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WEG-Anlage – Kameraattrappen von WEG-Eigentümern zulässig?


LG Frankfurt

Az: 2/13 S 24/13

Beschluss vom 11.11.2013


Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, die Klägerin mag binnen vorgenannter Frist auch mitteilen, ob die Berufung zurückgenommen wird.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt von dem Beklagten, einem Wohnungseigentümer, im Berufungsverfahren noch die Beseitigung einer Videokamera auf seinem Balkon. Das Amtsgericht, das zu der Beurteilung gelangt ist, dass es sich bei der Kamera lediglich um eine Kameraattrappe handelt, hat die Klage insoweit abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt, wobei sie sich im Wesentlich darauf stützt, dass auch die Installation einer Kameraattrappe eine unzulässige Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 WEG darstelle.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

Das Amtsgericht hat die Klage – soweit das Verfahren in der Berufung angefallen ist – zu Recht abgewiesen, insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Zwar stellt die Installation der Kamera an der Balkonunterseite wohl eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Eine Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer – über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus – liegt im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Ein Nachteil in diesem Sinne ist nach gefestigter Rechtsprechung des BGH jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Insoweit gelten jedoch nur konkrete und objektive Beeinträchtigungen als ein solcher Nachteil. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH NZM 2013, 618).

Im vorliegenden Falle macht die Klägerin als Beeinträchtigung alleine geltend, dass sich Wohnungseigentümer, die sich dem Objekt nähern, in den Sichtbereich der Kamera gelangen und sich durch den Eindruck, aufgenommen zu werden, beeinträchtigt fühlen könnten. Dieses stellt jedoch keine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 WEG dar.

Die Berufung wendet sich nicht gegen die Feststellungen des Amtsgerichts, dass es sich bei der installierten Kamera lediglich um eine Attrappe handelt, die nicht funktionstüchtig ist. Damit ist jedoch objektiv ausgeschlossen, dass die Kamera von Personen, die sich dem Balkon nähern, Aufnahmen aufzeichnet und insoweit – unzulässigermaßen – in deren Persönlichkeitsrecht eingegriffen wird.

Alleine die Befürchtung von Wohnungseigentümern, bei einer Annäherung an den Balkon gefilmt zu werden, beeinträchtigt diese nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann zwar auch die objektiv bestehende ernsthafte Befürchtung durch vorhandene Überwachungsgeräte aufgenommen zu werden, zu einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht führen (BGH NJW-RR 2012, 140). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegen jedoch nicht. Denn mangels funktionierender Kamera besteht – anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen – eine tatsächliche Möglichkeit der Überwachung nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beeinträchtigt die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras oder ähnliche Überwachungsgeräte das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht (BGH NJW 2010, 1533 Rn 14; NZM 2012, 239 Rn 9). Eine solche lediglich hypothetische Möglichkeit der Überwachung hat der Bundesgerichtshof für die Fälle angenommen, in denen bei einer funktionsfähigen Kamera sichergestellt ist, dass sie nicht auf das Nachbargrundstück gerichtet ist (vgl. BGH a. a. O.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine funktionsunfähige Kamera, bei der daher ausgeschlossen ist, dass sie durch eine Einwirkung des Beklagten zur Aufzeichnung benutzt werden kann. Demzufolge besteht nicht einmal eine hypothetische Möglichkeit der Aufzeichnung; vielmehr steht objektiv fest, dass eine Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall genügt die bloße Befürchtung einer Überwachung durch Kamerageräte nicht für eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BGH NJW 2010, 1533 Rn 14; NZM 2012, 239 Rn 9).

Vielmehr ist, da eine Aufnahme der übrigen Wohnungseigentümer zu keinem Zeitpunkt erfolgen kann, auch eine konkrete und objektive Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer ausgeschlossen.

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