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WEG – Beseitigungsanspruch bzgl. eines auf einer Terrasse aufgestellten Whirlpools

LG Stuttgart, Az.: 19 S 66/15, Urteil vom 11.05.2016

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.10.2015, Az. 5 C 1270/14 WEG, abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den aus den anliegenden Lichtbildern (Anlage K 1) ersichtlichen Whirlpool, der sich auf der Dachterrasse der im 4. OG gelegenen Penthousewohnung der Beklagten oberhalb des auf dem anliegenden Lichtbild (Anlage K 2) abgebildeten Kinderzimmers und Bades der Kläger befindet, zu entfernen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 5.000,– €

Gründe

I.

WEG - Beseitigungsanspruch bzgl. eines auf einer Terrasse aufgestellten Whirlpools
Symbolfoto: Von James R. Martin /Shutterstock.com

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … . Die Beklagten sind Eigentümer der Penthousewohnung im 4. OG. Ihnen ist gemäß § 2 der Teilungserklärung vom 10.09.2009 ein Sondernutzungsrecht an der das Penthouse umgebenden ca. 100 m² großen Dachterrasse eingeräumt. Die Wohnung der Kläger befindet sich im 3. OG unmittelbar darunter. Seit Anfang 2012 haben die Beklagten auf der Dachterrasse einen Whirlpool mit ca. 1000 L Fassungsvermögen aufgestellt, dessen Beseitigung die Kläger mit ihrer Klage verlangen. Hilfsweise begehren sie, den Betrieb des Whirlpools täglich in der Zeit von 21:00 Uhr bis zum folgenden Tag 09:00 Uhr zu unterlassen.

Das Amtsgericht hat allein den Beklagten Ziff. 1 gemäß dem Hilfsantrag verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Ravensburg vom 27.10.2015 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Kläger als auch die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihr Begehren auf Beseitigung des Whirlpools weiter. Die Berufung der Beklagten ist auf eine Abweisung der Klage insgesamt gerichtet. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens wird auf die jeweiligen Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen verwiesen.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagtenseite vom 21.04.2016 und vom 27.04.2016 geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§ 156 ZPO).

II.

1. Die zulässige Berufung der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Beseitigung des streitgegenständlichen Whirlpools gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG.

a) Die Kläger sind insoweit aktivlegitimiert. Bei den sich aus §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG ergebenden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen handelt es sich um Individualansprüche, die der einzelne Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen kann, ohne dass es dazu einer Ermächtigung durch die übrigen Wohnungseigentümer bedarf.

b) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht, § 15 Abs. 3 WEG. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von seinem Sondereigentum und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Störender Gebrauch oder nicht hinzunehmende Nachteile in vorgenanntem Sinne können grundsätzlich durch Lärmimmissionen oder bauliche Veränderungen entstehen.

c) Bei dem installierten Whirlpool handelt es sich um eine unrechtmäßige bauliche Veränderung i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG, da die Kläger als Wohnungseigentümer hierdurch tatsächlich beeinträchtigt sind und deren Zustimmung nach § 22 Abs. 1 WEG nicht vorliegt. Zudem gehen von dem Whirlpool nicht zu duldende Immissionsstörungen aus, die zur Beseitigung nach § 1004 BGB verpflichten.

Eine bauliche Veränderung i. S. v. § 22 WEG ist jede über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgehende Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in Abweichung vom Zustand bei der Entstehung. Die Kammer ist der Auffassung, dass angesichts des Gewichts des mit 1000 L Wasser gefüllten Whirlpools von einer Verbundenheit mit dem Untergrund auszugehen ist und auch aufgrund der Ausmaße der Installation auf der Dachterrasse im Ergebnis eine derartige Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums vorliegt, die als bauliche Veränderung einzustufen ist.

Unabhängig davon ist es für die vorliegend streitige Beseitigungspflicht letztlich unerheblich, ob eine ohne Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommene Aufstellung eines Objekts eine bauliche Veränderung in Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Entscheidend ist allein, ob der Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG), d. h. ob eine nach der Verkehrsanschauung objektiv gegebene und konkrete Beeinträchtigung gegeben ist (vgl. nur z. B. BGH NJW 2004, 937/938; Beck’scher OK, § 22 WEG, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall.

Zwar kann unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht protokollierten Augenscheinnahme sowie der der Kammer vorliegenden diversen Lichtbilder der Örtlichkeit nicht von einer relevanten optischen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Wohnungseigentumsanlage durch den aufgestellten Whirlpool ausgegangen werden. Auf die insoweit zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich die Kammer zu Eigen macht, wird Bezug genommen.

Der Whirlpool stellt jedoch aufgrund der mit dessen Betrieb verbundenen Lärmimmissionen einen Nachteil dar, der das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß übersteigt. Insoweit genügt grundsätzlich jede Einwirkung, die für den Eigentümer nachteilig ist, sodass dieser nicht mehr mit seiner Sache nach Belieben verfahren kann. Maßgeblich ist dabei allerdings nicht das subjektive Empfinden des beeinträchtigten Wohnungseigentümers, sondern ob sich dieser nach der Verkehrsanschauung in der betreffenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann. Völlig unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht (BGH NZM 2014, 201; BGH NZM 2013, 193; Beck’scher OK, § 22 WEG, Rn. 2).

Nach den Feststellungen des Amtsrichters anlässlich des eingenommenen Augenscheins ist in der Wohnung der Kläger ein vom Betrieb des Whirlpoolmotors ausgehender dunkler Brummton wahrnehmbar. Dieser ist im Wohn- und Schlafzimmer bei geschlossenen Türen und Fenstern zu hören, solange keine Umgebungsgeräusche zu verzeichnen sind. Im Badezimmer ist der Brummton nur teilweise zu vernehmen, auf der Terrasse der Kläger hingegen in etwa gleicher Lautstärke wie auf der Terrasse der Beklagten.

Zwar hat der Amtsrichter in seiner Entscheidung den Brummton einerseits als von nur geringer Lästigkeit eingestuft. Er hat jedoch gleichermaßen geurteilt, der Brummton könne unangenehme Konsequenzen haben, soweit einer der Kläger seinem Ruhebedürfnis nachkommen wolle. Auch wenn der Brummton durch Umgebungsgeräusche aufgelöst werde, könne dieser bei Schließen sämtlicher Wohnungsfenster und bei Ausschluss eigener Lärmquellen so unangenehm wirken, dass er einem Ruhebedürfnis konträr laufe. Daher könne das Wahrnehmen dieses Brummtons auch von einem vernünftigen, d. h. nicht auf selektive Wahrnehmung ausgerichteten Menschen als unangemessen empfunden werden. Schon diesen amtsgerichtlichen Ausführungen zufolge ist von einem nicht hinzunehmenden Nachteil i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG auszugehen.

Nach Auffassung der Kammer liegt dann, wenn ein Wohnungseigentümer sein Eigentum aufgrund einer Lärmimmission auch nur zeitweilig zur Ruhe und Entspannung nicht nutzen kann, eine nicht zu duldende Beeinträchtigung vor. Der Umstand, dass der vom Whirlpoolmotor ausgehende Brummton möglicherweise bei geöffneten Fenstern von untergeordneter Bedeutung sein und dann weitgehend in Umgebungsgeräuschen aufgehen mag, rechtfertigt keine andere Wertung. Fenster befinden sich in der Regel überwiegend in geschlossenem Zustand und gerade abends sowie an Wochenenden ganztags sind zumeist nur wenige Umgebungsgeräusche zu verzeichnen. Zudem werden in Zeiten, in denen ein Eigentümer seinem Ruhebedürfnis nachkommen oder er in seiner Wohnung konzentriert arbeiten will, auch eigene Geräuschquellen weitgehend unterbunden. Wenn aber gerade in diesen Situationen ein durchgehender Brummton des Whirlpools vernehmbar ist, ist dieser als störend und dem schützenswerten Ruhebedürfnis des Miteigentümers zuwider laufend einzustufen. Hinzu kommt, dass der in Rede stehende Brummton auf der Terrasse der Kläger, einem Ort, der erfahrungsgemäß gerade in den frühen Abendstunden und an Wochenenden zur Freizeitgestaltung und Entspannung genutzt wird, sogar in etwa gleicher Lautstärke wie auf der Terrasse der Beklagten zu vernehmen ist.

Soweit die Beklagten zwischenzeitlich den separaten Motor des Whirlpools mit Keilen unterlegt haben, mögen dadurch möglicherweise von diesem ausgehende Vibrationen weiter reduziert worden sein. Auf den vom Motor zweifelsohne ausgehenden Luftschall kann diese Maßnahme hingegen keine durchgreifenden Auswirkungen haben, abgesehen davon, dass die Kläger in der Berufungsverhandlung glaubhaft versichert haben, der Brummton sei in ihren Wohnräumen noch immer – wenn auch an verschobener Stelle – zu vernehmen und störend. Auch haben die Beklagten selbst nicht behauptet, dass von dem Motor nunmehr keinerlei Geräusche mehr ausgehen.

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Im Ergebnis ist die Kammer daher unter Zugrundelegung des vom Amtsgericht eingenommenen Augenscheins, der von den Parteien vorgelegten Lichtbilder und der Angaben der Parteien in der Berufungsverhandlung der Überzeugung, dass ein verständiger Durchschnittsmensch die durch den Whirlpool ausgelösten Beeinträchtigungen als lästig und damit als nicht hinnehmbaren Nachteil empfinden würde. Damit liegt eine über die Grenzen des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehende zur Beseitigung verpflichtenden Beeinträchtigung i. S. v. § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB vor.

d) Die Kläger sind auch nicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet.

Soweit in der erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen wird, das Beseitigungsverlangen der Kläger sei durch den ausgeurteilten eingeschränkten Betrieb des Whirlpools als alternative Handlungsmöglichkeit zur Behebung der Störung begrenzt, vermag die Kammer diese Ansicht nicht zu teilen.

Ein auf die tägliche Zeit von 9:00 Uhr bis 21:00 Uhr beschränkter Betrieb des Whirlpools vermag die von diesem ausgehenden Nachteile für das schützenswerten Ruhebedürfnis der Kläger bei der Nutzung ihres Eigentums, gerade auch an Wochenenden, nicht hinreichend auszugleichen. Dies umso weniger als nach den Ausführungen der Beklagten in der Berufungsverhandlung eine genaue Programmierung des Whirlpools auf konkrete Betriebszeiten nicht möglich ist, eine abschließend kontrollierbare zuverlässige Handhabung des Betriebs des Whirlpools damit letztlich nicht zu erreichen ist. Gerade ein zeitlich eingeschränkter Betrieb führt – so die Beklagte Ziff. 2 in der Berufungsverhandlung – dazu, dass nach Wiedereinschaltung der Anlage diese bis zu 4 Stunden lang durchgehend läuft.

Schließlich haben die ausführlichen Erörterungen in der Berufungsverhandlung ergeben, dass keine weiteren technischen Maßnahmen, die ohne ebenfalls zustimmungsbedürftige Substanzeingriffe durchgeführt werden könnten, zur Verfügung stehen, um von der Whirlpoolanlage ausgehende Lärmimmissionen ausreichend und zuverlässig zu unterbinden.

Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer das Beseitigungsverlangen der Kläger auch nicht als unverhältnismäßig.

e) Der Beseitigungsanspruch richtet sich gegen beide Beklagte, da die vom Whirlpool ausgehenden Beeinträchtigungen beiden Beklagten zurechenbar sind. Beide sind Miteigentümer der Penthousewohnung und Sondernutzungsberechtigte an der streitgegenständlichen Dachterrasse. Unabhängig davon, dass möglicherweise der Beklagte Ziff. 1 den Whirlpool käuflich erworben hat, ist dieser auch mit Willen der Beklagten Ziff. 2 installiert worden und er wird von dieser ebenfalls genutzt. Zudem hat die Beklagten Ziff. 2 mit ihren Angaben in der Berufungsverhandlung zu erkennen gegeben, dass auch sie selbst die Whirlpoolanlage zumindest teilweise bedient. Da die Störung durch den Whirlpool somit auch durch den maßgeblichen Willen der Beklagten Ziff. 2 aufrechterhalten wird, diese außerdem tatsächlich und rechtlich zur Beseitigung der Störung in der Lage ist, ist sie – ebenso wie der Beklagte Ziff. 1 – zu dessen Beseitigung verpflichtet (vgl. auch BGH NZM 2010, 365/366; BeckOK WEG § 22 Rn. 27).

2. Die Berufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagten sind aus den unter Ziff. 1 dargelegten Gründen zur Beseitigung des Whirlpools verpflichtet und können daher mit ihrem Begehren auf Abweisung der darauf gerichteten Klage nicht durchdringen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

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