Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Urteil zur Genehmigung von Wallboxen: Rechte der Eigentümergemeinschaft im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Weiterführende Informationen
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche rechtlichen Mindestanforderungen müssen für einen Beschluss zur Installation einer Ladestation in der Eigentümergemeinschaft erfüllt sein?
- Welche Rolle spielt der Brandschutz bei der Erteilung eines Beschlusses zur Ladestationsinstallation und welche Anforderungen bestehen hierfür?
- Welche Haftungsfragen können bei der Installation einer privaten Ladestation in der Tiefgarage auftreten?
- Was sind die Ermessensspielräume der Eigentümergemeinschaft bei der Entscheidung über eine Ladestation gemäß ordnungsmäßiger Verwaltung?
- Was bedeutet die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof für Eigentümer, die eine Ladestation installieren möchten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Klägerin fechtete den Beschluss der Eigentümerversammlung an, der einem Miteigentümer die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage erlaubte.
- Die Eigentümerversammlung legte Auflagen fest, wonach der Miteigentümer die Kosten der Installation und Wartung selbst tragen und die Ladestation an den privaten Stromzähler anschließen muss.
- Die Klägerin kritisierte die Auflagen als unzureichend und argumentierte, dass es keinen generellen Anspruch auf fachgerechte Installation und Wartung durch zertifizierte Fachbetriebe gibt.
- Zudem bemängelte die Klägerin, dass die Haftungsfragen bei Beschädigungen am Gebäude nicht geklärt sind und der Brandschutz insgesamt berücksichtigt werden muss.
- Das Landgericht Frankfurt hob das Urteil des Amtsgerichts auf und erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für ungültig.
- Die Entscheidung des Gerichts basiert darauf, dass die Auflagen des Beschlusses nicht ausreichend waren, um den Schutz der gesamten Eigentümergemeinschaft sicherzustellen.
- Durch die Entscheidung werden zukünftige Beschlüsse zur Installation von Ladestationen in gemeinschaftlich genutzten Bereichen voraussichtlich strenger reguliert.
- Die Revision wurde zugelassen, sodass der Fall möglicherweise eine höhere juristische Instanz beschäftigen könnte.
- Eigentümer in Gemeinschaftseigentum sollten sich über ihre Rechte und möglichen Pflichten bei Installationen in Gemeinschaftsbereichen informieren.
Urteil zur Genehmigung von Wallboxen: Rechte der Eigentümergemeinschaft im Fokus
Die Elektromobilität gewinnt zunehmend an Bedeutung, insbesondere im Zusammenhang mit der Installation von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Immer mehr Menschen entscheiden sich für ein Elektrofahrzeug und benötigen dafür geeignete Stromladepunkte. Eine häufige Herausforderung, mit der Eigentümergemeinschaften und Immobilienverwaltungen konfrontiert sind, ist die Genehmigung von Ladesäulen, insbesondere in Mehrfamilienhäusern. Hierbei stellt der Gestattungsbeschluss für eine elektrische Ladestation, auch bekannt als Wallbox, eine zentrale Rolle dar.
Mietrechtliche Aspekte und die Rechte der Miteigentümer müssen sorgfältig abgewogen werden, wenn es um den Antrag auf Genehmigung für die Installation einer Ladestation geht. Die Eigentümergemeinschaft hat dabei die Verantwortung, im besten Interesse aller Mitglieder zu entscheiden, wobei nachhaltige Energie und die Weiterentwicklung der Urbanität immer stärker in den Fokus rücken. Die Förderung von E-Mobilität ist nicht nur ein Trend, sondern ein essentieller Schritt für eine nachhaltige Zukunft, der auch das Potenzial hat, den Wert von Immobilien positiv zu beeinflussen.
In diesem Kontext wird ein aktuelles Urteil beleuchtet, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausforderungen bei der Genehmigung von Wallboxen in Eigentümergemeinschaften beschäftigt.
Der Fall vor Gericht
Gericht genehmigt Installation von Elektro-Ladestation unter Auflagen
Das Landgericht Frankfurt hat einen Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Installation einer privaten Ladestation für ungültig erklärt.

Der Beschluss hatte einem Miteigentümer die Errichtung einer Ladestation für sein Elektrofahrzeug in der Tiefgarage unter bestimmten Auflagen gestattet.
Unzureichende Regelungen im Beschluss
Das Gericht bemängelte, dass die im Beschluss festgelegten Auflagen nicht ausreichend seien. So fehlten klare Vorgaben zur Qualifikation des ausführenden Fachbetriebs. Nach geltendem Recht müssen Elektroinstallationen von einem in das Verzeichnis der Bundesnetzagentur eingetragenen Unternehmen durchgeführt werden. Der Beschluss enthielt hierzu keine Regelung.
Auch Fragen der Wartung und Instandhaltung waren unzureichend geregelt. Es fehlten Vorgaben zur Häufigkeit und zum Nachweis von Wartungsarbeiten sowie zur Auswahl des wartenden Betriebs.
Versicherungsschutz nicht berücksichtigt
Ein weiterer Kritikpunkt des Gerichts war, dass sich der Beschluss nicht mit Fragen des Versicherungsschutzes auseinandersetzte. Es sei nicht ersichtlich, dass die Eigentümer diesen wichtigen Aspekt bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hätten. Das Gericht sah darin einen Ermessensnichtgebrauch, der zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führe.
Brandschutz nur teilweise berücksichtigt
Hinsichtlich des Brandschutzes hatte der Beschluss lediglich die „brandschutzkonforme Verlegung der notwendigen Stromleitungen“ gefordert. Nach Ansicht des Gerichts hätte sich diese Auflage jedoch auf die gesamte Ladestation erstrecken müssen.
Grundsätzliches Recht auf Ladestation bestätigt
Das Gericht bestätigte grundsätzlich das Recht von Wohnungseigentümern, die Installation einer Ladestation zu verlangen. Es betonte jedoch, dass die Eigentümergemeinschaft im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung über die Durchführung entscheiden könne. Dabei sei ein weites Ermessen zu beachten, das jedoch durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung beschränkt werde.
Revision zugelassen
Das Gericht ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Es verwies darauf, dass die Förderung der Elektromobilität ein Hauptziel der WEG-Reform gewesen sei und es zu Gestattungsbeschlüssen für privilegierte Maßnahmen wie Ladestationen noch keine obergerichtliche Rechtsprechung gebe.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Wohnungseigentümer zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Installation einer Ladestation haben, die Eigentümergemeinschaft jedoch bei der Gestattung detaillierte und umfassende Regelungen treffen muss. Insbesondere sind Aspekte wie Qualifikation des Fachbetriebs, Wartung, Versicherungsschutz und Brandschutz zu berücksichtigen. Die Entscheidung zeigt, dass der Ermessensspielraum der Gemeinschaft durch die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung begrenzt wird und unzureichende Beschlüsse anfechtbar sind.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Wohnungseigentümer haben Sie grundsätzlich das Recht, eine Ladestation für Ihr Elektrofahrzeug zu installieren. Allerdings zeigt das Urteil, dass die Eigentümergemeinschaft bei der Genehmigung sehr sorgfältig vorgehen muss. Achten Sie darauf, dass ein Beschluss zur Installation detaillierte Regelungen enthält, insbesondere zur Qualifikation des ausführenden Fachbetriebs, zur regelmäßigen Wartung und zum Versicherungsschutz. Unklare oder unvollständige Beschlüsse können angefochten und für ungültig erklärt werden. Dies kann zu Verzögerungen und zusätzlichen Kosten führen. Informieren Sie sich vorab über die rechtlichen Anforderungen und bringen Sie diese gegebenenfalls in die Eigentümerversammlung ein, um einen rechtssicheren Beschluss zu erreichen.
Weiterführende Informationen
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche rechtlichen Mindestanforderungen müssen für einen Beschluss zur Installation einer Ladestation in der Eigentümergemeinschaft erfüllt sein?
- Welche Rolle spielt der Brandschutz bei der Erteilung eines Beschlusses zur Ladestationsinstallation und welche Anforderungen bestehen hierfür?
- Welche Haftungsfragen können bei der Installation einer privaten Ladestation in der Tiefgarage auftreten?
- Was sind die Ermessensspielräume der Eigentümergemeinschaft bei der Entscheidung über eine Ladestation gemäß ordnungsmäßiger Verwaltung?
- Was bedeutet die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof für Eigentümer, die eine Ladestation installieren möchten?
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche rechtlichen Mindestanforderungen müssen für einen Beschluss zur Installation einer Ladestation in der Eigentümergemeinschaft erfüllt sein?
Ein rechtswirksamer Beschluss zur Installation einer Ladestation in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss mehrere Mindestanforderungen erfüllen:
Hinreichende Bestimmtheit
Der Beschluss muss konkrete Angaben zur geplanten Ladestation enthalten. Dazu gehören Informationen über den Typ der Ladestation, ihre Leistung und den genauen Standort. Wenn Sie als Eigentümer einen Antrag stellen, sollten Sie diese Details bereits in Ihrem Antrag spezifizieren.
Kostenregelung
Es muss klar festgelegt sein, wer die Kosten für Installation, Wartung, Instandhaltung und einen möglichen späteren Rückbau trägt. In der Regel übernimmt der antragstellende Eigentümer diese Kosten. Stellen Sie sich vor, Sie möchten eine Wallbox installieren – dann müssen Sie damit rechnen, dass der Beschluss Sie zur Übernahme aller damit verbundenen Kosten verpflichtet.
Qualifikation des ausführenden Unternehmens
Der Beschluss sollte Vorgaben zur Qualifikation des ausführenden Unternehmens enthalten. Es ist ratsam, dass die Installation nur durch einen zertifizierten Fachbetrieb erfolgen darf, der im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Dies gewährleistet die fachgerechte und sichere Installation Ihrer Ladestation.
Brandschutz und Sicherheitsauflagen
Spezifische Auflagen zum Brandschutz und zur allgemeinen Sicherheit müssen im Beschluss enthalten sein. Wenn Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen, könnte dies beispielsweise die Vorgabe eines bestimmten Kabeltyps oder zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen umfassen.
Regelungen zur Wartung und Instandhaltung
Der Beschluss muss klare Vorgaben zur regelmäßigen Wartung und Instandhaltung der Ladestation beinhalten. Als Eigentümer der Ladestation werden Sie in der Regel verpflichtet, diese Aufgaben zu übernehmen und die Kosten dafür zu tragen.
Versicherungsschutz
Es sollten Regelungen zum Versicherungsschutz getroffen werden. Der Beschluss kann beispielsweise vorsehen, dass Sie als Eigentümer der Ladestation eine zusätzliche Haftpflichtversicherung abschließen müssen.
Nutzungsregelungen
Der Beschluss sollte festlegen, wer die Ladestation nutzen darf. Normalerweise ist die Nutzung auf den Eigentümer beschränkt, der die Installation beantragt hat. Es können aber auch Regelungen für eine mögliche Mitnutzung durch andere Eigentümer getroffen werden.
Rückbauverpflichtung
Es muss geregelt sein, unter welchen Umständen und auf wessen Kosten ein Rückbau der Ladestation erfolgen muss. Wenn Sie beispielsweise aus der WEG ausscheiden, könnte der Beschluss vorsehen, dass Sie die Ladestation auf eigene Kosten entfernen müssen.
Beachten Sie, dass diese Mindestanforderungen sicherstellen, dass die Installation Ihrer Ladestation rechtlich abgesichert ist und potenzielle Konflikte in der Eigentümergemeinschaft vermieden werden. Ein sorgfältig formulierter Beschluss schützt sowohl Ihre Interessen als auch die der Gemeinschaft.
Welche Rolle spielt der Brandschutz bei der Erteilung eines Beschlusses zur Ladestationsinstallation und welche Anforderungen bestehen hierfür?
Der Brandschutz spielt eine entscheidende Rolle bei der Erteilung eines Beschlusses zur Installation von Ladestationen in Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG). Er ist ein wesentlicher Aspekt, den die Eigentümergemeinschaft bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss, um die Sicherheit aller Bewohner zu gewährleisten.
Bedeutung des Brandschutzes
Bei der Installation von Ladestationen in Tiefgaragen oder anderen gemeinschaftlichen Bereichen müssen spezifische brandschutztechnische Anforderungen erfüllt werden. Diese zielen darauf ab, das Risiko eines Brandes zu minimieren und im Ernstfall eine schnelle und sichere Evakuierung zu ermöglichen. Wenn Sie als Eigentümer eine Ladestation installieren möchten, sollten Sie sich bewusst sein, dass die Einhaltung dieser Anforderungen eine Voraussetzung für die Zustimmung der WEG sein kann.
Konkrete Anforderungen
Zu den typischen brandschutztechnischen Anforderungen gehören:
- Fachgerechte Installation: Die Ladestation muss von einer qualifizierten Elektrofachkraft installiert werden, um Brandrisiken durch unsachgemäße Montage zu vermeiden.
- Brandschutztechnische Abtrennung: In manchen Fällen kann eine räumliche Trennung der Ladestation von anderen Bereichen der Tiefgarage erforderlich sein.
- Überspannungsschutz: Die Installation eines Überspannungsschutzes ist eine wichtige Sicherheitsmaßnahme.
- Brandmeldeanlage: In größeren Garagen kann die Installation einer automatischen Brandmeldeanlage notwendig sein.
- Löschwasserversorgung: Eine ausreichende Löschwasserversorgung in der Nähe der Ladestationen sollte sichergestellt sein.
Rechtliche Grundlagen
Die konkreten Anforderungen können je nach Bundesland und Kommune variieren, da sie oft in den jeweiligen Landesbauordnungen und Garagenverordnungen geregelt sind. Wenn Sie eine Ladestation installieren möchten, sollten Sie sich über die spezifischen Vorschriften in Ihrer Region informieren. In vielen Fällen ist eine baurechtliche Genehmigung erforderlich, insbesondere bei Ladeleistungen über 11 kW.
Auswirkungen auf den WEG-Beschluss
Bei der Beschlussfassung zur Installation einer Ladestation wird die WEG die Einhaltung der brandschutztechnischen Vorgaben als wesentliches Kriterium berücksichtigen. Können Sie als antragstellender Eigentümer nachweisen, dass alle relevanten Brandschutzanforderungen erfüllt werden, erhöht dies die Chancen auf eine Zustimmung erheblich. Die WEG kann die Genehmigung von der Vorlage eines entsprechenden Brandschutzkonzepts abhängig machen.
Praktische Umsetzung
Um die Brandschutzanforderungen zu erfüllen und damit die Grundlage für einen positiven WEG-Beschluss zu schaffen, sollten Sie folgende Schritte in Betracht ziehen:
- Konsultieren Sie einen Fachplaner für Elektromobilität und Brandschutz.
- Lassen Sie ein detailliertes Brandschutzkonzept erstellen.
- Holen Sie Angebote von qualifizierten Elektrofachbetrieben ein, die Erfahrung mit der Installation von Ladestationen haben.
- Präsentieren Sie der WEG ein umfassendes Konzept, das alle Brandschutzaspekte berücksichtigt.
Bedenken Sie, dass die Einhaltung der Brandschutzvorschriften nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit ist, sondern auch dazu beiträgt, das Vertrauen der anderen Eigentümer in die Sicherheit der geplanten Installation zu stärken. Ein durchdachtes Brandschutzkonzept kann somit ein entscheidender Faktor für die Zustimmung der WEG zur Installation Ihrer Ladestation sein.
Welche Haftungsfragen können bei der Installation einer privaten Ladestation in der Tiefgarage auftreten?
Bei der Installation einer privaten Ladestation in der Tiefgarage können verschiedene Haftungsfragen auftreten, die Sie als Eigentümer oder Mieter beachten sollten:
Haftung für Installationsschäden
Der Eigentümer oder Mieter, der die Ladestation installieren lässt, haftet in der Regel für Schäden, die während der Installation entstehen. Wenn Sie beispielsweise eine Wallbox anbringen lassen und dabei versehentlich die Stromleitung des Nachbarn beschädigt wird, müssen Sie für die Reparaturkosten aufkommen. Es ist daher ratsam, die Installation nur von qualifizierten Fachbetrieben durchführen zu lassen.
Haftung bei Betriebsstörungen
Kommt es durch den Betrieb der Ladestation zu Schäden am Gemeinschaftseigentum oder an anderen Eigentumswohnungen, haftet der Betreiber der Ladestation. Stellen Sie sich vor, Ihre Wallbox verursacht einen Kurzschluss, der die gesamte Elektrik der Tiefgarage beschädigt. In diesem Fall müssten Sie für die Reparatur aufkommen. Eine spezielle Haftpflichtversicherung für Elektrofahrzeuge und Ladestationen kann solche Risiken abdecken.
Brandschutzrechtliche Haftung
Die Installation einer Ladestation kann Auswirkungen auf den Brandschutz haben. Wenn durch die Ladestation ein erhöhtes Brandrisiko entsteht und Sie als Betreiber keine ausreichenden Schutzmaßnahmen getroffen haben, können Sie im Schadensfall haftbar gemacht werden. Es ist wichtig, dass Sie die geltenden Brandschutzvorschriften einhalten und gegebenenfalls ein Brandschutzkonzept erstellen lassen.
Verkehrssicherungspflicht
Als Betreiber einer Ladestation tragen Sie die Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet, Sie müssen dafür sorgen, dass von Ihrer Ladestation keine Gefahren für andere ausgehen. Wenn sich jemand beispielsweise am Ladekabel verletzt, weil es nicht ordnungsgemäß verstaut war, könnten Sie dafür haftbar gemacht werden. Regelmäßige Wartung und Sicherheitsüberprüfungen der Ladestation sind daher unerlässlich.
Um diese Haftungsrisiken zu minimieren, empfiehlt es sich, vor der Installation einer Ladestation die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu prüfen und alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Eine klare vertragliche Regelung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft oder dem Vermieter kann zudem helfen, Haftungsfragen im Vorfeld zu klären und potenzielle Konflikte zu vermeiden.
Was sind die Ermessensspielräume der Eigentümergemeinschaft bei der Entscheidung über eine Ladestation gemäß ordnungsmäßiger Verwaltung?
Die Eigentümergemeinschaft hat bei der Entscheidung über eine Ladestation nur begrenzte Ermessensspielräume, da das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) den Anspruch auf Einbau einer Ladestation grundsätzlich festlegt. Dennoch gibt es einige Bereiche, in denen die Gemeinschaft Einfluss nehmen kann:
Art der Durchführung
Die Eigentümergemeinschaft kann über die konkrete Ausführung der Baumaßnahme entscheiden. Dies umfasst beispielsweise die Wahl des Standorts der Ladestation, sofern mehrere Möglichkeiten bestehen, oder die Festlegung technischer Spezifikationen, die mit der vorhandenen Infrastruktur kompatibel sind.
Gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur
Statt individueller Ladestationen kann die Gemeinschaft beschließen, eine gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur zu errichten. In diesem Fall können Sie als Eigentümer die Nutzung dieser Anlage verlangen, müssen sich aber an den Kosten beteiligen.
Kostenverteilung und Nutzungsregelung
Die Eigentümergemeinschaft kann Beschlüsse zur Verteilung der Kosten für die Installation und den Betrieb der Ladestation fassen. Dabei muss beachtet werden, dass die Kosten grundsätzlich von dem Eigentümer zu tragen sind, der die Ladestation nutzt.
Sicherheitsaspekte
Im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung kann die Gemeinschaft Sicherheitsauflagen festlegen, etwa bezüglich des Brandschutzes oder der regelmäßigen Wartung der Ladestation.
Ästhetische Vorgaben
Die Eigentümergemeinschaft kann in gewissem Umfang ästhetische Vorgaben machen, solange diese den Einbau nicht unverhältnismäßig erschweren oder verteuern. Beispielsweise könnte eine einheitliche Farbgebung oder Verkleidung der Ladestationen beschlossen werden.
Zeitliche Koordination
Bei mehreren Anträgen auf Ladestationen kann die Gemeinschaft über die zeitliche Abfolge der Installationen entscheiden, um eine Überlastung des Stromnetzes zu vermeiden und gegebenenfalls notwendige Aufrüstungen der elektrischen Infrastruktur zu koordinieren.
Erweiterbarkeit und Zukunftsfähigkeit
Die Eigentümergemeinschaft kann Beschlüsse fassen, die die Erweiterbarkeit der Ladeinfrastruktur berücksichtigen. So können Sie als Eigentümer verpflichtet werden, bei der Installation Ihrer Ladestation technische Voraussetzungen zu schaffen, die eine spätere Erweiterung für andere Eigentümer erleichtern.
Beachten Sie, dass die Eigentümergemeinschaft Ihren Antrag auf eine Ladestation nicht grundsätzlich ablehnen kann. Die Gemeinschaft muss im Rahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung handeln und darf Ihr Recht auf eine Ladestation nicht unverhältnismäßig einschränken. Sollten Sie mit den Beschlüssen der Gemeinschaft nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, diese gerichtlich überprüfen zu lassen.
Was bedeutet die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof für Eigentümer, die eine Ladestation installieren möchten?
Die Zulassung der Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) hat weitreichende Konsequenzen für Wohnungseigentümer, die eine Ladestation installieren möchten. Der BGH hat in seinem Urteil vom 17. März 2023 (Az. V ZR 140/22) klargestellt, dass für jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums ein legitimierender Beschluss erforderlich ist – auch wenn kein anderer Wohnungseigentümer beeinträchtigt wird.
Notwendigkeit eines Gestattungsbeschlusses
Wenn Sie als Wohnungseigentümer eine Ladestation installieren möchten, müssen Sie zunächst einen Gestattungsbeschluss der Eigentümerversammlung einholen. Dies gilt selbst dann, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation nach § 20 Abs. 2 WEG haben. Der BGH hat damit den sogenannten „Beschlusszwang“ für bauliche Veränderungen bestätigt.
Vorgehen bei Ablehnung
Sollte die Eigentümerversammlung Ihren Antrag ablehnen, haben Sie die Möglichkeit, eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zu erheben. Dies bedeutet, dass Sie gerichtlich durchsetzen können, dass der erforderliche Beschluss als gefasst gilt.
Konsequenzen bei eigenmächtigem Handeln
Beginnen Sie mit der Installation ohne vorherigen Beschluss, riskieren Sie einen Unterlassungsanspruch der anderen Wohnungseigentümer. In diesem Fall können Sie sich nicht auf Ihren gesetzlichen Anspruch auf Installation berufen, da der BGH klargestellt hat, dass der Gestattungsbeschluss zwingend erforderlich ist.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung des BGH stärkt die Position der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie als einzelner Eigentümer müssen nun sorgfältig planen und vorgehen, wenn Sie eine Ladestation installieren möchten. Es empfiehlt sich, frühzeitig das Gespräch mit den anderen Eigentümern zu suchen und einen gut vorbereiteten Antrag in die Eigentümerversammlung einzubringen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Gestattungsbeschluss
Ein Gestattungsbeschluss ist eine Entscheidung der Eigentümergemeinschaft, die einem Miteigentümer die Erlaubnis gibt, eine bauliche Veränderung im oder am Gemeinschaftseigentum vorzunehmen. In diesem Kontext handelt es sich um die Erlaubnis zur Installation einer Ladestation für ein Elektrofahrzeug. Ein solcher Beschluss muss die Interessen aller Miteigentümer berücksichtigen und bestimmte rechtliche Anforderungen, wie Sicherheitsaspekte, abdecken.
Ordnungsgemäße Verwaltung
Der Begriff beschreibt die Art und Weise, wie eine Wohnungseigentümergemeinschaft ihr gemeinschaftliches Eigentum verwalten muss. Dies umfasst die Verpflichtung, vernünftige und zumutbare Maßnahmen zu treffen, die dem Interesse aller Eigentümer gerecht werden. Bei der Entscheidung über die Installation von Ladestationen müssen beispielsweise Sicherheits- und Wartungsfragen ordnungsgemäß geregelt sein.
Ermessensnichtgebrauch
Dieser Begriff bezeichnet die Situation, in der eine Behörde oder ein Entscheidungsgremium, wie eine Eigentümergemeinschaft, ihr Ermessen nicht ausübt, obwohl es dazu verpflichtet ist. Im vorgestellten Fall kritisiert das Gericht, dass die Eigentümergemeinschaft wichtige Aspekte wie den Versicherungsschutz nicht ausreichend berücksichtigt hat, was zu einer Unwirksamkeit des Beschlusses führt.
DIN VDE Vorschriften
Die DIN VDE Vorschriften sind technische Normen, die für die Sicherheit elektrischer Anlagen festgeschrieben sind. Für die Installation einer Ladestation bedeutet dies, dass alle elektrischen Arbeiten nach diesen Standards durchgeführt werden müssen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Diese Normen sind wichtig, um Risiken wie elektrische Brände zu minimieren.
Haftung
Im rechtlichen Sinne bezieht sich Haftung darauf, wer für Schäden oder Verluste verantwortlich ist, die durch eine bestimmte Handlung oder Unterlassung entstehen. Bei der Installation einer privaten Ladestation in einer Tiefgarage könnten Haftungsfragen auftreten, falls es zu Schäden an der Gebäudestruktur oder zu Unfällen kommt. Der Beschluss sollte klären, wer in solchen Fällen verantwortlich ist und welche Versicherungslösungen notwendig sind.
Brandschutz
Dies bezieht sich auf alle Maßnahmen, die unternommen werden, um die Ausbreitung von Bränden zu verhindern und im Brandfall effektiv zu reagieren. Bei der Installation von Ladestationen muss der Brandschutz spezielle Beachtung finden, da elektrische Installationen ein erhöhtes Risiko darstellen können. Die brandschutzkonforme Verlegung von Stromleitungen ist ein Beispiel für solche Maßnahmen, die zwingend geregelt werden müssen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 20 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Beschlussfassung in Wohnungseigentümergemeinschaften und legt die Anforderungen fest, die ein Beschluss erfüllen muss, um rechtsgültig zu sein. Für eine gültige Genehmigung einer Maßnahme, etwa der Installation einer Ladestation, müssen die Rechte und Pflichten aller Eigentümer gewahrt werden. Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob der gefasste Beschluss die notwendigen rechtlichen Anforderungen erfüllt, insbesondere was die Sicherheitsaspekte und die Verantwortung der Parteien betrifft.
- § 14 WEG (Wohnungseigentumsgesetz): Hier werden die Grundlagen der Abgrenzung von Miteigentumsanteilen sowie die Nutzung des Gemeinschaftseigentums behandelt. Diese Vorschrift ist relevant, weil die Installation einer Ladestation nicht nur die individuellen Rechte des antragstellenden Miteigentümers betrifft, sondern auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum und die Nutzung der Tiefgarage hat. Die Klägerin argumentiert, dass der Beschluss keine eindeutigen Regelungen bezüglich Gemeinschaftsbelangen und Haftung enthält.
- DIN VDE Vorschriften (z.B. VDE 0100): Diese Vorschriften regeln die technischen Anforderungen für elektrische Anlagen und stellen sicher, dass die Installationen sicher und normgerecht erfolgen. Für die Installation einer Ladestation müssen diese Vorschriften eingehalten werden, um Brandschutzrisiken zu minimieren. Im vorliegenden Fall weist die Klägerin darauf hin, dass der Beschluss keine angemessenen Vorgaben zur rechtlichen und technischen Prüfung der Installation enthält, was gegen diese Normen verstoßen könnte.
- § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die deliktische Haftung und regelt die Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Im Kontext des streitigen Beschlusses wird die Haftung für Schäden, die durch die Installation oder Nutzung der Ladestation entstehen könnten, thematisiert. Der Beschluss berücksichtigt keine Regelungen über die Haftung des Eigentümers gegenüber der Gemeinschaft, was für die Klägerin ein entscheidendes Argument für die Anfechtung darstellt.
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (DGUV): Diese Richtlinien beziehen sich auf Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz sowie die Vermeidung von Gefahren am Arbeitsplatz. Da die Installation einer Ladestation auch Sicherheitsaspekte und Personenrisiken betrifft, ist die Einhaltung dieser Vorschriften wichtig. Die Klägerin macht geltend, dass die Verantwortung für die Sicherheit im Zusammenhang mit der Ladestation im Beschluss unzureichend berücksichtigt wurde, was zusätzliche rechtliche Bedenken aufwirft.
Das vorliegende Urteil
LG Frankfurt – Az.: 2-09 S 31/22 – Urteil vom 22.12.2022
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz