Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Kein Versicherungsschutz für Wasserschäden an Gemeinschaftseigentum
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Wasserschäden sind in der Gebäudeversicherung abgedeckt?
- Was ist der Unterschied zwischen einem Leitungswasserschaden und einer undichten Abdichtung?
- Welche Schritte sollten bei einem Wasserschaden sofort unternommen werden?
- Wie sollten Schäden dokumentiert werden, um die Chancen auf eine Versicherungsleistung zu erhöhen?
- Welche rechtlichen Schritte sind möglich, wenn die Versicherung eine Schadenübernahme ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Das Gericht verhandelte einen Streit über die Kostenerstattung für eine Baumaßnahme zwischen einer Eigentümergemeinschaft und der Versicherung.
- Im Kern ging es darum, ob die Versicherung verpflichtet ist, die Kosten für die Behebung eines Wasserschadens im Gemeinschaftseigentum zu übernehmen.
- Die Eigentümergemeinschaft argumentierte, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen müsse, da dieser durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes entstanden sei.
- Das Gericht entschied jedoch, die Klage der Eigentümergemeinschaft abzuweisen.
- Die Entscheidung basierte darauf, dass der Versicherungsvertrag die Kostenübernahme für solche Schäden nicht ausreichend abdeckte.
- Es kam zu der Bewertung, dass kein genereller Anspruch auf umfassenden Versicherungsschutz bestehe, wenn dieser vertraglich nicht explizit geregelt ist.
- Diese Entscheidung hebt die Bedeutung einer genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen für Eigentümergemeinschaften hervor.
- Eigentümergemeinschaften sollten sicherstellen, dass ihr Versicherungsvertrag explizit die gewünschten Deckungen enthält.
- Für Rechtsstreitigkeiten mit Versicherungen ist es wichtig, die spezifischen Vertragsklauseln und deren Interpretationen zu kennen.
- Eigentümergemeinschaften müssen sorgfältig abwägen, ob ein Rechtsstreit gegen eine Versicherung auf Basis der bestehenden Vertragsbedingungen erfolgversprechend ist.
Kein Versicherungsschutz für Wasserschäden an Gemeinschaftseigentum
Die Gemeinschaft eines Wohn- oder Geschäftshauses lebt von einem harmonischen Miteinander. Oftmals bedeutet das, dass die Bewohner gemeinsam die Lasten tragen, die mit dem Besitz und Erhalt des Gebäudes einhergehen. Dies schließt selbstverständlich auch die Gebäudeversicherung ein. Doch was passiert, wenn die Interessen der Gemeinschaft und die Bedingungen der Versicherung auseinanderklaffen? Kann die Eigentümergemeinschaft selbstständig gegen die Versicherung vorgehen?
Genau diese Frage stellt sich häufig, wenn es darum geht, Schäden an dem Gemeinschaftseigentum zu reparieren oder zu ersetzen. Denn die Versicherung bietet in den meisten Fällen nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz – die Eigentümergemeinschaft aber erwartet oft umfassende Deckung. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen konkreten Fall vorstellen, der diese Problematik aufzeigt und die rechtlichen Möglichkeiten der Eigentümergemeinschaft in solchen Situationen beleuchtet.
Ihre Gebäudeversicherung verweigert die Zahlung?
Eigentümer von Eigentumswohnungen stehen oft vor der Herausforderung, dass die Gebäudeversicherung die Erstattung von Schäden verweigert. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung in der Beratung und Vertretung von Wohnungseigentümergemeinschaften in genau solchen Fällen. Vertrauen Sie unserer Expertise, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten. Lassen Sie uns gemeinsam für Ihr Recht kämpfen.
Der Fall vor Gericht
Wohnungseigentümergemeinschaft muss Klage gegen Gebäudeversicherung abgewiesen
Die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen ihre Gebäudeversicherung wurde vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg abgewiesen. Der Fall dreht sich um die Kostenerstattung für eine Baumaßnahme in einer Wohnung der Gemeinschaft.
Hintergrund des Rechtsstreits
Im Dezember 2017 meldete eine Eigentümerin der Hausverwaltung, dass Wasser in den Abstellraum im Souterrain eindringt, wenn in ihrer darüberliegenden Wohnung geduscht wird. Als mögliche Ursache wurde vermutet, dass die Duschtasse unter Belastung absackt.
In der Folge wurden Sanierungsarbeiten durchgeführt, bei denen unter anderem die Duschtasse ausgetauscht und die Abdichtung erneuert wurde. Die Kosten dafür beliefen sich auf rund 5.000 Euro.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von ihrer Gebäudeversicherung die Erstattung dieser Kosten. Die Versicherung lehnte dies jedoch ab, da es sich ihrer Ansicht nach nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden handelte.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg wies die Klage der WEG gegen die Gebäudeversicherung ab. In der Urteilsbegründung heißt es:
- Es liegt kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor.
- Ein Leitungswasserschaden setzt voraus, dass Wasser bestimmungswidrig aus Rohren oder damit verbundenen Einrichtungen austritt.
- Im vorliegenden Fall drang das Wasser jedoch nicht aus einem Rohrbruch oder ähnlichem aus, sondern sickerte durch eine undichte Abdichtung.
- Die bloße Undichtigkeit einer Duschkabine oder -wanne stellt keinen versicherten Leitungswasserschaden dar.
- Auch ein Rückstau als Ursache konnte nicht festgestellt werden.
Bedeutung für Wohnungseigentümer
Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jeder Wasserschaden automatisch von der Gebäudeversicherung übernommen wird. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten daher genau prüfen:
- Welche Schäden sind durch die Versicherung abgedeckt?
- Liegt tatsächlich ein Versicherungsfall vor?
- Welche Nachweise sind gegebenenfalls zu erbringen?
Im Zweifelsfall ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Versicherung einschätzen zu können. Zudem sollten WEGs Rücklagen für Reparaturen und Sanierungen bilden, die nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die enge Auslegung des Begriffs „Leitungswasserschaden“ in Gebäudeversicherungen. Nicht jeder Wasserschaden fällt automatisch unter den Versicherungsschutz. Ein versicherter Leitungswasserschaden setzt voraus, dass Wasser bestimmungswidrig aus Rohren oder angeschlossenen Einrichtungen austritt. Undichtigkeiten von Duschkabinen oder Wannen ohne Rohrbruch sind davon nicht erfasst. Wohnungseigentümergemeinschaften sollten daher ihre Versicherungsbedingungen genau prüfen und für nicht versicherte Schäden Rücklagen bilden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil zeigt, dass nicht jeder Wasserschaden automatisch von der Gebäudeversicherung gedeckt ist. Als Wohnungseigentümer sollten Sie daher genau prüfen, welche Arten von Wasserschäden in Ihrer Police ausdrücklich eingeschlossen sind. Undichte Abdichtungen, wie im vorliegenden Fall, fallen oft nicht unter den Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden. Das bedeutet, dass Sie als Eigentümergemeinschaft möglicherweise selbst für die Reparaturkosten aufkommen müssen.
Es ist ratsam, die Versicherungsbedingungen genau zu lesen und bei Unklarheiten rechtlichen Rat einzuholen, bevor Sie Reparaturen in Auftrag geben. Eine frühzeitige Beratung kann Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten besser zu verstehen und unnötige Kosten zu vermeiden.
Denken Sie daran, dass eine gute Kommunikation innerhalb der Eigentümergemeinschaft und eine klare Regelung der Zuständigkeiten im Versicherungsfall entscheidend sind, um Streitigkeiten und finanzielle Belastungen zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen
Naß, nass, immer nass! Ärger mit Wasserschäden im Wohnungseigentum ist leider keine Seltenheit. Wie Sie sich im Ernstfall verhalten, welche Versicherung greift und wer die Kosten trägt, erfahren Sie hier in unseren FAQs.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Wasserschäden sind in der Gebäudeversicherung abgedeckt?
- Was ist der Unterschied zwischen einem Leitungswasserschaden und einer undichten Abdichtung?
- Welche Schritte sollten bei einem Wasserschaden sofort unternommen werden?
- Wie sollten Schäden dokumentiert werden, um die Chancen auf eine Versicherungsleistung zu erhöhen?
- Welche rechtlichen Schritte sind möglich, wenn die Versicherung eine Schadenübernahme ablehnt?
Welche Wasserschäden sind in der Gebäudeversicherung abgedeckt?
Die Gebäudeversicherung deckt in der Regel Wasserschäden ab, die durch plötzlich austretendes Leitungswasser verursacht werden. Rohrbrüche innerhalb des versicherten Gebäudes fallen typischerweise unter den Versicherungsschutz. Dies umfasst Schäden an Wänden, Böden und fest installierten Gegenständen wie Einbauküchen oder Sanitäranlagen. Auch Frostschäden an wasserführenden Installationen sind meist abgesichert.
Nicht alle Arten von Wasserschäden sind jedoch standardmäßig versichert. Schäden durch Rückstau aus der Kanalisation erfordern oft einen zusätzlichen Versicherungsschutz. Gleiches gilt für Überschwemmungsschäden durch Starkregen oder Hochwasser. Hierfür ist in der Regel eine separate Elementarschadenversicherung notwendig.
Undichtigkeiten am Dach oder an Fenstern, die zu Wassereintritt führen, sind ebenfalls nicht automatisch abgedeckt. Solche Schäden werden nur übernommen, wenn sie auf ein versichertes Ereignis wie Sturm oder Hagel zurückzuführen sind. Allmählich entstehende Feuchtigkeitsschäden durch mangelnde Wartung oder Verschleiß fallen generell nicht unter den Versicherungsschutz.
Bei Wasserschäden durch defekte Zu- und Ableitungsrohre auf dem Grundstück ist die Situation differenziert zu betrachten. Innerhalb des Gebäudes sind diese Rohre meist versichert, außerhalb oft nur bis zur Grundstücksgrenze. Manche Versicherungen bieten erweiterten Schutz für Rohre auf dem gesamten Grundstück an.
Wasserschäden durch Aquarien oder Wasserbetten sind in Standardpolicen häufig nicht eingeschlossen. Hier lohnt sich ein Blick in die konkreten Versicherungsbedingungen, da einige Anbieter diese Risiken optional mit abdecken.
Grundsätzlich gilt: Die genauen Leistungen können je nach Versicherungsgesellschaft und gewähltem Tarif variieren. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Versicherungspolice ist daher unerlässlich. Bei Unklarheiten empfiehlt sich die direkte Rücksprache mit dem Versicherer, um den konkreten Schutzumfang zu klären und gegebenenfalls Ergänzungen vorzunehmen.
Wohnungseigentümergemeinschaften sollten besonders auf einen umfassenden Versicherungsschutz achten. Die Gebäudeversicherung der WEG muss im Schadensfall für alle betroffenen Eigentumswohnungen aufkommen. Dabei können komplexe rechtliche Fragen auftreten, etwa wenn die Versicherung die Regulierung eines Schadens ablehnt und die WEG dagegen vorgehen muss.
Was ist der Unterschied zwischen einem Leitungswasserschaden und einer undichten Abdichtung?
Ein Leitungswasserschaden entsteht durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Einrichtungen. Typischerweise liegt ein Rohrbruch oder eine defekte Armatur vor. Das Wasser tritt dabei unkontrolliert aus dem geschlossenen Leitungssystem aus. Solche Schäden sind in der Regel durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
Eine undichte Abdichtung hingegen bezieht sich auf Wasserschäden, die durch Mängel an Dichtungen oder Fugen entstehen. Hier dringt Wasser durch schadhafte Stellen ein, ohne dass es aus einem Rohr austritt. Ein klassisches Beispiel ist eine undichte Silikonfuge in der Dusche. Das Wasser sickert dabei langsam durch die schadhafte Stelle und kann über längere Zeit unbemerkt Schäden verursachen. Solche Schäden fallen meist nicht unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung.
Der entscheidende Unterschied liegt also in der Quelle des Wassers. Bei einem Leitungswasserschaden stammt es aus dem Rohrsystem, bei einer undichten Abdichtung dringt es von außen ein. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf den Versicherungsschutz und die Schadensregulierung.
Für Wohnungseigentümer ist diese Unterscheidung besonders relevant. Sie müssen bei der Meldung eines Wasserschadens an die Gebäudeversicherung präzise angeben, wie der Schaden entstanden ist. Eine ungenaue Beschreibung kann zur Ablehnung der Schadensübernahme führen. Während ein Rohrbruch in der Wand typischerweise versichert ist, muss eine undichte Duschabdichtung oft auf eigene Kosten repariert werden.
Wohnungseigentümergemeinschaften sollten ihre Versicherungspolicen genau prüfen. Manche Versicherer bieten erweiterten Schutz für bestimmte Arten von Abdichtungsschäden an. Eine regelmäßige Wartung und Kontrolle von Dichtungen und Fugen kann helfen, kostspielige Schäden zu vermeiden.
Bei Unklarheiten über die Schadensursache ist es ratsam, einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dieser kann die genaue Ursache ermitteln und dokumentieren. So lässt sich gegenüber der Versicherung eindeutig belegen, ob es sich um einen versicherten Leitungswasserschaden oder eine nicht versicherte undichte Abdichtung handelt.
Welche Schritte sollten bei einem Wasserschaden sofort unternommen werden?
Bei einem Wasserschaden ist schnelles Handeln geboten. Die Wasserzufuhr muss umgehend abgestellt werden, um weiteres Austreten zu verhindern. Dafür ist der Hauptwasserhahn zu schließen. Aus Sicherheitsgründen sollte auch der Strom in den betroffenen Bereichen abgeschaltet werden. Das Ausmaß des Schadens ist sorgfältig zu dokumentieren. Fotos und Videos dienen als wichtige Beweise für die Versicherung. Lose Gegenstände sind aus dem Gefahrenbereich zu entfernen und nach Möglichkeit zu trocknen. Stehendes Wasser muss zügig beseitigt werden, um Folgeschäden zu minimieren. Hierfür eignen sich Wassersauger oder Pumpen. Bei größeren Wassermengen kann die Feuerwehr hinzugezogen werden.
Die unverzügliche Benachrichtigung der Versicherung ist von zentraler Bedeutung. Je nach Versicherungsvertrag können bestimmte Fristen für die Schadensmeldung gelten. Eine zeitnahe Information erhöht die Chancen auf eine reibungslose Schadensregulierung. Der Versicherer gibt in der Regel Anweisungen zum weiteren Vorgehen. Diese Vorgaben sind genau zu befolgen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Eigenständige Reparaturen sollten ohne Rücksprache mit der Versicherung unterlassen werden.
Bei Mietwohnungen oder Eigentumswohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist zusätzlich der Vermieter oder die Hausverwaltung zu informieren. Diese können weitere notwendige Schritte einleiten und sind für die Kommunikation mit der Gebäudeversicherung zuständig. Die genaue Ursache des Wasserschadens muss ermittelt werden. Hierfür kann ein Fachmann hinzugezogen werden. Die Feststellung der Schadensursache ist für die spätere Kostenübernahme durch die Versicherung von Bedeutung.
Zur Vermeidung von Schimmelbildung ist eine rasche Trocknung unerlässlich. Fenster und Türen sollten geöffnet werden, um eine gute Luftzirkulation zu gewährleisten. Der Einsatz von Luftentfeuchtern kann den Trocknungsprozess beschleunigen. Durchfeuchtete Materialien wie Teppiche oder Tapeten müssen entfernt werden. Die Dokumentation aller ergriffenen Maßnahmen ist wichtig für die spätere Abrechnung mit der Versicherung. Rechnungen und Belege sind sorgfältig aufzubewahren.
Eine professionelle Schadensbegutachtung durch einen Sachverständigen kann sinnvoll sein. Dieser kann das volle Ausmaß des Schadens erfassen und eine fundierte Einschätzung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen vornehmen. Die Kosten für den Gutachter werden in der Regel von der Versicherung übernommen, sofern die Beauftragung vorab abgestimmt wurde.
Wie sollten Schäden dokumentiert werden, um die Chancen auf eine Versicherungsleistung zu erhöhen?
Eine sorgfältige Dokumentation von Schäden ist entscheidend, um die Chancen auf eine Versicherungsleistung zu erhöhen. Zunächst sollten Eigentümer den Schaden umgehend und detailliert fotografieren. Dabei ist es wichtig, sowohl Übersichtsaufnahmen als auch Nahaufnahmen aus verschiedenen Blickwinkeln anzufertigen. Die Fotos sollten das gesamte Ausmaß des Schadens erfassen und mit Datum versehen werden.
Neben der visuellen Dokumentation empfiehlt es sich, eine schriftliche Schadensbeschreibung zu verfassen. Diese sollte den genauen Zeitpunkt des Schadenseintritts, die vermutete Ursache und eine präzise Schilderung der Schäden beinhalten. Besonders hilfreich ist es, wenn Zeugen den Schadenshergang bestätigen können. Ihre Kontaktdaten und schriftlichen Aussagen sollten der Dokumentation beigefügt werden.
Für eine fundierte Schadenseinschätzung sind Kostenvoranschläge von Fachbetrieben unerlässlich. Es ist ratsam, mehrere unabhängige Angebote einzuholen, um eine realistische Einschätzung der Reparaturkosten zu erhalten. Diese Kostenvoranschläge sollten detailliert aufschlüsseln, welche Arbeiten erforderlich sind und welche Materialien benötigt werden.
Bei größeren Schäden kann die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen sinnvoll sein. Dessen Gutachten liefert eine neutrale und fachkundige Einschätzung des Schadens und der notwendigen Reparaturmaßnahmen. Die Kosten für ein solches Gutachten werden häufig von der Versicherung übernommen, sofern sie angemessen sind.
Es ist wichtig, alle relevanten Unterlagen wie Rechnungen, Quittungen oder Garantiescheine der beschädigten Gegenstände aufzubewahren. Diese Dokumente helfen bei der Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes und untermauern den Anspruch gegenüber der Versicherung.
Die Schadensmeldung an die Versicherung sollte unverzüglich erfolgen. Viele Versicherungsverträge enthalten Fristen für die Schadensmeldung. Eine Verzögerung kann zur Ablehnung des Anspruchs führen. Bei der Meldung ist es wichtig, alle gesammelten Informationen und Dokumente vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln.
Ein Schadensprotokoll kann die Kommunikation mit der Versicherung erleichtern. Darin werden alle Schritte der Schadensbewältigung, einschließlich Gespräche mit der Versicherung, chronologisch festgehalten. Dies hilft, den Überblick zu behalten und verhindert Missverständnisse im Regulierungsprozess.
Bei umfangreichen oder komplexen Schäden kann die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands oder eines spezialisierten Sachverständigen ratsam sein. Diese können die Interessen des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung vertreten und sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte des Schadens berücksichtigt werden.
Eine gründliche Dokumentation des Schadens erhöht nicht nur die Chancen auf eine angemessene Versicherungsleistung, sondern kann auch den Regulierungsprozess beschleunigen. Sie bildet die Grundlage für eine faire und zügige Schadensabwicklung und minimiert das Risiko von Streitigkeiten mit der Versicherung.
Welche rechtlichen Schritte sind möglich, wenn die Versicherung eine Schadenübernahme ablehnt?
Bei einer Ablehnung der Schadenübernahme durch die Versicherung stehen Eigentümern verschiedene rechtliche Schritte zur Verfügung. Zunächst sollten sie die Ablehnungsgründe der Versicherung sorgfältig prüfen und mit den Versicherungsbedingungen abgleichen. Oft lohnt es sich, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Dafür gilt in der Regel eine Frist von einem Monat nach Zugang des Ablehnungsschreibens. Im Widerspruchsschreiben sollten die Gründe für den Anspruch detailliert dargelegt und mit Beweisen untermauert werden.
Führt der Widerspruch nicht zum Erfolg, können Versicherte eine Beschwerde beim Versicherungsombudsmann einreichen. Dieses kostenlose und unabhängige Schlichtungsverfahren bietet die Möglichkeit, die Entscheidung der Versicherung überprüfen zu lassen. Der Ombudsmann kann bei Streitwerten bis 10.000 Euro verbindliche Entscheidungen treffen.
Alternativ oder nach erfolgloser Ombudsmann-Beschwerde bleibt der Klageweg vor dem zuständigen Gericht. Hierfür gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Bei einer Klage ist zu beachten, dass Prozesskosten entstehen können. Es empfiehlt sich daher, die Erfolgsaussichten vorab durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht prüfen zu lassen.
In manchen Fällen sehen Versicherungsverträge ein Sachverständigenverfahren vor. Dabei bewerten unabhängige Experten den Schaden und die Deckung. Das Ergebnis ist oft für beide Seiten bindend und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden.
Eigentümer sollten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche stets alle relevanten Unterlagen und Beweise sorgfältig dokumentieren. Dazu gehören Fotos vom Schaden, Reparaturrechnungen, Gutachten und der gesamte Schriftverkehr mit der Versicherung. Diese Dokumentation ist für alle rechtlichen Schritte von großer Bedeutung.
Bei komplexen Fällen oder hohen Schadenssummen ist es ratsam, frühzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein spezialisierter Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten realistisch einschätzen und die optimale Strategie zur Durchsetzung der Ansprüche entwickeln.
Versicherte sollten beachten, dass sie trotz laufenden Rechtsstreits verpflichtet sind, weitere Schäden zu vermeiden. Notwendige Sicherungsmaßnahmen müssen daher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ergriffen werden. Die Kosten hierfür können gegebenenfalls später geltend gemacht werden.
In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, eine Deckungsklage zu erheben. Dabei wird gerichtlich geklärt, ob die Versicherung zur Leistung verpflichtet ist, ohne dass bereits über die Höhe des Schadens entschieden wird. Dies kann den Prozess beschleunigen und Klarheit über den grundsätzlichen Versicherungsschutz schaffen.
Eigentümer sollten sich bewusst sein, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegen Versicherungen oft langwierig und komplex sein kann. Geduld und Ausdauer sind daher wichtige Voraussetzungen. Gleichzeitig sollten sie stets offen für Vergleichsangebote der Versicherung bleiben, um möglicherweise eine schnellere und kostengünstigere Lösung zu erreichen.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG): Eine Rechtsform, bei der mehrere Eigentümer Wohnungen in einem Gebäude besitzen. Jeder Eigentümer hat Sondereigentum an seiner Wohnung und Miteigentum am Gemeinschaftseigentum. Die WEG trifft Entscheidungen über die Verwaltung und Instandhaltung des Gebäudes. Sie kann als juristische Person auftreten, z.B. um gegen die Gebäudeversicherung zu klagen. Geregelt ist die WEG im Wohnungseigentumsgesetz (WEG).
- Gebäudeversicherung: Eine Versicherung, die Schäden am Gebäude absichert. Sie deckt typischerweise Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel ab. Die genauen Leistungen sind im Versicherungsvertrag festgelegt. Im Fall von Wasserschäden ist oft nur der Austritt aus Leitungen versichert, nicht aber Schäden durch eindringende Feuchtigkeit. Die Versicherung ist für WEGs besonders wichtig, da sie hohe Kosten abdecken kann.
- Leitungswasserschaden: Ein Schaden, der durch Wasser verursacht wird, das bestimmungswidrig aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Einrichtungen austritt. Dies umfasst typischerweise Rohrbrüche oder undichte Verbindungsstücke. Nicht darunter fallen in der Regel Schäden durch eindringende Feuchtigkeit oder Undichtigkeiten von Sanitäreinrichtungen ohne Rohrbruch. Die genaue Definition ist in den Versicherungsbedingungen festgelegt.
- Versicherungsfall: Das Ereignis, bei dessen Eintritt der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Es muss in den Versicherungsbedingungen definiert sein. Im Fall einer Gebäudeversicherung kann dies z.B. ein Leitungswasserschaden sein. Der Versicherungsfall löst die Leistungspflicht des Versicherers aus, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Die genaue Definition des Versicherungsfalls ist entscheidend für den Versicherungsschutz.
- Versicherungsbedingungen: Die detaillierten Regelungen eines Versicherungsvertrags. Sie legen fest, welche Ereignisse versichert sind, welche Leistungen der Versicherer erbringt und welche Pflichten der Versicherungsnehmer hat. Im Fall der Gebäudeversicherung definieren sie z.B. genau, was als Leitungswasserschaden gilt. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ist oft entscheidend bei Streitigkeiten über die Leistungspflicht des Versicherers.
- Gemeinschaftseigentum: Teile eines Wohngebäudes, die im gemeinsamen Eigentum aller Wohnungseigentümer stehen. Dazu gehören z.B. das Dach, die Außenwände, Treppenhäuser und technische Anlagen. Schäden am Gemeinschaftseigentum betreffen alle Eigentümer und werden in der Regel aus der Instandhaltungsrücklage oder durch Sonderumlagen finanziert. Die Abgrenzung zum Sondereigentum ist wichtig für die Zuständigkeit bei Reparaturen und Versicherungsfällen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 43 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Dieser Paragraph regelt den Versicherungsfall und definiert, wann ein Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob der Wasserschaden unter die Versicherungsbedingungen fällt.
- § 44 VVG: Dieser Paragraph befasst sich mit der Leistungspflicht des Versicherers. Im konkreten Fall wurde entschieden, dass die Gebäudeversicherung nicht zur Leistung verpflichtet ist, da der Schaden nicht durch einen versicherten Leitungswasserschaden entstanden ist.
- § 61 VVG: Dieser Paragraph regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, also die Pflichten, die er erfüllen muss, um seinen Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Im vorliegenden Fall könnte relevant sein, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft ihren Obliegenheiten zur Schadensminderung nachgekommen ist.
- § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Dieser Paragraph regelt die Mängelhaftung des Vermieters. Im konkreten Fall könnte geprüft werden, ob der Wasserschaden auf einen Mangel der Mietsache zurückzuführen ist und ob der Vermieter hierfür haftbar gemacht werden kann.
- § 10 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Dieser Paragraph regelt die Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Im vorliegenden Fall ist relevant, wer für die Kosten der Reparatur des Wasserschadens aufkommen muss, wenn die Gebäudeversicherung nicht leistet.
Das vorliegende Urteil
AG Hamburg-St. Georg – Az.: 980a C 18/22 WEG – Urteil vom 17.05.2024
In dem Rechtsstreit erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg – Abteilung 980a – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2024 für Recht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Pflicht der Beklagten zur Kostenerstattung für eine Baumaßnahme.
Die Beklagte ist Mitglied der Klägerin und Eigentümerin einer im Hochparterre links belegenen Einheit. In einer E-Mail der (Vor-)Verwaltung der Beklagten (Fa. J. Hausverwaltung GmbH) vom 11.12.2017 an die Fa. D. GmbH (Anlage B1) heißt es u.a.: „(…) die Eigentümerin Frau K. (…) (Hochparterre links) meldet: In den Abstellraum im Laden Souterrain links dringt Wasser ein, wenn in der Wohnung geduscht wird.
Möglicherweise sackt die Duschtasse unter Belastung ab.
[…]
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Wir bitten um Überprüfung und Beseitigung der Ursache des Wasseraustritts. (…)“. Nach einer Besichtigung der Wohnung der Beklagten sowie der im Souterrain (darunter) belegenen Gewerbeeinheit am 18.12.2017 erstattete der von dem Gebäudeversicherer der Klägerin (H. F. Versicherungs-AG) wegen „Leitungswasserschaden“ beauftragte Dipl.-Ing. Architekt S. Kr. ein Schadengutachten (Anlage B2), das am 02.01.2018 per E-Mail von dem Versicherungsmakler an die o.g. Vor-Verwaltung gesendet wurde (s. Anlage K3).
Am 14.02.2019 erstellte Frau Dipl.-Ing. Ko. einen „Bericht über den Zustand und Sanierung des Bades im Hochparterre links“ (Anlage K1). Ausweislich einer „Kostendarstellung zur Beseitigung des Wasserschadens im Bad“ (Anlage K2) gleichen Datums sind „Baukosten“ von 30.795,00 Euro sowie „Baunebenkosten“ von 5.000,00 Euro zu veranschlagen, insgesamt 35.795,00 Euro (brutto).
Die Klägerin hat die H. F. Versicherungs-AG vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung von (zuletzt) 34.738,98 Euro aus dem Gebäudeversicherungsvertrag wegen des (Leitungs-)Wasserschadens in der Einheit der Beklagten in Anspruch genommen. Mit rechtskräftigem Urteil v. 09.06.2023 (Az. 332 O 114/20) hat das Landgericht die Klage abgewiesen und u.a. ausgeführt, dass „der Vortrag der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin zum Schadensbeseitigungsaufwand und damit zur Höhe der geltend gemachten Kosten (…) unsubstantiiert“ sei. Es sei „dem Gericht nicht möglich zu prüfen, welche der Rechnungspositionen konkret im Streit stehen.“ Der Schadensbeseitigungsaufwand werde von der Klägerin mit 35.795,00 Euro beziffert, aber „eine Klarstellung bzw. direkte Bezugnahme auf die eingereichten Rechnungen und deren konkrete Positionen erfolgte trotz mehrfachen Hinweises von Beklagtenseite und Gericht nicht.“
Die Klägerin macht geltend, dass sich im Zuge des Wasserschadens in der Einheit der Beklagten im Jahr 2018 auch ein erheblicher Befall des darunterliegenden Bodens mit einem Hausporling gezeigt habe.
Ursache dafür sei, so die Sachverständige Ko., ein nicht fachgerechtes eingebautes Bad in der Einheit der Beklagten gewesen. Aufgrund dieser Problematik sei ein Rückbau des gesamten Fußbodenaufbaus geplant worden, weil das Schadensbild auf andere Weise nicht hätte behoben werden können. Im Boden- wie im Wandbereich der Dusche sei keinerlei Abdichtung an der Bodenfläche erkennbar gewesen. Durch die nicht vorhandenen bzw. nicht funktionsfähigen Abdichtungsebenen sei Wasser durch die Fugen hinter die Fliesen und ungehindert auf die nicht abgedichtete Bodenfläche gelangt. Absackungen des Bodens hätten dann zusätzlich zum Abreißen der Silikonfuge am Duschtassenrand geführt, so dass weiteres Wasser in den Bodenbereich gelangt sei. Wegen der schadhaften Balkenlage darunter, die im Gemeinschaftseigentum stehe, habe sie, die Klägerin, das Bad zurückbauen und dann wieder erneuern müssen. Ihr sei dadurch ein Schaden in Höhe von 35.795,00 Euro entstanden, den die Beklagte wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung ersetzen müsse. Aus der Anlage K2 in Verbindung mit den Anlagen K6 bis K9 lasse sich entnehmen, dass für die Arbeiten am Sondereigentum der Beklagten (Heizungs-, Sanitär, und Elektroarbeiten; Maurer-, Fliesen- und Abbrucharbeiten; Malerarbeiten; Baunebenkosten) – angemessene und ortsübliche – Kosten von 35.582,41 Euro angefallen seien. Wegen der weiteren Konkretisierung der geltend gemachten Schadenspositionen wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Klägerin vom 20.12.2023 nebst Anlagen (K10-K21) Bezug genommen.
Am 23.12.2021 hat die Klägerin beim Amtsgericht Hamburg-Altona (Mahngericht) einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gegen die Beklagte wegen einer Hauptforderung in Höhe von 35.795,00 Euro gestellt, der noch am selben Tag erlassen und der Beklagten am 29.12.2021 zugestellt worden ist. Am 06.01.2022 ist der Widerspruch der Beklagten beim Mahngericht eingegangen, woraufhin das Verfahren am 01.07.2022 an das hiesige Gericht abgegeben worden ist.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 35.795,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die frühere Verwaltung der Klägerin habe bereits im Dezember 2017 von der streitgegenständlichen Durchfeuchtung Kenntnis erlangt, wie sich u.a. auch aus dem von der Verwaltung erstellten Verlaufsprotokoll (Anlage B4) ergebe. Etwaige Ansprüche auf Ersatz des Schadens gegen sie seien daher mit dem Schluss des Jahres 2020 verjährt.
Ursache für die Absenkung der Duschtasse sei eine instabile Balkenlage gewesen, die an sich als tragendes Element der Deckenkonstruktion hätte dienen sollen. Dadurch hätten sich die Anschlussfugen der Duschtasse beim Betreten gelöst und das Wasser sei nach unten gedrungen.
Sie, die Beklagte, habe nicht dafür einzustehen, dass die Klägerin ihre Forderungen gegen den Gebäudeversicherer wegen unzureichender Prozessführung nicht habe durchsetzen können.
Der Verjährungseinrede hält die Klägerin entgegen, dass es im Dezember 2017 lediglich Vermutung dazu gegeben habe, dass aus der Einheit der Beklagten Wasser in die Deckenkonstruktion dringe. Für eine sichere Kenntnis vom Bestehen eines Ersatzanspruchs habe das nicht gereicht. Im Übrigen sei die Vor-Verwaltung (Fa. J. Hausverwaltung GmbH) – was zwischen den Parteien unstreitig ist – zum 31.12.2017 als Verwalterin ausgeschieden und das Gutachten des von dem Gebäudeversicherer beauftragten Architekten sei erst Anfang Januar 2018 zugegangen. Die Anlage B1 habe sie, die Klägerin, bislang nicht gekannt; eine Zurechnung scheide daher aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 35.795,00 Euro im Zusammenhang mit dem streitbehafteten Schaden im Bereich der Deckenkonstruktion der Einheit der Beklagten und dem Rück- und Wiederaufbau des dortigen Badezimmers durch die Klägerin.
1. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf (zuletzt) 35.582,41 Euro beziffert hat und dazu geltend gemacht hat, dass dies der Gesamtbetrag für die erforderlichen Maßnahmen am und im Sondereigentum der Beklagten darstelle, kann sie keine Forderung gegen die Beklagte durchsetzen. Dem Grunde nach könnte ihr insoweit zwar ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1, 677 BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) zustehen, weil sie im Zuge von notwendig gewordenen Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum behauptetermaßen auch Arbeiten am Sondereigentum der Beklagten hat durchführen lassen, obwohl dafür – nach dem Vortrag der Klägerin – die Beklagte wegen der von ihrer Einheit ausgehenden Schadensursache (mangelhafte Abdichtung der Duschtasse) verantwortlich gewesen wäre. Die Beklagte kann sich gegenüber der Klägerin aber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) mit Erfolg auf ein vollständiges Leistungsverweigerungsrecht berufen, weil die Klägerin ihre gleichgerichtete Forderung gegen den Gebäudeversicherer „kampflos“ aufgegeben bzw. nicht durch eine sorgfältige Prozessführung in dem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg – an dem die Beklagte selbst nicht beteiligt war – durchgesetzt hat. Schließt – wie hier – eine Wohnungseigentümergemeinschaft (bzw. die Klägerin) für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – anerkanntermaßen um eine Versicherung auf fremde Rechnung i.S.v. §§ 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 S. 1 VVG; Versicherungsnehmer ist der rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 4, 5, Rn. 6). Daraus folgt, dass im Schadensfall nur die Gemeinschaft gegenüber dem Gebäudeversicherer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, während der einzelne Wohnungseigentümer weder aktivlegitimiert noch klagebefugt ist (s. LG Ingolstadt, NJW-RR 2023, 950; OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2018, 1243). Sofern der geschädigte Wohnungseigentümer also aus Rechtsgründen daran gehindert ist, seinen Schaden selbst beim Gebäudeversicherer zu liquidieren, kann und darf er – insbesondere im Lichte des zwischen ihm und der Gemeinschaft (GdWE) bestehenden Schuldverhältnisses, das auch Schutz- und Rücksichtnahmepflichten umfasst – erwarten, dass „sein“ Verband die entsprechenden Interessen und Ansprüche ihres (mit-)versicherten Sondereigentümers pflichtgemäß gegenüber dem Versicherer verfolgt, auch durch eine sorgfältige Prozessführung. Der Bundesgerichtshof hat bereits entscheiden, dass ein geschädigter Wohnungseigentümer verpflichtet ist, nicht den schädigenden Miteigentümer auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen, wenn ein Versicherungsfall vorliegt, ein Regress des Gebäudeversicherers gegen den Schädiger ausgeschlossen ist und der geschädigte Eigentümer nicht ausnahmsweise ein besonderes Interesse an einem Schadensausgleich durch den Miteigentümer hat; verletzt der geschädigte Eigentümer diese Pflicht, steht dem Schädiger ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung zu, den er dem Anspruch des Geschädigten nach § 242 BGB entgegenhalten kann (vgl. nur NJW 2007, 292 = ZMR 2007, 464; siehe dazu auch LG Hamburg, NJW-RR 2013, 847). Der Sache nach ist der dahinterstehende Rechtsgedanke (Vorrang der Inanspruchnahme des Gebäudeversicherers im Schadens- bzw. Versicherungsfall) nach Ansicht des Gerichts auch auf das Verhältnis eines geschädigten Wohnungseigentümers zu „seiner“ Gemeinschaft zu übertragen, und zwar in der Weise, dass der Verband, der solche Ansprüche gegen den Versicherer bereits klageweise verfolgt, den bereits begonnenen Rechtsstreit pflichtgemäß – also unter Beachtung aller zivilprozessualen Grundsätze – fortführen muss und sich nicht darauf beschränken darf, stattdessen (ohne nachvollziehbare Gründe) nur den geschädigten Eigentümer in Anspruch zu nehmen.
Gegen diese Pflichten hat die Klägerin hier, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, verstoßen. In dem vor dem Landgericht Hamburg zum Az. 332 O 114/20 geführten (und weit vor dem hiesigen Verfahren anhängig gemachten) Rechtsstreit ist die Klage durch – rechtskräftig gewordenes – Urteil vom 09.06.2023 als unbegründet abgewiesen worden. Dort hatte die Klägerin gegen den Gebäudeversicherer wegen des auch hier in Rede stehenden Schadensereignisses („Leitungswasserschaden“) eine Forderung von zunächst 35.795,00 Euro bzw. (zuletzt) von 34.738,98 Euro verfolgt. Allerdings hat das Landgericht ausweislich der dortigen Entscheidungsgründe die Klage wegen der (auch noch nach entsprechenden Hinweisen) nicht nachvollziehbar von der Klägerin dargelegten Schadenspositionen als unschlüssig und damit als unbegründet angesehen. Aus (objektiv) nicht nachvollziehbaren Gründen ist die Klägerin also in dem – im Verhältnis zur hiesigen Beklagten – vorrangigen Rechtsstreit gegen den Gebäudeversicherer ihren prozessualen Pflichten nicht nachgekommen und hat ihre Klageforderung der Höhe nach nicht schlüssig dargetan. Dass der Klägerin dies aber möglich gewesen wäre, zeigt der hiesige Rechtsstreit: nach dem Vortrag der Klägerin lasse sich aus der Anlage K2 in Verbindung mit den Anlagen K6-K9 entnehmen, dass für die Arbeiten am Sondereigentum der Beklagten (Heizungs-, Sanitär-, und Elektroarbeiten; Maurer-, Fliesen- und Abbrucharbeiten; Malerarbeiten; Baunebenkosten) – angemessene und ortsübliche – Kosten von 35.582,41 Euro angefallen seien. Und zur weiteren Konkretisierung der hier geltend gemachten Schadenspositionen hat die Klägerin – konkret, nachvollziehbar und schlüssig – mit ihrem Schriftsatz vom 20.12.2023 nebst den beigefügten Anlagen (K10 bis K21) vorgetragen. Weshalb dieser Prozessvortrag also nicht schon in dem Verfahren gegen den Gebäudeversicherer erfolgt ist, ist nicht ersichtlich. Dadurch, dass die hiesige Beklagte an jenem Verfahren nicht beteiligt gewesen ist, konnte sie auf dessen Verlauf – insbesondere den Prozessvortrag – nicht einwirken, was bei der Durchsetzungssperre für Ansprüche gegen sie nunmehr verstärkend hinzukommt.
Ob die Klägerin in dem o.g. Prozess gegen den Gebäudeversicherer – vollständig oder teilweise – obsiegt hätte, ist nicht weiter von Belang. Anders als etwa bei der Beurteilung des Zurechnungszusammenhangs zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und einer gerichtlichen Fehlentscheidung, bei der das Regressgericht selbst prüfen muss, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, NJW 2008, 1309, 1310, Rn. 9), reicht es im Verhältnis der hiesigen Prozessparteien aus, dass die Beklagte darauf vertrauen durfte und musste, dass die Klägerin ihre Belange in dem gegen den Versicherer geführten Rechtsstreit sorgfältig wahrnimmt, zumal sie jetzt – nach Eintritt der Rechtskraft – daran selbst auch nichts mehr zu ändern vermag.
2. Soweit die Klägerin, gemessen an ihrem Antrag, von der Beklagten darüber hinaus Zahlung von weiteren 212,59 Euro verlangt, ist ihre Klage nach Maßgabe ihres Sachvortrages zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung schon nicht schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, wie sich diese Schadenspostion errechnen soll.
Und selbst wenn es sich dabei um eine Forderung im Zusammenhang mit Arbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum handeln sollte, die im Zuge des streitbehafteten Schadens im Bereich der Einheit der Beklagten behauptetermaßen erfolgt sind, wären etwaige Ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte (aus dem sie verbindenden Schuldverhältnis) inzwischen verjährt. Die Klägerin, vertreten durch ihre damalige Verwaltung, hatte jedenfalls bereits am 11.12.2017 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erlangt, nachdem sie die Fa. D. GmbH ausweislich der Anlage B1 mit der „Überprüfung und Beseitigung der Ursache des Wasseraustritts“ in bzw. aus der Einheit der Beklagten beauftragt hat. Diese Kenntnis muss sich die Klägerin zurechnen lassen, unabhängig davon, ob dieses Wissen nach dem Ende der Bestellungszeit der Vorverwaltung „verloren“ gegangen und erst im Rechtsstreit wieder offenbar geworden ist. Demgemäß hat die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss es Jahres 2017 begonnen und war mit Ablauf des Jahres 2020 beendet. Die Klägerin hat den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides gegen die Beklagte wegen der streitbehafteten Forderung aber erst im Dezember 2021 gestellt, weswegen die (abgelaufene) Verjährungsfrist dadurch nicht mehr gehemmt werden konnte. Auf den verzögerten Eintritt der Rechtshängigkeit durch die Abgabe an das Streitgericht, die erst im Juli 2022 erfolgt ist, kommt es demgemäß hier nicht mehr an.
3. Mangels Hauptforderung steht der Klägerin hier auch kein Anspruch auf (Prozess-)Zinsen zu.
4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.