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Wasserversorgungsverhältnis – Kündigung des Versorgungsverhältnisses

AG Dippoldiswalde – Az.: 4 C 558/10 – Urteil vom 09.11.2012

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 85,81 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2010 sowie Mahnkosten i. H. v. 7,67 Euro zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des beizutreibenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Wassergeld, vergebliche Anfahrtskosten und Kosten einer Medientrennung nach Kündigung des Versorgungsverhältnisses.

Die Klägerin als regionaler Wasserversorger und der Beklagte waren nach Erwerb des Anwesens W. Weg 3 in G. durch den Beklagten über ein Wasserversorgungsverhältnis verbunden.

Zwischen den Parteien bestand Streit bezüglich der Abrechnungen des Wassergeldes. Die Klägerin beabsichtige wegen ausgebliebener Zahlungen die Versorgung einzustellen. Den in diesem Zusammenhang von der Klägerin mit Schreiben vom 02.06.2009 geforderten Zugang zum Wasserzähler am 18.06.2009 verweigerte der Beklagte. Für die insoweit vergebliche Anfahrt berechnete die Klägerin am 12.08.2009 33,23 Euro. Mit gleichem Datum stellte sie eine Gutschrift in gleicher Höhe aus.

Mit Schreiben vom 06.07.2009 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sein Hausanschluss seit 2007 sehr wenig genutzt werde und setzte dem Beklagten eine Frist bis 07.08.2009 zur Äußerung zur beabsichtigten Nutzung. Für den Fall des Unterbleibens erklärte sie die fristgerechte Kündigung. Dem widersprach der Beklagte. Hierauf bot die Klägerin dem Beklagten an, entweder den Hausanschluss für ein Jahr stilllegen zu lassen bzw. sich auf eine Mindestabnahmemenge von 3 m³/Quartal zu verständigen. Eine Einigung kam nicht zu Stande.

Mit Schreiben vom 07.10.2009 kündigte die Klägerin den Versorgungsvertrag zum 30.11.2009 wegen der Nicht- bzw. Zu-Wenig-Abnahme von Wasser. Zwischen dem 04. und 09.12.2009 nahm die Klägerin die Medientrennung vor und berechnete hierfür 820,63 Euro.

Mit Endabrechnung vom 21.12.2009 rechnete die Klägerin Wassergeld i. H. v. 85,91 Euro ab.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Versorgungsverhältnis sei wirksam gekündigt worden. Ein Kündigungsrecht habe bestanden wegen der Null- bzw. Zu-Wenig-Abnahme von Wasser. Mithin stünden ihr neben den Kosten für Fehlgang und Wassergeld auch Ersatz der Kosten der Medientrennung zu.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 939,67 Euro zzgl. Zinsen hieraus von 5 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz und zwar 33,23 Euro seit 30.08.2009, aus 820,63 Euro seit 04.01.2010 und 55,13 Euro seit 16.01.2010 sowie Mahnkosten von 23,01 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die Abrechnungen der Klägerin seien jeweils falsch gewesen.

Auch habe ein Kündigungsrecht wegen Nicht- bzw. Zu-Wenig-Abnahme von Wasser nicht bestanden. Mit der Klägerin habe er vereinbart, dass eine Abnahme von 1 m³ pro Jahr ausreiche. Diese Menge habe er auch in regelmäßigen Abständen über das Jahr verteilt abgenommen. Diese Abnahme habe auch im Hinblick auf die geringe Länge und den geringen Querschnitt der Hausanschlussleitung ausgereicht, um hygienische Störungen in hinreichender Art und Weise zu vermeiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Hinweisbeschlüsse vom 21.01.2011, vom 09.09.2011, vom 16.12.2011, vom 27.01.2012 und auf die Sitzungsprotokolle vom 06.12.2010, vom 01.08.2011 und 07.05.2012 Bezug genommen.

Das Gericht hat die Akten 4 C 579/09, AG Dippoldiswalde, und 4 S 267/10, LG Dresden, beigezogen, den Beklagten informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen J. L., D. W., M. Sch. und U. B. (geladen als Sch.). Auf die Beweisanordnungen vom 15.10.2010, 16.03.2012, 25.05.2012 sowie a. o. Sitzungsprotokolle und das Protokoll des ersuchten Richters beim AG Recklinghausen vom 26.06.2012 wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 09.10.2012 wurde das schriftliche Verfahren gemäß § 128 II ZPO angeordnet.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

1. Abrechnung vom 21.12.2009 i. H. v. 85,81 Euro:

Dieser Anspruch steht der Klägerin zu und ergibt sich aus dem Versorgungsverhältnis i. V. m. §§ 24 ff AVBWasserV, Ziffern 17ff der Ergänzenden Bedingungen zur AVBWasserV. Anfall, Rechnungslegung und Höhe der Forderung hat der Beklagt letztlich nicht erheblich bestritten.

Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich insoweit aus §§ 286, 288 I BGB, der Ausspruch zu den Mahnkosten aus §§ 280, 286 BGB i. V. m. § 27 AVBWasserV, Ziffer 18 der Ergänzenden Bedingungen i. V. m. dem Preisblatt der Klägerin.

2. Rechnung über Fehlgang vom 02.08.2009 i. H. v. 33,23 Euro:

Ein Anspruch i. H. v. 33,23 Euro besteht nicht. Ungeachtet, dass über den gleichen Betrag eine Gutschrift erteilt wurde, besteht der Anspruch auch aus sonstigen Gründen nicht. Die mit Rechnung vom 25.02.2009 geltend gemachten Rückstände i. H. v. 208,85 Euro, auf die die Ankündigung der Versorgungseinstellung maßgeblich gestützt wurde, wurden unberechtigterweise geltend gemacht. Der Beklagte hatte der Forderung unstrittig widersprochen. Aus dem Abgleich mit der im Verfahren vorliegenden Endabrechnung vom 21.12.2009 (s.o. Ziffer 1) ergibt sich, dass diese Forderung unberechtigt war. Die Forderung wird in dieser Höhe auch nicht mehr von der Klägerin weiterverfolgt.

Eine Versorgungseinstellung allein wegen des Ausbleibens nur eines Abschlages i. H. v. 25,00 Euro wäre unverhältnismäßig gewesen. Im Übrigen hatte der Beklagte zwar die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung gerügt. Für den Fall einer ordnungsgemäßen Abrechnung bestand aber letztlich Zahlungsbereitschaft, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt aus dem Ausbleiben des Abschlages kein Recht der Klägerin auf Einstellung der Versorgung gemäß § 23 II AVBWasserV bestand.

Vom Nichtbestehen eines durchsetzbaren Betretungsrechts ist offenbar auch die Klägerin selbst ausgegangen, da sie von der Beantragung einer einstweiligen Verfügung, wie mit Aufforderungsschreiben vom 02.06.2009 angekündigt, abgesehen hat.

Mithin fehlte dem Zutrittsverlangen vom 02.06.2009 die konkret in diesem Schreiben bezeichnete Rechtsgrundlage. Dass der Zutritt zu anderen Zwecken i. S. d. § 16 AVBWasserV verlangt worden ist oder werden konnte, wird nicht vorgetragen. Der Beklagte durfte mithin den Zutritt verweigern, die Kosten für den Fehlgang können nicht vom Beklagten erstattet verlangt werden.

3. Rechnung für die Medientrennung vom 17.12.2009 i. H. v. 820,63 Euro:

Auch insoweit steht der Klägerin kein Anspruch zu.

Die abgerechnete Medientrennung erfolgte ohne Rechtsgrundlage. Das Versorgungsverhältnis war nicht wirksam beendet.

Durch das Schreiben vom 06.07.2009 ist keine wirksame Kündigung erfolgt. Das Schreiben enthält schon keine wirksame Kündigungserklärung.

Schon die Bezeichnung des Schreibens als „Anhörung … – Kündigung zum 31.08.2009“ ist nicht hinreichend eindeutig.

Hinzu kommt, dass dem Beklagten in dem Schreiben eine Äußerungsfrist gesetzt wird und für den Fall, dass in dieser Frist hierauf keine „Reaktion“ erfolgt, „hiermit“ und „fristgemäß“ gekündigt wird. Diese Formulierung erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine Kündigung zu stellen sind. Insbesondere war diese vordergründig an eine Bedingung, nämlich entweder aufschiebend an das Nichteintreffen einer Reaktion bzw. auflösend an das Eintreffen einer solchen geknüpft. Schon deswegen bestehen unter dem Gesichtspunkt der Bedingungsfeindlichkeit einer Kündigung (Palandt, Ellenberger, BGB, 69. Aufl., Einführung vor § 158, Rdn. 12) erhebliche Bedenken gegen die Ordnungsgemäßheit der Kündigung. Im Übrigen ist die Formulierung „Reaktion“ zu vage und hätte bei Berechnung der Kündigungsfrist auch abgestellt werden müssen auf das Fristende 07.08.2009, nicht auf das Datum des Schreibens 06.07.2009.

Letztlich hat der Beklagte auch auf das Schreiben innerhalb der gesetzten Frist durch Antwort vom 13.07.2009 reagiert, so dass die Bedingung nicht eingetreten ist.

Aber auch durch die Kündigungserklärung vom 07.10.2009 ist keine Beendigung des Versorgungsverhältnisses eingetreten. Zwar bestehen insoweit keine Bedenken gegen das Vorliegen einer Kündigungserklärung.

Jedoch sind keine Kündigungsgründe ersichtlich.

Der Klägerin ist der ihr obliegende Beweis, dass eine Nicht- oder Zu-Wenig-Abnahme von Wasser i. S. der Ziffer 8.7 der Ergänzenden Bestimmungen vorlag, nicht gelungen. Zu einem Nullverbrauch bis zum 07.10.2009 wird schon nicht hinreichend vorgetragen. Die Klägerin geht von einem Null-Verbrauch 2009 nur aufgrund des Fehlens mitgeteilter Selbstablesewerte durch den Beklagten aus.

Dass ein Null-Verbrauch vorlag, ist im Übrigen sogar widerlegt durch das Zeugnis der Zeugen M. Sch., D. W. und U. B., die jeweils angaben, an wechselnden Terminen seien jeweils mehrere Eimer Wasser entnommen worden. Aus der Zusammenschau der Angaben der einvernommenen Zeugen ist ersichtlich, dass im der Kündigung vorausgehenden Zeitraum in regelmäßigen Abständen, über das Jahr verteilt solche Wasserentnahmen stattfanden. Dies gilt insbesondere auch für das Jahr 2009, was sich letztlich aus der Aussage des Zeugen U. B. ergibt. Für die Vorjahre 2008 und 2007 ergibt sich selbst aus dem Klägervortrag ein Verbrauch von jeweils 1 m³.

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Mithin hat ein Null-Verbrauch in den Jahren 2007, 2008 und 2009 zur Überzeugung des Gerichts nicht vorgelegen. Hinzu kommt, dass sich aus dem Stand der vom Beklagten im Termin vom 07.05.2012 vorgelegten Wasseruhr ein Indiz dafür ergibt, dass im Jahr 2009 der Zählerstand von 265 auf ca. 266 gestiegen ist. Dieses Ergebnis lässt sich auch mit den Vorjahresverbräuchen und den Aussagen der o.a. Zeugen in Einklang bringen. Es ist damit eher unwahrscheinlich, dass die Wasseruhr manipuliert wurde. Die ihr bezüglich des Nullverbrauches obliegende Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin jedenfalls nicht ausgefüllt. Vielmehr steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte in den Jahren 2007, 2008 und 2009 jeweils ca. 1.000 Liter Wasser entnommen hat und zwar über das Jahr verteilt.

Auch einen Zu-Wenig-Verbrauch i. S. d. Ziffer 8.7 der Ergänzenden Bestimmungen sieht das Gericht nicht.

Zwar konnte der Beklagte nicht beweisen, dass er mit der Klägerin eine Abnahmemenge von 1.000 Liter/Jahr vereinbart hat. Die entgegenstehende Aussage der Zeugin L. geht insoweit zu seinen Lasten als für diese Vereinbarung beweispflichtige Partei.

Jedoch ist der Begriff der Wenignutzung in Ziffer 8.7 der Ergänzenden Bestimmungen nicht hinreichend konkret beschrieben. Zweifel hinsichtlich der Grenzziehung betreffend die Wenignutzung, gehen mithin zu Lasten der Klägerin als Benutzerin dieser Klausel.

Insbesondere kann die Grenze zur Wenignutzung nicht auf der Grundlage der mit Schreiben vom 12.08.2009 bezeichneten Mindestabnahme von 3 m³/Quartal gezogen werden. Eine solche Pauschalierung würde verkennen, dass es unterschiedlich lange Hausanschlussleitungen mit unterschiedlichem Querschnitt gibt und dass insbesondere bei kurzen Hausanschlussleitungen eine regelmäßige Spülung mit einer relativ kleinen Wassermenge den Zweck der Verhinderung einer Verkeimung und der Aufrechterhaltung hygienischer Mindestanforderungen besser gerecht wird, als eine ggf. nur einmalige Abnahme von 3 m³/Quartal. Auch aus dem Urteil des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 17.09.2010, Az. 4 C 579/09 ergibt sich keine feste Größe im Hinblick auf einen schädlichen Zu-Wenig-Verbrauch (dort 250l/Jahr bzw. 480 l/Jahr). Zum einen hatte dort der Beklagte eine von Klägerseite konkret gewünschte Ablesung der Wasseruhr (anders als hier, wo Zutritt nur zwecks Versorgungseinstellung begehrt wurde) vereitelt, weswegen eine Beweislastumkehr betreffend des Verbrauchs eingetreten war, zum anderen müssen in jedem Fall die konkreten Gegebenheiten vor Ort berücksichtigt werden.

Im Hinblick auf die Kürze der Hausanschlussleitung zum Beklagtenanwesen (vgl. Die Anlagen zum Schriftsatz vom 29.03.2012) und deren Querschnitt erachtet das Gericht im konkreten Fall die Wasserabnahme von insgesamt ca. 1.000 Litern/Jahr in regelmäßigen Abständen über das Jahr verteilt als ausreichend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem als Anlage K 15 von der Klägerin vorgelegten Strategiepapier.

Denn solange dieses nicht der Bestimmung einer Mindestabnahmemenge in Satzung, AVBWasserV oder Ergänzenden Bedingungen zu Grunde gelegt wird, mithin eine pauschale Mindestabnahmemenge zum Vertragsinhalt gemacht wird, gehen Zweifel hinsichtlich der Grenzziehung betreffend 8.7 der Ergänzenden Bedingungen weiterhin zu Lasten der Klägerin als Verwenderin. Sie muss beweisen, dass eine schädliche Zu-Wenigabnahme vorliegt. Dies ist ihr hier nicht gelungen.

Auch aus den anerkannten Regeln der Technik ergibt sich keine andere Wertung. Insbesondere sind in den Vorschriften DIN 1988-4/-100 und EN 1717 keine konkrete Angaben dazu enthalten, wann bei einer Geringabnahme eine einer Stagnation gleichzusetzende Gefährdungslage besteht. Aus den technischen Regeln ergibt sich aber der sichere Schluss, dass bei einer Dauer von 4 Wochen Stagnation eine Gefährdungslage eintreten kann. Dies bestätigt letztlich wieder die vorstehende Wertung, dass eine etwa monatliche Wasserentnahme – auch einer relativ kleinen Wassermenge – letztlich zur Gefahrenabwehr nach den konkreten Gegebenheiten vor Ort geeigneter sein kann, als beispielsweise die einmalige Abnahme von 3 m³/Quartal. Dass eine solche regelmäßige Entnahme durch den Beklagten nicht erfolgt ist, hat die Klägerin nicht bewiesen. Vielmehr ist hiervon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen. Mithin liegt ein zur fristgemäßen Kündigung i. S. d. Ziffer 8.7. Ergänzende Bedingungen berechtigender Kündigungsgrund nicht vor.

Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich letztlich auch, dass ein Kündigungsgrund i. S. d. § 33 I Nrn. 1 bzw. 3 AVBWasserV, der zur fristlosen Kündigung berechtigten würde, nicht gegeben ist. Eine pauschale Grenzziehung der gefährdenden Zu-Wenig-Abnahme ist ohne Einbeziehung in die Vertragsgrundlagen nicht möglich. Eine konkrete Gefährdungslage ist weder hinreichend vorgetragen noch belegt, so dass die schwerwiegende Folge einer fristlosen Kündigung nicht gerechtfertigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 II ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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