LG Köln – Az.: 29 S 92/16 – Urteil vom 03.05.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 12.4.2016 – 215 C 95/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße 74 -82. Der Kläger ist Eigentümer einer im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung im Haus T-Straße Nr. 80. Die Beklagten sind Eigentümer der darüber gelegenen Wohnung im 3. Obergeschoss; des Weiteren stehen ihnen die Sondernutzungsrechte an den Bereichen SN L bis N im Dachgeschoss zu. Die Beklagten nahmen im Umbauarbeiten in der Wohnung und im Speicherbereich vor; sie schufen eine Verbindung zwischen ihrem Sondereigentum und den Sondernutzungsbereichen.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen, einen Auskunftsanspruch sowie einen Unterlassungsanspruch wegen Lärmbelästigungen nach Umbau der Wohnung der Beklagten geltend.
Für die tatsächlichen Feststellungen wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen, § 540 ZPO.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit für die Berufung von Relevanz, ausgeführt, dass die Vorschrift des § 22 WEG durch die Regelungen in der Teilungserklärung zu § 2 Nr. 3-5 wirksam abbedungen worden sei. Die Beklagten seien berechtigt gewesen, in ihrem Sondereigentumsbereich die vorhandenen Fenster auszutauschen, zu vergrößern und neue Fenster einzubauen. Die Teilungserklärung sehe weitgehende Öffnungsklauseln vor, die die von den Beklagten vorgenommenen Maßnahmen erlaubten. Es komme nicht darauf an, ob die Fenster marode und damit instandsetzungsbedürftig gewesen seien, denn bei – unstreitig – 33 Jahre alten Fenstern stelle der Austausch eine nach der Öffnungsklausel erlaubte Modernisierung dar. Die Beklagten seien nach § 2 Nr. 5 Teilungserklärung auch zum Einbau der neuen Fenster im Sondernutzungsbereich berechtigt gewesen. Soweit der Kläger eine intensivere Nutzungsmöglichkeit rüge, seien für das Gericht keine Anhaltspunkte gegeben, die zu einer von den übrigen Miteigentümern nicht hinzunehmenden Nutzung der Sondernutzungsflächen führten, insbesondere aufgrund der Öffnungsklausel in der Teilungserklärung. Soweit der Kläger sich auf die erhöhte Nutzungsmöglichkeit durch den vorgenommenen Durchbruch beziehe, sei dieser nicht streitgegenständlich. Das Vorhandensein von Dachflächenfenstern stelle ein übliches Erscheinungsbild dar, dies gelte gleichsam für die Vergrößerung der vorhandenen Fenster. Selbst wenn man davon ausgehe, dass grünes Fensterglas eingebaut worden sei, ergebe sich kein uneinheitlicher Eindruck, da ein Farbunterschied nicht erkennbar sei. Auch beim Austausch der „normalen“ Fenster hätten die Beklagten die nach der Teilungserklärung bestehende Erlaubnis nicht überschritten. Zwar dürfe ein einzelner Wohnungseigentümer das ihm eingeräumte Umbau- und Ausbaurecht nur schonend ausüben. Nach den in der Akte befindlichen Lichtbildern könne das Gericht nicht feststellen, dass die Beklagten von ihrem Vornahmerecht in einer Weise Gebrauch gemacht hätten, die die anderen Miteigentümer mehr als nur unerheblich beeinträchtige. Die Maßnahmen der Beklagten führten nicht dazu, dass ein uneinheitlicher Eindruck entstehen würde, dieser liege vielmehr auch ohne die Maßnahme der Beklagten vor. In anderen Einheiten des Objekts seien bereits Sprossenfenster vorhanden.
Auch der Einbau der neuen Wohnungseingangstür stelle eine erlaubte Maßnahme nach § 2 Nr. 3 Teilungserklärung dar. Ausweislich der Lichtbilder sei der Farbunterschied minimal und rufe keinen uneinheitlichen Eindruck hervor. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Tür verkürzt worden sei, stelle dies nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine notwendige Maßnahme aufgrund der Bodenhöhe dar.
Die Stufenklage (Antrag zu 2) habe keinen Erfolg, da der Kläger eigene präzise Kenntnisse über die Umbaumaßnahmen habe. In der mündlichen Verhandlung sei von den Beklagten erläutert worden, dass im Obergeschoss keine tragende Wand entfernt worden sei. Insoweit sei der Auskunftsanspruch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erfüllt worden.
Der Unterlassungsantrag (Antrag zu 3) habe keinen Erfolg, da die Grenzwerte der DIN 4109 für das Gebäude aus 1923/1924 nicht maßgeblich seien. Zu dieser Zeit habe es die DIN 4109 noch nicht gegeben. Das Errichtungsjahr sei maßgeblich, da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich sei, dass eine umfassende Sanierung des Gebäudes, die einer Neuherstellung gleichkomme, vorgenommen worden sei. Umbaumaßnahmen auch im Bereich des Fußbodens sowie der Einbau einer Treppe seien nicht ausreichend, um von einer Neuherstellung auszugehen.
Da kein Unterlassungsanspruch bestehe, komme auch die Androhung von Zwangsmitteln nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger, soweit seine Klageanträge zu 1 a) bis 1o), zu 2), 3) und 4) abgewiesen worden sind und verfolgt diese mit der Berufung weiter.
Er führt zur Begründung der Berufung aus, dass das Amtsgericht zwar zutreffend davon ausgehe, dass die Teilungserklärung hier relativ weitgehende Rechte zu Gunsten der jeweiligen Sondereigentümer vorsehe, im vorliegenden Fall seien die Grenzen der Teilungserklärung jedoch weit überschritten worden. Bereits durch die Teilungserklärung sei ein nicht mehr hinzunehmender Nachteil für den Kläger gegeben, wenn – wie hier – die Optik der Fenster (nunmehr Sprossenfenster) verändert werde. Der Fensteraustausch sei als bauliche Veränderung einzustufen. Das Amtsgericht setze sich nicht damit auseinander, dass nach der Teilungserklärung ein einheitlicher Gesamteindruck zu gewährleisten sei. Wenn das Gericht sich darauf beziehe, dass in zwei Wohnungen bereits Sprossenfenster eingebaut worden seien, übersehe es, dass es sich um zwei von vierzig Wohnungen handele und der Kläger auch diese Wohnungseigentümer bereits zum Rückbau aufgefordert habe. Eine Modernisierungsmaßnahme liege nicht vor. Dies sei dadurch belegt, dass in 34 von 40 Wohnungen noch die alten Kunststofffenster vorhanden seien. Die Hinnahme vorheriger baulicher Veränderungen bedeute nicht, dass der Kläger neue bauliche Veränderungen nicht mehr angreifen könne.
Bezüglich der Dachflächenfenster fehlten Ausführungen dazu, dass der einheitliche Gesamteindruck zu gewährleisten sei. Durch den Einbau der von den Beklagten eingebauten Dachfenster verändere sich der optische Gesamteindruck der Anlage. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die übrigen Sondereigentümer so gering wie möglich belastet werden sollten, hätten sich die Beklagten an der Größe der vorhandenen Dachfenster orientieren müssen. Darüber hinaus fehle eine Auseinandersetzung mit den Eingriffen in die Statik. Die Dachflächenfenster widersprächen auch den Vorgaben des Denkmalschutzes.
Hinsichtlich der Erstellung der neuen Wohnungseingangstür übersehe das Gericht, dass Aufarbeitung vor Neuerstellung gehe. Die engen Auflagen des Denkmalschutzes seien nicht erfüllt worden. Die nach der Teilungserklärung geforderte Einhaltung eines einheitlichen Gesamteindrucks sei nicht gewährleistet.
Das Amtsgericht setze sich auch nicht ausreichend mit der Anzeigepflicht der Beklagten gegenüber der Hausverwaltung auseinander. Bei der Verbindung von Wohnungen sei die Genehmigung des Verwalters nach § 2 Ziff. 4b) der Teilungserklärung einzuholen. Die Genehmigung der baulichen Veränderung durch die Hausverwaltung sei zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der baulichen Veränderung. Die Beklagten hätten gravierende Eingriffe in die Statik gemacht. Auch die nach § 2.4 und § 2.5 der Teilungserklärung geforderten öffentlich-rechtlichen insbesondere baurechtlichen Genehmigungen seien von den Beklagten nicht eingeholt worden. Die Auflagen aus der Baugenehmigung seien nicht erfüllt worden.
Die Stufenklage sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die Behauptung, dass lediglich nicht mehr tragende Stahlbetonunterzüge durch neue Unterzüge ersetzt worden seien und im Speicherbereich links keine tragende Wand entfernt worden vielmehr ein Durchbruch geschaffen worden sei, reiche nicht aus, um zu dem Schluss zu gelangen, dass der Auskunftsanspruch erfüllt worden sei. Tatsache sei, dass die mit dem Durchbruch versehene Wand im Grundriss als tragend eingezeichnet gewesen sei. Dass ein Wanddurchbruch Auswirkungen auf die Statik habe, sei unzweifelhaft.
Auch der Unterlassungsanspruch und die Zwangsmittelandrohung bezüglich der Schallimmissionen seien zu Unrecht vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Soweit das Gericht darauf hinweise, dass der Kläger zu einer umfassenden einer Neuherstellung vergleichbaren Sanierung nicht hinreichend vorgetragen habe, stünden diese Ausführungen im Widerspruch zu den Ausführungen zum Auskunftsanspruch. Der Kläger habe keine nähere Kenntnis über die baulichen Veränderungen gehabt. Es sei vorgetragen worden, dass eine Geschossdecke entfernt, eine Geschossdecke samt Fußboden verändert und durch einen Stahlträger ertüchtigt worden sei, sowie eine bisher nicht vorhandene Treppe zwischen dem 3.Obergeschoss und dem Dachgeschoss erstellt worden sei. Die näheren Einzelheiten seien dem Kläger jedoch unbekannt. Es sei davon auszugehen, dass diese Baumaßnahmen zu nachhaltigen Auswirkungen auf die Gebäudesubstanz geführt hätten und somit veränderte Schallschutzanforderungen anzuwenden seien.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Beklagten hätten dem Kläger in erster Instanz zahlreiche Informationen zu den Baumaßnahmen vorgelegt. Der Kläger habe den Antrag – auch nicht teilweise – für erledigt erklärt; er hätte seinen Antrag jedoch zumindest konkretisieren müssen. Auch soweit der Kläger rüge, dass der WEG-Verwalter nach § 6 Nr. 3 Gemeinschaftsordnung nicht hinreichend unterrichtet worden sei, fehle es an substantiiertem Vortrag. Weder die Eigentümergemeinschaft noch der Verwalter sähen Handlungsbedarf und auch der Kläger habe keine diesbezüglichen Anträge zur Beschlussfassung gestellt. Der Kläger sei trotz der fehlenden Vorbefassung gehindert unter Bezugnahme auf § 6 Nr. 3 Gemeinschaftsordnung weitere Auskünfte zu verlangen. Im Übrigen lägen der Stadt Köln alle Unterlagen zur Baumaßnahme vor. Das untere Fenster auf der linken Hausseite werde durch ein größeres Fenster mit Trittstufe ersetzt, um den Anforderungen an den weiteren Rettungsweg zu realisieren. Der Kläger werde durch den Einbau der Sprossenfenster nicht beeinträchtigt. Es sei vorgetragen worden, dass neue Fenster nur nach Maßgabe des historischen Vorbilds, d.h. als Holzsprossenfenster genehmigt würden. Da der Kläger keine dB-Werte gemessen habe und in das Verfahren eingeführt habe, seien Überschreitungen der Grenzwerte der DIN 4109 selbst dann nicht erkennbar, wenn diese Vorschrift für anwendbar gehalten würde.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen M gemäß den Beweisbeschlüssen vom 10.11.2016, vom 18.5.2017 und vom 16.10.2017. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die schriftlichen Aussagen vom 27.12.2016 (Bl.617-637); vom 13.6.2017 (Bl.719) und vom 9.11.2017 (Bl.778-780).
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Köln die Klageanträge abgewiesen. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung vermögen keine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
Holzsprossenfenster – Klageanträge zu 1d), e), k), l), m), n)
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Beseitigung der Sprossenfenster in Holz und Einbau von Kunststofffenstern ohne Sprossen gem. § 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 14 Nr. 1 WEG nicht zu.
Der Einbau der Sprossenfenster stellt zwar eine bauliche Veränderung dar, jedoch ist § 22 WEG durch § 2 Nr. 3 der Teilungserklärung abgedungen worden. Nach § 2 Nr. 3 Teilungserklärung sind die Fenster zwar grundsätzlich Gemeinschaftseigentum, die Instandhaltung und Modernisierung obliegt jedoch den Sondereigentümern, die die Arbeiten selbst beauftragen und auf eigene Kosten ausführen lassen müssen. Hierbei sind die Einhaltung eines einheitlichen Gesamteindrucks und die Sicherheit der Allgemeinheit zu gewährleisten.
Die Beklagten waren danach befugt, die Fenster in ihrem Sondereigentum austauschen zu lassen. Der Einbau von Holzfenstern mit Sprossen entsprach den Vorgaben des Amts für Denkmalschutz der Stadt Köln. Der Kläger kann gegenüber dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nicht einwenden, dass im Sinne einer einheitlichen Fassadengestaltung wieder Kunststofffenster der vorhandenen Bauart einzusetzen gewesen wären. Ob eine Klage der Beklagten gegen die Auflage der Denkmalschutzbehörde – Holzfenster mit Sprossen – einzubauen – erfolgreich gewesen wäre, wie der Kläger behauptet, kann dahinstehen, denn die Beklagten mussten sich gegen die behördliche Anordnung nicht zur Wehr setzen.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass bei Bestehen mehrerer Möglichkeiten der Gestaltung die übrigen Wohnungseigentümer eine Lösung nicht hinnehmen müssen, die ihre Belange wesentlich mehr beeinträchtigt als eine andere (vgl. BayObLG, ZMR 1997, 317; OLG Köln NZM 2005, 911), ergäbe sich hier nichts anderes, da nach den Vorgaben des Denkmalschutzes allein der Einbau von Holzfenstern mit Sprossen gestattet war.
Da nach § 2 Nr. 3 der Teilungserklärung die jeweiligen Miteigentümer die Modernisierung der Fenster selbst zu beauftragen haben, wird sich bis zum vollständigen Austausch aller Kunststofffenster in Sprossenfenster aus Holz ein uneinheitliches Fassadenbild ergeben. Die vorübergehende Uneinheitlichkeit des äußeren Eindrucks in Bezug auf die Fenstergestaltung ist jedoch durch die Regelung in der Teilungserklärung angelegt und stellt daher keinen Nachteil für den Kläger dar.
Auch die Ausführungen des Klägers dazu, dass durch den Einbau der Holzfenster Folgekosten entstehen könnten, insbesondere durch den Anstrich, sind ohne Belang. Die Regelung in § 2 Nr. 3 regelt die Belange, die bei dem Fensteraustausch zu berücksichtigen sind abschließend. Mögliche Folgekosten oder andere Nachteile können nicht geltend gemacht werden. Die Regelung in § 4 Nr. 6 Gemeinschaftsordnung (Außenanstriche gemeinschaftlicher Bauteile sind Sache der Gemeinschaft) ist im Hinblick die spätere Regelung in § 2 Nr. 3 Teilungserklärung für die Fenster obsolet.
Dachflächenfenster – Klageanträge zu 1a), b), c), f), g)
Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung des oberen Dachflächenfensters links vom linken Seitenrisaliten sowie auf Beseitigung der beiden Dachflächenfenster im Dach des rechten Anbaus nach § 1004 BGB i.V.m. § 22, 14 Nr. 1 WEG besteht nicht. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Verkleinerung des Dachflächenfensters links vom linken Seitenrisaliten unten, des Dachflächenfensters rechts vom linken Seitenrisaliten sowie des Dachflächenfensters links vom Dach des rechten Anbaus.
Die Beklagten waren nach § 2 Nr. 5 Teilungserklärung dazu befugt, den Speicherboden um – und auszubauen, einschließlich Dachfenster einzubauen und in die Dachkonstruktion einzufügen. Die Regelung in § 2 Nr. 3 der Teilungserklärung ist nicht einschlägig. Sie betrifft nur die Instandhaltung und Modernisierung der zur Wohnung gehörenden Fenster. Die Speicherböden sind hingegen nicht Teil der jeweiligen Wohnungen, es handelt sich um Sondernutzungsflächen.
§ 2 Nr. 5 Teilungserklärung sieht vor, dass die Gestattung davon abhängig ist, dass die Maßnahmen öffentlich-rechtlich, insbesondere baurechtlich zulässig und vom Denkmalamt genehmigt ist. Die öffentliche-rechtliche Gestattung für den Aus- und Umbau des Speicherbodens ergibt sich aus der vorliegenden Baugenehmigung (Anlage B 3). Soweit der Kläger beanstandet, dass die Beklagten die in der Baugenehmigung geforderten Nachweise (Schallschutzgutachten, Standsicherheitsnachweis, Prüfstatik, Brandschutzbescheinigung, Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung) nicht bzw. zu spät beigebracht hätten, hat dies keinen Einfluss auf den Bestand der Baugenehmigung. Es ist Sache der Stadt Köln als Baugenehmigungsbehörde die Einhaltung der Auflagen einzufordern.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiter zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Amt für Denkmalschutz und Denkmalpflege der Stadt Köln durch den Zeugen M den Einbau von sechs Dachflächenfenstern genehmigt hat.
Zu den Anträgen im Einzelnen:
Antrag zu 1a)
Der Zeuge M hat in seiner schriftlichen Aussage vom 9.11.2017 dargelegt, dass ein Dachflächenfenster in der zweiten Dachebene in der Größe 0,75 x 0,55 m erlaubnisfähig ist. Die Lage des Fensters ergibt sich aus der Skizze, die der Zeugen seiner schriftlichen Aussage beigefügt hat.
Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung des oberen Dachflächenfensters links vom linken Seitenrisaliten besteht daher nicht. Eine Verurteilung der Beklagten dahingehend, das Dachfenster auf die zugelassene Größe von 0,75 x 0,55 m zurückzubauen- als Minus zum Klageantrag – kam nicht in Betracht, da der Kläger hinsichtlich der einzelnen Dachflächenfenster differenzierte Klageanträge gestellt hat, die teilweise auf Beseitigung und teilweise auf Verkleinerung gerichtet waren.
Antrag zu 1b)
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Verkleinerung des unteren Dachflächenfensters links vom linken Seitenrisaliten auf die Größe 0,5 x 0,8 m besteht nicht. Aus der Anlage 10 zur schriftlichen Aussage des Zeugen M vom 27.12.2016 ergibt sich, dass dieses Dachfenster als 2. Rettungsweg in der Größe 90 x 120 cm ausgeführt werden durfte.
Antrag zu 1c)
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Verkleinerung des unteren Dachflächenfensters rechts vom linken Seitenrisaliten auf die Größe 0,5 x 0,8 m besteht nicht. Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen M vom 9.11.2017 ergibt sich, dass in der ersten Reihe Dachflächenfenster mit den maximalen Abmessungen von 1,14 x 1,40 m erlaubnisfähig sind. Aus der Anlage 10 zur schriftlichen Aussage des Zeugen M vom 27.12.2016 ergibt sich, dass dieses Dachfenster in der geplanten Größe genehmigt worden ist.
Antrag zu 1f)
Ein Anspruch des Klägers auf Beseitigung der beiden Dachflächenfenster – gelegen links und rechts – im Dach des rechten Anbaus besteht nicht. Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen M in Verbindung mit den überreichen Plänen 4 und 14 ergibt sich, dass das Dachflächenfenster in der rechten Dachfläche genehmigt worden ist. Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen M vom 13.6.2017 folgt, dass im Wege einer geänderten Planung dem Einbau des Dachflächenfensters im linken Teil zugestimmt worden ist.
Antrag zu 1g)
Ein Anspruch des Klägers auf Verkleinerung des Dachfensters links vom Dach des rechten Anbaus besteht nicht. Aus der schriftlichen Aussage des Zeugen M unter Bezugnahme auf die Pläne 4 und 11 ergibt sich, dass das Dachfenster in der geplanten Größe genehmigt worden ist. Eine Verkleinerung auf die Größe der bisher vorhandenen Dachluken wurde nicht verlangt.
Weiter beanstandet der Kläger ohne Erfolg, dass sich das Amtsgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass keine Anzeige an die Verwaltung erfolgt sei und keine Genehmigung für die Änderung der Statik eingeholt worden sei. Durch den Einbau der großen Dachflächenfenster sei in die Statik des Gebäudes eingegriffen worden. Eine Genehmigung der Verwaltung oder der Gemeinschaft für Baumaßnahmen, die Änderungen der Statik betreffen, sieht § 2 Nr. 5 für die Sondernutzungsrechte an den Speicherböden nicht vor. Lediglich in § 2 Nr. 4 b) – Verbindung von Wohnungen – ist geregelt, dass für Veränderung bzw. Entfernung von tragenden Innen- oder Zwischenwänden innerhalb der Wohnungen, vorab eine Statik einzureichen sei und eine Zustimmung des Verwalters erforderlich ist. Diese Regelung betrifft jedoch den Einbau von Dachfenstern nicht, da dabei tragende Wände innerhalb der Wohnung nicht verändert werden.
Die nach § 2 Nr. 5 Teilungserklärung vorgesehen Information des Verwalters über Maßnahmen zum Speicherausbau ist durch das Schreiben vom 30.10.2016 (Bl.486 GA) erfolgt. Im Übrigen ist § 22 WEG durch die Regelung in § 2 Nr. 5 Teilungserklärung wirksam abbedungen worden. Der Kläger kann sich auf etwaige Nachteile durch den Dachfenstereinbau nicht berufen, sofern die Bedingungen für den Speicherausbau – öffentlich-rechtliche Zulässigkeit und Genehmigung vom Denkmalschutzamt vorliegen. § 2 Nr. 5 Teilungserklärung regelt zusätzlich, dass eine Zustimmung oder Genehmigung der übrigen Miteigentümer und des Verwalters nicht erforderlich ist, auch wenn Gemeinschaftseigentum betroffen ist.
Schließlich wendet der Kläger ein, dass sich das Amtsgericht nicht damit auseinandergesetzt habe, dass eine Erlaubnis in der Teilungserklärung nicht dazu führen könne, dass Veränderungen vollkommen frei durchgeführt werden könnten, es müsse Rücksicht auf die Interessen der Miteigentümer genommen werden. Die Größe der alten Dachfenster müsse denen der alten entsprechen. Auch insoweit ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass das Vorhandensein von Dachflächenfenstern ein übliches Erscheinungsbild darstelle und keinen störenden Eindruck hinterlasse, was auch für die Vergrößerung der Fenster gelte. Da die Größe der Fenster – bis auf das obere Fenster links vom linken Seitenrisaliten – den Vorgaben des Denkmalschutzes entspricht, die für die äußere Gestaltung des Denkmals maßgeblich sind, sind die Interessen des Klägers gewahrt.
Dachflächenfenster – Klageanträge zu 1h), 1i), 1j
Das Amtsgericht hat die Klageanträge zu 1h), 1i) und 1j), die Entfernung des grünen Fensterglases betreffen, zurückgewiesen. Ausführungen dazu warum diese Entscheidung unzutreffend sein soll, trift der Kläger in der Berufungsbegründung nicht, so dass die Berufung insoweit bereits unzulässig ist.
Wohnungseingangstür – Klageantrag zu 1o)
Ein Anspruch des Klägers auf Entfernung der Eingangstür und Einbau einer Tür in der Farbe altweiß gem. § 1004 BGB i.V.m.§ 22 WEG besteht nicht.
Die Beklagten waren nach § 2 Nr. 3 der Teilungserklärung dazu befugt, die Wohnungstür zu erneuern. Soweit der Kläger moniert, dass Vorgaben des Denkmalschutzes nicht eingehalten worden seien, ist sein Vortrag ohne Substanz. Das Amtsgericht hat vollkommen zu Recht darauf abgestellt, dass der von dem Kläger behauptete Farbunterschied zwischen der alten und der erneuerten Tür minimal sei und der einheitliche Gesamteindruck gewahrt sei. Die Frage, ob die alte Tür hätte aufgearbeitet werden können, wie der Kläger behauptet, stellt sich nach der Erneuerung nicht. Auch der Kläger verlangt nicht den Wiedereinbau der alten Tür. Dass die minimale Verkürzung des Türblatts, den einheitlichen Gesamteindruck stört, hat das Amtsgericht zutreffend verneint, zumal konkrete Ausführungen dazu, wie sich das Erscheinungsbild der Flure insgesamt darstellt, fehlen.
Auskunft/Stufenklage – Klageanträge zu 2a) bis c)
Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch des Klägers erfüllt ist. Die Planungsunterlagen sowie die statischen Nachweise sind vorgelegt worden. Die Beklagten haben im Übrigen dargelegt, dass es keine weiteren Eingriffe in die Statik, über die mitgeteilten Änderungen hinaus, gegeben habe.
Ein Anspruch des Klägers auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nicht gegeben.
Der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht dann, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt abgegeben worden ist. Hierfür genügt nicht die Feststellung, dass die Angaben in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig sind. Für das Vorliegen eines ausreichenden Grundes ist der Gläubiger darlegungs- und ggf. beweispflichtig (vgl. juris-PK-Toussaint, BGB, § 259 Rn.16), ausreichende Gründe hat der Kläger hingegen nicht darlegt. Soweit der Kläger darlegt, dass das Gericht keinen Nachweis für die Gewährleistung der Statik verlangt habe, übersieht der Kläger, dass es nicht Sache des Gerichts ist, die Ergänzung der Auskunft zu verlangen. Die Auskunft bezieht sich zudem allein auf die Darlegung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Auskunft wird nicht dadurch falsch, dass die Beklagten aus Sicht des Klägers notwendige Arbeiten zur Absicherung der Statik nicht vorgenommen haben.
Unterlassungsanspruch Schallemissionen /Androhung Ordnungsgeld- Klageanträge zu 3) und 4)
Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung von Schallemissionen, welche in der Wohnung des Klägers zu einem Luftschallpegel von mehr als 54 dB und/oder einem Trittschallpegel von mehr als 53 dB führen ist ebenso wie der Hilfsantrag nicht begründet.
Die Anträge des Klägers sind zurückzuweisen, da sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet sind, denn die Beklagten haben keine Möglichkeit festzustellen, in welcher Lautstärke Geräusche aus ihrer Wohnung in der Wohnung des Klägers wahrgenommen werden.
Soweit aus der Begründung der Berufung hervorgeht, dass es dem Kläger darum geht, dass die Anforderungen für den Trittschallschutz entsprechen der DIN 4109 Stand 1989 eingehalten, kam eine Auslegung des Klageantrages, dass die Beklagten dahingehend verurteilt werden, Maßnahmen zu treffen, durch die der Trittschallpegel entsprechend der DIN 4109 – Stand 1989 – hergestellt wird, nicht in Betracht, denn der Kläger hat explizit ein Unterlassungsbegehren geltend gemacht.
Ergänzend ist auszuführen, dass ein Anspruch auf Herstellung des Trittschallschutzes entsprechend den aktuellen Anforderungen wohl nicht gegeben wäre. Nach der Entscheidung des BGH vom 16.3.2018 ( – V ZR 276/16 -juris) gilt, dass eine Pflicht zur Beachtung der aktuellen technischen Anforderungen an den Schallschutz nur dann besteht, wenn grundlegende Um- oder Ausbauten wie etwa ein Dachgeschossausbau vorgenommen werden. Bei Sanierungsmaßnahmen, die der üblichen Instandsetzung oder Modernisierung des Sondereigentums dienen, ein verbessertes Schallschutzniveau hingegen nicht verlangt werden kann.
Für den Ausbau des Dachgeschoss liegt ein Schallschutznachweis nach DIN 4109 vor, so dass davon auszugehen ist, dass die Schallschutzwerte entsprechend den Vorgaben der DIN eingehalten werden. Dass die Baumaßnahmen in der Wohnung der Beklagten im 3. Obergeschoss über die Arbeiten zur üblichen Instandsetzung oder Modernisierung hinausgehen, also in ihrem Ausmaß einem Dachgeschossausbau gleichzustellen wären, hat der Kläger nicht dargelegt. Das Amtsgericht hat daher zutreffend ausgeführt, dass dann nur die im Zeitpunkt der Errichtung maßgeblichen Schallschutzwerte einzuhalten sind. Für das im Jahre 1923/1924 errichtete Gebäude sind keine DIN-Werte vorhanden.
Ein Anspruch auf Androhung von Zwangsmitteln besteht nicht, da das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht begründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Streitwert: 72.000,00 EUR (entsprechend der nicht angegriffenen Festsetzung durch das Amtsgericht)