PFÄLZISCHES OBERLANDESGERICHT ZWEIBRÜCKEN
Az.: 1 U 187/99
Urteil vom 90.08.2000
Vorinstanz: LG Kaiserslautern, Az.: 2 O 613/98
In dem Rechtsstreit wegen Leistung aus Wohngebäudeversicherung hat der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2000 für Recht erkannt:
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 5. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 16.850,– DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung können die Parteien in Form einer unwiderruflichen, unbedingten, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Girobank, Sparkasse oder Volksbank erbringen.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf 143.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand:
Im Jahre 1995 nahm der Kläger bei der Beklagten für die Zeit ab 1. April 1995 eine „verbundene Wohngebäudeversicherung“ gegen Schäden u. a. durch Leitungswasser, Rohrbruch, Frost, Sturm und Hagel an dem Anwesen …, Kaiserslautern; Bestandteil des Vertrages waren die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen VGB 88.
Das versicherte Anwesen war bei Abschluss des Versicherungsvertrages noch nicht bezugsfertig; in welchem Umfang der Kläger in der Folgezeit den Innenausbau vorantrieb und das Haus nutzte, ist unter den Parteien im Streit. 1995 oder 1996 wurde vom Zeugen S… in dem Gebäude eine Pumpen-Warmwasserheizungsanlage installiert. Die Wärmeverteilung in den einzelnen Räumen erfolgte durch Fußbodenheizung in Verbindung mit elektrischen Raumthermostaten.
Im Dezember 1996 fiel die Heizung aus. Der Kläger beauftragte den Zeugen S… mit deren Überprüfung.
Am 3. März 1997 meldete der Kläger dem Mitarbeiter der Beklagten H… einen Leitungswasserschaden an dem Anwesen …, Kaiserslautern. In der vom Zeugen H… gefertigten und vom Kläger unterschriebenen Schadensanzeige vom 7. März 1997 heißt es unter Ziffer 6 „Schadenhergang und Schadenursache“:
„Am 25. Dezember 1996 bemerkte ich plötzlich Wasser in der Wohnung. Ich stellte das Wasser ab und rief den Inst.. Die Reparatur ist noch nicht ausgeführt, da die defekte Stelle noch nicht gefunden wurde. V.N. wusste nicht mehr, dass er vers. sei und deshalb erst jetzt die Meldung“.
Die Beklagte beauftragte die Zeugen B… (Architekt) und C… (Ingenieur u. a. für Heizungs- und Sanitärtechnik) mit Feststellungen zum Schaden. Nachdem die Zeugen das Anwesen im April 1997 besichtigt hatten, teilte die Beklagte dem Kläger mit Einschreiben vom 5. Mai 1997 mit, aus dem Informationsprotokoll zur Besichtigung vom 30. April 1997 ergebe sich, dass der Kläger vom 20. Dezember 1996 bis 28. Dezember 1996 in Urlaub gewesen sei und in dieser Zeit keine Person beauftragt habe, die das Anwesen regelmäßig kontrolliere; gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen (VGB 88) § 11, Abs. 1 c) und d) (Sicherheitsvorschriften) seien in nicht genutzten Gebäuden die Wasserleitungsanlagen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten oder es sei für eine ausreichende Beheizung zu sorgen. Die genannten Obliegenheiten seien nicht erfüllt worden, so dass sie nach § 6 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Gleichzeitig kündigte sie den Versicherungsvertrag. Das Schreiben schließt mit den Sätzen:
„Die Beurteilung der grundsätzlichen Ersatzpflicht dieses Schadens stellen wir bis zur Ermittlung der Schadensursache zurück. Wir werden unaufgefordert wieder auf sie zukommen“.
Da die Beklagte eine Regulierung nicht vorgenommen hat, hat der Kläger den vom Privatgutachter der Beklagten B… mit 143.000,– DM bezifferten Gebäudeschaden (nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13. Januar 1998 und 20,– DM Mahnkosten) klageweise geltend gemacht. Er hat vorgebracht, dass während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit vom 24. Dezember bis 28. Dezember 1996 die Thermostate in dem Anwesen auf 20 bis 24 Grad eingestellt gewesen seien. Die Heizung sei kurz vor Urlaubsantritt durch den Fachbetrieb S… kontrolliert worden; eine Person, die die Heizung während seiner Urlaubsabwesenheit täglich hätte überprüfen können, habe nicht zur Verfügung gestanden. Am Tag nach der Urlaubsrückkehr habe er den Heizungsausfall festgestellt. Den Schaden habe er irrtümlich zunächst der …-Versicherung gemeldet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, ein Anspruch des Klägers scheitere schon daran, dass das Haus nicht bezugsfertig gewesen sei (§ 9 Abs. 3 a VGB 88). Weiterhin habe der Kläger grob fahrlässig gegen die Obliegenheiten verstoßen, wasserführende Anlagen während seiner Abwesenheit zu entleeren oder für eine Kontrolle der Heizung zu sorgen. Der Schaden sei außerdem entgegen § 20 Abs. 1 a VGB 88 verspätet gemeldet worden.
Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat mit Urteil vom 5. November 1999 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat er ausgeführt, dass die Beklagte nach § 11 Abs. 1 d) VGB 88 leistungsfrei sei; der Kläger habe grob fahrlässig nicht dafür gesorgt, dass die Heizung während seiner Urlaubsabwesenheit ausreichend kontrolliert worden sei.
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 7. Januar 2000 beantragt er, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 143.000,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 13. Januar 1998 sowie 20,– DM Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 18. Februar, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 19. April 2000 durch die Vernehmung der Zeugen S…, Dipl. Ing. B…, Dipl. Ing. C… und H…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2000 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Denn die Beklagte ist wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers nach dem Versicherungsfall gemäß § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.
1.
Der Versicherungsfall – Beschädigung der versicherten Sache (§ 1 Nr. 1 VGB 88) durch die Verwirklichung einer versicherten Gefahr (§ 4 Nr. 1 b VGB 88 – „Leitungswasserschaden“) – ist unter den Parteien nicht im Streit. Auf den Risikoausschluss nach ¾ 9 Nr. 3 a VGB 88, nach dem der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser sich nicht auf Senden an versicherten Sachen erstreckt, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist, stellt die Beklagte in der Berufung nach dem Hinweis des Klägers, ihr Versicherungsvertreter habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages den Zustand des versicherten Gebäudes gekannt und gleichwohl umfassenden Versicherungsschutz zugesagt, nicht mehr ab.
2.
Ob die vom Erstrichter angenommene Verletzung der Sicherungsvorschrift § 11 Nr. 1 d VGB 88 gegeben ist, kann dahinstehen. Denn die Beklagte ist von ihrer Entschädigungspflicht jedenfalls deshalb frei, weil der Kläger entgegen ¾ 20 Nr. 1 a VGB 88 den Schaden nicht „unverzüglich“ angezeigt hat (§ 20 Ziff. 2 Abs. 1 VGB 88, 6 Abs. 3 VVG).
a) Nach der vom Zeugen H… gefertigten Schadensanzeige vom 7. März 1997 bemerkte der Kläger am 25. Dezember 1996 „Wasser in der Wohnung“. Die Behauptung des Klägers (im Termin vom 22. März 2000), der Zeuge H… habe sich die Schadensschilderung in der Schadensanzeige vom 7. März 1997 „aus den Fingern gesogen“, tatsächlich habe er erst Mitte/Ende Februar 1997 nach vom Zeugen S… durchgeführten Druckproben von dem Schaden erfahren, ist durch die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme widerlegt.
Der Zeuge H… hat glaubhaft bekundet, dass er die Schadensanzeige in Gegenwart des Klägers in dessen Metzgereibetrieb ausgefüllt habe. Wenn der Kläger angebe, er, der Kläger, habe das Formular „blanko“ unterschrieben, sei dies unzutreffend. Er könne sich noch erinnern, dass er beim Schreiben gestanden und als Schreibunterlage ein aus Glas bestehendes Türblatt genommen habe. Der Zeuge hat seine Bekundungen ruhig und sicher gemacht; er war nach dem Eindruck des Senats bei der Beantwortung der in der Beweisaufnahme gestellten Fragen gewissenhaft darum bemüht, ohne Rücksicht auf die Interessen der am Rechtsstreit beteiligten Parteien die Wahrheit zu sagen.
Aus der Schadensanzeige vom 7. März 1997 ergibt sich, dass der Kläger bereits im Dezember 1996 Wasser in seinem Haus, das aus Leitungen ausgetreten war, bemerkt hatte. Dabei ist vorliegend unerheblich, ob dem Kläger oder dem Zeugen hinsichtlich des genauen Datums damals ein Irrtum unterlief, ob also der Kläger nicht am 25. Dezember 1996 sondern, wie er im Prozess vorträgt, erst nach seinem Kurzurlaub am 28. Dezember 1996 wieder in das Gebäude kam. Die geringfügige Differenz zwischen diesen beiden Zeitpunkten wirkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob der Kläger den Schaden der Beklagten unverzüglich anzeigte, nicht aus. Sollte das Datum „25. Dezember 1996“ in der Schadensanzeige unrichtig (und „28. Dezember 1996“ richtig) sein, wäre dies auch kein Hinweis darauf, dass die sonstigen Angaben zum Schaden und der Kenntnis des Klägers vom Schaden unzutreffend sind.
Dafür, dass die Angabe in der Schadensanzeige vom 7. März 1997, bereits im Dezember 1996 habe der Kläger in dem versicherten Gebäude Wasser festgestellt, zutrifft und dass – andererseits – die Behauptung des Klägers, er habe zu keinem Zeitpunkt Wasser im Haus bemerkt, unrichtig ist, spricht darüber hinaus die Aussage des Zeugen S…. Der Zeuge hat bekundet, der Kläger habe ihn zwischen Weihnachten und Neujahr gerufen, weil die Heizung ausgefallen gewesen sei. Ausgetretenes Wasser habe er (zunächst) nicht gesehen. Er habe vermutet, dass die Heizung eingefroren sei. Mit einem Propangasheizer habe er sie dann etwas aufgetaut; dann sei das Wasser auch schon gelaufen. Die glaubhaften Angaben des Zeugen rechtfertigen gleichfalls den Schluss, dass der Kläger, der bei der Überprüfung der Anlage durch den Zeugen im Dezember 1996 zugegen war, bereits im Dezember 1996 von einem Wasserschaden infolge aufgeplatzter Heizungsrohre Kenntnis hatte.
b) Gemäß § 20 Ziff. 1 a VGB 88 war der Kläger verpflichtet, den Schaden der Beklagten „unverzüglich anzuzeigen“. Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, als er über zwei Monate zuwartete, ohne an die Beklagte heranzutreten, und erst am 3. Mrz 1997 den Schaden dem Zeugen H… meldete. Deswegen ist die Beklagte nach § 20 Ziff. 2 Abs. 1 VGB 88 i. V. m. § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei. Die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, wird von dem Gesetz vermutet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VVG). Der Hinweis des Klägers, er habe die Beklagte auch deshalb so spät informiert, weil er zuvor den Schadensfall versehentlich einer anderen Versicherung mitgeteilt gehabt habe, räumt die Vermutung nicht aus. Zum einen hätte nach den Erklärungen des Klägers im Termin vom 22. Mrz 2000 eine damit zusammenhängende Verzögerung nur drei bis vier Tage betragen; denn nach dieser Zeit soll ein Mitarbeiter der anderen Versicherung angerufen und ihm gesagt haben, dass sie für den Schadensfall nicht zuständig sei. Zum anderen hat die Beklagte die vom Kläger angegebenen Entschuldigungsgründe – zunächst Meldung bei einem anderen Versicherer; außerdem soll ihm damals entfallen gewesen sein, dass er gerade bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung hatte – bestritten; Beweise hat der Kläger nicht angeboten.
Der Beklagten ist es auch unter dem Gesichtspunkt der „Relevanzrechtssprechung“, die das „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in der Schadensversicherung bei Verletzung von Obliegenheiten im Sinn des § 6 Abs. 3 VVG abmildern soll (vgl. dazu Römer NVersZ 00, 259 m. w. N.) nicht verwehrt, sich auf die Leistungsfreiheit zu berufen. Die vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit, den Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen, war generell geeignet, die berechtigten Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden. Ihr wurde, worauf sie zu Recht hinweist, auf diese Weise jede Möglichkeit genommen, den Versicherungsfall unverzüglich zu überprüfen und zu für ihre Leistungspflicht erheblichen Feststellungen zu gelangen. Hier wird dies u. a. an dem Streit der Parteien um die Einstellung der Raumthermostate der Fußbodenheizung vor deren Ausfall, an denen nach dem Vortrag des Klägers im Anschluss an den Versicherungsfall mehrfach gedreht worden sein soll, und über die Ursache des Heizungsausfalls (zu niedrige Einstellung der Thermostate oder Unterbrechung der Stromversorgung wegen Defekts einer Sicherung) besonders deutlich. Ob die frühest mögliche Überprüfung des Versicherungsfalls durch die Beklagte tatsächlich zu wesentlichen Feststellung geführt hätte, ist unerheblich (vgl. BGH VersR 1984, 228). Umstände, die das Verschulden des Klägers (im Sinne der Relevanzrechtsprechung) als weniger schwer erscheinen lassen, sind nicht bewiesen (zur Beweislast BGH aaO; auch Römer in Römer/Langheid VVG § 6 Rdnr. 96).
c) Die Grundsätze von Treu und Glauben stehen einem Sich-Berufen der Beklagten auf Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige des Versicherungsfalls nicht entgegen, obwohl sie von der Verspätung der Anzeige frühzeitig wusste, dennoch eine Überprüfung des Schadens durch ihre Privatgutachter veranlasste und in ihrem Schreiben vom 5. Mai 1997 auf die Verspätung nicht abhob. Allein der Umstand, dass die Beklagte die Schadensanzeige bearbeitete und erste Erhebungen zum Versicherungsfall veranlasste, führte noch nicht dazu, dass der Kläger in schätzenswerter Weise darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde auf die Verspätung nicht mehr zurückkommen. Denn andernfalls würde der Beklagten die Möglichkeit genommen, den Versicherungsfall ohne die Gefahr eines frühzeitigen Rechtsverlustes zu prüfen. Welche Probleme sich u. a. wegen der Verspätung der Schadensanzeige ergeben könnten und ob diese ausreichen würden, um – auch mit Rücksicht auf mögliche Erwägungen zu einer Kulanzregelung – die Leistungspflicht zu verneinen, war für die Beklagte erst im Rahmen der (anfänglichen) Bearbeitung des Schadensfalls abzusehen. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 1997 lehnte sie ihre Einstandspflicht zwar nur unter Hinweis auf die Verletzung von Sicherheitsvorschriften ab; gleichzeitig machte sie am Ende des Schreibens aber deutlich, dass bei der Beurteilung „der grundsätzlichen Ersatzpflicht dieses Schadens“ andere Gesichtspunkte ebenfalls noch Bedeutung erlangen könnten.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer des Klägers ist nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.