Skip to content

Wasserrohrbruch in Mietwohnung – Haftung des Vermieters


AG Potsdam

Az: 26 C 366/95

Urteil vom 21.09.1995


Tatbestand

Die Klägerin ist Sachversicherer für Hausrat der Zeugen A. und B. E. Der Beklagte ist Eigentümer eines Hauses in Potsdam. Die Zeugen E. bewohnen als Mieter eine Wohnung in diesem Haus.

In den Nächten vom 1. zum 2.1.1993 und vom 3. zum 4.1.1993 kam es in der über der Wohnung der Zeugen E. liegenden Wohnung zu einem Wasserrohrbruch. Diese Wohnung stand leer und war nicht beheizt. Ursache für die Wasserbrüche waren geplatzte Wasserrohre infolge Frosteinwirkung. Im Schadenszeitpunkt herrschten extreme Minustemperaturen von bis zu – 17 Grad Celsius.

Im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses wurde den Zeugen E. für die aufgetretenen Leitungswasserschäden ein Betrag in Höhe von DM 7402,40 ersetzt. Nunmehr nimmt die Klägerin den Beklagten in Regreß. Der Beklagte selbst befand sich während der Zwischenfälle im Urlaub. Das Büro des Beklagten wurde über die Wasserschäden informiert. Eine Besichtigung des Schadens durch den Beklagten fand nicht statt.

Die Klägerin behauptet, daß es in der Wohnung zu umfangreichen Leitungswasserschäden gekommen sei. So seien erhebliche Sachschäden im Kinderzimmer, Esszimmer sowie Küche und Flur zu verzeichnen gewesen. Weiterhin seien für die Beseitigung der Schäden insgesamt 44 Stunden aufgewendet worden und für die Renovierung Materialkosten in Höhe von DM 450,00 angefallen. Auch sei ein erhöhter Energiebedarf notwendig gewesen. Die Klägerin behauptet schließlich, daß der Beklagte es abgelehnt habe, die Schäden in der Wohnung zu besichtigen bzw. besichtigen zu lassen.

Der Beklagte behauptet, daß die Leitungswasserschäden nicht so umfangreich gewesen seien, daß die behaupteten Sachschäden entstehen konnten. Weiterhin wurde der angegebene Arbeitsaufwand und der erhöhte Energiebedarf sowie der Materialaufwand in Höhe von DM 450,00 bestritten. Eine Besichtigung der Schäden habe der Beklagte nicht abgelehnt. Im übrigen sei ein Anspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von DM 7402,40 aus § 67 Abs. 1 S. 1 VVG in Verbindung mit positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages und §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Die Ansprüche der Zeugen E. sind im Wege der cessio legis auf die Klägerin übergegangen.

Den Zeugen E. stand gegen den Beklagten bezüglich der Leitungswasserschäden ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages zu. Der Beklagte hat seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Als Vermieter oblag es dem Beklagten, solche Vorkehrungen zu treffen, damit die Rechtsgüter des Mieters nicht verletzt werden. Insbesondere hatte der Beklagte aufgrund der im Schadenszeitpunkt vorherrschenden hohen Frosttemperaturen auch in der leerstehenden Wohnung für eine ausreichende Beheizung sorgen müssen. Indem der Beklagte die leerstehende Wohnung nicht beheizte, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. Der Beklagte muß sich insofern an dem Verkehrskreis besonnener und gewissenhafter Vermieter messen lassen. Daß der Beklagte zum Schadenszeitpunkt im Urlaub war, entlastet ihn hierbei nicht. Vielmehr hätte er schon vor Urlaubsantritt entsprechende Vorsichtsmaßnahmen einleiten bzw. andere Personen mit der Beaufsichtigung beauftragen müssen. Mit hohen Minustemperaturen ist im Winter immer zu rechnen.

Den Zeugen E. ist nach Überzeugung des Gerichts ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. (…). Die Angaben des Zeugen Z. sind vor allem deshalb aussagekräftig, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Versicherer nur die tatsächlich entstandenen Schäden ersetzt. Es ist sehr unwahrscheinlich, daß ein Versicherer auch für nicht vorliegende Schäden aufkommt.

Weiterhin war nach den Aussagen davon auszugehen, daß für die Schadensbeseitigung 44 Stunden aufgewendet wurden und ein Mehraufwand an Energie und Heizmaterial, wie von der Klägerin ersetzt, bestand. Die Kosten hierfür werden vom Schadensersatzanspruch mit umfaßt.

Bezüglich der Aufwendungen für die Renovierung stand den Zeugen E. ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht ebenfalls davon überzeugt, daß die getätigten Aufwendungen erforderlich waren. Die Übernahme der Geschäftsführung entsprach dem objektiven Interesse des Beklagten, da dieser gemäß § 536 BGB verpflichtet war, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Daß die Zeugen auch im eigenen Interesse handelten, schließt den Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus. Weiterhin entsprach die Geschäftsübernahme dem mutmaßlichen Willen des Beklagten, denn bei objektiver Beurteilung aller Umstände hätte der Beklagte der Geschäftsbesorgung zugestimmt. Eine vorherige Anzeige der Übernahme der Geschäftsführung gemäß § 681 BGB war den Zeugen E. nicht zuzumuten, zumal die Wohnung starke Wasserschäden aufwies und daher Schimmelbildung drohte. Außerdem befand sich der Beklagte noch im Urlaub.

Die den Zeugen E. zustehenden Ansprüche konnte die Klägerin nunmehr nach gesetzlichem Forderungsübergang gegen den Beklagten geltend machen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos