AG Wiesbaden
Az: 92 C 495/10
Urteil vom 23.02.2010
Im Hinblick auf die Ankündigung die Wasserlieferung einzustellen, liegt hierin eine Besitzstörung der Verfügungsbeklagten vor, die aus der Ankündigung eines pflichtwidrigen Unterlassens der Verfügungsbeklagten herzuleiten ist. Es ist anerkannten Rechtes, dass die Störereigenschaft auch dadurch begründet wird, dass die Verfügungsbeklagte durch eine pflichtwidrige Unterlassung den Eintritt oder die Fortdauer einer Besitzstörung ermöglicht (vgl. Staudinger/Gursky BGB (2006) § 1004 Rdz. 93). Insoweit ist der zu § 1004 BGB entwickelte Störerbegriff auf die Besitzstörung zu übertragen (vgl. Joost, Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 858 Rdz. 5 und 6). Soweit eine Besitzstörung des Mieters von der Rechtssprechung verneint wird, wenn das Versorgungsunternehmen die Lieferung unterlässt, weil der Vermieter als Vertragspartner in Zahlungsrückstand geraten ist, so ist dem, zumindest für die Wasserliefersperre, entgegen der Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt vom 15.05.1998 (WuM 1998, 495) nicht zu folgen. Diese Auffassung übersieht, dass die Verfügungskläger gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Wassergesetz in Verbindung mit § 20 Abs. 1, 1. Alternative Hessische Gemeindeordnung einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Trinkwasserversorgung haben. Die Landeshauptstadt Wiesbaden als Anspruchsgegner der Verfügungskläger hinsichtlich dieses öffentlichrechtlichen Anspruches hat gemäß § 39 Abs. 2 Hessisches Wassergesetz die Verpflichtung zur Wasserversorgung auf die Verfügungsbeklagte übertragen. Insofern besteht für die Verfügungsbeklagte ein Kontrahierungszwang.
Aus diesem Kontrahierungszwang sind für die Verfügungsbeklagten vorvertragliche Schutzpflichten zu Gunsten der Verfügungskläger abzuleiten. Mit der Unterbrechung der Wasserversorgung droht mittelbar ein schwerer Eingriff in das Recht der Verfügungskläger auf körperliche Unversehrtheit gemäß Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Angesichts der existenziellen Bedeutung einer funktionierenden Wasserversorgung hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass eine Unterbrechung der Wasserversorgung eine konkrete Gefahr schwerer nachteiliger Konsequenzen für Primärrechtsgüter insbesondere der Gesundheit der Verfügungskläger darstellt. Die Ankündigung der Verletzung dieser vorvertraglichen Rücksichtnahmepflicht begründet eine Störereigenschaft der Verfügungsbeklagten. In Ausübung des dem Gericht nach § 938 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens erachtet es einen Zeitraum bis zum 28.02.2010 für angemessen, um den berechtigten Belangen der Verfügungskläger Rechnung zu tragen.
Dabei hat es einerseits das oben dargelegte schützenswerte Interesse der Verfügungskläger an der Aufrechterhaltung ihrer Wasserversorgung berücksichtigt. Der Zeitraum von etwa einem Monat erscheint dem Gericht angemessen aber auch ausreichend, damit die Verfügungskläger entweder gegen den Vermieter vorgehen oder anderweitig Vorkehrungen für den Fall einer Unterbrechung der Wasserversorgung treffen können oder aber einen Einzelversorgungsvertrag mit der Verfügungsbeklagten abschließen zu können.
Das Gericht geht davon aus, dass es der Verfügungsbeklagten auch unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen zugemutet werden kann, die Wasserversorgung für diesen Zeitraum fortzusetzen. Hinzukommt, dass die Verfügungsbeklagte auch die Möglichkeit haben dürfte, in das von ihr belieferte Grundstück zu vollstrecken und über eine Zwangsverwaltung Zugriff auf die künftigen Mietzahlungen der Verfügungskläger an ihren Vermieter zu nehmen.
Die Kostenregelung hinsichtlich des die die einstweilige Verfügung aufrechterhaltenen Teil ergibt sich aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt § 53 GKG i.V.m. § 3 ZPO.