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Wohngebäudeversicherung – Wasserschaden – Versicherungsleistung

Oberlandesgericht Bamberg

Az: 1 U 15/07

Beschluss vom 02.03.2007

Vorinstanz: Landgericht Aschaffenburg, Az.: 2 O 115/06


I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2006 – Az: 2 O 115/06 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 9.912,98 Euro festzusetzen.

II. Die Klägerin hat Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 20. März 2007.

G r ü n d e:

Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.12.2006 einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I.
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Aschaffenburg erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens der Klägerin im Ergebnis als zutreffend. Der Senat nimmt daher zunächst insoweit und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug.

Lediglich zu den Berufungsangriffen der Klägerin sind folgende ergänzende Ausführungen veranlasst:

1. Die Auffassung des Erstgerichts, wonach es sich bei den infolge Rohrbruchs entstandenen und berechneten Wassermehrverbrauchskosten um einen Versicherungsfall im Sinne von §§ 1, 2 Nr. 1, 4 Nr. 1 b, 6 VGB 2002 in Verbindung mit Ziffer 7364 (02) der Besonderen Vereinbarungen für die Wohngebäudeversicherung handelt, ist zutreffend und wird auch vom Senat geteilt. Das Landgericht verkennt schließlich auch nicht, dass der Begriff der Wasserversorgung weit auszulegen ist und § 6 VGB 2002 das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser aus den dort näher bezeichneten Anlagen erfasst.

2. Zutreffend ist allerdings die klägerische Rechtsauffassung, dass der Anspruch auf eine Versicherungsleistung nicht beschränkt ist auf einen schadensverursachenden Wasseraustritt aus einem der Versorgung des versicherten Gebäudes dienenden wasserführenden System. Anders als etwa der Rohrbruchschaden außerhalb versicherter Gebäude nach § 7 Nr. 3 VGB 2002 erfordert nämlich der Leitungswasserschaden nach § 6 VGB 2002 allein den bestimmungswidrigen Wasseraustritt aus den dort näher bezeichneten Anlagen, ohne dass diese Anlagen der Versorgung des versicherten Gebäudes zu dienen bestimmt sein müssen.

3. Dennoch hat das Erstgericht im Ergebnis zutreffend die klägerischen Ansprüche als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin verkennt nämlich, dass Versicherungsfall i.S.v. § 4 VGB 2002 nicht der Wasseraustritt aus dem Rohr, sondern der Sachschaden an den nach dem Wohngebäudeversicherungsvertrag versicherten Sachen ist. Versichert sind demnach die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude und die in § 1 VGB 2002 näher bezeichneten Einbaumöbel, Gebäudebestandteile und –zubehör. Der in § 1 Nr. 2 b VGB 2002 verwandte Begriff „Gebäudezubehör“ ist dabei enger zu fassen als der des „Grundstücksbestandteils“ nach § 94 Abs. 1 BGB.

Die Verwendung des Grundstücksbegriffs in der Wohngebäudeversicherung spielt deshalb nur insoweit eine Rolle, (a) als es sich um das Grundstück handelt, auf dem das versicherte Gebäude liegt, (b) soweit es sich um Grundstücksbestandteile handelt, die aufgrund besonderer Vereinbarung mitversichert sind oder (c) soweit dieser Begriff der Abgrenzung von Rohrbruchschäden außerhalb versicherter Gebäude (§ 7 Nr. 2 VGB 2002) dient.

4. Dagegen bedarf es bei der Versicherung wegen Leitungswasserschäden im Rahmen der Wohngebäudeversicherung des Grundstücksbegriffs schon deshalb nicht, da zum einen die Einstandsverpflichtung des Versicherers grundsächlich in jedem Fall eines schadensstiftenden bestimmungswidrigen Wasseraustritts, sowohl innerhalb des versicherten Gebäudes, als auch innerhalb oder außerhalb des Grundstück, auf dem sich das versicherte Gebäude befindet, besteht (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., E I 31) und zum anderen bei den gegen Leitungswasserschäden versicherten Sachen das Grundstück nur insoweit eine Rolle spielt, als es sich um ausdrücklich und aufgrund besonderer Vereinbarung mitversicherte und infolge des Wasseraustritts beschädigte Grundstücksbestandteile handelt.

5. Die zur Beantwortung stehende, letztlich streitentscheidende Frage ist demnach nicht die nach dem Vorliegen eines Versicherungsfalles im Sinne von §§ 4, 6 VGB 2002 (wovon das Erstgericht in zutreffender und im Ergebnis nicht zu beanstandender Weise ausgeht), sondern allein jene nach dem Umfang der Einstandsverpflichtung der Beklagten für den Wasserverlust als Erweiterungsfall der versicherten Kosten im Sinne von § 2 Nr. 1 VGB 2002. Hiernach sind versichert die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Aufräumen, den Abbruch, das Abfahren sowie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen i.S.v. § 1 VGB 2002 sowie – in Erweiterung hierzu gemäß Ziff. 7364 (02) der „Besonderen Vereinbarungen“ – der vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellte Wasser- und Abwassermehrverbrauch. Die genannten Bedingungen enthalten somit eine eindeutige – auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar erkennbare – Regelung, dass vom Versicherungsschutz allein der am Gebäude und seinem Zubehör entstandene Schaden umfasst ist, mithin auch der durch Besondere Vereinbarung in Erweiterung von § 2 Nr. 1 VGB 2002 mitversicherte Wasserverlust eine Bezugnahme auf das versicherte Gebäude erfordert. Demzufolge ist in der Wohngebäudeversicherung auch in Fällen der vorliegenden Art, in denen mehrere Gebäude auf einem Grundstück gelegen sind, der Leitungswasserschaden nicht dem Grundstück, sondern dem jeweils geschädigten Gebäude zuzurechnen und von dem jeweiligen Gebäudeversicherer im Rahmen der jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen zu erstatten.

6. Somit bliebe allein die Frage zu beantworten, welchem der beiden versicherten Gebäude der vom Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellte Wasserverlust zuzurechnen ist. Die Klägerin hat hierzu zwar ausgeführt, die berechneten Mehrverbrauchskosten in Höhe von insgesamt 23.332,89 Euro gezahlt zu haben, eine bestimmte Zurechnung zu einem der beiden Gebäude lässt sich ihrem Sachvortrag jedoch nicht entnehmen.

Nach Überzeugung des Senats ist angesichts der streitgegenständlichen Konstellation des Wasserrohrbruchs in der Verbindungsleitung zwischen Vorder- und Hinterhaus davon auszugehen, dass der dadurch entstandene Mehrverbrauch von dem im Vorderhaus angebrachten Wasserzähler erfasst worden ist (und im Übrigen auch dann erfasst worden wäre, wenn sich im Hinterhaus ein eigener Wasserzähler befunden hätte), sodass der Schaden daher tatsächlich dem Vorderhaus zuzurechnen wäre. Ein Erstattungsanspruch ergäbe sich somit aus der für jenes Anwesen abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung.

Letztlich kann die Frage der Zurechnung jedoch unbeantwortet bleiben, da die auf 2 % begrenzte Entschädigung bei einer Zurechnung zum Vorderhaus nur 11.541,– Euro – und nicht, wie von der Beklagten bereits erstattet, 13.420,– Euro – betragen hätte.

7. Nach alledem erweist sich das angefochtene Urteil als zutreffend, so dass die hiergegen gerichtete Berufung keinen Erfolg haben kann.

II.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 ZPO) liegen nicht vor. Der hier zu entscheidende Fall wird geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich. Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt, der Senat weicht hiervon nicht ab.

Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV-Nr. 1222) hin.


Oberlandesgericht Bamberg

Az.: 1 U 15/07

Beschluss vom 20.03.2007

Vorinstanz: LG Aschaffenburg, Az.: 2 O 115/06 ER

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14. Dezember 2006 – Az.: 2 O 115/06 – wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.912,98 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.12.2006 – Az.: 2 O 115/06 – war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen.

Auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 16.03.2007 eingegangenen Stellungnahme der Klägerin hält der Senat an seiner mit Hinweisbeschluss vom 02.03.2007 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung fest und nimmt nach nochmaliger umfassender Prüfung und zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen hierauf ausdrücklich und vollumfänglich Bezug.

II.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertentscheidung auf § 3 ZPO.

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