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Wassersperre bei Zahlungsverzug – Rechtsweg – unklare Rechnung

VG Lüneburg

Az.: 3 B 43/03

Beschluss vom 10.06.2003


I. Tatbestand:

Die Samtgemeinde Scharnebeck betreibt eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, um ihre Einwohner mit Wasser zu versorgen. Dabei bedient sie sich des Antragsgegners, des Wasserbeschaffungsverbandes Elbmarsch. Die vom Antragsgegner festgesetzten Wassergebühren hat der Antragsteller nach Vortrag des Antragsgegners nicht vollständig gezahlt, so dass der Antragsgegner eine Wassersperre angeordnet hat.

Der Antragsteller hat vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Er meint, für das Verfahren sei das Verwaltungsgericht zuständig, und die Berechnung der Rückstände sei unzutreffend.
Der Antragsgegner hält den Zivilrechtsweg für gegeben und die errechneten Rückstände sowie die Wassersperre für gerechtfertigt.

II. Entscheidungsgründe:
Der Antrag ist zulässig und begründet. Dem Antragsgegner ist durch einstweilige Anordnung zu untersagen, die Wasserversorgung für das Grundstück des Antragstellers einzustellen.

1. Für das Begehren des Antragstellers ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Zivilrechtsweg gegeben.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben. Deshalb kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob die Wassersperre dem öffentlichen Recht oder dem privaten Recht zuzuordnen ist. Dies richtet sich nach der Rechtsgrundlage für die Wassersperre.

Die Rechtsvorschriften, die die Modalitäten des Wasserbezuges regeln, und die Rechtsgrundlage für die Anordnung einer Wassersperre wegen Nichtzahlung von Wassergeld unterfallen dem öffentlichen Recht und nicht dem Privatrecht.

Allgemein gilt:
Eine Gebietskörperschaft ist befugt, ihre Wasserversorgung privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich zu regeln. Dies folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht der kommunalen Körperschaft und ihrer daraus herzuleitenden Organisationshoheit, die durch Art. 28 GG geschützt sind. Es ist auch zulässig, den Anschluss- und Benutzungszwang im Hinblick auf die Wasserversorgung öffentlich-rechtlich zu regeln und die Entgeltregelungen – Zahlung des Wassergeldes – dem privaten Recht zu unterwerfen. Die Körperschaft kann auch den Anschluss- und Benutzungszwang öffentlich-rechtlich begründen, über die Entgeltregelungen hinaus aber auch das Benutzungsverhältnis selbst privatrechtlich auszugestalten. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte.
Für die Frage, in welcher Organisationsform der Wasserversorger den Anschluss- und Benutzungszwang, das Benutzungsverhältnis selbst und die Entgeltregelungen im Einzelnen ausgestaltet, ist der objektiv erkennbare Erklärungswille des Organisationsträgers entscheidend. Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Entwässerungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem OVG Lüneburg, Urt. v. 26.08.1976 – III A 138/74 – KStZ 1976, Seite 234; Urt. v. 25.06.1997 – 9 K 5855/95 -, NSTN 1998, Seite 24; Sächsisches OVG, Urt. v. 10.12.1996 – 2 S 550/94 -, KStZ 1997, Seite 156; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar Stand März 2003, § 6 Rn. 716).

Daraus folgt für den folgenden Fall:
Die Samtgemeinde Scharnebeck betreibt die Wasserversorgungsanlage als öffentliche Einrichtung. Dies ergibt aus ihrer Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserleitung vom 18. Juni 1986 (mit späteren, hier nicht erheblichen Änderungen – im folgenden: Satzung -). Hierzu bedient sich die Samtgemeinde des Wasserbeschaffungsverbandes Elbmarsch, dessen Mitglied sie ist (§ 1 Abs. 1 der Satzung).
Nach § 2 der Satzung ist jeder Eigentümer eines Grundstückes „nach Maßgabe dieser Satzung“ berechtigt, den Anschluss und die Belieferung mit Wasser daraus zu verlangen. § 8 Satzung ergänzt:
„Für den Anschluss an die öffentliche Wasserleitung, die Lieferung und den Preis des Wassers sowie für die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang gelten die „Allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz und für die Abgabe von Wasser“ (Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen) des Wasserbeschaffungsverbandes in der jeweils gültigen Fassung und die dazu gehörenden Anlagen. Der Wasserpreis sowie sämtliche Kosten und Gebühren stellen privatrechtliche Entgelte dar“.
Als Allgemeine Wasserversorgungsbedingungen hat der Antragsgegner übersandt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) vom Juni 1980. Dem beigefügt waren die Preise für Wasserlieferung und Anschluss als dazugehörige Anlagen. Nach telefonischer Auskunft beim Antragsgegner (E.) existieren neben der AVB Wasser V keine weiteren allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen.
Die Auslegung der Vorschriften ergibt:

Nach § 8 Satz 2 der Satzung stellen der Wasserpreis sowie sämtliche Kosten und Gebühren privatrechtliche Entgelte dar. Die Regelungen in §§ 2 ff. der Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang sowie das Anschluss- und Benutzungsrecht sind dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Die Vorschriften haben ihre Grundlage in § 8 NGO, wonach die Gemeinden für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Wasserleitung und die Benutzung vorschreiben können. Auch das Benutzungsverhältnis als solches ist – wie der Anschluss- und Benutzungszwang – öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Natur.

Die Bezugnahme in § 8 der Satzung auf die AVB Wasser V lässt nicht den Schluss zu, das Anschluss und das Benutzungsverhältnis werde privatrechtlich geregelt. Nach § 1 AVB Wasser V gelten die §§ 2 bis 34 dann, wenn Wasserversorgungsunternehmen „Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen)“. Mit anderen Worten erlangen die Bestimmungen nur dann privatrechtliche Wirkungen, wenn der Benutzer am Abschluss eines Vertrages mitwirkt und sich gegenüber dem Wasserversorger aus dem Verhältnis der Subordination hinaus in ein solches der Koordination begibt (OVG Lüneburg, Urt. v. 25.06.1997 a.a.O.). Dass der Antragsteller mit der Samtgemeinde Scharnebeck oder dem Wasserbeschaffungsverband Elbmarsch als Antragsgegner vertragliche Bindungen eingegangen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Hinweis in § 8 der Satzung auf die AVB Wasser V führt vor allem deshalb nicht automatisch zur Annahme von privaten Rechtsbeziehungen im Benutzungsverhältnis, weil nach § 35 AVB Wasser V Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, den Bestimmungen der Verordnung entsprechend zu gestalten sind. Damit findet die AVB Wasser V direkt oder indirekt Eingang auch in das öffentliche Recht. Es bleibt einem Wasserversorger unbenommen, einzelne Vorschriften der AVB Wasser V in seine öffentlich-rechtliche Satzung einzuarbeiten, es ist aber auch nicht von vorn herein ausgeschlossen, durch pauschalen Bezug auf die AVB Wasser V diese insgesamt zu Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses zu machen. Die Vorschrift über die Wassersperre in § 33 Abs. 2 AVB Wasser V ist deshalb nicht zwingend und automatisch privatrechtlicher Natur, sondern sie kann über § 35 AVB Wasser V auch öffentlich-rechtlichen Charakter haben.

Wesentlich für die Einordnung der Vorschrift über die Wassersperre in das öffentliche Recht ist im vorliegenden Fall nicht nur der Umstand, dass der Antragsteller keine vertraglichen Bindungen über die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses eingegangen ist. Entscheidend ist vor allem die Tatsache, dass die „Grundnorm“ in § 2 der Satzung über das Anschluss- und Benutzungsrecht öffentlich-rechtlicher Natur ist: Danach ist jeder Eigentümer „nach Maßgabe dieser Satzung berechtigt, … die Belieferung mit Trink- und Gebrauchswasser … zu verlangen“. Eine Satzung ist als Rechtsform zwingend dem öffentlichen Recht zuzuordnen, privatrechtliche Gestaltungsform ist in erster Linie der Vertrag (vgl. § 1 AVB Wasser V). Angesichts dieser Vorgabe, wonach das „Belieferungsverhältnis“ der dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Satzung unterliegt, kann § 8 der Satzung nicht als ausdrückliche Zuordnung des Benutzungsverhältnisses zum privaten Recht verstanden werden, der den Zivilrechtsweg für die Überprüfung einer Wassersperre, die sich aus § 33 Abs. 2 AVB Wasser V ergibt, eröffnet.

An diesem Ergebnis kann die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Elbmarsch nichts ändern. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Samtgemeinde Scharnebeck regelt die Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes (nur) die Beziehungen der Samtgemeinde und dem Wasserbeschaffungsverband. Die Satzung gilt deshalb nicht im Verhältnis zu den Wasserbeziehern. Wenn der Antragsgegner darauf hinweist, dass er nach § 31 seiner Satzung die Verbandsbeiträge auf privatrechtlicher Basis direkt im Auftrage seiner Mitglieder von den Anschlussnehmern erhebt, hilft das nicht weiter: Die Vorschrift betrifft „Verbandsbeiträge“, die nach § 28 a.a.O. von den Mitgliedern zu leisten sind. Mitglieder sind aber öffentlichrechtliche Körperschaften (§ 3 a.a.O.). Privatrechtliche Wassergelder von Endverbrauchern sind keine öffentlich-rechtlichen Verbandbeiträge, so dass starke Zweifel bestehen, ob der zitierte § 31 überhaupt anwendbar ist, wenn es um die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Wassergeld geht. Mit der Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses hat der § 31 jedenfalls nicht das Geringste zu tun.
Die vom Antragsgegner zitierten Urteile des Landgerichtes Lüneburg und des OLG Celle (2 O 320/00 bzw. 4 U 116/01) vermögen an der Einordnung der Wassersperre zum öffentlichen Recht nichts zu ändern. Die Urteile beschäftigen sich mit Anschlussgebühren, sogenannten Baukostenzuschüssen nach § 9 AVB Wasser V. Das von den Zivilgerichten angenommene privatrechtliche „Leistungsverhältnis zu den Abnehmern“ bezieht sich auf die finanziellen Beziehungen, die nach § 8 Abs. 2 der Satzung ausdrücklich privatrechtliche Entgelte sind. Mit der Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses beschäftigen sich die Urteile der Zivilgerichte nicht.

2. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung untersagt wird, die Wasserlieferung einzustellen.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn dies etwa um wesentliche Nachteile abzuwenden nötig erscheint.
Die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Vorschrift liegen vor. Die Voraussetzungen für eine Wassersperre sind nicht gegeben.

Nach § 33 Abs. 2 AVB Wasser V als Vorschrift des öffentlichen Rechtes (siehe oben) ist das Wasserversorgungsunternehmen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen, wobei dies nicht gilt, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.

Im vorliegenden Fall steht die Wassersperre außer Verhältnis zur Schwere der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung. Allerdings hat der Antragsgegner unter dem 23. Januar 2003 eine Wasserrechnung über 138,65 EUR erstellt und die dort aufgeführten Beträge noch einmal in der Antragserwiderung aufgeschlüsselt. Indes hat der Antragsteller dargelegt, dass er gegen diese Verbrauchsabrechnung Einspruch erhoben habe, weil er insbesondere die Forderungen von 15,88 EUR und 50,57 EUR nicht nachvollziehen könne. Der Vorwurf des Antragstellers, die Wasserrechnung sei unklar und nicht nachvollziehbar, ist zutreffend. Die fehlende Nachvollziehbarkeit betrifft nicht nur die beiden vom Antragsteller konkret gerügten Beträge, sondern die Rechnung insgesamt. Bei dem Betrag von 15,88 EUR handelt es sich offenbar um einen Grundpreis – diese sind nach der Größe des Wasserzählers gestaffelt -. Allerdings fällt auf, dass zu dem Preis von 15,88 EUR keine konkrete Zählernummer genannt worden ist, sondern sich der Hinweis findet „v. stillg.“, dessen Bedeutung unklar und nicht nachvollziehbar ist. Immerhin wurde in dem dazugehörigen Zeitraum kein Wasser verbraucht („Verbrauch Null Kubikmeter“). von dem ermittelten Gesamtbetrag von 88,08 EUR werden gemäß der Rechnung 50,57 EUR addiert, obwohl dieser Betrag als bis Ende 2002 „gezahlter“ Betrag mit einem Minuszeichen versehen ist, so dass er abgezogen und nicht zugezählt werden müsste. Insoweit müssten sich 37,51 EUR ergeben, der Endbetrag von 138,65 EUR ist nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon ist der (zugezählte) Betrag von 50,57 EUR fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Antragserwiderung setzt sich der Betrag aus Zahlungsrückständen zusammen, die wie folgt aufgegliedert werden:
Verbrauchsabrechnung 01 22,07 EUR
Mahngebühren 02 22,50 EUR
abzgl. Zahlungen des Herrn F. 14,00 EUR
Es fällt schon einem mathematisch Minderbegabten ohne weiteres ins Auge, dass sich bei richtiger Rechnung ein Betrag von 30,57 EUR ergibt und nicht ein solcher von 50,57 EUR.
Angesichts der oberflächlichen und nicht nachvollziehbaren Abrechnung des Wasserpreises ist es das gute Recht des Antragstellers, Aufklärung zu verlangen. Dass bei begründeten Bedenken eines Endabnehmers an der Richtigkeit des von ihm erhobenen Wassergeldes die Wassersperre anstelle einer Aufklärung willkürlich ist und völlig außer Verhältnis steht, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen Zahlungspflichten aus grundsätzlichen Erwägungen nicht nachkommen oder aus sonst willkürlichen Gründen nicht zahlen wolle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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