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Wasserschaden im Haushalt – anstellen von Wasch- oder Spülmaschine

Amtsgericht Köln

Az.: 144 C 41/06

Urteil vom 23.05.2006


Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 513,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.12.2005 sowie 47,50 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.

Die Beklagte schuldet die Begleichung der Klageforderung als Versicherungsleistung aufgrund des Wasserschadens im Haushalt der Klägerin vom 3.9.2005.

Die Beklagte ist nicht leistungsfrei wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers nach § 61 VVG.

Es ist ohne Hinzutreten besonderer Umstände, wie etwa Alter des Schlauchs oder der Maschine oder besondere Fehleranfälligkeit der Maschine, nicht grob fahrlässig, eine Wasch- oder Spülmaschine anzustellen und sodann sich innerhalb derselben Wohneinheit schlafen zu legen, ohne den Abschluss des Waschvorgangs abzuwarten.

Die Auffassung der Beklagten, es sei bereits grob fahrlässig, wenn man davon absehen würde, die Wasserzufuhr jeweils nach Inbetriebnahme abzudrehen und vor Inbetriebnahme aufzudrehen, erachtet das Gericht als völlig lebensfremd.

Den aufschlussreichen Vortrag der Parteien zu den Gewohnheiten von Single- und Doppelverdienerhaushalten sieht sich das Gericht imstande und veranlasst durch die Erfahrung zu ergänzen, dass jedenfalls auch in Einverdienerhaushalten bei einer Familie mit vier Kindern das Wäsche- und Geschirrvolumen in Zusammenhang mit den alltäglichen unabweisbaren Pflichten und Aufgaben und des hierdurch bedingten abendlichen Ermüdungsgrades zu der Entscheidung führen kann, die Inbetriebnahme einer Wasch- oder Geschirrspülmaschine als erforderlich anzusehen, ohne sich jedoch noch imstande zu sehen, den Abschluss der maschinellen Reinigungsvorgänge vor Eintritt in die nächtliche Regenerationsphase abzuwarten.

Das Gericht sieht sich bei seiner Wertung zudem in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung.

In OLG Oldenburg NJWE-MietR 1996,194 war für die Überwachungsintensität dem Alter der Maschine und des Schlauches von 15 Jahren entscheidende Bedeutung beigemessen worden – derartige Umstände sind indes vorliegend nicht ersichtlich.

Bemerkenswert ist auch, wenn die Beklagte sich auf OLG Oldenburg (Oldenburg) 3. Zivilsenat, Urteil vom 5. Mai 2004, Az: 3 U 6/04 stützen will. Allein die Betrachtung des Leitsatzes

„Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.“

macht deutlich, dass es hier gar nicht um die Frage des Nachtbetriebs geht, sondern darum, dass die Verwendung einer Schlauchschelle leichtsinnig ist, was das erkennende Gericht durchaus unterstreichen kann, was aber einen Zusammenhang zu dem vorliegenden Fall vermissen lässt.

Soweit die Beklagte sich auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 20.4.2001, Az: 10 U 1124/99 (VersR 2002,231) stützen will, ist hierzu zunächst darauf zu verweisen, dass es sich hier um eine Entscheidung handelt, mit der das Rückzahlungsbegehren einer Versicherung abgewiesen worden ist. Die Entscheidung stützt insbesondere die Auffassung des erkennenden Gerichts, indem sie ausführt, dass es ausreicht, wenn die Abschaltung der Wasserzufuhr in bestimmten zeitlichen Grenzen sichergestellt ist, womit auch hier der lebensfremden Forderung nach Abschaltung der Wasserzufuhr jeweils vor und nach Betrieb der Maschine eine klare Absage erteilt wird.

Es heißt dort:

„Der Senat verneint grobe Fahrlässigkeit, wenn die Abwesenheit der Beklagten und ihres Ehemanns den Zeitraum von zwei bis drei Stunden nicht überschritten hat. Er meint, dass in diesem Rahmen, der in etwa auch der üblichen Maschinenlaufzeit für einen Waschvorgang entspricht, bei lebenspraktischer Betrachtung nach dem heutigen technischen Standard von Waschmaschinen und Anschlüssen auch ein Verlassen von Wohnung oder Haus nicht als grobfahrlässiges Verhalten bewertet werden kann, es vielmehr genügt, wenn wenigstens Abschaltung und Drucklosstellung der Maschine noch in zeitlicher Nähe zur Beendigung des Waschvorgangs sichergestellt sind und insoweit auch von den in die Abwägung einzustellenden praktischen Bedürfnissen her längere Zeit „unnötiger“ Einschaltung unter Druck vermieden bleiben.“

Ausdrücklich folgt das Gericht dem OLG Koblenz, soweit es in der vorgenannten Entscheidung die Auffassung vertritt,

„dass der Maßstab der groben Fahrlässigkeit insoweit an zeitlichen Kriterien orientiert werden kann. § 61 VVG konkretisiert sich insoweit in dem Gebot, jedenfalls in bestimmten zeitlichen Grenzen durch ein Eingreifen ermöglichende Präsenz Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass der zunächst für sich schicksalhaft eintretende Versicherungsfall jedenfalls in der zeitlichen Dimension seiner Verwirklichung begrenzt bleibt. Hierbei können aus der Sicht des Senats methodisch unproblematisch objektive Grenzen im Sinne objektiver Sorgfältigkeitsstandards definiert werden, die abschließende Bemessung des Verschuldensvorwurfs den objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls entsprechend erfolgen.“

Derartige objektive Sorgfältigkeitsstandards werden in der Entscheidung aber abgesehen davon, dass die zwei- bis dreistündige Abwesenheit nach einem versehendlichen Sich-Aussperren aus dem Haus als nicht ausreichend angesehen wird, die Fahrt ins Wochenende nach Anstellen der Maschine aber als ausreichend bewertet worden wäre, nicht definiert.

Es ist nicht zu übersehen, dass der vorliegende Fall des Zu-Bett-Gehens nach Anstellen der Maschine dazwischen liegt. Das Gericht ist der Auffassung, dass hier die zeitlichen Grenzen der Überwachungspflicht nicht in einem die Bewertung als grob fahrlässig rechtfertigenden Ausmaß überschritten worden sind, wenn nicht besondere Umstände, wie etwa Alter des Schlauches oder der Maschine, deren Fehleranfälligkeit oder die Verwendung einer Schlauchschelle hinzutreten, was vorliegend nicht der Fall war.

Das Gericht geht von der Entstehung eines Schadens in der geltend gemachten Höhe aus. Soweit die Klägerin für die Erneuerung des Teppichbodens 125,48 EUR geltend macht und die Beklagte hieran bestreitet, dass der ganze Teppichboden habe ausgetauscht werden müssen, erachtet das Gericht diesen Vortrag als unsubstantiiert unzulässigerweise ins Blaue hinein erhoben. Wenn aus einer Maschine Wasser ausläuft und Teppichboden beschädigt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der gesamte Teppichboden ausgetauscht werden muss, weil anzunehmen ist, dass er nicht nur feucht sondern auch in erheblichem Ausmaß über das fließende Wasser verunreinigt worden ist. Anzeichen dafür, warum dies vorliegend anders gewesen sein sollte, sind nicht ersichtlich und trägt die Beklagte auch nicht vor. Wie ein Teilaustausch aussehen soll, ist zudem unverständlich.

Soweit weitere Beträge für ein beschädigtes Regal, Reinigung und Trocknung geltend gemacht werden, beruht die Zuerkennung auf richterlicher Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO. Wie ein Regal massive Wassereinwirkung von unten unbeschadet übertstehen soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

Insoweit ist der Vortrag unsubstantiiert. Insgesamt wäre bei einem Wasseraustritt über mehrere Stunden je nach Möblierung des Raums, in dem sich die Maschine befindet, eher mit weitaus höheren Schäden zu rechnen, weshalb hinreichend Anlass für die vorgenommene Schätzung bestand und eine Beweisaufnahme über die Einzelpositionen nicht veranlasst war.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286,288 BGB, der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Mahnkosten aus den §§§ 280, 286 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 513,00 EUR

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