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WEG-Beschluss – Beschlussersetzung durch Gericht

LG Berlin

Az.: 55 S 52/12 WEG

Urteil vom 05.05.2013


I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 18. Januar 2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee – 7 C 168/11 WEG – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4. April 2011 zu TOP 5, Beschluss Nummer 51 (Verlegung und Dezentralisierung des Müllstandsplatzes) wird für ungültig erklärt.

2. Im Wege der Beschlussersetzung wird folgendes beschlossen:

a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft ### beauftragt den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.Ing. ### mit der Erarbeitung ggf. alternativer Vorschläge zur Errichtung dezentraler Müllplätze in den Außenanlagen der genannten Wohnanlage unter jeweiliger Kostenschätzung. Dabei Ist anzustreben, dass den Regelungen der Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 19. September 2007 (UR-Nr. ###/2007 des Notars ### möglichst weitgehend – unter Berücksichtigung der Vorgaben der Berliner Stadtreinigungsbetriebe Anstalt des öffentlichen Rechts – entsprochen wird und wo dies nicht möglich ist, Alternativen untersucht werden.

b) Die Vorschläge des Sachverständigen werden sodann in einer Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

c) Der Verwalter wird für die Durchführung der von der Eigentümerversammlung beschlossenen Variante namens und in Vollmacht der WEG drei Kostenvoranschläge einholen und diese einer weiteren Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien – auf Seiten der Beklagten auch die Streithelferin – je zur Hälfte.

III. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Sondereigentümer der Wohnung Nummer ### Berlin, gelegen im 1. Obergeschoss links in der aus drei Gebäuden und 49 Wohnungen bestehenden Wohnungseigentumsanlage. Die Beklagten sind die übrigen Eigentümer.

Grundlage des Rechtstreits ist der Umstand, dass die Kläger eine Umgestaltung des Müllstandplatzes der WEG begehren, der sich derzeit zentral für die gesamte WEG im Innenhof der Anlage in der Nähe ihrer im 1. OG gelegenen Wohnung und ihres Balkons befindet.

Dem Gemeinschaftsverhältnis der Eigentümer liegt die Teilungserklärung vom 19. September 2007 (UR-Nr. ###/2007 des Notars ###) zugrunde, wegen deren Einzelheiten auf Anlage K 5 Bl. 47 I Bezug genommen wird. Bestandteil der Teilungserklärung ist nach deren Anlage 2 ein Außenanlageplan, aus dem sich die Gestaltung der Freiflächen ergibt (Anlage K 6 Bl. 74 I). Darin sind im Hinblick auf die Anlage des zur Zeit der Teilung noch zu errichtenden Müllablageplatzes drei Standorte vorgesehen.

Die Anlage wurde nach der Teilung (m Jahr 2008 saniert bzw. teilweise neu errichtet. Die ersten Wohnungen wurden Anfang Dezember 2008 an die Eigentümer übergeben, zu diesem Zeitpunkt waren auch bereits zahlreiche Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen. Das Objekt und die Außenanlagen wurden im Sommer 2009 fertig gestellt.

Die Baubeschreibung des Bauträgers, die jeweils Bestandteil der Kaufverträge aller Eigentümer war, enthält unter Ziffer 4 („Außenanlagen“) den Satz „Der Müllstandplatz erhält eine Pergola.“ (Anlage B 2 Blatt 121 I).

Am 18. Dezember 2008 wurde eine Eigentümerversammlung durchgeführt, an der auch die Kläger teilnahmen. In dieser Versammlung wurde zu TOP 7.2 unter dem Punkt „Sonstiges“ (Anlage B 1 Bl. 113 I) über die Anlage eines zentralen Müllplatzes abgestimmt. Eine entsprechende Ankündigung war in den Einladungsschreiben zur Eigentümerversammlung nicht enthalten. Dabei ergab sich eine Mehrheit für die Anlage eines zentralen Müllstandplatzes. Wegen des weiteren Inhalts des Beschlusses und des Protokolls wird auf dessen Kopie Bl. 120 I d.A. Bezug genommen. Hintergrund war, dass die Berliner Stadtreinigungsbetriebe (im Folgenden „BSR“) die vom Bauträger vorgesehenen drei Standorte nicht genehmigt hatte, da der Flächenbedarf der drei Plätze zu gering bemessen war.

Der Müllstandplatz wurde in der Folgezeit zentral für die gesamte Anlage im Innenhof des L-förmigen Altbaus, in dem die Kläger wohnen, errichtet.

Am 18. Juni 2010 beriet die Eigentümerversammlung u.a. über den Müllplatz. Es wurde beschlossen, dass der zentrale Müllplatz verändert werden solle (TOP 8 Nr. 17).

Nachdem einige Eigentümer gegen diesen Beschluss Klage erhoben hatten, hob die Eigentümerversammlung vom 22. Juli 2010 den Beschluss unter TOP 5 Nr. 17 wieder auf.

Die von den Eigentümern einberufene Arbeitsgruppe „Umgestaltung des Müllplatzes legte Ende 2010 Vorschläge zur Frage der Dezentralisierung der Müllstandplätze vor. Dabei wurden drei Varianten für eine Dezentralisierung der Müllstandplätze erwogen. Wegen der Details wird auf den Bericht in Anlage B 3 Bl. 122 I verwiesen.

In der auf Antrag der Kläger einberufenen außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 4. April 2011 wurde unter TOP 5 Beschluss Nr. 51 der Antrag der Kläger abgelehnt, den vorhandenen Müllstandplatz zu beseitigen und eine dezentrale Anlage auf drei Standorten entsprechend der Anlage zur Teilungserklärung zu errichten (Anlage K 3 Bl. 37 I). Zuvor war eine einvernehmliche Lösung auf der Basis des Arbeitsgruppenergebnisses nicht zustande gekommen.

Die Kläger haben behauptet, in der Eigentümerversammlung vom 18. Dezember 2008 habe ein genauer Plan über die künftige Lage des Müllplatzes nicht vorgelegen. Ihre Wohnung werde durch die Sicht auf den Müllplatz und die von diesem ausgehenden Gerüche erheblich beeinträchtigt.

Sie waren der Ansicht, sie hätten einen Anspruch auf eine dezentrale Errichtung der Müllplätze, weil nur so die Wohnungseigentumsanlage erstmalig und ordnungsgemäß entsprechend der Anlage 2 zur Teilungserklärung hergestellt werde. Der Beschluss vom 18. Dezember 2008 sei nichtig. Die WEG sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht existent gewesen. Der Beschluss ändere die Teilungserklärung und habe deshalb keinen Bestand, er sei zudem unbestimmt und deshalb nichtig. Die Vorgaben der BSR könnten auch auf den dezentralen Flächen realisiert werden, da die Teilungserklärung nicht vorgebe, dass an jedem der drei Standorte alle Müllsorten gesammelt werden müssten.

Die Kläger haben beantragt,

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4.4.2011 zu TOP 5, Beschluss Nr. 51 (Verlegung und Dezentralisierung des Müllstandsplatzes) wird für ungültig erklärt.

2. Der Beschluss wird durch gerichtliches Urteil wie folgt ersetzt:

a. Der jetzige zentrale Müllstandplatz wird beseitigt.

b. Stattdessen werden drei dezentrale Müllstandplätze gemäß Anlage 2 der Teilungserklärung vom 19. September 2007 i.V.m. Ziffer 5 der Anlage 5 der Grundlagenurkunde vom 19. September 2007 errichtet.

c. Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Beschlusses gemäß lit. b) nicht durchführbar ist, ist eine Errichtung vorzunehmen, die der in der Teilungserklärung am nächsten kommt

d. Die Verwaltung wird beauftragt, namens und in Vollmacht der WEG drei Kostenvoranschläge für die Durchführung der Beschlüsse lit a) bis c) einzuholen. Nach Eingang der Kostenvoranschläge soll über den weiteren Fortgang/Beauftragung/Kostentragung erneut beschlossen werden.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben behauptet, dass sich aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und zu kleiner Flächen nicht auf allen der im Lageplan vorgesehenen Standorte wie vorgesehen ein komplettes Müllsammelangebot (Hausmüll, Biomüll, Altglas, Papier, Plastik) errichten lasse, da die Flächen nicht ausreichen. Dies liege u.a. auch daran, dass nach den Vorgaben der BSR – unstreitig – an jedem Standort mit Hausmüll auch Biomülltonnen aufzustellen seien. Der jetzige Standort sei ordentlich, auch gingen von ihm keine störenden Gerüche aus. Die Müllflächensituation sei in der Eigentümerversammlung vom 18. Dezember 2008 anhand eines Planes vor dem Beschluss erörtert worden. Auch sei ein Anspruch der Kläger verwirkt, da sie an der Versammlung teilgenommen hätten.

Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2012 hinsichtlich des Antrags zu 1. als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Hiergegen haben die Kläger Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet:

Sie sind der Ansicht, der Antrag zu 1. sei zulässig, das Amtsgericht habe insoweit die Entscheidung des BGH vom 15. Januar 2010 (V ZR 114/09) übergangen, ohnedies im Einzelnen zu begründen. Es fehle dem Antrag danach nicht am Rechtsschutzbedürfnis, da die Anfechtung eines Negativbeschlusses nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen besonderen Grund erfordere.

Der Beschluss der Eigentürnerversammlung vom 18. Dezember 2008 sei mangels Beschlusskompetenz nichtig. Die zentrale Ausgestaltung des Müllplatzes stelle nicht nur eine Konkretisierung des Gebrauchs der Müllflächen dar, sondern eine Vereinbarungsänderung. Das Gericht habe es unterlassen, zu diesem Punkt vor seiner Entscheidung einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO zu erteilen und damit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt Der Beschluss vom 18. Dezember 2008 habe ausweislich des Protokolls zudem nur eine Interimslösung darstellen sollen. Ein Plan über den Standort des zentralen Müllplatzes habe in der Versammlung nicht vorgelegen.

Die Kläger beantragen,

1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4.4.2011 zu TOP 5, Beschluss Nr. 51 (Verlegung und Dezentralisierung des Müllstandsplatzes) wird für ungültig erklärt.

2. Der Beschluss wird durch gerichtliches Urteil wie folgt ersetzt:

a) Der jetzige zentrale Müllstandplatz wird beseitigt.

b) Stattdessen werden drei dezentrale Müllstandsplätze gemäß Anlage 2 der Teilungserklärung vom 19. September 2007 errichtet.

Hilfswelse:

Für den Fall, dass das Gericht der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Beschlusses gemäß lit. b) nicht durchführbar ist, ist eine Errichtung vorzunehmen, die der in der Teilungserklärung am nächsten kommt.

c) Die Verwaltung wird beauftragt, namens und in Vollmacht der WEG drei Kostenvoranschläge für die Durchführung der Beschlüsse lit a) bis b) einzuholen. Nach .Eingang der Kostenvoranschläge soll über den weiteren Fortgang/Beauftragung /Kostentragung erneut beschlossen werden.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und sind der Ansicht, der Beschluss vom 18. Dezember 2008 sei wirksam und stehe damit dem Anspruch der Kläger entgegen. Der Beschluss habe lediglich den Gebrauch der Müllstandflächen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht konkretisiert. Er sei damit einer Mehrheitsentscheidung zugänglich gewesen. Eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Die Frage der Nichtigkeit des Beschlusses wegen mangelnder Beschlusskompetenz sei Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die Kläger hätten damit rechnen müssen, dass das Gericht eine Beschlusskompetenz der Versammlung bejahe.

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Auch die von der Arbeitsgruppe Müllplatz vorgeschlagenen Lösungen widersprächen der Anlage zum Teilungsvertrag, well in allen drei Varianten nur ein einziger Standort mit Hausmüll und Biomüll vorgesehen sei, hingegen nicht an allen Standorten das komplette Angebot realisiert werde. Zudem sei der von der Arbeitsgruppe vorgesehe Standort für den Hausmüll nur wenige Meter vom jetzigen Standort entfernt und liege unter den Fenstern anderer Eigentümer.

Die Beklagten haben in der 2. Instanz der ehemaligen Hausverwaltung sowie dem Bauträger, der die Anlage errichtet und geteilt hatte, den Streit verkündet. Die Hausverwaltung ist dem Streit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Sie beantragt, die Klage abzuweisen und den Klägern die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.

Sie ist der Ansicht, eine dezentrale Lösung sei nicht möglich. Auch die Vorschläge der Arbeitsgemeinschaft würden teilweise zu Müllstandorten in nur geringer Entfernung vom jetzigen Standort führen. Die Kläger würden durch die derzeitige Ausgestaltung des Müllplatzes auch nicht beeinträchtigt, da der Müllstandort mit einer begrünten Pergola blickdicht ausgestaltet sei. Eine Nutzungseinschränkung des Gemeinschaftseigentums sei mit dem Beschluss vom 18. Dezember 2008 nicht verbunden, es handele sich lediglich um eine der Mehrheit nach § 21 Absatz 5 Nummer 2 WEG zugängliche Instandsetzungsmaßnahme.

II.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 18. Januar 2012 (7 C 168/11 WEG) ist zulässig, § 511 Absatz 2 Nummer 2 ZPO. Insbesondere Ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520 ZPO.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Kläger zu Ziffer 1 zu Unrecht als unzulässig verworfen, weil es den Klägern am für die Anfechtung eines Negativbeschlusses erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Das Amtsgericht verlangt hier einen besonderen Grund für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (im Folgenden: „BGH“), die von der Literatur weit überwiegend geteilt wird und der sich die Kammer anschließt, ergibt sich das für die Anrufung des Gerichts erforderliche Rechtsschutzinteresse des unterlegenen Antragsstellers bei einem Negativbeschluss jedoch bereits daraus, dass der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit bekommen hat, weil der Antragsteller mit der Ablehnung des Antrags möglicherweise In seinem Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzt wird. Die Ablehnung eines Beschlussantrages unterliegt damit sogar ohne Verbindung mit einem „Feststellungsantrag der gerichtlichen Anfechtung (BGH, Urteil vom 15. Januar 2010 – V ZR 114/09 -, BGHZ 184, 88; Urteil vom 13. Mai 2011 – V ZR 202/10, MDR 2011, 911; Jennißen/Elzer, WEG, 3. Aufl. Vor §§ 23 – 25 – Rn. 126; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten/Niedenführ, WEG, 10. Aufl. § 43 Rn. 94 ff.). Dies gilt erst recht, wenn die Anfechtung wie vorliegend mit einem Verpflichtungsantrag verbunden wird (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten a.a.O Rn. 99). Eines darüber hinausgehenden besonderen Grundes bedurfte es deshalb für die Bejahung eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht. Insbesondere in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2011 hat der BGH ausdrücklich festgehalten, dass ein Rechtsschutzbedürfnis im Anfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen ist, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung dient. Ein bestandskräftiger Beschluss schließe den Einwand aus, dieser habe nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen (BGH, a.a.O. Rz. 16). Anknüpfungspunkte für die vom BGH angesprochene Ausnahme, dass die Klage der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen könne, sind vorliegend insbesondere wegen der Verknüpfung mit dem Verpflichtungsantrag nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Beklagten, fehlt es der Klage auch nicht deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kläger keinen materiell-rechtlichen Anspruch aus § 21 Absatz 4 WEG auf eine positive Beschlussfassung haben. Vielmehr erscheint eine Verletzung ihres Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung als möglich, denn sie können sich auf den Inhalt der Teilungserklärung und die Unwirksamkeit des entgegenstehenden Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 18. Dezember 2008 berufen. Sonstige Gründe, hier von der Rechtsprechung des BGH abzuweichen, sind nicht erkennbar.

Zutreffend hat das Amtsgericht den Hauptantrag zu 2. hingegen als noch bestimmt genug erachtet. Durch die Bezugnahme auf die Anlage 2 zur Teilungserklärung ist eindeutig feststellbar, wo in der Wohnungseigentumsanlage nach Ansicht der Kläger Müllstandsplätze errichtet werden sollen.

2. Die Berufung ist in der Sache teilweise begründet, im Übrigen ist sie zurückzuweisen.

Der Beschluss zu TOP 5 Nr. 51 der Eigentümerversammlung vom 4. April 2011 widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und Ist deshalb für ungültig zu erklären. Die Kläger haben aber nach § 21 Absatz 4 WEG keinen unmittelbaren Anspruch auf Errichtung von drei dezentralen Müllplätzen entsprechend der Anlage 2 zur Teilungserklärung bzw. in Anlehnung an diese. Es ist vielmehr zunächst ein Sachverständiger mit der Erarbeitung von Vorschlägen für die Dezentralisierung der Müllplätze zu beauftragen.

Nach § 21 Absatz 4 WEG kann der Wohnungseigentümer eine ordnungsgemäße Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Jeder Wohnungseigentümer hat danach einen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des gemeinschaftlichen Eigentums und Sondereigentums entsprechend der Teilungserklärung (Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl. § 22 Rn. 20).

a) Unstreitig entspricht die derzeitige Lage des Müllplatzes nicht dem als Anlage 2 der Teilungserklärung beigefügten Plan, der an diesem Standort eine Grünfläche sowie die später gefällte Tanne vorsah. Die Müllplätze befinden sich auf diesem Plan vielmehr an drei verschiedenen Standorten, und zwar am Durchgang zwischen dem L-formigen Altbau und dem Neubau auf der rechten Seite des Weges von der ###straße zum Innenhof, am Durchgang zwischen dem Altbau ###-Straße und dem weiteren Altbau ###-Straße ### am linken Rand des Weges zum Innenhof sowie am linken Rand des Neubaus ### hinten am Weg oberhalb der Einfahrt zur Tiefgarage (vgl. die Markierungen auf Anlage K 6 Bl. 74 I d.A.). Da es keinen wirksamen Beschluss gibt, der insoweit die Bestimmungen der Teilungserklärung abändert (dazu unten c), war auf Antrag der Kläger der Negativbeschluss der Eigentümer für ungültig zu erklären, da es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung widersprach, eine Änderung des bestehenden Zustands abzulehnen.

b) Unbeachtlich für die Art und Weise der erstmaligen Herstellung der Wohnungseigentumsanlage ist die den Kaufverträgen der Eigentümer beigefügte Baubeschreibung (Anlage B 2). Diese Bestimmung der Kaufverträge entfaltet als rein schuldrechtliche Vereinbarung der einzelnen Eigentümer mit dem teilenden Bauträger bereits mangels Aufnahme in die Grundbücher keine Bindungswirkungen für die Gesamtheit der Wohnungseigentümer (OLG Frankfurt/Main NZM 2008, 322) und kann deshalb keine Abweichung des Sollzustandes von dem Teilungsplan samt Anlagen begründen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als es sich bei den vorgelegten Bestimmungen offensichtlich um einen Textbaustein handelt, der die Begrünung des Müllplatzes regeln soll, dem aber nur schwerlich eine Aussage über die konkrete Anzahl der Müllplätze entnommen werden kann, auch wenn dort im Singular von „dem Müllplatz“ die Rede ist. Noch viel weniger lässt sich daraus eine Aussage über dessen Standort entnehmen.

c) Der Anspruch auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Gemeinschaftseigentums ist entgegen der Ansicht des Amtsgerichts auch nicht durch den Beschluss der Wohnungseigentümer zu TOP 7.2 der Versammlung vom 18. Dezember 2008 entfallen. In diesem hat eine Mehrheit der Eigentümer sich gegen eine dezentrale Aufstellung der Mülltonnen und für eine zentrale Aufstellung entschieden. Da der Beschluss nicht angefochten wurde, Ist er nur dann unbeachtlich, wenn er nichtig ist. Aus diesem Grund kann es dahinstehen, ob die Einladung zur Eigentümerversammlung ordnungsgemäß war, insbesondere die Tagesordnung den streitgegenständlichen Beschluss lediglich unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ vorsah. Auch dies würde lediglich zu einer Anfechtbarkeit führen, worauf es aber mangels Anfechtung nicht ankommt. Hingegen ist der Beschluss entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nichtig.

aa) Der Beschluss vom 18. Dezember 2008 ist nicht bereits mangels Beschlussfähigkeit der Versammlung unbeachtlich. Zutreffend stellt das Amtsgericht fest, dass an diesem Tag bereits eine werdende Wohnungseigentumsgemeinschaft bestand, da die ersten Erwerber nach einer Teilung nach § 8 WEG bereits rechtlich gesicherte Positionen erlangt hatten (vgl. BGH NJW 2008, 2639). Nach dem in der Berufungsinstanz nicht mehr substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten bestanden zu diesem Zeitpunkt bereite diverse wirksame Kaufverträge über die Wohnungen und waren zugunsten zahlreicher Beklagter zu diesem Zeitpunkt bereits Auflassungsvormerkungen in das Grundbuch eingetragen worden (Eigentümer ###). Es waren auch bereits Eigentumswohnungen durch die Erwerber in Besitz genommen worden. Dies folgt zum einen aus den nicht ausreichend bestrittenen Übergabeprotokollen (Eigentümer ###). Es folgt aber auch aus dem Vortrag der Kläger selbst, die mit der Berufungsbegründung darauf verweisen, dass sie selbst am 18. Dezember in ihre Wohnung eingezogen seien (vgl. Anlage K 18 – Foto des Umzugswagens). Die Kläger haben zudem das amtsrichterliche Urteil insoweit nicht angegriffen.

bb) Der Beschluss Ist jedoch nichtig, weil er inhaltlich unbestimmt ist. Ein Beschluss, der keine durchführbare Regelung zum Gegenstand hat, ist nichtig (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl. § 23 Rn. 79; Bärmann/Merle, WEG, 11. Aufl. § 23 Rn. 147 f.; OLG Hamm WE 1991, 108). Enthält der Beschluss eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, Ist er nichtig, wenn die bauliche Veränderung nicht hinreichend beschrieben wird (OLG Düsseldorf ZMR 2005, 143). Nur zur Anfechtbarkeit führt es hingegen, wenn der Beschluss eine durchführbare Regelung noch erkennen lässt (OLG Hamm ZWE 2002, 44).

Für die Auslegung von Eigentümerbeschlüssen gelten die §§ 133, 157 BGB. Die Auslegung hat dabei wegen ihrer Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern entsprechend den Regeln für grundbuchliche Eintragungen aus sich heraus objektiv und normativ zu erfolgen (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl. § 23 Rn. 59; BGH NJW 1998, 3713; OLG Hamburg ZMR 2001, 725). Es besteht nämlich im Rechtsverkehr das Bedürfnis, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung selbst entnehmen zu können, denn die Beschlüsse wirken auch ohne Eintragung im Grundbuch wie Grundbucherklärungen für und gegen die Rechtsnachfolger, § 10 Absatz 3, 4 WEG.

Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (BGH NJW 1998, 3717; Bärmann/Merle, WEG. 11. Aufl., § 23 Rn. 53), z.B. weil sie sich aus dem übrigen Inhalt des Versammlungsprotokolls ergeben.

Der Beschluss ist gemessen an diesem Maßstab zwar insoweit trotz des fehlenden Beschlusswortlauts noch hinreichend bestimmt, als der Regelungsgegenstand „Errichtung nur eines zentralen Müllplatzes“ im Gegensatz zu „Errichtung von drei dezentralen Müllplätzen“ unschwer erkennbar ist. Er ist jedoch völlig unbestimmt hinsichtlich der Frage, wo dieser zentrale Müllplatz errichtet werden soll. Ferner sind dem Beschluss keinerlei Einzelheiten über den von der Teilungserklärung und dem dieser beigefügten Aufteilungsplan abweichenden Standort zu entnehmen. Weder ist erkennbar, welche Fläche der zentrale Müllplatz einnehmen soll, noch, welche Höhe die Anlage haben soll, welche Materialien dabei verwendet werden, wie viele Mülltonnen aufgestellt werden sollen, noch, ob und wie das Areal begrünt werden soll. Es wäre aber für eine wirksame Beschlussfassung erforderlich gewesen, diese für die Eigentümer und deren Rechtsnachfolger relevanten Umstände eindeutig zu klären. Ob in der Eigentümerversammlung selbst ein Lageplan vorlag, der den Standort erkennen ließ – was zwischen den Parteien streitig ist – oder ob den anwesenden Eigentümern der Standort aufgrund der Äußerungen des Eigentümers ### bekannt war, ist dabei unerheblich, weil dieses Umstände sind, die zur objektiv- normativen Auslegung des Beschlusses nicht herangezogen werden können, da sie für einen Dritten nicht erkennbar sind. Das Protokoll selbst enthält aber keinerlei weitere Anhaltspunkte für die Auslegung des Beschlusses im Sinne des jetzigen Standortes. Dort wird einleitend unter TOP 7.2 nur erwähnt, dass Dr. Mir als Vertreter des Bauträgers „als alternative Möglichkeit die zentrale Müllstandsplatzlösung“ vorstellt. Weitere Hinweise auf dessen Standort sind nicht protokolliert. Soweit im Protokoll die Aussage des Eigentümers 1lMenthalten ist, er sei gegen diese Lösung, weil der Müllstandplatz dann direkt vor seinem Schlafzimmer liege, ist dies nicht geeignet, einem Dritten zuverlässige Kenntnis über den Standort des Müllplatzes zu verschaffen, weil sich bereits aus dem Protokoll nicht ergibt, wo die Wohnung des Miteigentümers nm liegt, noch viel weniger für Dritte erkennbar ist, wo sein Schlafzimmer belegen ist. Hingegen finden sich im Protokoll auch Hinweise darauf, dass der zentrale Müllplatz nicht an dem jetzigen Standort errichtet werden sollte. Die Eigentümer haben unter TOP 7.3 im Anschluss an die Beschlussfassung über den Müllplatz über die Neuanpflanzung der im Rahmen der Bauarbeiten unautorisiert gefällte Tanne diskutiert. Diese Tanne befand sich ursprünglich eben an jener Stelle, an der in der Folgezeit der Müllplatz errichtet wurde, wie sich aus Anlage 2 zur Teilungserklärung, aber auch aus dem Vortrag der Parteien ergibt. Der Bauträger sagte dabei ausweislich des Protokolls eine Ersatzpflanzung an selber Stelle zu. Auch wenn die Eigentümer insoweit keinen Beschluss fassten, sondern zunächst die Auswahl der zu pflanzenden Baumart geklärt werden sollte, sprach „die Eigentümerversammlung sich dafür aus […], dass ein neuer Baum gepflanzt werden soll.“ Die Anpflanzung des Baumes an alter Stelle hätte aber eine Verortung des Müllplatzes ebendort verhindert.

Ob zur Auslegung des Eigentümerbeschlusses grundsätzlich auch die – vorliegend nicht zur Akte gereichte – Einladung herangezogen werden kann (so AG Stuttgart WuM 2009, 288), ist vorliegend nicht zu entscheiden, denn diese ist unstreitig unergiebig. Auf der Einladung wird nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger nicht explizit auf die Abstimmung über den Müllstandplatz hingewiesen, vielmehr wurde der Beschluss unter dem TOP „Sonstiges“ gefasst.

Hingegen kann nach Ansicht der Kammer für die Frage der Bestimmtheit des Beschlusses nicht darauf abgestellt werden, ob sich der Standort der Müllanlage aus den örtlichen Gegebenheiten der Wohnanlage ergibt, wie die Beklagten meinen (so aber Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten/Kümmel WEG, 10. Aufl. § 23 Rn. 59). Zwar ist dieser Ansicht zuzugeben, dass die tatsächlichen baulichen Gegebenheiten auf den Außenanlagen für jedermann und insbesondere einen möglichen Erwerber eines Miteigentumsanteils ohne weiteres erkennbar sind. Für diesen Dritten Ist aber damit immer noch nicht erkennbar, ob der tatsächliche Standort mit dem von der WEG beschlossenen Standort übereinstimmt, d.h. ob der Beschluss der Eigentümer auch zutreffend entsprechend der Willensbildung der Versammlung umgesetzt wurde.

cc) Da der Beschluss vom 18. Dezember 2008 bereits wegen seiner Unbestimmtheit nichtig ist, kann es dahinstehen, ob der Eigentümerversammlung darüber hinaus auch die Beschlusskompetenz fehlte und auch deshalb von einer Nichtigkeit auszugehen wäre. Es kann daher ebenfalls dahinstehen, ob das Amtsgericht mit seiner Entscheidung in diesem Punkt gegen § 139 ZPO verstoßen hat. Ebenfalls braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschluss vom 18. Dezember 2008 rechtsmissbräuchlich war.

d) Der Müllplatz ist deshalb vom Bauträger unwirksam auf den Jetzigen Standort in die Mitte des Innenhofs des Altbaus verlegt worden. Die Kläger haben damit einen Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums entsprechend den Vorgaben der Teilungserklärung, Insbesondere der Vorgaben in Anlage 2 hierzu. Auf eine Beeinträchtigung der Kläger durch den jetzigen Standort kommt es dabei nicht an.

e) Der Anspruch der Kläger ist nicht verwirkt. Hierzu fehlt es zum einen am erforderlichen Zeitmoment. Die Dezentralisierung der Müllplätze war seit dem Jahr 2010 und damit bereits im ersten. Jahr nach Fertigstellung der Anlage Gegenstand mehrerer Eigentümerversammlungen. Es fehlt ferner auch am Umstandsmoment, denn die Eigentümer und damit auch die Kläger haben wiederholt die erstmalige Herstellung des Müllplatzes entsprechend der Teilungserklärung diskutiert und Möglichkeiten der Lösung des Konflikts erörtert. Allein die Teilnahme an Versammlung am 18. Dezember 2008 führt nicht zur Verwirkung eines Anspruchs; dies wäre noch nicht einmal ohne weiteres der Fall, wenn die Kläger in der Versammlung für den zentralen Müllstandplatz gestimmt hätten.

f) Dem Anspruch der Kläger steht auch der Gedanke von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht entgegen. Es ist von den Beklagten nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass mit der Dezentralisierung der Müllstandplätze ein (finanziell) so erheblicher Aufwand verbunden wäre, dass er der Gemeinschaft nicht zugemutet werden könnte. Auch ist nicht erkennbar, dass mit der Dezentralisierung tiefgreifende Eingriffe In die Substanz des Gemeinschaftseigentums verbunden sind. Noch viel weniger kann die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Umsetzung der ursprünglichen Teilungserklärung als treuwidrig betrachtet werden. Es ist durchaus möglich, dass im Rahmen dieser sachverständigen Untersuchung festgestellt wird, dass eine Verlegung des Müllstandsplatzes auf drei Standorte nicht möglich Ist, weil die baulichen Gegebenheiten nicht mit den Vorgaben der BSR in Einklang zu bringen sind.

g) Die Kläger. können jedoch nicht unmittelbar eine gerichtliche Beschlussersetzung – gerichtet auf Beseitigung des zentralen Müllplatzes – wie beantragt verlangen: Die Beklagten haben darauf hingewiesen, dass eine Dezentralisierung entsprechend dem Antrag der Kläger im vorliegenden Verfahren wegen der Vorgaben der BSR nicht möglich sei. Dem sind die Kläger nicht ausreichend entgegengetreten, auch wenn sie zutreffend darauf hinweisen, dass der Plan in Anlage 2 zur Teilungserklärung keine Vorgaben für die Frage enthält, ob auf allen drei Standorten jeweils das gesamte Müllangebot vorgehalten werden muss. Vielmehr kann der Anlage 2 nur entnommen werden, dass an den drei Standorten Mülltonnen aufgestellt werden sollten. Die Kammer kann aber anhand des (fehlenden) Vortrags der Kläger insbesondere zu den Größen der ursprünglich vorgesehenen Standorte und den Vorgaben der BSR keine Entscheidung dahingehend treffen, dass und wie die Anlage konkret umzugestalten wäre. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Abweisung ihrer Klage als unbegründet, denn dem Vortrag der Beklagte ist nicht zu entnehmen, dass eine dezentrale Lösung unter Berücksichtigung der Vorgaben der BSR nicht möglich ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum die drei dezentralen Plätze nicht – teilweise – etwas größer als Im Aufteilungsplan vorgesehen ausgestaltet werden können, wenn ihre Genehmigung seinerzeit von der BSR unter Hinweis auf die zu geringe Größe verweigert wurde. Auch ist nicht erkennbar, warum an jedem der Standorte das gesamte Mülltonnenangebot aufgestellt werden sollte. Die Teilungserklärung gibt dies nicht her, Es erscheint aber nicht fern liegend, insoweit unterschiedliche Müllarten auf verschiedene Standorte zu verteilen. Dass dies den Vorgaben der BSR widerspricht, haben auch die Beklagten nicht behauptet. Die damit einhergehenden zusätzlichen Wege für die Bewohner erscheinen der Kammer nicht unzumutbar, zumal es nicht außerhalb der Lebenswirklichkeit liegt, dass die Bewohner bei einem Gang zum Müllplatz nicht jedes Mal ihren gesamten Müll bestehend aus Altglas, Altpapier, Biomüll, Haushaltsmüll und Plastikmüll zusammen entsorgen, sondern dies teils auch in mehreren Etappen erledigen.

Das Gericht ist im Rahmen von § 21 Absatz 8 WEG befugt, die von den Wohnungseigentümern vorzunehmende Handlung selbst vorzunehmen und auch über die Art und Weise der Umsetzung der nach § 21 Absatz 4 WEG gebotenen Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung zu entscheiden. Die Kläger haben zwar nicht ausdrücklich einen Antrag auf gerichtliche Ermessensentscheidung nach § 21 Absatz 8 WEG, § 308 ZPO gestellt. Dies war vorliegend jedoch nicht erforderlich. § 21 Absatz 8 WEG bedeutet eine Lockerung des Grundsatzes der Antragsbindung nach § 308 ZPO. Deshalb ist es ausreichend, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel angibt (Jennißen/Suilmann, WEG, 3. Aufl. § 21 Rn. 126). Ein konkreter Klageantrag ist in diesem Fall gerade nicht erforderlich. Hingegen ist notwendig, dass zur Klarstellung des Streitgegenstandes der in der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgetretene Regelungsbedarf beschrieben wird und Angaben dazu gemacht werden, warum eine Beschlussfassung unterblieben ist (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl. § 21 Rn. 144; Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl. § 21 WEG Rn. 12).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Kläger haben beantragt, dass das Gericht den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4. April 2011 zu TOP 5 ersetzt und damit zum Ausdruck gebracht, einen Gerichtsbeschluss an die Stelle des nicht gefassten Beschlusses der Eigentümerversammlung stellen zu wollen. Sie haben damit auch ihr Rechtsschutzziel klar festgelegt. In der Klagebegründung wurde auch der Regelungsbedarf ausreichend dargestellt und die entscheidungserheblichen Umstände mitgeteilt.

Dabei ist zwar grundsätzlich die Wohnungseigentümerversammlung primär zuständig für die Beschlussfassung, insbesondere auch für die nähere Ausgestaltung einer Maßnahme (BGH NJW 2010, 2129). Indes kann das Gericht nach § 21 Absatz 8 WEG im Einzelfall die Ausübung der Ermessensentscheidung an sich ziehen. Das ist zum einen der Fall, wenn der Ermessensspielraum der Wohnungseigentümerversammlung für eine Beschlussfassung auf null reduziert ist (z. B. für das „ob“ einer Maßnahme, OLG München GE 2010, 209). Gleiches gilt, wenn sich die Wohnungseigentümerversammlung mehrheitlich weigert, eine den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechende Entscheidung herbeizuführen (LG Berlin, Urteil vom 17.06.2008, 55 S 23/08 WEG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die Mitglieder der WEG ### Berlin haben aus den oben genannten Gründen eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Absatz 4 WEG, nämlich die Anpassung der Müllplätze an die Vorgaben der Teilungserklärung, unterlassen. Eine Willensbildung als Ausfluss Ihres Selbstorganisationsrechts liegt weder in Form eines (wirksamen) Beschlusses noch einer Vereinbarung vor, obwohl jene nach dem Gesetz erforderlich“ war; im Gegenteil, die Beklagten haben eine Willensbildung mit dem Negativbeschluss vom 4. April 2011 ausdrücklich abgelehnt.

Die gerichtliche Ermessensentscheidung nach § 21 Absatz 8 WEG bedeutet einen unmittelbaren Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie und in das durch Artikel 14 GG geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer, die vorliegend jedoch im Hinblick auf die Vorgaben der Teilungserklärung und die bereits erfolgte vorherige – erfolglose – Befassung in den Eigentümerversammlungen vom 18. Juni 2010, 22. Juli 2010 und vom 4. April 2011 unbedingt nötig Ist. Aus den Eigentümerversammlungen Ist deutlich geworden, dass es der WEG nicht gelingt, eine für eine Mehrheit tragbare dezentrale Lösung für die Müllplätze zu erarbeiten. Auch die Vorschläge der in der Eigentümerversammlung vom 18. Juni 2010 eingesetzte Arbeitsgruppe haben nicht zu einer Entscheidungsfindung der Eigentümer geführt, die ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde.

Die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zur Umsetzung der Vorgaben der Teilungserklärung entspricht aus den oben genannten Gründen ordnungsgemäßer Verwaltung. Dieser kann – anders als das Gericht – unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und in Kenntnis sowohl des baurechtlich Zulässigen als auch der Vorgaben der BSR Alternativen entwickeln und untersuchen, wie den Vorgaben der Teilungserklärung nachgekommen werden kann. Diese Vorschläge sind sodann von der Eigentümerversammlung zu diskutieren. Es obliegt dieser und nicht dem Gericht, in der Folge eine Entscheidung über die am meisten geeignete Variante entsprechend den Vorschlägen des Sachverständigen zu treffen.

Somit war der in der Eigentümerversammlung vom 4. April 2011 zu TOP 5 Nummer 51 gefasste Beschluss für ungültig zu erklären und die Beklagten wie tenoriert zu verpflichten.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 49 Absatz 1 WEG, § 100 Absatz 1, 708 Nr. 10 ZPO, Art. 26 Nummer 8 EGZPO. Die Streithelferin haftet dabei als streitgenössische Nebenintervenientin nach Kopfteilen für die Kostenerstattung.

4. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Keine der von der Kammer zu beantwortenden – entscheidungserheblichen – Rechtsfragen sind solche, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Dies gilt insbesondere für die Auslegung des Beschlusses zu TOP 7.2 der Versammlung vom 18. Dezember 2008, bei der die Kammer ihrer Einzelfall-Entscheidung lediglich die gefestigte Rechtsprechung des BGH dazu zugrunde legt.

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