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Wasserrutschenunfall: Hinweisschilder fehlten – zu wenige Schwimmmeister

Oberlandesgericht Gelle

Az.: 9 U 237/98

Verkündet am17.03.1999

Vorinstanz: LG Verden – Az.: 7 O 319/97


In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 10. Februar 1999 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Juni 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53,872,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

10. September 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus übergegangenem Recht sämtliche weitere materiellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen, den dieser am 29. Juli 1995 im Freibad der Beklagten erlitten hat.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe, leistet. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Wert der Beschwer, für die Beklagte: 58.872,20 DM.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Krankenkasse begehrt von der beklagten Gemeinde aus übergegangenem Recht Schadensersatz.

Am 29. Juli 1995 erlitt der damals 11-jährige Sohn C des bei der Klägerin versicherten im Freibad der Beklagten einen Badeunfall. Nach Benutzung der Wasserrutsche des Nichtschwimmerbeckens trieb C mehrere Minuten bewusstlos im Wasser, ehe er von einem Badegast etwa 5 m von der Rutsche sowie 2 m von der östlichen Beckenrandkante entfernt bemerkt und aus dem Wasser gezogen wurde. Der von einem anderen Badegast herbeigerufene Schwimmmeister, der in dem Freibad täglich von 09:00 Uhr morgens bis 21:00 Uhr abends seinen Dienst versah, konnte C reanimieren. Der Junge wurde mit einem Notarztwagen in das Diakoniekrankenhaus Rotenburg gebracht und dort medizinisch behandelt. Nach dem dort festgestellten Befund, hat sich nicht mehr als 10 bis maximal 15 Minuten unter Wasser befunden. Wegen der Einzelheiten der festgestellten Schäden und Beeinträchtigungen wird auf die Stellungnahme des Diakoniekrankenhauses Rotenburg (Wümme) vom 24. Juli 1996, Bl. 94 ff. d. A., verwiesen.

Zum Unfallzeitpunkt befanden sich mindestens 350 Personen – nach Behauptung der Klägerin sogar 635 Personen – in dem Freibad. Der Schwimmmeister, der die einzige von der Beklagten zur Überwachung des Badebetriebes eingesetzte Person war, befand sich auf einer erhöhten Position links neben dem Eingang des Freibades mit Blick auf das Nichtschwimmer- und das Schwimmerbecken auf die Übersichtsskizze Bl. 75 d. A. wird verwiesen.

Die Beklagte hatte am 20. Juni 1983 eine Badeordnung für das Freibad aufgestellt, die in § 8 Abs. l bestimmt, dass eine Haftung bei Unfällen nur eintritt, wenn dem Personal oder der Gemeinde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Die Wasserrutsche war nicht mit Aufklebern/Hinweisschildern versehen, aus denen die vorgeschriebene und zulässige Benutzungsart ersichtlich gewesen wäre.

Die Klägerin, die die bisher entstandenen Kosten in Höhe von 53.872,20 DM durch Vorlage entsprechender Belege nachgewiesen hat, hat behauptet, der Junge sei mit dem Kopf voran von der Rutsche ins Wasser gerutscht und nicht wieder aufgetaucht. Wegen des lang andauernden Sauerstoffmangels sei ein Dauerschaden entstanden. Christian sei im Antrieb erheblich verlangsamt und leide durch den Unfall unter Merk- und Denkstörungen sowie unter Störungen der Lernfähigkeit. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die beklagte Gemeinde habe ihre Pflichten dadurch verletzt, dass sie nur eine Aufsichtsperson eingesetzt habe. Der Schwimmmeister sei wegen der Vielzahl der Badegäste und der langen Arbeitszeit überfordert gewesen. Des Weiteren habe die beklagte Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie die nach der DIN 7937 erforderlichen Hinweisschilder nicht an der Wasserrutsche angebracht habe.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass auch bei Einsatz einer weiteren Aufsichtsperson der Unfall nicht habe verhindert werden können. Der Schwimmmeister habe von seinem Standort aus Überblick über das Nichtschwimmerbecken gehabt. Das fehlende Hinweisschild an der Rutsche sei nicht ursächlich für die bei C eingetretenen Körperschäden geworden. Nach § 8 der Badeordnung hafte sie überdies nur, wenn ihrem Personal oder ihr selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werde; jedenfalls daran fehle es.

Das Landgericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 10. Februar 1998 (El. 105 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen xxxxxxx auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 1998, Bl. 113 ff. d. A., wird verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Da nicht feststellbar sei, dass C die Rutsche in einer Weise benutzt habe, die unzulässig gewesen sei, könne die Beklagte nicht deshalb haften, weil ein Verstoß gegen die DIN 7937 zu bejahen sei. Da ferner nicht davon ausgegangen werden könne, dass bei Einsatz einer weiteren Aufsichtsperson der Unfall vermieden worden wäre, scheide auch insoweit eine Haftung der beklagten Gemeinde aus.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass auf der Grundlage der Zeugenaussage der SG der Unfallhergang feststehe. Wenn aber feststehe, dass der Geschädigte auf dem Rücken liegend die Rutsche benutzt habe, dann habe er gegen die Benutzungsanleitung verstoßen, weil nach dieser das Rutschen, in einer derartigen Position verboten sei. Wären die erforderlichen Hinweise auf die zulässigen Benutzungsarten an der Rutsche angebracht gewesen, wäre es nicht zum Unfall gekommen, weil sich C an diese Vorschriften gehalten hätte.

Die Beklagte hafte aber auch deshalb, weil nur ein Schwimmmeister zur Überwachung des Badebetriebes eingesetzt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Größe des Freibades sei dies unzureichend. Von seinem Standort aus habe der Schwimmmeister – bedingt durch Entfernung und Bewuchs – die Becken nicht ausreichend einsehen können. Hierdurch sei es möglich gewesen, dass C etwa 10 Minuten unter Wasser geblieben sei, ohne dass der Schwimmmeister dies bemerkt hätte. Wäre der Geschädigte nach maximal 2 Minuten aufgefunden worden – wovon bei ordnungsgemäßer Aufsicht auszugehen sei – dann wären die Schädigungen nicht eingetreten.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 23. Juli 1998 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.872,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. Juni 1996 zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin aus übergegangenem Recht sämtliche materiellen Schäden aus dem Vorfall vom 29. Juli 1995 im Freibad der Beklagten zu ersetzen, soweit diese nicht von dem Zahlungsantrag erfasst sind, und im Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, dass die Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet werden kann.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und für den Fall einer Anordnung nach der Maßnahme nach § 711 ZPO zu gestatten, dass die Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden kann.

Sie meint, dass der Unfallhergang nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unklar geblieben sei. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass der Geschädigte „auf dem Rücken liegend mit den Füßen nach vorn“ ins Wasser gerutscht sei, dann habe er die Rutsche in einer ausdrücklich vorgesehenen Art und Weise benutzt. Ein Versäumnis bezüglich des Anbringens eines Hinweisschildes sei daher nicht kausal für den Unfall gewesen.

Die Beklagte meint weiter, dass sie die Aufsicht nicht auf mehrere Personen habe übertragen müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich der Unfall in einem Nichtschwimmerbecken ereignet habe. Da man dort stehen könne, sei die Gefahr des Ertrinkens oder Untertauchens eher gering. Überdies würden häufig Kinder im Nichtschwimmerbecken aus Spielerei tauchen, sodass ohne weitere Anhaltspunkte eine Gefahrensituation auch von einem zusätzlichen Schwimmmeister nicht erkannt worden wäre.

Die Beklagte bestreitet, dass C mindestens 10 Minuten unter Wasser gewesen sei und hält es für denkbar, dass die Untertauchzeit „deutlich unter 10 Minuten gelegen hat und auch unter 5 Minuten“. Sie vertritt hierzu die Auffassung, dass eine Untertauchzeit von einer Länge, die der Schwimmmeister als gefährlich hätte bemerken müssen, nicht vorgelegen habe.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet. Die beklagte Gemeinde haftet der Klägerin aus übergegangenem Recht, § 116 Abs. l SGB X, wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, § 823 Abs. l BGB.

1. Allerdings lässt sich eine Haftung der Beklagten nicht darauf stützen, dass diese an der Wasserrutsche des Nichtschwimmerbeckens nicht entsprechend der DIN 7937 in der Fassung vom 1. August 1987 ein Piktogramm über die zulässige Benutzungsart sowie ein Hinweisschild „Vom Rutschenauslauf sofort wegtreten“ angebracht hatte. Zwar ist unstreitig, dass derartige Hinweise an der Rutsche nicht vorhanden waren, doch ist nicht feststellbar, dass sich diese Unterlassung auf den Schadenseintritt ausgewirkt hat.

a) Nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, der verunglückte C sei „bäuchlings mit dem Kopf nach vorn“ die Rutsche hinabgerutscht, nicht bewiesen. Demgemäß hat sich die Klägerin in der zweiten Instanz die Aussage der auf dem Rücken liegend mit den Füßen nach vorn in das Wasser gerutscht ist. Auch der Senat legt seiner Entscheidung den Sachverhalt zu Grunde, den die Zeugin G geschildert hat.

b) Für eine Haftung der Beklagten wegen mangelnder Beachtung der DIN 7937 kommt es hierauf aber nicht entscheidend an, weil in beiden Alternativen eine nach dieser Regelung zulässige Benutzungsart der Rutsche vorliegt. Denn während nach, der DIN 7937 in der Fassung vom Mai 1982 nur eine Benutzung „sitzend vorwärts“ in Betracht kam, ist nach der DIN 7937 vom 1. August 1987 auch die Benutzungsart „liegend Blick nach vorn“ ausdrücklich zugelassen (auf die Regelungen der DIN-EN 1069-1 kommt es deshalb nicht an, weil diese erst ab März 1996 an die Stelle der DIN 7937 getreten ist, sich der Unfall aber bereits am.29. Juli 1995 ereignet hat).

Der Benutzer einer Wasserrutsche hat aber sowohl beim Rutschen „bäuchlings Kopf nach vorn“ als auch beim Rutschen „auf dem Rücken liegend Füße nach vorn“ den Blick nach vorn gewandt, sodass sich das fehlende Piktogramm, das die zulässige Benutzungsart bildlich darstellt, nicht auf den Unfall ausgewirkt hat.

c) Nach der Aussage der Zeugin G hat sich der Geschädigte während des Hinabrutschens den Kopf an der Seitenumrandung der Rutsche angeschlagen. Diese Aussage deckt sich mit dem Aufnahmebericht des Diakoniekrankenhauses Rotenburg (Wümme), diktiert am Unfalltag (Bl. 122 f. d. A.), nach dem eine ca. 2-Markstück große Prellmarke rechts parietal mit oberflächlicher Hautabschürfung am Kopf des verunglückten Jungen festgestellt worden ist. Hingegen sind weitere Verletzungen, die darauf hinweisen, dass der Junge von einem nachfolgenden Benutzer der Rutsche verletzt worden ist, weil er den Rutschenauslauf nicht rechtzeitig verlassen hat (Kopf-, Halswirbel- oder Schulterverletzungen), nicht festgestellt worden, obwohl unmittelbar nach der Einlieferung des Geschädigten in das Diakoniekrankenhaus der Schädel in zwei Ebenen und die Halswirbelsäule in vier Ebenen geröntgt worden sind. Gegen eine Verletzung des Jungen durch einen nachfolgenden Benutzer der Rutsche spricht auch die Aussage der A erst gerutscht ist, als sich C nicht mehr im Bereich des Rutschenauslaufes befunden hat. Daher hat sich auch das fehlende Schild „Vom Rutschenauslauf sofort wegtreten“ nicht auf den Schadenseintritt ausgewirkt.

2. Es stellt eine der Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulastende Pflichtwidrigkeit dar, dass sie die Aufsicht in dem Freibad so organisiert hat, dass der Geschädigte über einen Zeitraum von mehreren Minuten bewusstlos im Wasser des Nichtschwimmerbeckens gelegen hat, ohne dass er von der zur Aufsicht verpflichteten Person entdeckt worden wäre.

a) Die Beklagte bestreitet nicht, dass der Geschädigte „einige Minuten“ untergetaucht war, sondern hält es lediglich für denkbar, dass die Untertauchzeit unter 10 Minuten, möglicherweise sogar unter 5 Minuten gelegen hat. Die Klägerin ihrerseits legt eine Untertauchzeit von mindestens 10 Minuten zu Grunde und beruft sich insoweit auf die Stellungnahme des Diakoniekrankenhauses Rotenburg (Wümme).

Der Senat, der nicht nur auf Grund seiner Spezialzuständigkeit für den Bereich der Verkehrssicherungspflichtverletzungen und der Ersatzpflicht für Körper- und Gesundheitsschäden, sondern auch auf Grund der Erfahrungen seiner Mitglieder im Senat für Arzthaftungssachen insoweit über eigene Sachkunde verfügt, legt eine Untertauchzeit von mindestens 4, andererseits aber auch von nicht wesentlich mehr als 5 Minuten zu Grunde. Unter Berücksichtigung des sich aus der Stellungnahme vom 24. Juli 1996 ergebenden Befundbildes, zu dem keine Mindest-, wohl aber eine Höchstuntertauchzeit von 10 bis 15 Minuten mitgeteilt ist, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Grundumsatz des menschlichen Organismus im Sommer gegenüber der kalten Jahreszeit deutlich erhöht und damit die Toleranz bei einer eintretenden Sauerstoffunterversorgung erheblich verringert ist, lässt sich zur Überzeugung des Senats die Untertauchzeit auf diese Spanne eingrenzen.

Gegen eine kürzere Untertauchzeit spricht nicht nur die eingetretene Lungenschädigung mit Verdichtungen bis in die Peripherie und erheblichen interstitiellen Strukturveränderungen, sondern auch die Sauerstoffunterversorgung nicht nur des Gehirnes, sondern des gesamten Organismus mit massiver Zyanose. Gegen eine längere Untertauchzeit spricht vor allem der Umstand, dass nicht nur keine Unterkühlung festgestellt worden ist, sondern auch – nach entsprechender Behandlung -eine weitestgehende Erholung aller Organfunktionen erfolgt ist, mithin irreparable Schwerstschädigungen nicht verblieben sind.

b) Die Beklagte, die dem von ihr zur Überwachung des Badebetriebes angestellten Schwimmmeister einen Standort im Eingangsbereich des Freibades zugewiesen hatte, hat hierdurch die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.

Zwar kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Schwimmmeister auf Grund des erhöhten Standortes die beiden vorhandenen großen Becken (das Kleinkindbecken kann insoweit außer Betracht bleiben) trotz der zwischen den Becken und seinem Standort angepflanzten Hecke übersehen konnte. Für eine ordnungsgemäße Überwachung des Badebetriebes reicht dies aber nicht aus. Denn auf Grund der räumlichen Entfernung, (ausweislich der Skizze Bl. 75 d. A. ca. 35 m Luftlinie zwischen Wasserrutsche und Standort des Schwimmmeisters) war es dem Schwimmmeister – gerade unter Berücksichtigung der Anzahl der Schwimmbadbenutzer – nicht möglich, Einzelheiten in den Becken zu erkennen, insbesondere Gefahrensituationen rechtzeitig zu bemerken. Gerade dies ist aber Sinn der Badeaufsicht.

Zwar ist der Senat nicht der Ansicht, dass die zur Überwachung des Badebetriebes eingesetzte Person ständig den Beckenboden zu beobachten hat oder sich ununterbrochen am Beckenrand in der Nähe einer möglichen Gefahrenstelle (hier: Wasserrutsche) aufhalten muss. Es entspricht aber angesichts der großen Bedeutung einer sorgfältigen Badeaufsicht für Leib und Leben der Badegäste (vgl. hierzu BGH VersR 1990, 989 f.), nicht einer sachgerechten Ausübung der Überwachungspflicht, wenn sich die mit der Aufsicht betraute Person dauernd an einem Platz aufhält, der eine hinreichende Beobachtung der Vorgänge, die sich innerhalb der Schwimmbecken abspielen, nicht ermöglicht. Dass dies vorliegend nicht möglich war, ergibt sich nicht nur -aus der Tatsachen, dass C längere Zeit unentdeckt blieb, sondern auch daraus, dass der Schwimmmeister auch nach der Bergung des Jungen aus dem Wasser noch gesondert verständigt werden musste.

Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass der Geschädigte auch nicht entdeckt worden wäre, wenn der Schwimmmeister sich näher am Beckenrand aufgehalten hätte oder wenn eine weitere Aufsichtsperson eingesetzt worden wäre, weil wegen der Vielzahl der Badegäste und der im Nichtschwimmerbecken immer vorhandenen tauchenden Kinder das Untertauchen des Jungen nicht aufgefallen wäre. Denn es spricht eine allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein Schwimmmeister, der hierfür besonders ausgebildet ist, bei angemessener Kontrolle der Vorgänge in dem Nichtschwimmerbecken von einem Standort aus, von dem er das Becken ungehindert nicht nur übersehen, sondern auch vollständig einsehen kann (hier etwa vom Mittelgang zwischen Nichtschwimmer- und Schwimmerbecken), den leblos unter Wasser treibenden Körper eines 11-jährigen Jungen innerhalb von 4 Minuten bemerkt und daraufhin in deutlich kürzerer Zeit Rettungsmaßnahmen ergriffen hätte. Damit hätte die kritische Phase der Unterbindung der Sauerstoffzufuhr in entscheidender Weise verkürzt werden können.

Der geschulte Blick eines Schwimmmeisters ist auch bei starker Frequentierung eines Schwimmbeckens in der Lage, ein tauchendes oder sonst im Wasser spielendes ‚Kind von einem leblos im Wasser treibenden menschlichen Körper zu unterscheiden. Denn sowohl hinsichtlich der Bewegungen als auch hinsichtlich der Körperhaltung bieten sich dem geschulten Auge auch bei starkem Badebetrieb hinreichend Anhaltspunkte dafür, dass eine – möglicherweise – gefahrenträchtige und -kritische Situation vorliegt, die besondere Aufmerksamkeit und ggf. ein Eingreifen erforderlich macht.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass ein Nichtschwimmerbecken deshalb nur einer verminderten Aufsicht bedarf, weil die Gefahr des Ertrinkens wegen der geringen Wassertiefe nur in geringerem Umfang als in einem Schwimmerbecken bestehe und überdies durch die regelmäßig auch in einem Nichtschwimmerbecken anwesenden Erwachsenen, die dort ihre Kinder beaufsichtigen, eine mittelbare Überwachung des Badebetriebes stattfindet. Zum einen birgt gerade der Umstand, dass es sich um ein Nichtschwimmerbecken handelt, besondere Gefahren in sich. Denn dieses Becken wird nicht nur vorrangig von Personen aufgesucht, die nicht .schwimmen können und daher – auch bei niedrigem Wasserstand – schneller in die Gefahr des Ertrinkens geraten als geübte Schwimmer. Außerdem bringt der den Kindern und Jugendlichen innewohnende Drang zum Spielen und Toben eine erhöhte Unfallgefahr mit sich, die zugleich erhöhte Gefahren für Leib und Leben der Betroffenen ‚beinhaltet. Im Übrigen zeigt der Streitfall, dass die Aufmerksamkeit anderer Badegäste nicht ausreicht, um schwerwiegenden Unfällen rechtzeitig vorzubeugen.

4. Die Pflichtwidrigkeit der Beklagten ist auch schuldhaft, weil jedenfalls bei Beachtung der im/Verkehr erforderlichen Sorgfalt für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, dass sie • ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend genügte. Auch unter Berücksichtigung der begrenzten Haftungsfreizeichnung in § 8 Abs. l der Badeordnung vom 20. Juni 1983 kann, offen bleiben, ob die Pflichtwidrigkeit als grobe oder einfache Fahrlässigkeit zu werten ist. Zwar ist in vorbezeichneter Klausel die Haftung der Beklagten auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch ist diese Haftungsbeschränkung vorliegend unwirksam.

Zwar sind vertragliche Haftungsmilderungen grundsätzlich zulässig und auch wirksam, auch wenn sie deliktische Ansprüche erfassen (OLG Hamm, VersR 1979, 1064). Da die Beklagte die Bestimmungen der Badeordnung als AGB erlassen hat, ist die Haftungsbeschränkung in § 8 Abs. l der Badeordnung aber nur verbindlich, wenn sie mit den Grundprinzipien des AGBG vereinbar ist. Daran fehlt es vorliegend.

Nach der Generalklausel des § 9 AGBG ist der Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit unwirksam, weil er die Badegäste entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit kann nämlich dann unwirksam sein, wenn vertragliche Haupt- und Nebenpflichten als Kardinalpflichten betroffen sind, auf deren Einhaltung besonders vertraut werden darf (vgl. BGH NJW 1985, 3016 m. w. N.). Die Unwirksamkeit einer Freistellungsklausel wird weiter angenommen, wenn es um den Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter – wie etwa Leben, und Gesundheit – geht, bei denen die Schadensprävention im Vordergrund steht (OLG Hamm, VersR 1996, 727/729 m. w. N.). Der Besuch eines Schwimmbades ist typischerweise für den Badegast mit beachtlichen Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden. Der Badegast vertraut von vornherein auf die besondere Fachkunde und insbesondere auf die ständig gegenwärtige Hilfsbereitschaft des Aufsichtspersonals zum Zweck eines nachhaltigen Schutzes vor den genannten Gefahren. Dieser essentielle Vertrauenstatbestand rechtfertigt es, die Freizeichnung von leichter Fahrlässigkeit ausnahmsweise nicht hinzunehmen. Eine Haftungsfreistellung würde den Badegast in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise unangemessen benachteiligen (OLG Hamm a. a. 0.; vgl. auch BGH NJW 1982, 1144; BGH NJW 1984, 801).

5. Unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten umfangreichen Unterlagen (Bl. 8 bis 43 .d. A.) zu den von ihr ersetzt verlangten Kosten ist das pauschale Bestreiten der Beklagten zur Höhe des Zahlungsanspruches in der Klagerwiderung unzureichend. Der Zinsbeginn für die bis zum 30. Juni 1996 entstandenen Kosten rechtfertigt sich – da eine Mahnung weder in den Schreiben vom 7. Februar 1996 noch im Schreiben vom 22. April 1996 gesehen werden kann – aus dem „• Gesichtspunkt der Entbehrlichkeit einer Mahnung, weil die Beklagte mit Schreiben vom 5. September 1996 die Zahlung endgültig und ernsthaft verweigert hat. Dieses Schreiben ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 9. September 1996 zugegangen, sodass der Zahlungsanspruch ab dem 10. September 1996 in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen ist, §§ 284, 288 BGB.

6. Der Feststellungsausspruch rechtfertigt sich daraus, dass unter Berücksichtigung der von dem geschädigten C erlittenen Gesundheitsschäden eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass von der Klägerin weitere .Leistungen, deren Ersatz sie verlangen kann, zu erbringen sein werden.

7. Der Senat lässt die Revision zu, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es handelt sich bei der Frage, welche Anforderungen an eine Gemeinde bei der Organisation der Überwachung ihres Badebetriebes in einem Freibad zu stellen sind, um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen.

8. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1; 708 Nr. 10, 711; 546 Abs. 2 ZPO.


Oberlandesgericht Celle

Az.: 9 U 237/98

Verkündet am 06.12.2000

Vorinstanz: LG Verden – Az.: 7 O 319/97


In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2000 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Juni 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer für die Klägerin: DM 58.872,20.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Begehren der Klägerin muss letztlich deshalb erfolglos bleiben, weil diese den ihr obliegenden Beweis dafür, dass C im Wasser untergetaucht gewesen ist, nicht geführt hat.

Nur wenn eine Untertauchzeit von mindestens dieser Dauer hätte mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, wäre eine Haftung der Beklagten zu bejahen gewesen. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 17. März 1999 ausgeführt, dass es eine der Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtsverletzung anzulastende Pflichtwidrigkeit darstelle, wenn „sie die Aufsicht in dem Freibad so organisiert hat, dass der Geschädigte über einen Zeitraum von mehreren Minuten bewusstlos im Wasser des Nichtschwimmerbeckens gelegen hat, ohne dass er von der zur Aufsicht verpflichteten Person entdeckt worden wäre.“

Dieser haftungsrechtliche Ansatz ist vom Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren nicht beanstandet worden (BGH VI ZR 158/99 – Urteil vom 21. März 2000, dort Ziff. II 1.). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt:

„Sollte das Kind vier Minuten oder länger im Wasser des Nichtschwimmerbeckens untergetaucht gewesen sein, weil der zur Aufsicht bestellte Schwimmmeister (ohne zusätzliche Maßnahmen) von dem ihm zugewiesenen Standort das Becken nicht hatte einsehen können, und sollte dadurch die „Schädigung des Kindes entstanden sein, würde die Haftung des Beklagten aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnen.“

Nach der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme lässt sich jedoch eine Untertauchzeit von mindestens vier Minuten nicht feststellen. Der insoweit als Sachverständige beauftragte Direktor des Institutes für Rechtsmedizin der Medizinischen Hochschule Hannover, Prof. Dr. X, hat in seinem Gutachten vom 9. Oktober 2000, welches er unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz der Klägerin vom 8. November 2000 vorgelegten Privatgutachten ergänzt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 22. November 2000 erläutert hat, ausgeführt, dass die Mindestuntertauchzeit drei Minuten betragen habe. Der Sachverständige hat dabei nachvollziehbar dargelegt, wie er zur Annahme dieser Mindestzeit gelangt ist. Er hat nicht nur die unmittelbar nach dem Unfall gefertigten Arztberichte und Untersuchungsbefunde, sondern auch die im Juli/Oktober 2000 erstellten Gutachten über den Gesundheitsstellten Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich (vor allem der Gedächtnisleistung) hat er gefolgert, dass es zwar zu einer Hypoxie (relativer Sauerstoffmangel), nicht aber zu einer S schweren Hypoxie oder gar zu einer Anoxie (absoluter Sauerstoffmangel) gekommen ist. Denn bei C sind lediglich diskrete Hirnschädigungen feststellbar, hingegen keine Störungen der höheren kognitiven Funktionen und keinerlei morphologische Schäden. Dies lässt nach den Feststellungen des Sachverständigen den sicheren Schluss zu, dass allenfalls die Hirnrinde, nicht aber der Hirnstamm geschädigt worden ist. Derartige Schädigungen der Hirnrinde sind aber bereits -nach einer Mangelversorgung des Gehirns mit Sauerstoff für eine Dauer von nur 30 Sekunden möglich, jedenfalls nicht vollständig auszuschließen.

Der Sachverständige hat bei der Feststellung der Mindestuntertauchzeit auch berücksichtigt, dass aufgrund der Sauerstoffreserve des Körpers eine Hypoxie im günstigsten Fall (etwa wenn es nicht sofort zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand kommt und der Untergetauchte keinerlei Panik- oder Krampfreaktionen mit vermehrtem Sauerstoffbedarf zeigt) erst nach 30 bis 60 Sekunden beginnt. Gleichwohl rechtfertigt dies nach der Überzeugung des Sachverständigen nicht die Annahme einer längeren Mindestuntertauchzeit.

Der Senat hat keinen Anlass, diese vom Sachverständigen getroffene Feststellung, die sich im Einklang mit der von ihm herangezogenen medizinischen Fachliteratur befindet, anzuzweifeln. Zwar hält der von der Klägerin eingeschaltete Privatgutachter Priv.Doz. Dr. T eine längere Mindestuntertauchzeit für wahrscheinlich; mit Tatsachen, die sich auf den konkreten Fall beziehen oder mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen konnte er diese Annahme aber nicht erhärten. Soweit Dr. B auf neuere medizinische Literatur verweist, ist mit den dort geschilderten Fällen lediglich belegt, dass mit längeren Untertauchzeiten u. U. keine oder nur geringere Hirnschäden verbunden waren. Die Richtigkeit der dort für den jeweiligen Einzelfall getroffenen Feststellungen bezweifelt der Senat nicht. Auch der Sachverständige Prof. Dr. X) hat Fälle mitgeteilt, in denen derartige Feststellungen getroffen worden sind. Demgemäß hat er auch festgestellt, dass im Streitfall eine längere Untertauchzeit mit dem Befundbild durchaus vereinbar wäre. Darauf kommt es indes für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Denn maßgeblich ist allein, was als Mindestzeitraum sicher feststellbar ist. Für diese Feststellung ist es aber ebenso unerheblich, ob im Einzelfall bei einer längeren Untertauchzeit vergleichbare oder geringere Schädigungen des Gehirns aufgetreten sind, wie es ohne Belang ist, dass es – worüber zwischen dem gerichtlich bestellten und dem Privatgutachter Einigkeit bestand – bei kürzeren Untertauchzeiten gravierendere Schädigungen und selbst Todesfälle gegeben hat. Gerade wegen der unterschiedlichen Toleranz, die der menschliche Organismus derartigen ..“ Vorfällen gegenüber entwickelt, verbieten sich Vergleiche in die eine ebenso wie in die andere Richtung. Unsicherheiten und Zweifel gehen zu Lasten der Klägerin, die die Voraussetzungen einer Pflichtverletzung der Beklagten beweisen muss.

Da auch der Privatgutachter Dr. T einräumen musste, dass es gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen in einem Fall der vorliegenden Art die Mindestuntertauchzeit mehr als drei Minuten, betragen haben muss, nicht gibt, hat der Senat – da im übrigen keine Bedenken gegen die Richtigkeit der sachverständigerseits getroffenen Feststellungen bestehen – bei der rechtlichen Beurteilung des Falles diese Mindestuntertauchzeit von drei Minuten zugrunde zu legen.

Bei dieser Zeitspanne vermag der Senat eine Pflichtwidrigkeit der beklagten Gemeinde noch nicht zu bejahen. Auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung einer sorgfältigen Badeaufsicht für Leib und Leben der Badegäste dürfen die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden. Zu berücksichtigen ist – wenn auch wegen der überragenden Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter nur in eingeschränkten Umfang – dasjenige, was der Gemeinde in einem derartigen Fall zumutbar ist. Die Organisation des Badebetriebes, insbesondere der Badeaufsicht, kann aber auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht so ausgestaltet werden, dass jedwedes Risiko ausgeschlossen wird. Gerade im Bereich einer öffentlichen Badeanstalt sind kurzfristige Ablenkungen des Aufsichtspersonals in vielfältiger Hinsicht denkbar. Eine lückenlose Überwachung des Badebetriebes, insbesondere eine ununterbrochene Beobachtung der Schwimmbecken, haben weder der Senat in seinem Urteil vom 19. März 1999 noch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 21. März 2000 gefordert. Eine solche wäre auch tatsächlich -jedenfalls mit zumutbaren Mitteln – nicht zu gewährleisten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1; 708 Nr. 10, 713/546 Abs. 2 ZPO.

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