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WEG-Anlage: Videoüberwachung des eigenen Sondernutzungsbereichs und der Gemeinschaftsflächen zulässig?

AG Hamburg-Barmbek, Az: 880 C 9/16, Urteil vom 14.10.2016

1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den Bereich des Gemeinschaftseigentums der WEG …, das Eigentum der Kläger sowie die Kläger persönlich mit einer sogenannten Dash-Kamera, angebracht an der Frontscheibe des Pkw der Beklagten, aufzuzeichnen.

2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR … oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

5. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

WEG Anlage Videoüberwachung
Symbolfoto: RUZANNA / Bigstock

Die Kläger begehren die Unterlassung von Aufzeichnungen durch eine von den Beklagten an einem Fahrzeug installierten Videokamera im Bereich der Wohnungseigentumsanlage.

Die Kläger und die Beklagten sind Wohnungseigentümer in der Wohnanlage T.weg … in … H.

Die Beklagten haben ebenso wie die Kläger in der zur Wohnanlage gehörenden Tiefgarage jeweils einen Kfz-Stellplatz; der Stellplatz der Kläger befindet sich neben dem Treppenhauszugang, der Stellplatz der Beklagten befindet sich schräg gegenüber dem der Kläger (Anlage Bl, Bl. 41 d.A.; Anlage K7, Bl. 125 d.A.).

Die Beklagte zu 1) ist Mieterin und Halterin eines Pkw; zunächst eines Pkw der Mercedes A-Klasse, im Verlauf des Rechtsstreits dann eines Pkw Smart forfour (4-türig). Der Beklagte zu 2), der Ehemann der Beklagten zu 1), nutzt den jeweiligen Pkw ebenfalls. Der Beklagte zu 2) hatte zunächst in dem Pkw Mercedes, später hat er dann im dem Pkw Smart eine Video-Kamera an der Windschutzscheibe mit einem Gummisauger installiert (Anlage K5, BI. 57 d.A.; Anlage K8, Bl. 126 d.A.). Sie ist mit einem Bewegungsmelder ausgestattet. Die Kamera nimmt nach Auslösen des Bewegungsmelders Aufzeichnungen/Bilder auf (Anlage B3, Bl. 43-52 d.A.). Die Entfernung eines sich dem auf dem Stellplatz der Beklagten abgestellten Pkw nähernden anderen Kfz oder einer Person kann von den Beklagten individuell eingestellt werden. Unstreitig ist, dass der Bewegungsmelder der Videokamera auch noch während des Rechtsstreits ausgelöst wurde, wenn ein Kfz oder eine Person sich dem Stellplatz bzw. dem Pkw der Beklagten näherte, aber sich noch außerhalb des Teileigentums oder des Sondernutzungsrechts der Beklagten am Stellplatz noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums in der Tiefgarage befand.

Nachdem die Beklagten am 12.12.2015 eine „Test-Videoüberwachung“ vorgenommen hatten, forderten die Kläger die Beklagten mit Schreiben vom 13.12.2015 (Anlage K2, BI. 6 f. d.A.) zur Demontage der Kamera auf. Mit Schreiben vom 14.12.2015 (Anlage KI, Bl. 5 d.A.) lehnten die Beklagten die Aufforderung ab. Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 26.1.2016 ließen die Kläger die Beklagten abmahnen und verlangten von den Beklagten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Anlage K3, BI. 8-10 d.A.). Unter dem 27.1.2016 lehnten die Beklagten die Abgabe der begehrten Erklärungen mit dem Hinweis ab: „Wir haben das Recht im Mietwagen im eigenen Interesse Ü-Kamera aufzustellen. Keinen außer Eheleute W + W-C stört es“ (Anlage K4, BI. 11 d.A.).

Die Kläger meinen, die Installation der Kamera im Pkw der Beklagten, die tatsächliche Aufzeichnung, aber auch schon die berechtigte Befürchtung einer Bildaufzeichnung führten zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger und begründeten den Unterlassungsanspruch.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Bereich des Gemeinschaftseigentums der WEG T.weg …, … H., das Eigentum der Kläger sowie die Kläger persönlich mit einer sogenannten Dash-Kamera, angebracht an der Frontscheibe des Pkw der Beklagten, aufzuzeichnen.

Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,00 oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten u.A. die Kamera beginne erst dann mit ihrer Aufzeichnung, wenn sie im Umkreis von ca. 40 cm um das Fahrzeug der Beklagten zu 1) Bewegungen wahrnehme. Die Aufzeichnung dauere 5 Sekunden. Aufnahmen würden von den Beklagten regelmäßig innerhalb von 48 Stunden gelöscht. Sie meinen, dass die Kläger, sollte ihr Fahrzeug beim Ein- oder Ausfahren aus der Tiefgarage aufgenommen werden, nicht personifizierbar zu erkennen seien. Nur wenn sie sich dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf weniger als 40 cm näherten, würden sie von der Kamera aufgenommen werden; allerdings müssten die Kläger sich nicht auf einen derart geringen Abstand nähern, um vom Treppenhaus zu ihrem Stellplatz zu gelangen. Sie, die Beklagten, hätten auch ein berechtigtes Interesse an der Anbringung der Kamera und an der Aufzeichnung durch die Kamera, weil im September 2015 ihr Fahrzeug, während es in der Tiefgarage abgestellt gewesen sei, mutwillig beschädigt worden sei. Es sei ihr Recht, ihr Eigentum und ihren Besitz abzusichern, auch mit installierten Kameras, die zudem mögliche Einbrecher bzw. Kriminelle abzuschrecken in der Lage seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Wohnanlage der Parteien, insbesondere der Tiefgarage insoweit wird auf das Protokoll vom 29.8.2016 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.

I.

1. Den Klägern steht gegen die Miteigentümer und Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung von Aufzeichnungen durch die im von der Beklagten zu 1) gemieteten Pkw angebrachten Kamera nach §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG.

a) Der Anspruch steht den Klägern gegen die Beklagte zu 1) als Zustands- und Handlungsstörerin und gegen den Beklagten zu 2) jedenfalls auch als Handlungsstörer zu. Der jeweilige Pkw mit der installierten Kamera befand bzw. befindet sich im Besitz der Beklagten zu 1) als Mieterin und Halterin des Pkw, der Beklagte zu 2) hat die Kamera eingebaut und nutzt den jeweiligen Pkw ebenfalls.

b) Durch die Videoüberwachung aus dem auf dem Stellplatz in der Tiefgarage stehenden Pkw der Beklagten heraus wird auch die Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums, die an die den Beklagten als Teileigentum oder als Sondernutzungsfläche zugewiesenen Stellplatzfläche angrenzt, beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung müssen die Kläger als Miteigentümer nicht dulden. Vielmehr können sie von den Beklagten als den störenden Miteigentümern gemäß § 15 Abs. 3 WEG einen „Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und … dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht“. Dabei ist § 14 Nr. 1 WEG zu beachten, wonach ein Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichem Eigentum „nur in solcher Weise Gebrauch machen darf, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“.

Diese Schwelle ist im vorliegenden Fall überschritten.

Die Kläger sind nicht nur in ihrem Miteigentumsrecht, sondern zugleich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen. Da das Recht am eigenen Bild eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt (vgl. nur BVerfGE 35, 202), kann die Herstellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen – verfassungsrechtlich und zivilrechtlich geschütztes – allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen (vgl. BGH NJW 1995, 1955) Ob und in welchem Umfang dies rechtswidrig und unzulässig ist oder aber vom Betroffenen hingenommen werden muss, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer unter Berücksichtigung aller rechtlich, insbesondere auch verfassungsrechtlich geschützten Positionen der Beteiligten durchgeführten Güter- und Interessenabwägung zu ermitteln.

Hier geht es um die gezielte Kameraüberwachung eines bestimmten Teils der gemeinschaftseigenen Tiefgaragenfläche, die gegebenenfalls von den Klägern (oder auch anderen Miteigentümern) begangen oder etwa mit dem eigenen Pkw befahren wird.

Das Argument der Beklagten, dass die Kläger sich dem Stellplatz der Beklagten nicht nähern müssten, um etwa über das Treppenhaus zu ihrem, der Kläger, Stellplatz zu gelangen, hält das Gericht nicht für hinreichend gewichtig. Es ist zwar nicht sicher festzustellen, dass es die Kläger nicht vermeiden könnten, von der Kamera nicht erfasst zu werden, wenn sie etwa ihr Wohnungseigentum oder umgekehrt ihr Teileigentum oder Sondernutzungsrecht Stellplatz erreichen wollen. Andererseits ist es aber auch nicht auszuschließen, dass von der Kamera erfasst werden. Zum einen ist es angesichts der räumlichen Verhältnisse in der Tiefgarage nicht fernliegend, dass sie beim Rangieren mit ihrem Pkw, um auf den Stellplatz zu gelangen oder ihn zu verlassen, in die Nähe des Stellplatzes der Beklagten gelangen und die Kamera über den Bewegungsmelder in Gang setzen. Dann würde zumindest ihr Pkw aufgezeichnet werden, aber auch sie als Insassen ihres Fahrzeugs, wie sich aus den von den Beklagten zur Akte gereichten Lichtbildern ergibt (Anlagenkonvolut B3). Daran, dass die Aufnahmen tatsächlich, wie die Beklagten behaupten, „personenunidentifizierbar“ sind, hat das Gericht erhebliche Zweifel; letztlich ist dies nur eine Frage der Qualität der Aufzeichnungen. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass die Kläger sich dem Stellplatz bzw dem dort abgestellten Fahrzeug der Beklagten nicht zwingend nähern müssten und deshalb verhindern könnten, von der Kamera aufgenommen zu werden. Unstreitig war die Kamera bzw. deren integrierter Bewegungsmelder jedenfalls zu Beginn des Rechtsstreits so eingestellt, dass sich eine Person, die sich noch auf der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums vor der Stellplatzfläche der Beklagten befand bzw. sich dort bewegte, die Auslösung des Aufnahmemodus der Kamera verursachte. Auch wenn die Kläger sich möglicherweise nicht zwingend in der zuvor beschriebenen Art und Weise vor dem Stellplatz der Beklagten aufhalten oder bewegen müssen, haben die Beklagten andererseits weder Anspruch noch Recht, dieses zu verhindern. Denn auch die Kläger sind Miteigentümer und Mitbesitzer der Gemeinschaftsfläche des Gemeinschaftseigentums und als solche auch berechtigt, diese gemeinschaftskonform zu nutzen. Die Rechtsansicht der Beklagten liefe darauf hinaus, von den anderen Miteigentümern verlangen zu können, einen Teil der Gemeinschaftsfläche nicht zu nutzen; die Beklagten würden sich gleichsam diesen Teil der Gemeinschaftsfläche zur ausschließlichen Nutzung zusprechen. Das ist nicht zulässig.

Die Beklagten können auch nicht einwenden, sie würden die Kamera (nun) so einstellen, dass eine Aufnahme erst ausgelöst werden würde, wenn jemand den Stellplatz der Beklagten beträte, mithin das Teileigentum oder das Sondernutzungsrecht der Beklagten daran gegebenenfalls verletze.

Die Kläger können selbst nicht feststellen, wann die Kamera eingeschaltet ist bzw. wird. Eine solche – objektiv bestehende – Möglichkeit sogar dauernder Beobachtung stellt eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung, einen nicht hinzunehmenden Nachteil im Sinne von 14 Nr. 1 WEG dar, da die Überwachung sich nicht zuverlässig sicher auf den privaten, dem Sondernutzungsrecht oder dem Teileigentum der Beklagten unterliegenden Bereich beschränkt, sondern darüber hinaus einen Bereich des Gemeinschaftseigentums erfasst und der Maßnahme überwiegende schutzwürdige Interessen nicht gegenüber stehen.

c) Die Beklagten können sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen. Soweit sie sich auf den Schutz vor möglichen Fahrzeugbeschädigungen oder -aufbrüchen berufen, ist dieser Vortrag zum einen nur sehr unsubstantiiert, zum anderen rechtlich aber auch nicht durchgreifend. Ihr grundsätzlich berechtigtes Interesse, Eigentum vor Beeinträchtigungen durch Diebstahl bzw. vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen, muss allerdings im vorliegenden Fall hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger zurücktreten. Denn die Installation einer Kamera, die, wie hier, nicht nur den eigenen Sondernutzungsbereich erfasst, sondern darüber hinaus Gemeinschaftseigentum bzw. Sondernutzungsbereiche anderer Wohnungseigentümer, ist unverhältnismäßig.

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d) Unerheblich ist auch, dass die Beklagten die Kamera zuletzt möglicherweise so angebracht haben, dass sie tatsächlich nur den Sondernutzungsbereich der Beklagten aufgenommen hat. Denn die Beklagten könnten die Kamera jederzeit wieder so anbringen bzw, einstellen, dass sie so wie unter b) beschrieben funktioniert. Diese Gefährdung ihrer Interessen müssen die Kläger nicht hinnehmen, zudem sich die Beklagten in diesem Rechtsstreit, obwohl anwaltlich beraten, höchst uneinsichtig gezeigt haben.

e) Aus Letzterem ergibt sich bestärkend auch die Wiederholungsgefahr, die aber auch schon durch die Verletzungshandlung indiziert ist.

2. Die Tenorierung zum Ordnungsgeld bzw. zur Ordnungshaft folgt aus § 890 ZPO.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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