AG Pinneberg, Az.: 60 C 2/16, Urteil vom 21.06.2016
Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm auf der Terrasse der Erdgeschosswohnung ………gepflanzten Apfelbaum, wie er auf der Anlage K3 mit einem Kreuz markiert ist, zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Beseitigung eines Apfelbaums.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ……… Sie sind benachbarte Eigentümer der Erdgeschosswohnungen Nr. 3 und Nr. 2. Der Gebäudeteil mit der Wohnung des Klägers ist etwas höher und nach vorne hin versetzt gebaut, aus seinem seitlichem Wohnzimmerfenster ergibt sich daher ein Blick über den Außenbereich der Wohnungseigentumsanlage hinweg bis zur Elbe (vgl. Anlage K2, Bl. 6 d.A., bzw. Anlage B3, Bl. 16 d.A.). Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die Anlage B1 verwiesen, wobei sich der streitgegenständliche Apfelbaum rechts von der auf der Fotografie im ausgefahrenem Zustand abgebildeten, orangenen Markise vor dem Wohnzimmerfenster der Wohnung des Beklagten befindet; im rechten Bereich der Fotografie mit heruntergelassenen braunen Rollläden sind die Wohnzimmerfenster der Wohnung des Klägers zu sehen.
Weiter wird auf die mit der Anlage K3 vorgelegte Kopie eines Ausschnittes des Aufteilungsplans zur Teilungserklärung hingewiesen, auf der der etwaige Standort des Apfelbaums vom Kläger mit einem Kreuz eingezeichnet wurde. Die Einzeichnung der mit einem großen Kreuz versehenen, im Außenbereich mit einer Doppellinie mit schraffiertem Zwischenraum abgegrenzten Fläche, gehört dabei unstreitig nicht zum Aufteilungsplan (vgl. insoweit auch die etwas abweichende ergänzende Einzeichnung auf der Kopie des Aufteilungsplans auf Seite 3 des Anlagenkonvoluts K6, Bl. 55 d. A.).
Die Teilungserklärung vom 3.9.1968, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (vgl. Anlage K4, Bl. 24 ff. der Akte) enthält keinen Hinweis auf das Entstehen von Sondernutzungsrechten an den Außenflächen. Aus dem Aufteilungsplan ist bei der Wohnung des Beklagten ebenso wie bei anderen Erdgeschosswohnungen hinsichtlich eines durch Linien abgegrenzten Bereichs vor dem Wohnzimmerfenster die Beschriftung „Terrasse WF 10.00“ ersichtlich.
In Vergangenheit pflanzte der Beklagte im Beisein des damals zuständigen Gärtners der Wohnungseigentumsanlage den streitgegenständlichen Apfelbaum, wie auf der Fotografie Anlage B7, Bl. 43 d. A., festgehalten. Die erweiterte Terrassenfläche ist von einer kleineren Mauer umgeben, der Apfelbaum steht am Rand der Terrasse und Auslassung von Steinplatten, von außen betrachtet hinter der Mauer. Der mit einer Höhe von ca. 3 m gepflanzte Baum wurde bei seiner Anpflanzung auf eine Höhe von 2,20 m heruntergeschnitten.
Früher befand sich in diesem Bereich eine Tanne, wie auf der Fotografie Anlage B4, Bl. 17 der Akte, ersichtlich.
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Pflanzung des Baumes um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG im Bereich des Gemeinschaftseigentums handele. Der Baum habe eine Höhe von ca. 2,70 m. Die von dem Beklagten bzw. dessen Mieterin genutzte Terrassenfläche gehe über den im Aufteilungsplan mit 10 m² vorgesehenen Bereich deutlich hinaus. Der freie Elbblick aus der Wohnung des Klägers sei durch den Baum beeinträchtigt führe zu einer Verschattung seiner Terrasse.
Die Behauptung des Beklagten, dass der Baum im Jahr 2012 gepflanzt wurde, werde mit Nichtwissen bestritten. Jedenfalls habe der Kläger von dem Umstand, dass der Baum auf der Terrassenfläche fest eingepflanzt sei, erst im Jahre 2013 erfahren. Wenn er ihn vorher gesehen haben sollte, was er nicht mehr erinnere, sei er selbstverständlich davon ausgegangen, dass es sich um eine mobile Topfpflanze hat.
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den von ihm auf der Terrasse der Erdgeschoßwohnung ………. gepflanzten Apfelbaum, wie auf der Anlage K3 mit einem Kreuz markiert ist, zu entfernen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Anpflanzung des Apfelbaums nicht um eine bauliche Veränderung handele. Entgegen der Auffassung des Klägers befinde sich der streitgegenständliche Apfelbaum auf dem – zumindest – mit einem Sondernutzungsrecht zugunsten des Beklagten belegenen Teil der Gemeinschaftsfläche. Aus dem Umstand, dass bei der Angabe der Wohnfläche der Wohnung des Beklagten die Terrasse mit 10 m² berücksichtigt worden sei, ergebe sich eine tatsächliche Terrassengröße von 20 m². Es sei zwar zutreffend, dass die ummauerte Fläche der Terrasse über 20 m² hinausgehe, der Beklagte habe die Wohnung jedoch im Jahr 2009 in diesem Zustand erworben. Der Baum habe eine maximale Höhe von 2,55 m. Sichtbeeinträchtigungen des Klägers bestünden tatsächlich nicht. Der Beklagte habe sich in Vergangenheit bereit erklärt, den streitgegenständlichen Apfelbaum auf seiner bisherigen Höhe durch entsprechende jährlichen Pflegearbeiten zu belassen. Wenn er dagegen, wie von dem Kläger außergerichtlich verlangt, den Baum auf eine Höhe von 2,00 m bis maximal 2,10 m Höhe zurückschneiden würde, würde dieser überwiegend nur noch aus dem Stamm bestehen.
Aufgrund des Umstandes, dass die Klage erst im Jahre 2016 anhängig geworden ist, der Apfelbaum aber bereits im Jahr 2012 gepflanzt wurde, werde die Einrede der Verjährung erhoben. Sowohl aus der Wohnung als auch von der Terrassenfläche des Klägers aus sei deutlich zu sehen, dass der Apfelbaum nicht in einem Topf, sondern auf der Terrassenfläche eingepflanzt sei. Eine Beseitigung könne allenfalls von der Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt werden, nicht dagegen von dem Kläger allein.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Beseitigung des Apfelbaums gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG. Es handelt sich dabei um einen Individualanspruch des Klägers als beeinträchtigten Wohnungseigentümer.
Bei der Anpflanzung des Baums handelt es sich um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG. Das Erscheinungsbild des gemeinschaftlichen Eigentums wird durch den Baum verändert, wodurch die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer, namentlich des Klägers, über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Maßgebend ist insoweit, ob einem Wohnungseigentümer in vermeidbarer Weise ein Nachteil entsteht und er sich nach der Verkehrsanschauung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann, vgl. Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Auflage, § 22 Rn. 92.
Während die Erstanlage eines Gartens als Verwaltungsmaßnahme nach § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG angesehen wird, gehen spätere Veränderungen, die ihren Grund nicht in der üblichen Gartenpflege haben, nämlich regelmäßig über eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus. Dies gilt auch für vorgenommenen Neuanpflanzungen, vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 3.5.2007, 2 W 25/07, WuM 2007, 587 ff.
Der unstreitig von dem Beklagten gepflanzte Baum befindet sich im Bereich des Gemeinschaftseigentums, und zwar ohne dass er an der an diesem Teil des Grundstücks sondernutzungsberechtigt wäre und unabhängig von der rechtlichen Einordnung der im Aufteilungsplan zur Teilungserklärung als Terrasse bezeichneten Fläche. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien befindet sich der Apfelbaum nämlich außerhalb dieses Bereichs. Für ein Sondernutzungsrecht des Beklagten hinsichtlich der Fläche, auf der sich der Apfelbaum befindet, gibt die Teilungserklärung nichts her.
Durch die Anpflanzung des Apfelbaums ist ein Nachteil des Klägers im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG entstanden. Hierunter ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, wobei nur konkrete und Objektivnachweise Beeinträchtigungen als Nachteil gelten. Die Schwelle dafür, ob durch eine Veränderung ein nur unerheblicher Nachteil entsteht, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen dabei eher niedrig anzusetzen. Nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen von völlig belanglosen oder bagatellartigen Charakter bleiben außer Betracht, vgl. etwa BGH, ZMR 2014, 464 f.
Auf die Frage der einer optischen Beeinträchtigung des Gesamteindrucks kommt es hingegen vorliegend nicht an, da die Veränderung durch Pflanzung des Baumes hier auf einer Gemeinschaftsfläche vorgenommen wurde, an der ein Sondernutzungsrecht nicht besteht. Dies bewirkt eine ungleich höhere Eingriffsintensität für die anderen Wohnungseigentümer, da diese von der anderweitigen Nutzung gerade dieser Gemeinschaftsfläche ausgeschlossen werden, vgl. LG Itzehoe, Urteil vom 05.04.2016, 11 S 33/15.
Die nicht ganz unerhebliche, konkret und objektiv nachweisbare Beeinträchtigung des Klägers ist in der Beeinträchtigung seines Elbblicks zu sehen. Hierbei ist unschädlich, dass der Blick aus seinem seitlichen Wohnzimmerfenster nach der von ihm selbst vorgelegten Fotografie Anlage K2 jedenfalls aus der Perspektive und zum Zeitpunkt der Aufnahme noch über dem Apfelbaum möglich ist und auch durch weitere Anpflanzungen sowie die Markise des anderen Nachbarn des Beklagten eingeschränkt wird.
Es ist allgemein anerkannt, dass die Möglichkeit des Blicks auf Wasserflächen im Allgemeinen und auf die Elbe im Besonderen, auch wenn er nur aus der Ferne und teilweise möglich ist, ein wohnwerterhöhendes Merkmal ist. Weiter liegt es in der Natur der Sache, dass der Apfelbaum jedes Frühjahr austreibt und kontinuierlich weiterwächst, also tendenziell immer größer wird. Es mag zwar richtig sein, dass der Vergrößerung grundsätzlich durch regelmäßige Pflegeschnittmaßnahmen begegnet werden kann. Der Kläger kann jedoch nicht darauf verwiesen werden, dass er die von ihm geschilderte Beeinträchtigung seines Blickes, die neben der gegenwärtigen bereits vorhandenen Beeinträchtigung auch in der potentiellen künftigen Beeinträchtigung durch die Tendenz zur kontinuierlichen Vergrößerung des Baums liegt, allein aufgrund der Möglichkeit des regelmäßigen Rückschnitts hinnehmen muss. Vielmehr liegt es an dem Beklagten, die durch die Anpflanzung des Baums geschaffene Beeinträchtigung etwa durch seiner Verpflanzung an einen anderen Standort rückgängig zu machen.
Dies gilt unabhängig davon, dass vorliegend – wie aus den von den Parteien eingereichten Fotografien ersichtlich – mehrerer Wohnungseigentümer von Erdgeschosswohnungen gärtnerische Gestaltungen des Außenbereichs in der Nähe ihres Sondereigentums bzw. der zugeordneten Terrassen vorgenommen haben. Ausreichende Anhaltspunkte etwa für die konkludente Vereinbarung von Sondernutzungsrechten bestehen schon aufgrund des Umstandes, dass deren Grenzen völlig unklar wären, nicht, vgl. LG Hamburg, ZMR 2011, 993.
Der Umstand, dass der Beklagte die umfriedete Terrasse in in ihrem jetzigen Zustand bei Kauf seines Wohnungseigentums übernommen hat, begründet auch nicht etwa einen dahingehenden Vertrauensschutz, in diesem Bereich in der Gestaltung frei zu sein. Die im Grundbuch durch Inbezugnahme der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan manifestierten sachenrechtlichen Zuordnungen haben auch hinsichtlich des Außenbereichs insoweit Vorrang.
Auch der Beklagte behauptet im übrigen nicht, dass es sich bei dem Apfelbaum um eine Ersatzbepflanzung für die früher dort befindliche größere Tanne handelt, so dass auch dieser Aspekt nicht zu einer anderen Beurteilung führt.
Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift vorliegend nicht durch.
Es trifft zwar zu, dass der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung aus § 1004 BGB der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Beweislast für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers liegt dabei bei dem Beklagten.
Aufgrund der örtlichen Verhältnisse und insbesondere vorhandenen Bepflanzung im Grenzbereich kann nach Ansicht des Gerichts nicht unterstellt werden, dass der Kläger den Apfelbaum mit dem aus der Fotografie Anlage B7 ersichtlichen Erscheinungsbild bereits im Jahr 2012 als Neuanpflanzung wahrgenommen hat. Der Blick ist durch Buschwerk behindert.
Es besteht auch nicht etwa eine irgendwie geartete Verpflichtung, den Außenbereich der Wohnungseigentumsanlage hin auf eventuelle Neuanpflanzungen durch Miteigentümer zu überprüfen. Auch muss sich der Kläger das Wissen des damaligen Gärtners der Anlage nicht zurechnen lassen. Anders wäre es im Falle eines gemeinschaftsbezogenen Anspruchs, hier handelt es sich jedoch, wie bereits ausgeführt, um einen Individualanspruch des Klägers. Es kann daher entgegen des Vortrags des Beklagten nicht angenommen werden, dass die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 2012 zu laufen begann, so dass sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2016 auch nicht abgelaufen war.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wurde gemäß § 49a GKG festgesetzt.