseitigung der vom Beklagten auf den Flurstücken … und … im Rahmen der Baumaßnahme vorgenommenen Bodenerhöhungen verlangt.

1. Das Landgericht hat den Beklagten bereits dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Abschwemmen von Bodenbestandteilen an der Grundstücksgrenze verhindern. Darüber hinaus kann die Klägerin gemäß § 1004 BGB, § 27 Abs. 1 NachbG NW geeignete Maßnahmen verlangen, die verhindern, dass das Niederschlagswasser, welches auf die rückwärtigen Terrassen der Häuser G … und … (Flurstücke … und …) auftrifft, nicht in Richtung Gartengelände abläuft und dann infolge des Tiefpunktes an der Schnittstelle zum klägerischen Grundstück (Flurstück …), dem Grundstück der Klägerin zufließt.

Wasserablaufveränderung des Niederschlagswassers durch Nachbarn - Beseitigungsanspruch
Symbolfoto: Von CharMoment /Shutterstock.com

Gemäß § 27 Abs. 1 NachbG NW darf Niederschlagswasser (Traufwasser), das nicht auf den Boden auftritt, sondern zunächst auf eine bauliche Anlage auf dem Grundstück fällt, nicht zum Nachbarn hin abgeleitet werden (vgl. Schäfer, NachbG NW 11. Aufl., § 27 Rdnr. 2). Als Traufwasser, das nicht auf das Nachbargrundstück abgeleitet werden darf, ist auch das — ausweislich der zur Akte gereichten Lichtbilder — auf die versiegelten Terrassen der Flurstücke … und … auftreffende Niederschlagswasser anzusehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist seitens des Beklagten unstreitig gestellt worden, dass die Terrassen entgegen dem Gutachten des Sachverständigen B nicht an das städtische Kanalsystem angeschlossen sind. Das anfallende Niederschlagswasser der Terrassen fließt damit zu den Gärten der Parzellen … und … ab. Soweit es nicht verdunstet oder versickert, wird es zum Geländetiefpunkt (nach Satzung Höhenmeßpunkt 82,56 m NN, nach Höhenmeßplänen Dipl.-Ing. M 82,76 NN) hinlaufen. Die Klägerin kann verlangen, dass dieser Zufluß in Richtung ihres Grundstückes durch geeignete Maßnahmen unterbunden wird.

2. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu; insbesondere kann sie nicht gemäß § 1004 BGB, § 115 Abs. 1 LWG NW verlangen, dass durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, dass das von den Grundstücken G … und … wild abfließende Wasser auf ihr Grundstück B … übertritt. Eine Veränderung des Wasserabflusses von den Grundstücken G … und …, die zum ehemaligen Gelände B … gehörten, wäre jedenfalls durch die veränderte wirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG NW gedeckt und von der Klägerin hinzunehmen.

a) Grundsätzlich kann sich ein Eigentümer eines Grundstücks gegen beeinträchtigende Einwirkungen auf sein Grundstück, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, zur Wehr setzen. Der Eigentümer eines höhergelegenen Grundstückes (Nachbar) ist aber nicht verpflichtet zu verhindern, dass das auf seinem Grundstück natürlich anfallende Niederschlagswasser (wild abfließendes Wasser) auf das tieferliegende Grundstück abfließt. Denn in diesem Fall, wäre der Nachbar nicht Störer; die Beeinträchtigung geht nicht auf seinen Willen sondern auf Naturgewalten zurück (vgl. BGHZ 114, 183, 187; OLG Düsseldorf NJW RR 1991, 1115, 1116). Der Eigentümer hat die Beeinträchtigung dann hinzunehmen.

Gemäß § 115 Abs. 1 LWG darf ein Eigentümer den Ablauf des wild abfließenden Wassers grundsätzlich aber künstlich nicht so ändern, dass das tieferliegende Grundstücke dadurch belästigt wird. Allerdings schränkt § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG NW dieses Verbot des Satzes 1 sogleich zugunsten der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Eigentümers des höherliegenden Grundstücks wieder ein. Veränderungen des Abflußverhaltens infolge einer anderen wirtschaftlichen Benutzung des Grundstückes, z.B. durch andere landwirtschaftliche Bebauung, Einebnung von Unebenheiten, Anlegen von Wegen, Asphaltierung von Höfen, Errichtung von Gebäuden etc. sind durch den Eigentümer des tieferliegenden Grundstückes zu dulden. Die Gründe für die Änderung der wirtschaftlichen Nutzung sind unerheblich (vgl. dazu auch: OLG Düsseldorf, NJW-RR 1991, 1115, 1116; Wüsthoff-Broschei, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Bd. 4, § 115 LWG NW, Rdnr. 8 Honert/Rüttgers, LWG NW, 2. Aufl. § 115 LWG, S. 287, zu Ziff. 3).

b. Ob der Beklagte den Wasserlauf durch die Baumaßnahmen auf dem gesamten ehemaligen Grundstück B … künstlich so verändert hat, dass das auf dem Gartenboden der Flurstücke …, … auftreffende Niederschlagswasser nunmehr zum Grundstück der Klägerin abfließt, läßt sich aufgrund des klägerischen Vortrags nicht feststellen. Dies geht zu Lasten der für die Voraussetzungen eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin.

Aufgrund der Höhenmessung des Dipl.-Ing. D M vor und nach der Baumaßnahme des Beklagten steht jedenfalls fest, dass im Schnittpunkt der Flurstücke … und … der Höhenmeßpunkt 82,76 m NN liegt. Dies ist die nachgewiesene „tiefste“ Stelle. Dieses Meßergebnis hat auch der Sachverständige B bei dem in erster Instanz eingeholten Gutachten zugrundegelegt. Zu Unrecht greift daher die Klägerin die Feststellungen des Gutachters an, der davon ausgeht, dass nach der durch die Meßpunkte vorgegebenen Topographie bei Sättigung des Mutterbodens auch in der Vergangenheit das Wasser im Richtung zum Tiefpunkt geflossen sein muß.

Die Klägerin kann nicht damit gehört werden, dass vor dem Abbruch der Garagenbebauung kein Niederschlagswasser zu ihrem Grundstück geflossen sei, weil es früher einen Sickerschacht auf dem Grundstück B … gegeben und dieser zusätzlich in einem Talkessel gelegen habe, so daß sämtliches Niederschlagswasser nach dort abgeflossen sei.

Die Klägerin hat auf den Flurstücken … und … keine exakte Stelle benannt, die vor der Baumaßnahme erkennbar tiefer lag als ihr Grundstück, so daß das Niederschlagswasser nach dort abgeflossen sein könnte. Sie hat in ihrer Klageschrift die Geländelage vor der Baumaßnahme so beschrieben, dass das Gesamtgrundstück des Beklagten aufgrund der natürlichen Gegebenheiten ein leichtes Gefälle gehabt hätte und ihr Grundstück die „am tiefsten gelegene Grundstücksoberfläche besitze“ (Bl. 3 GA). Es würde daher den bekannten physikalischen Naturgesetzen widersprechen, wenn vor der Baumaßnahme des Beklagten die natürliche Abflußrichtung nicht grundsätzlich in Richtung des tieferliegenden klägerischen Grundstücks gelegen hätte. Wasser fließt nicht den Berg hinauf.

Zwar mag es so sein, dass die frühere parallel zu ihrem Grundstück vorhandene Bebauung mit Garagen und die Asphaltierung der Zufahrtswege dafür sorgten, dass der natürliche Abfluß von Regen wie durch eine Schranke gebremst wurde. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Beibehaltung dieser konkreten Nutzungsart, die dazu führte, das Niederschlagswasser als Abwasser zu behandeln und es anderweitig zu entwässern, weshalb es ihr Grundstück nicht (wesentlich) tangierte. Die andere Benutzungsart führte allerdings nicht dazu, dass das abfließende Wasser grundsätzlich eine andere Richtung nahm; es trat möglicherweise nur nicht in dem Umfang auf, wie es nach der Veränderung der Bebauung bemerkt wird.

Die Klägerin kann ferner nichts daraus herleiten, dass der ehemalige Sickerschacht — wie der Beklagte persönlich im Senatstermin einräumte — im Wege der Baumaßnahme zugeschüttet wurde. Ein Anspruch auf Beibehaltung dieser künstlichen Anlage, die den Zweck hatte, die inzwischen — entfernten — Garagengebäude zu entwässern, bestand nicht. Ob der Sickerschacht zudem in einem Talkessel lag, der wiederum tiefer als das klägerische Grundstück lag, läßt sich heute nicht mehr feststellen. Die einzig angegebenen „8 bis 10 m Tiefe“ lassen sich mit den bekannten Höhenpunkten nicht in Einklang bringen. Die vermessenen Punkte (Lageplan Bl. 101 GA) liegen in dem Bereich des Schachts sämtlich über 83 m NN. Ein Höhenpunkt um 75 m NN läßt sich nicht feststellen. Abgesehen davon, wäre diese Veränderung, nämlich das Zuschütten dieses vermeintlichen Talkessels, das nach dem klägerischen Vortrag letztendlich die Veränderung des Wasserflusses zu ihrem Grundstück hin bewirkt haben soll, nicht auf den Flurstücken … und … vorgenommen worden, auf denen nunmehr die geeigneten Maßnahmen zur Fernhaltung des Niederschlagswasser getroffen werden sollen. Der ehemaligen Schacht hat sich jedenfalls im Bereich der Flurstücke … und … befunden, d.h. aus der Sicht des klägerischen Grundstücks hinter der zweiten Garagenreihe. Aufgrund der vorhandenen Garagenbebauung muß sich der von der Klägerseite beschriebene Talkessel ebenfalls in diesem Bereich des Schachtes befunden haben, und damit nicht im Bereich der Flurstücke 767 und 768.

c) Letztendlich kann es aber dahin stehen, ob die Veränderung des Wasserablaufes durch künstliche Maßnahmen des Beklagten hervorgerufen wurden. Jedenfalls wäre die Bearbeitung der Grundstücksoberflächen auf eine veränderte wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen, welche eventuelle Veränderungen des Wasserablaufs rechtfertigen (§ 115 Abs. 1 Satz 2 LWG NW).

Die vom Beklagten vorgenommenen Bodenarbeiten einschließlich des Abrisses der früher vorhandenen Garagen, der Nivellierung des Grundstücks und Aufschüttung von Füllkies und Mutterboden dienten ausschließlich dem Zweck, das Grundstück B 140 für die Errichtung von insgesamt 12 Doppelhaushälften herzurichten. Die Errichtung von Wohnhäusern ist eine andere wirtschaftliche Nutzung als die in der Vermietung oder Nutzung von vorhandenen Garagen. Der Eigentümer ist im Interesse der Nachbarn nicht gehindert, diese wirtschaftlich höherwertige Nutzung zu wählen.

Die veränderte Nutzung ist hinzunehmen. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Beibehaltung der Garagenbebauung, auch wenn diese Nutzung für ihr tieferliegendes Grundstück günstiger war. Sie ist vielmehr nur berechtigt, ihrerseits Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Wasser von ihrem Grundstück fernzuhalten (vgl. BGHZ 114, 183, 191).

3. Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 30 NachbG NW zu. Nach dieser Vorschrift muß auch, wer den Boden seines schon höherliegenden Grundstücks noch zusätzlich erhöht, solche Vorkehrungen treffen, die eine Schädigung des Nachbargrundstück durch Abschwemmen oder Abstürzen von Bodenbestandteilen ausschließen. Das bedeutet indessen nicht, dass § 30 NachbG NW auch solche Schäden einbezieht, die dadurch eintreten können, dass infolge der Bodenerhöhung Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück abfließt (vgl. BGH WM 1980, 656, 657).

Soweit im Zusammenhang mit der Bodenerhöhung im Bereich der Grundstücksgrenzen B …/G … Bodenbestandteile durch Abschwemmen am 25.06.1998 auf das klägerische Grundstück gelangt sind, hat das Landgericht gemäß § 1004 BGB, § 30 NachbG NW den Beklagten bereits aufgrund des erstinstanzlich gestellten Hilfsantrages dazu verurteilt, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die ein Abschwemmen des Bodens verhindern (Tenor zu b)). Damit erschöpfen sich die Rechte des Anspruches aus § 1004 BGB i.V.m. § 30 NachbG NW, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat. Dass das Abschwemmen auf abfließendes Wasser zurückgeht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Gesetz stellt insoweit gerade auf die Verlagerung von Bodenbestandteilen ab und nicht auf das auflösende Medium. Die Schädigung durch den Wasserabfluß selbst wird von § 30 NachbG NW nicht erfaßt (vgl. BGH WM 1980, 656, 658).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Insbesondere waren der Klägerin die Kosten der zweiten Instanz aufzuerlegen. Der teilweise Erfolg ihrer Berufung beruhte lediglich darauf, dass sie ihr erstinstanzliches Begehren, die Bodenerhöhungen selbst auf den Nachbargrundstücken zu beseitigen, trotz der Erörterungen im Termin vom 9. Juli 1999 erst in zweiter Instanz fallen gelassen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen; die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Streitwert für die Berufungsinstanz:      10.000 DM

Beschwer für beide Parteien: unter 60.000 DM.

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