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Webspace

Landgericht München I

Az.: 9 HK O 14840/99

Urteil vom 8.12.1999  


In dem Rechtsstreit erläßt das Landgericht München I, 7. Handelskammer für Handelssachen, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.12.1999 folgendes

Endurteil

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist Inhaber der deutschen Marke 3980641 „WEBSPACE“. Diese Marke wurde am 07.02.1998 beim DPMA angemeldet und schließlich, nach kontroversen
Stellungnahmen bezüglich der Eintragungsfähigkeit, am 07.06.1999 im Markenregister eingetragen.

Der Schutzbereich erstreckt sich auf „Beratung, Konzeption und Gestaltung von
Internetpräsentationen, sowie Bereitstellung der für die Internetpräsentation
benötigten Hardware sowie die Durchführung der technischen Umsetzung“. Nach dem
Vortrag des Klägers hat er diese Kennzeichnung auch „seit Anfang des Jahres 1996
kennzeichenmäßig benutzt“. In welcher Form diese Benutzung erfolgte, hat der
Kläger nicht vorgetragen.

Der Beklagte ist minderjährig und wohnt in 56348 Bornich. Er wird in diesem
Verfahren durch seinen Vater, Herrn XY, gesetzlich vertreten.

Der Kläger gibt jedenfalls durch die Verwendung im entsprechenden
Klageschriftsatzrubrum vom 24.08.1999 an, daß sich der minderjährige Beklagte
einer „Firma Web4Space“ bediene, gegen die auch formal die Klage gerichtet ist.

Tatsächlich verwendet der Beklagte im Internet folgende Adresse
„www.web4space.de“ (Anl. K 2). Unter dieser Adresse macht/machte der Beklagte
„Webspaceangebote auf zwei verschiedenen Servern, nämlich mit einem Standort in
Deutschland und einem in den USA“.

Der Kläger benutzt – derzeit – folgende homepage im Internet (Anlage K 10):
http://home.t-online.de/home/kthielker/webspace.htm„.

Der Kläger ließ den Beklagten mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten,
Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth/München, vom 02.08.1999 (anl. K4) abmahnen
und forderte diesen auf, „aufgrund der prioritätsälteren Rechte“, die
Kennzeichnung „WEBSPACE“ hierfür im geschäftlichen Verkehr nicht mehr zu
benutzen sowie entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bis 09.08.1999
abzugeben.

Zugleich wurde dem Beklagten eine Kostenrechnung des klägerischen
anwaltschaftlichen Vertreters über DM 1.108,80 Abmahnkosten zugeleitet.
Der Beklagte gab mit Schreiben vom 03.08.1999 die geforderte
Unterlassungserklärung ab. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
06.08.1999 erklärte er, daß er nicht bereit sei, die geltend gemachten
Abmahnkosten zu übernehmen.

Der Kläger hat hierauf mit verfahrensleitendem Schriftsatz vom 24.08.1999
insoweit Klage erhoben, gerichtet an das Landgericht München I, Kammer für
Handelssachen.

Der Kläger trägt vor, hinsichtlich des streitgegenständlichen Kennzeichens „WEBSPACE“ liege  Kennzeichnungsfähigkeit vor. Zwischen der Klagemarke und dem vom Beklagten im  Internet benutzten Kennzeichen bestehe Verwechslungsgefahr. Die Abmahnung vom 02.08.1999 sei gerechtfertigt gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung sei der Beklagte, jedenfalls über die Anwendung der Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet, die durch die Inanspruchnahme eines
Verfahrensbevollmächtigten entstandenen Abmahnkosten, hier in Höhe von DM
1.108,80, zu ersetzten. Auf ein Verschulden komme es insoweit nicht an.

Das angegangen Landgericht München I/Wettbewerbskammer sei nach den §§ 12,13,32  ZPO i.V.m. § 140 MarkenG zuständig.

Der Kläger stellt deshalb den Antrag, den Beklagten zur Zahlung von DM 1.108,80 zuzüglich 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit (03.09.1999) an ihn zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des angegangenen Landgerichts München I.
Zuständig sei das für seinen Wohnsitz in Betracht kommende Amtsgericht, nämlich
das Amtsgericht St. Goar.
In materieller Hinsicht bestreitet der Beklagte die Begründetheit der Abmahnung
und damit eine entsprechende Erstattungspflicht. So sei die klägerische Marke
nicht kennzeichnungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG.
Weiter gebe es eine einer dritten Firma gehörende prioritätsfrühere Marke
„WEBSPACE“.

Zwischzeitlich sei auch bezüglich der klägerischen Marke beim DPMA ein
Löschungsverfahren gem. § 50 MarkenG anhängig, weshalb der Beklagte die
Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO beantragt.

Schließlich wendet der Beklagte ein, die streitgegenständliche Abmahnung (vom
02.08.1999) und der hieraus resultierende Streit wegen der Abmahnkosten sei
unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung zu beurteilen. So handle
es sich „nach neusten Erkenntnissen offensichtlich um eine Serienabmahnung zum
Zwecke des Geldverdienens“; die Nutzung des Markennamens des Klägers bezüglich
Internetleistungen sei nur in Form von Abmahnungen festzustellen. Der Kläger
habe bereits kurz nach der anmeldung der Marke (gemeint ist wohl die Eintragung
der Marke) im Juni dieses Jahres begonnen, durch den Protzessbevollmächtigten
des klägers eine Vielzahl von Internetprovidern wegen der Verwendung des
Begriffs „WEBSPACE“ abzumahnen. Es bestehe deshalb der begründete Verdacht, daß dies alleine zu dem Zweck geschehe, im Rahmen von Serienabmahnungen Gelder zu kassieren.

Der Kläger nahm zu diesem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des
Beklagten vom 27.09.1999 mit Schriftsatz vom 05.10.1999 Stellung (Bl. 18/26
d.A.), in dem auf den vorstehenden Sachvortrag des Beklagten nicht eingegangen
wurde. Vielmehr enthält dieser Schriftsatz zur sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit des Landgerichts München I, zur Frage der Priorität der
klägerischen Marke, zum angesprochenen Löschungsverfahren und dem
Ausssetzungsantrag (dem entgegengetreten wird), zur Frage des Verschuldens und
der Benutzung der Marke.
Ein ergänzender Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.11.1999 beschäftigt sich
(allein) mit dem Löschungs- und Widerspruchsverfahren.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.12.1999, übergeben im Kammertermin vom
selben Tag, ergänzend Ausführungen zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
(Serienabmahnung allein zur Kosteneintreibung) gemacht und entsprechende
Unterlagen vorgelegt.

Die angesprochenen Tatsachen und Rechtsfragen wurden in der Sitzung vom
08.12.1999 erörtert, insbeosndere auch die Frage der unzulässigen
Rechtsausübung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die von den
Verfahrensbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze, die als Anlagen
übergebenen Unterlagen sowie das Terminsprotokoll vom 08.12.1999.

E n t s c h e i d u nAb  g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Jedenfalls nach zivilprozessualen
Grundsätzen ist davon auszugehen, daß die hier zu beurteilende Abmahnung vom
02.08.1999 eine Serienabmahnung zum alleinigen Zweck des Geldverdienens ist.
Dies vom Kläger nicht bestrittene Sachvortrag des Beklagten ist auch durch
weitere Indizien belegt, so daß die Kammer – zivilprozessual zwingend – von der
Richtigkeit des Sachvortrags des Beklagten auszugehen hatte.

Für in einem derartigen Fall geltend gemachte Abmahnkosten fehlt es aber an
einer entsprechenden gesetzlichen Anspruchsgrundlage, insbesondere kann hier
nicht Geschäftsführung ohne Auftrag – §§ 677 ff. BGB – herangezogen werden.
Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage auch hier – entsprechend ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Erstattung von Abmahnkosten – anwendete,
so scheiterte die Durchsetzung des klägerischen Anspruchs wegen des
einschlägigen Gesichtspunktes des individuellen und institutionellen
Rechtsmißbrauchs, d.h. die klägerische Durchsetzung ist als unzulässige
Rechtsausübung im Sinne von § 242 BGB anzusehen.

Im einzelnen:
Die Klage ist zulässig. Das angegangen Landgericht München I ist sachlich und
örtlich (auch) zuständig.

Die Kostenerstattungsklage gegen den markenrechtlichen Kennzeichenverletzer
ist stets Kennzeichnstreitsache und fällt damit ohne Rücksicht auf den
Streitwert in die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 140
Abs. 1 MarkenG (vgl. z.B. Ingerl/Rohnke, Kommentar zum MarkenG 1998, RdNr.
12 am Ende zu § 140 MarkenG).

Da die beanstandete Kennzeichenverletzung im Internet geschehen ist und
damit auch eine Abrufbarkeit/Verletzungshandlung im Bezirk des Landgerichts
München I gegeben ist, ist auch bei Geltendmachung von Abmahnkosten das
angegangene Landgericht München I /Kammer für Wettbewerbssachen örtlich
zuständig.

Wie im Tatbestand dieses Urteils ausgeführt, hat der Beklagte vorgetragen, bei
der hier zu beurteilenden Abmahnung vom 02.02.1999 handle es sich um eine
„offensichtliche Serienabmahnung zum Zwecke des Geldverdienens ….. und der
alleinigen Verwendung der Marke, um Unternehmen zu untersagen, den Begriff in
Zusammenhang mit ihren Geschäften zu verwenden ……“.

Diesem Sachvortrag ist der Kläger in zwei nachfolgenden Schriftsätzen nicht
entgegenstehen, so daß von der Richtigkeit auszugehen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Hierzu kommen folgende Indizien, die diese Bewertung rechtfertigen bzw.
untermauern: Der Kläger hat seinen – bestrittenen – Vortrag, er habe „Seit Anfang des
Jahres 1996 WEBSPACE kennzeichnungsmäßig benutzt“ in keiner Weise näher
präzisiert. Die Richtigkeit dieses Vortrags erscheint auch deshalb bedenklich, da die Klagemarke nach inzwischen vorgelegten Unterlagen erst nach längerer Korrespondenz und entsprechenden Einwendungen seitens des DPMA
knapp 1 1/2 Jahre nach Anmeldung (07.02.1998) eingetragen wurde (07.06.1999)
und eine kennzeichenrechtliche Verwendung, in welcher Form auch immer – eine
solche als Firmenname u.ä. wurde nicht vorgetragen – nicht konkret vorstellbar ist.

Der Beklagte hat den Vortrag zur „serienmäßige Abmahnung“ durch konkrete
Anlagen im im Schriftsatz vom 08.12.1999 weiter präzisiert: Danach sind seit
August 1999 seitens des Klägers durch den hier tätig gewordenen
Verfahrensbevollmächtigen insgesamt 14 Abmahnung erfolgt (Anl. B 24 – B 27),
ohne daß eine anderweitige konkrete Nutzung des Markennamens erkennbar/oder
vorgetragen ist.

Indiziell verwertet die Kammer in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, daß
gewissermaßen schematisch und ohne jede Differenz hinsichtlich des „Störers“
der Beklagte, ein Minderjähriger, abgemahnt wurde und auch gegenüber diesem
mit der hier streitgegenständlichen Klage (bei Angabe der Minderjähriger im
Klagerubrum) die Kostenerstattung gerichtlich durchgesetzt werden soll.

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Schließlich fällt in dem Zusammenhang mit dem Studium des inzwischen
vorgelegten Urteils des Landgericht Bochum vom 14.10.1999 (Anl. B 33) auf,
daß der Kläger sogar gegen solche „Störer“ gerichtlich vorgeht, bei denen
jedenfalls nach Ansicht des Gerichts gar keine Nutzung des markenrechtlich
geschützten Begriffs „WEBSPACE“ vorliegt, weder als Domain-Name noch in
sonstiger Form, vielmehr nur als eine Art allgemeine Inhaltsangabe in einer
Kopfzeile der Homepage (des dortigen Antragsgegners – S. 4 des zitierten
Urteils). Mit anderen Worten: selbst dort, wo jeder vernünftige und halbwegs
an einem fairen Verfahren Interessierte Bemühungen, durch Einsatz von
Gerichten Entscheidungen zu erzwingen, unterläßt, klagte der Kläger und
dokumentiert hierdurch sein Kosteninteresse nach Auffassung der Kammer in
besonders deutlicher Form.

Kosten, die dadurch anfallen, daß beauftragte Rechtsanwälte Abmahnschreiben –
wie hier streitgegenständliche vom 02.08.19999 – fertigen, können im hier
vorliegenden Ausnahmefall nicht vom „Abgemahnten“ gefordert werden. Es kommt
insoweit wegen der in Ziff. 2 dargestellten Besonderheiten dieses Falles
entscheidungserheblich nicht auf die streitigen Fragen der Kennzeichnungsfähigkeit der klägerischen Marke, eines etwaigen Wettbewerbverstoßes, auf Prioritätsfragen und Löschungs- bzw. Aussetzungsmöglichkeiten an.

Es fehlt vielmehr insoweit an einer Anspruchsgrundlage bezüglich des Ersatzes
von Abmahnkosten. Zumindest ist diesem Verlangen der Einwand der unzulässigen
Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenzuhalten.

Üblicherweise kann ein Kostenanspruch bei außergerichtlicher Erledigung der
Markenstreitsache nach einer vorprozessualen Abmahnung nach den Vorschriften
der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S.1, 677, 670 BGB) durchgesetzt
werden, soweit die Abmahnung für den Störer objektiv nützlich war und seinem
wirklichen oder mutmaßlichem Willen entsprach (ständige höchstrichterliche
Rechtsprechung, z.B. BGH GRUR 1980, 1074). Bei einem Verschulden des
Rechtsverletzers kommt darüber hinaus eine Kostenerstattung nach
Schadensersatzrecht in Betracht. (vgl. allgemein Fezer, 2. Aufl., 1999, RdNr. 547 zu § 14 MarkenG).

Bei der – hier zu unterstellenden – Rechtsinhaberschaft einer Marke allein zum Zweck der Durchsetzung von Serienabmahnungen wegen Verletzungen im Bereich des Internets greifen die angezogenen Bestimmungen als Anspruchsgrundlage bereits von ihrem gedanklichen Ansatz her nicht: In diesen Fällen entspricht eine Abmahnung nicht dem „wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ des Abgemahnten, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall.

Selbst wenn man diese Anspruchsgrundlage bejaht, so ist zumindest deren  Durchsetzung als unzulässige Rechtsausübung und zwar in in der Form des
individuellen institutionellen Rechtsmißbrauchs nicht möglich. Sie würde unter Berücksichtigung der oben dargestellten Besonderheiten dieses Einzelfalles zu einem Treu und Glauben unvereinbaren, schlechthin untragbaren Ergebnis führen (vgl. hierzu allgemein z.B. Palandt/Heinrichs, 28. Aufl., RdNr. 40 zu § 242 BGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.

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