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WEG-Haftung für Kraftfahrzeugschaden aufgrund eines bei Sturm umstürzenden Baums

AG Hannover, Az.: 483 C 6691/16, Urteil vom 17.01.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz auf Grund eines Vorfalls am 31.3.2015 in Hannover.

Am Schadenstag hatte der Versicherungsnehmer der Klägerin … seinen PKW … auf dem Stellplatz Nr. … des Grundstücks der Beklagten WEG … abgestellt, den er und seine Ehefrau mit Vertrag vom 22.12.2014 (Bl. 5 d. A.) von der Beklagten angemietet hatte.

Auf Grund eines Sturmes stürzte ein neben dem Stellplatz befindlicher Baum auf das geparkte Fahrzeug des Versicherungsnehmers, das zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin kaskoversichert war. Das Fahrzeug wurde durch dieses Schadensereignis beschädigt. Die schadensbedingten Reparaturkosten belaufen sich gem. Kostenvoranschlag der Firma … vom 1.4.2015 auf netto 3.011,95 € (Bl. 8 d. A.).

Die Klägerin behauptet, abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 150,– € habe sie aus dem bestehenden Versicherungsvertrag einen Betrag in Höhe der Klageforderung an ihren Versicherungsnehmer gezahlt. Die Klägerin meint, die auf Grund der Zahlung gesetzlich übergegangenen Ansprüche gem. § 86 VVG i. V. m. §§ 280, 823 BGB nunmehr gegenüber der Beklagten geltend machen zu können. Diese habe gegen ihre Sorgfalts- und Kontrollpflichten sowie Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verstoßen. Ausweislich der eingereichten Fotos (Bl. 9 d. A.) sei der Baum morsch gewesen. Dies hätte die Beklagte erkennen können und müssen, insbesondere angesichts der dunklen schwarzen Rinde im Bereich der Stammfäule. Durch regelmäßige Kontrollen der auf dem Grundstück befindlichen Gehölze hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflichten den Schadenseintritt vermeiden können. Solche Kontrollen hätten jedoch nicht stattgefunden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten klägerischen Vortrag Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.861,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 09.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat ihrer Streithelferin den Streit verkündet (Bl. 17 d. A.). Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten (Bl. 38 d. A.).

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie verweisen darauf, dass am Schadenstage ein Orkan mit Windstärke 12 geherrscht habe (Bl. 22 d. A.). Hierbei handele es sich im Hinblick auf das Umstürzen des Baumes um höhere Gewalt, ansonsten wäre der Baum nicht umgestürzt. Im Übrigen verneinen sie eine Pflichtverletzung und bestreiten, dass die Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass der Baum morsch und in einem nicht verkehrssicheren Zustand gewesen sei. Die Beklagte beruft sich auf einen Vertrag mit der Streithelferin (Bl. 40 d. A.), wonach jene mit gärtnerischen Pflegearbeiten und der regelmäßigen Überprüfung des Baumbestandes verpflichtet worden sei. Im März 2015 sei seitens der Streithelferin der Baumbestand überprüft worden, ohne dass es Beanstandungen hinsichtlich des betreffenden Baumes gegeben habe. Im Übrigen gebe es jährliche Sichtkontrollen. Für ein etwaiges Verschulden der Streithelferin habe die Beklagte nicht aufzukommen. Die Streithelferin trägt vor, dass die Prüfung des Zustandes der Bäume auf dem Grundstück nicht Gegenstand des Vertrages sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Vortrag der Beklagten und der Streithelferin Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die begehrten 2.861,95 € aus § 86 VVG i. V. m. §§ 280, 823 BGB.

1.

Denn seitens der Beklagten liegt weder eine Verletzung vertraglicher Pflichten oder einer Verkehrssicherungspflicht vor. Jedenfalls fehlt die erforderliche Kausalität.

Zwar trifft es zu, dass zum einen die Wohnungseigentümergemeinschaft Träger der Verkehrssicherungspflichten ist und aus dem Stellplatzvertrag mietvertragliche Schutzpflichten zu Gunsten des Versicherungsnehmers der Beklagten erwachsen sind. Die Sicherheitsverantwortung liegt bei dem teilrechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümer. Diese trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, wozu auch die auf dem Grundstück befindlichen Bäume gehören. Damit haftet die Gemeinschaft grundsätzlich für Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen entstehen, sowohl hier bereits auf Grund der vertraglichen Grundlage und im Übrigen aus dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass etwa durch erkennbar morsche Bäume keine Schäden verursacht werden. Diese Haftung für das Gehölz und die ebenfalls im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Bäume kann der Verband entweder selber unter Zuhilfenahme der Hausverwaltung durchführen lassen durch eigene Kontrollen oder diese Pflichten auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf Dritte übertragen, insbesondere entsprechende Fachunternehmen. Zwar können die Haftungs- und Verkehrssicherungspflichten vertraglich nicht vollständig auf Dritte übertragen werden, jedoch ist in einem solchen Falle gegenüber dem Geschädigten primär der Dritte verantwortlich, sogenannte primäre Verkehrssicherungspflicht. Durch die Übertragung ist die originär Pflichtige nur noch für die Kontrolle und Beaufsichtigung des übernehmenden Dritten weiter verantwortlich.

Nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen trifft die Beklagte weder eine vertragliche noch deliktische Haftung. Denn sie hat wirksam ihre Pflichten durch Vertrag vom 23.12.1994 auf die Streithelferin übertragen. Für ein Auswahl- und Kontrollverschulden der Beklagten liegen keine Anhaltspunkte vor.

WEG-Haftung für Kraftfahrzeugschaden aufgrund eines bei Sturm umstürzenden Baums
Symbolfoto: JTeivans/Bigstock

Aus dem Vertrag über gärtnerische Jahrespflege im Wohnpark Wettbergen ergibt sich ausdrücklich der Umfang der gärtnerischen Pflegearbeiten der Streithelferin. Zwar ergibt sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich die Pflicht der Streithelferin zur Überprüfung der Bäume, Sträucher, Hecken und Bodendecker. Jedoch ist eine solche Überprüfung einerseits selbstverständliche Grundlage der vertraglich übernommenen gärtnerischen Pflegearbeiten. Jedenfalls ist die Pflicht zur Überprüfung eine vertragliche Nebenpflicht. Auch ist die Pflicht zur Prüfung des Zustandes der Bäume und die entsprechende Übernahme seitens der Streithelferin von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23.12.2016 substantiiert und überzeugend und damit rechtlich erheblich vorgetragen worden. Soweit dies von der Streithelferin bestritten worden war, ist dies unstatthaft, da sich vom Sachvortrag her die Streithelferin in ihrem Vortrag nicht in Widerspruch setzen darf zur unterstützten Partei.

Soweit nach dem ebenfalls rechtserheblichen Vortrag der Beklagten zuletzt im März 2015 eine entsprechende vertragsgemäße Überprüfung stattgefunden hat, ist für eine Pflichtverletzung der Beklagten kein Raum. Soweit auch die Klägerin die Prüfung des Zustandes der Bäume auf dem Grundstück im Hinblick auf die Nichtregelung im Vertrag bestreitet, ist dies nach dem Vorstehenden zum einen rechtlich irrelevant, und zum anderen mangels erforderlicher Substanz unschlüssig.

2.

Im Übrigen fehlt auch die erforderliche Kausalität zwischen der Morschheit des Baumes und dem Schadensereignis.

Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie für die Kausalität darlegungs- und beweisbelastet. Das Gericht davon überzeugt, dass das Umstürzen des Baumes nicht primär auf die Fäule im Stamm zurückzuführen ist, sondern auf den Orkan, der immerhin am Schadenstag 12 Windstärken erreichte. Die Klägerin selbst hat im Rahmen der Klagschrift vorgetragen, dass auf Grund des Sturmes der Baum umgestürzt sei. Dies ist so auch plausibel. Da es sich allerdings nicht um einen normalen Sturm, sondern um einen Orkan handelte, ist es äußerst wahrscheinlich, dass das Umstürzen des Baumes primär hierauf und nicht auf die bloße Stammfäule zurückzuführen ist, was letztlich aber dahinstehen kann, da es bereits an der erforderlichen Pflichtverletzung der Beklagten fehlt.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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