Amtsgericht Duisburg
Az.: 51 C 6214/05
Urteil 31.10.2006
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 287,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09. September 2005 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 57 % und die Beklagte zu 43 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, hat allerdings nur hinsichtlich des aus dem Tenor ersichtlichen Teilbetrages Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 287,50 € als Schadensersatz gem. § 651 f I 1 BGB.
Die Reise war insofern mit einem Mangel behaftet, als die Klägerin und ihre Mitreisenden am Abreisetag nicht rechtzeitig geweckt wurden. Dass dies so war, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge … hat bestätigt, dass ein Weckanruf erteilt wurde. Die Aussage war auch glaubhaft. Der Zeuge konnte sich an den Vorgang noch gut erinnern und hat ihn detailreich geschildert. Die Aussage wird auch nicht durch die Aussage der Zeugin … erschüttert. Dies folgt bereits daraus, dass die Zeugin zu dem konkreten Vorgang keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen konnte, sondern es sich lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen handelte. Die Zeugin war im Sommer 2005 nach eigenen Angaben überhaupt nicht auf den Kanarischen Inseln eingesetzt, sondern in Bulgarien. Insofern kommt auch der Aussage der Zeugin …, die Reiseleiterin … habe ihr gesagt, dass die Klägerin und ihre Mitreisenden sich bei ihr nicht vom Hotel aus, sondern erst am Flughafen nach Erwerb der Tickets gemeldet hätten, kein ausreichender Beweiswert zu. Über die Tatsache hinaus, dass es sich lediglich um eine Zeugin vom Hörensagen handelte, folgt dies auch daraus, dass die Aussage der Zeugin … in Widerspruch zu dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 05.07.2006 steht. Die Beklagte hatte dort noch mitgeteilt, dass die Reiseleiterin sich an den behaupteten Vorfall überhaupt nicht mehr habe erinnern können.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts war ein Weckdienst auch reise-vertraglich von der Beklagten geschuldet, sodass die unzureichende Erbringung einen Reisemangel darstellte. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die tatsächlich erbrachte Leistung negativ von der vertraglich geschuldeten abweicht. Die Sollbeschaffenheit wird dabei insbesondere durch Reisebestätigung und die Prospektangaben vorgegeben ( Palandt / Sprau, 65. Auflage, § 651 BGB, Rdnr. 2 ). Laut Katalogbeschreibung sollte es sich bei dem gebuchten Hotel um ein Komforthotel der Kategorie “ Top Bestleistung “ mit Rezeption handeln. Aufgrund einer solchen Katalogbeschreibung kann der Reisende bei Buchung der Reise nach Ansicht des erkennenden Gerichts damit rechnen, dass es in dem Hotel auch einen Weckservice gibt. Tatsächlich wurde ein solcher ja auch durch das Hotel angeboten, wie die Zeugin … bestätigt hat. Ein solcher Weckservice ist bei Hotels der gehobenen Kategorie geschuldeter Standard und braucht deshalb auch nicht ausdrücklich in der Katalogbeschreibung erwähnt zu werden.
Der durch diesen Mangel kausal verursachte Schaden der Klägerin beträgt 575,00 €. Die Klägerin wandte diesen Betrag für fünf neue Flugtickets auf. Wären die Klägerin und ihre Mitreisenden rechtzeitig geweckt worden, hätte sie diese Flugtickets nicht zu erwerben brauchen, sondern hätte den regulär vorgesehenen Flug benutzen können. Hierbei beruhten nicht nur die Ausgaben für das eigene Ticket in Höhe von 115,00 € auf dem Reisemangel, sondern auch die Ausgaben für die vier Tickets der Mitreisenden in Höhe von 460,00 €. Die Ausgaben sind tatsächlich der Klägerin entstanden. Die Klägerin durfte sich durch den Reisemangel auch zur Zahlung der Beträge für die Mitreisenden herausgefordert fühlen. Es lag insofern ein Fall der psychisch vermittelten Kausalität vor. Dies folgt daraus, dass die Klägerin bereits den gesamten Reisepreis für die Mitreisenden gezahlt hat. Es oblag somit ihr, auch dafür zu sorgen, dass die anderen einen Flug erlangen würden.
Das Gericht geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon aus, dass die Klägerin für die neuen Tickets den behaupteten Betrag von 575,00 € ausgeben musste. Dies haben die Zeugen … und … bestätigt. Die Aussagen waren glaubhaft.
Sie waren detailreich und stimmten hinsichtlich der Vorgänge am Morgen des Abreisetages weitgehend überein. Für die Richtigkeit spricht auch, dass die Klägerin im Verhandlungstermin einen Originalkontoauszug vorlegen konnte, welcher in Augenschein genommen wurde, aus welchem sich ergab, dass am 24.07.2004 ein Betrag in Höhe von 300,00 € abgehoben wurde.
Soweit die Klägerin Mehrausgaben in Höhe von 100,00 € dafür geltend macht, dass der Rückflug nicht nach Münster, sondern nach Hannover erfolgte, war die Klage abzuweisen. Der Vortrag hierzu ist trotz gerichtlichen Hinweises unsubstantiiert geblieben. Es ist nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und worin die konkreten Mehrausgaben gelegen haben sollen.
Die Beklagte konnte sich auch nicht dahingehend entlasten, dass sie kein Verschulden trifft. Das Verschulden des Hotelpersonals wird ihr insofern gem. § 278 Satz 1 BGB zugerechnet.
Der Klägerin steht allerdings nur ein Anspruch auf Ersatz des hälftigen Schadens, also in Höhe von 287,50 € zu. Insoweit muss sich die Klägerin gem. § 254 I BGB einen hälftigen Mitverschuldensanteil anrechnen lassen. Es hätte ihr oblegen, den Wecker zu stellen. Dies hat sie nach eigenen Angaben nicht gemacht.
Ansprüche sind auch nicht gem. § 651 g I 1 BGB ausgeschlossen. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass Ansprüche der Mitreisenden nicht rechtzeitig angemeldet worden seien, so dringt sie damit nicht durch. Dies folgt bereits daraus, dass das Gericht nunmehr, wie oben dargelegt, davon ausgeht, dass die Ansprüche der Klägerin als eigene zustehen.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I 1, 286 I, IV, 288 I BGB. Die Beklagte befand sich spätestens mit Ablauf der mit anwaltlichem Schriftsatz vom15.08.2005 gesetzten Frist in Zahlungsverzug.
Des Weiteren steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung nicht anrechenbarer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 € als Schadensersatz gem. § 651 f I BGB zu. Die von der Beklagten zu ersetzenden Kosten bestimmen sich allerdings lediglich in Höhe des Streitwertes des tatsächlich bestehenden Anspruches, also nach einem Streitwert von 287,50 €.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr.11, 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen im Sinne des § 511 II Ziffer 2 ZPO, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordern (§ 511 IV Ziffer 1 und 2 ZPO). Auch der Umstand, dass die Beklagte sich darauf beruft, es müsse obergerichtlich geklärt werden, ob ein Weckservice geschuldet sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im Ergebnis geht es lediglich um die Frage der Auslegung der Katalogbeschreibung und des geschuldeten Standards. Hierbei handelt es sich nicht um eine zu klärende allgemeine Rechtsfrage, sondern um eine Auslegung im Einzelfall.
Der Streitwert wird festgesetzt auf 675,00 €.