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WEG-Beschluß eines Hausverbots

AG München

Az: 231 C 27031/11

Urteil vom 13.02.2012


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 125 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Streitwert: 4.000,00 €.

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagtenseite einen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft….

Der Kläger hatte in der Vergangenheit kein Rundfunkgerät angemeldet. Insoweit kam es zwischen den Beteiligten zu einer umfangreichen Korrespondenz.

Da der Kläger im Besitze eines Internet-PC’s ist, wurde er rückwirkend zum 01.01.2007 mit einem neuartigen Rundfunkempfangsgerät angemeldet. Hiergegen erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht München, die er jedoch zurücknahm.

Am 23.02.2009 erstattete der Kläger Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht München I. Das Ermittlungsverfahren gegen … wegen Hausfriedensbruchs wurde durch die Staatsanwaltschaft München I am 20.07.2009 eingestellt. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Klägers wurde am 16.09.2009 keine Folge gegeben (Anlagenkonvolut K2).

In der Eigentümerversammlung vom 05.10.2009 erging ein Mehrheitsbeschluss der Eigentümer, wonach jeder Eigentümer das Hausrecht für das gesamte Gemeinschaftseigentum ausüben darf. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K9 Bezug genommen.

Unter Verweis auf den WEG-Beschluss sprach der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2009 ein Hausverbot aus (vgl. Anlagekonvolut KlO).

Mit Schreiben vom 08.07.2011 (Anlagekonvolut K12) forderte der Kläger die Beklagte auf ihm bis zum 31.07.2011 eine rechtsverbindlich sanktionierbare Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Beklagtenseite verweigerte dies.

Die Klagepartei trägt vor, die Beklagtenseite sei zur Abgabe der Unterlassungserklärung verpflichtet.

Seit Ende der 80er Jahre werde der Kläger von Rundfunkbeauftragten belästigt, obwohl er alle Rundfunkgeräte abgeschafft habe.

Er habe ab 2005 mehrfach Hausverbote gegenüber den Gebührenbeauftragten ausgesprochen.

Hiergegen habe der Gebührenbeauftragte am 21.11.2008 verstoßen, indem er ein Schreiben vom 21.11.2008 (Anlagenkonvolut K8) hinterließ.

Die Beklagtenseite habe auch die Anerkennung des Hausverbotes abgelehnt.

Zum Ausschluss von der Nutzung des Eigentums bedarf es keiner Begründung. Weder das wirtschaftliche Interesse des Gebührenbeauftragten, noch der Auskunftsanspruch nach § 4 V RGebStV erlauben ein verbotswidriges Betreten des Grundstücks. Überdies habe die Beklagte bereits alle Auskünfte vom Kläger erhalten.

Der Kläger sei auch klageberechtigt.

Es bestehe Wiederholungsgefahr, da die Beklagte gegen das Hausverbot von 2005 im Jahr 2008 verstoßen habe und die Gültigkeit des Hausverbots bestreite.

Die Klagepartei beantragt daher:

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, dass die Beklagte oder ihre Mitarbeiter oder Mitarbeiter der Gebühreneinzugszentrale oder von der Beklagten oder Gebühreneinzugszentrale beauftrage Personen das Grundstück der WEG… zum Zweck der Gewinnung von Rundfunkteilnehmern, des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlich erscheinender Informationen betreten, es sei denn, sie haben sich zuvor mit angemessener Frist schriftlich angemeldet und es ist ihnen ein Termin schriftlich bestätigt worden. In diesem Falle haben es die vorstehend genannten Personen zu unterlassen, andere als die mit dem schriftlich bestätigten Termin zusammenhängende Informationen einzuholen.

Demgegenüber beantragt die Beklagtenseite: Klageabweisung.

Zur Begründung hat die Beklagtenseite ausgeführt, dass ein Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagtenseite auf Unterlassung nicht besteht.

Der Kläger habe nämlich nicht zu befürchten, dass es seitens der Beklagten bzw. durch den Gebührenbeauftragten zur Verletzung des erklärten Hausverbotes komme. An das Hausverbot vom 05.10.2009 habe sich die Beklagtenseite auch gehalten und kein Gebührenbeauftragter habe dagegen verstoßen.

Der Kläger sei auch nicht aktivlegitimiert, da er in seinem Klageantrag einen Unterlassungsanspruchs bezüglich des Grundstücks… gestützt auf den Mehrheitsbeschluss geltend mache. Dieser sei jedoch nichtig, da die Erteilung eines Hausverbotes gegenüber einem Nichtwohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss nichtig ist. Jedenfalls wurde mit dem Beschluss vom 05.10.2009 keiner der Eigentümer ermächtigt, ein etwaiges Hausverbot gerichtlich geltend zu machen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll vom 31.01.2012 (Blatt 38-40 der Akten) Bezug genommen.

Gründe

I.

Ein Anspruch der Klagepartei gegen die Beklagtenseite auf Unterlassung gem. §§ 1004 I, 823 BGB in Verbindung mit 123 StGB besteht nicht.

Der Kläger ist Mitglied der WEG.. . Unstreitig hat die Wohnungseigentümergemeinschaft am 05.10.2009 unter Top 7c folgenden Mehrheitsbeschluss erlassen:

„Jeder Eigentümer kann das Hausrecht für das gesamte Gemeinschaftseigentum ausüben. Sofern ein anderer Eigentümer jemanden persönlich einlädt, steht es dem Eingeladenen trotz Hausverbots frei, auf dem kürzesten Weg das Grundstück von der Grundstücksgrenze zur Wohnung des Einladenden zu durchschreiten und dort Handlungen im Auftrag des Einladenden auszuführen“.

Der von der Klagepartei geltend gemachte Unterlassungsanspruch betrifft das Gemeinschaftseigentum der WEG.

Nach § 1011 BGB kann grundsätzlich jeder Miteigentümer Ansprüche einem Dritten gegenüber geltend machen, auch ohne von den anderen Miteigentümern dazu ermächtigt zu sein. Es handelt sich dabei um ein vom gleichen Recht der übrigen Teilhaber unabhängiges Sonderrecht des einzelnen Miteigentümers.

Nach § 21 I WEG steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dem Wohnungseigentümern allerdings gemeinschaftlich zu. Soweit diese Vorschrift eingreift gilt sie als Sonderbestimmung vor der allgemeinen Bestimmung des § 1011 BGB (s. auch BGH NJW 1993, 727 ff.).

Die Durchsetzung des geltend gemachten Unterlassungsanspruches unterliegt daher der Verwaltung aller Wohnungseigentümer gem. § 21 I WEG.

Gem. § 27 11 Nr. 3 WEG ist der Verwalter berechtigt, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, sofern er hierzu durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer ermächtigt ist. Mit dieser Regelegung wäre es unvereinbar, wenn der einzelne Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung eine in dem Bereich gemeinschaftlicher Verwaltung fallenden Anspruch gerichtlich geltend machen dürfte (vgl. BGH am angegebenen Ort).

Eine derartige Ermächtigung des Klägers zur gerichtlichen Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen der WEG enthält der Mehrheitsbeschluss vom 05.10.2009 nicht.

Mithin ist der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert.

Darüber hinaus besteht auch kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB.

Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Beklagtenseite das Eigentum der WEG beeinträchtigt hätte, indem sie gegen ein bestehendes Hausverbot verstoßen hätte.

Unstreitig besteht ein Hausverbot erst seit 05.10.2009.

Insoweit hat die Klagepartei weder substantiiert vorgetragen, noch bewiesen, dass die Beklagtenseite seit 05.10.2009 gegen das Hausverbot verstoßen hat. Die Beklagtenseite hat auch erklärt, dass sie sich an das bestehende Hausverbot halten wird. Insoweit ist es ohne Relevanz, dass der Kläger bereits 2005 mehrfach ein Hausverbot betreffend das Gemeinschaftseigentums gegenüber der Beklagten ausgesprochen hat, da dieses Hausverbot unwirksam war.

Eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB liegt mithin nicht vor.

Nur am Rande sei vermerkt, dass Bedenken bestehen, ob das Hausverbot gem. der Beschlussformulierung Top 7c überhaupt wirksam ist.

Dieses Hausverbot greift nämlich in die Eigentumsgarantie der anderen, nicht dem Mehrheitsbeschluss zustimmenden Wohnungseigentümer gem. Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz ein.

Nach der Beschlussformulierung durften nämlich nur „eingeladene“ auf dem kürzesten Weg das Grundstück von der Grundstücksgrenze zur Wohnung des Einladenden durchschreiten.

Der Besuch eines Zufallsbesuchers oder gar eines Behördenangehörigen oder auch der Polizei in berechtigter Angelegenheit würde den objektiven Tatbestand eines Hausfriedensbruchs verwirklichen. Eine derart weite Fassung des Hausverbotes verstößt jedoch gegen die Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 Grundgesetz derjenigen Hauseigentümer, die dem Mehrheitsbeschluss nicht zugestimmt haben, bzw. sich der Stimme enthalten haben.

Hinzu tritt, dass der Kläger der Beklagten ein Hausverbot für das gesamte Anwesen… gem. Schriftsatz vom 03.12.2009 erteilt hat. Damit würde die Klagepartei es der Beklagtenseite untersagen, dass die Beklagte, bzw. deren Gebührenbeauftragten den gemeinschaftlichen Hausflur betreten, um Post für andere Miteigentümer einzuwerfen und es den Gebührenbeauftragten verwehren, andere Miteigentümer in Gebührenangelegenheiten anzusprechen. Dies wiederum hätte zur Konsequenz, dass in die Eigentumsrechte der anderen Miteigentümer gem. Artikel 14 Grundgesetz massiv eingegriffen würde.

Das vom Kläger am 03.12.2009 ausgesprochene Hausverbot, dass dieser selbst als ein „vollumfängliches Hausverbot“ bezeichnet, ist deshalb schon wegen Verstoßes gegen Artikel 14 Grundgesetz unwirksam.

Die Klage war daher abzuweisen.

II.

Kosten: § 91 ZPO.

III.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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