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Wegen Corona-Ausbruch angeordnete Betriebsstilllegung – geänderte Umstände – Rechtswidrigkeit

VG Regensburg – Az.: RN 14 S 20.1389 – Beschluss vom 11.08.2020

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 1.4 des Bescheids des Landratsamts A… vom 4.8.2020 (Az.: …) wird angeordnet.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 25.000,– EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die aufgrund eines Corona-Ausbruchs in ihrem Betrieb angeordnete Betriebsstilllegung.

Die Antragstellerin stellt in ihrem Betrieb Konserven her. Bei einer Reihentestung im Betrieb der Antragstellerin am 31.7.2020 wurde bei 43 Mitarbeitern eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-COV-2) nachgewiesen. Am 1.8.2020 wurde auf Wunsch des Betriebes erneut eine Reihentestung aller Mitarbeiter vorgenommen. Bei der zweiten Testung wurden 152 von 600 Mitarbeitern positiv auf Covid-19 getestet.

Aufgrund der hohen Zahl der Infizierten und weil eine einzelne Unterscheidung hinsichtlich der Enge des Kontakts der einzelnen Mitarbeiter untereinander nicht mehr möglich war, beschloss das Landratsamt A…, den gesamten Betrieb mit allen Mitarbeitern einschließlich der Betriebsleitung bis zur Ermittlung der Kontakte und der Infektionsketten einer Quarantäne zu unterstellen und den Betrieb vorübergehend stillzulegen.

Mit Bescheid vom 4.8.2020 traf das Landratsamt A… verschiedene Anordnungen, wobei es im vorliegenden Verfahren um die Anordnung Nr. 1.4 geht. Diese lautet wie folgt:

Wegen Corona-Ausbruch angeordnete Betriebsstilllegung - geänderte Umstände - Rechtswidrigkeit
Symbolfoto: Von Supamotion/Shutterstock.com

„Die Produktion des Betriebes K… GmbH & Co. KG wird bis Abschluss der Ermittlung des Infektionsherdes, sowie der Erfüllung der aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen stillgelegt.“

Die Betriebsstilllegung werde auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt. Bis zur Abklärung des Infektionsgeschehens sei die Betriebsstilllegung das einzig wirksame Mittel, um weitere Infektionen zu verhindern und die Verbreitung des Virus zu unterbinden.

Am 5.8.2020 ließ die Antragstellerin Klage erheben, die unter dem Aktenzeichen RN 14 K 20.1355 geführt wird. Zugleich ließ sie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage bezüglich aller Anordnungen im Bescheid stellen. Das Eilrechtsschutzverfahren wurde unter dem Aktenzeichen RN 14 S 20.1354 geführt.

Mit Beschluss vom 11.8.2020 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich der Betriebsstilllegung abgetrennt, da sich die Anträge hinsichtlich der übrigen Anordnungen im Bescheid zwischenzeitlich nach Auskunft der Antragstellerseite erledigt haben. Entsprechende Erledigungserklärungen liegen allerdings derzeit noch nicht vor.

In Bezug auf die Betriebsstilllegung begründet die Antragstellerin ihren Antrag damit, dass es nicht ersichtlich sei, welche Vorteile die Einstellung des Betriebs für den Infektionsschutz bieten könne. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung habe der Antragsgegner die Folgen einer Betriebsstilllegung berücksichtigen müssen. Aus dem Bescheid sei nicht ersichtlich, dass dies der Fall gewesen sei. Insgesamt würden die Anordnungen daher gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 5.8.2020 gegen die Nr. 1.4 des Bescheids des Landratsamts A… vom 4.8.2020 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Die Betriebsstilllegung diene dem Zweck, persönliche Kontakte einer Vielzahl von Menschen im Betrieb und damit Infektionsketten zu minimieren bzw. zu unterbrechen. Sie wirke somit einer Weiterverbreitung des Virus SARS-CoV-2 entgegen. Dies wiederum diene dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Die Maßnahme sei auch erforderlich. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel existiere nicht. Insbesondere seien Desinfektionsmaßnahmen während des laufenden Betriebs nicht im selben Umfang erfolgversprechend wie bei stillgelegtem Betrieb. Vor Ort existiere ein Wohnpark, in dem sich die in Quarantäne befindlichen Angestellten aufhalten würden.

Am 7.8.2020 hat die Antragstellerin dem Landratsamt ein überarbeitetes Hygienekonzept vorgelegt, um die Wiederaufnahme des Betriebes zu ermöglichen. Die Antragstellerin sei ausdrücklich zur vollen Kooperation und jederzeitigen Besprechung und Anpassung des Konzepts in Abstimmung mit allen Beteiligten bereit. In dem Konzept ist insbesondere ausgeführt, dass der Betrieb vor und zum Anlauf der Produktion sofort und gründlich desinfiziert und grundgereinigt werde. Bei der Wiederaufnahme des Betriebes werde die Produktion zunächst mit neuen Arbeitskräften sowie bereits (vom Gesundheitsamt) freigegebenen Mitarbeitern der bisherigen Belegschaft wieder begonnen. Die bisherige Belegschaft wohne nicht auf dem Betriebsgelände. Die Unterkünfte würden sich räumlich separiert neben der Produktionsanlage befinden. Der Wohnbereich sei bereits vollständig seitens der Antragstellerin abgezäunt worden. Auch werde Security-Personal eingesetzt, welches die Einhaltung der Quarantäne überwache. Die im Betrieb tätigen Mitarbeiter müssten bei der Aufnahme und beim Verlassen der Arbeit Mundschutz tragen. Zudem sei gewährleistet, dass sich die Mitarbeiter an den verschiedenen Produktionslinien nicht begegnen würden. Ferner würden regelmäßige Tests auf Infektionen mit dem SARS-Covid-19-Erreger durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgelegten Hygiene-Konzepts verwiesen.

Am 10.8.2020 erfolgte eine Betriebsbegehung durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Obwohl eine Ergebnismitteilung dieser Betriebsbegehung bis zum 11.8.2020, 12:00 Uhr angekündigt war, liegen bislang noch keine Ergebnisse bzw. Vorschläge für die Modalitäten einer Betriebsaufnahme vor.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die zwischen den Beteiligen gewechselten Schriftsätze, Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Betriebsstilllegung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung voraussichtlich rechtswidrig.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn also die aufschiebende Wirkung der Klage kraft Gesetzes entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Vorliegend hat das Landratsamt die von ihm getroffenen Maßnahmen auf § 16 Abs. 1 IfSG gestützt. Gemäß § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach dieser Vorschrift keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Antrag statthaft ist.

Im Rahmen seiner Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Allgemeinheit sowie dem Interesse des Antragstellers, die Anordnungen bis zur Entscheidung über die Hauptsache nicht befolgen zu müssen, vorzunehmen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine entscheidende Rolle.

Vorliegend wird die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolgreich sein.

Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung der Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt ihres Erlasses am 4.8.2020 rechtmäßig war, wofür einiges spricht. Zwar ist die im angegriffenen Bescheid enthaltene Begründung für die Betriebsstilllegung recht knapp; gleichwohl erscheint es nachvollziehbar, dass die Betriebsstilllegung das einzig probate Mittel zur Abklärung des Infektionsgeschehens und zur Verhinderung weiterer Infektionen und damit zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Virus war.

Da es sich bei der Betriebsstilllegung jedoch um einen Dauerverwaltungsakt handelt, kommt es für die Entscheidung des Gerichts für die Beurteilung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an und nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts (Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 25. Aufl. 2019, § 113 Rn. 43 f. m.w.N.).

Zu diesem Zeitpunkt ist die Betriebsstilllegung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung nicht (mehr) verhältnismäßig.

Werden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren. Aufgrund des Infektionsgeschehens im Betrieb der Antragstellerin lagen derartige Tatsachen unzweifelhaft vor, weshalb der Antragsgegner einschreiten musste. Dem Antragsgegner war insoweit kein Ermessensspielraum eingeräumt.

Auf der Rechtsfolgenseite ist jedoch zu beachten, dass die zuständige Behörde nur die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahren treffen darf. Bei dieser Prüfung hat die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, im Rahmen dessen jeweils das mildeste Mittel zu ergreifen ist, das geeignet ist, die jeweiligen Gefahren abzuwenden. Auch wenn danach zunächst eine Betriebsstilllegung geboten gewesen sein mag, so ist doch zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich das Betriebsgelände der Antragstellerin geräumt ist und die von Corona betroffenen Mitarbeiter separiert und in Quarantäne geschickt worden sind. Dies betrifft auch Personen, die mit infizierten Mitarbeitern in Kontakt waren und bei denen derzeit noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie Träger des Virus sind.

Nach dem am 7.8.2020 von der Antragstellerin vorgelegten Hygienekonzept beabsichtigt diese, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Kontakt der sich unter Quarantäne befindlichen Mitarbeiter, deren Unterkunft sich auf dem Nachbargrundstück befindet und die keinen Zugang zum Betriebsgelände haben, sowie den neuen bzw. nachweislich nicht infizierten Mitarbeitern, die den Betrieb wieder aufnehmen sollen, ausgeschlossen ist. Ferner ist eine vollständige Desinfektion des Betriebes seitens der Antragstellerin vorgesehen. Unter diesen Umständen ist die Betriebsstilllegung nicht mehr zu rechtfertigen. Sie ist nicht mehr erforderlich und somit auch nicht mehr verhältnismäßig. Nach den von der Antragstellerseite vorgeschlagenen Betriebsabläufen erscheint es ohne weiteres möglich, einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht unbedenklichen Betrieb der Konservenproduktion wiederaufzunehmen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine abschließende Beurteilung der infektionsschutzrechtlich erforderlichen Maßnahmen nicht vornehmen kann. Insoweit sind die zuständigen Fachstellen – insbesondere das Gesundheitsamt und das LGL – berufen, notwendige Maßnahmen und gegebenenfalls weitere, im Hygienekonzept der Antragstellerin noch nicht enthaltene Modalitäten der Betriebsaufnahme zu empfehlen, die dann seitens des Landratsamts angeordnet werden können, um sicherzustellen, dass der laufende Betrieb der Konservenfabrik der Antragstellerin kein Risiko für die weitere Ausbreitung des Coronavirus darstellt. Eine weitere Aufrechterhaltung der Betriebsstilllegung ist jedenfalls nach aktuellem Stand nicht mehr zu rechtfertigen.

Nach alledem war die aufschiebende Wirkung der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO anzuordnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Danach richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache. Im Hauptsacheverfahren ist damit der durch die Betriebsstilllegung für die Antragstellerin entstehende Schaden maßgeblich. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 grundsätzlich die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen. Vorliegend schätzt das Gericht den durch die übermäßig lange Betriebsstilllegung entstandenen Schaden auf 50.000,– EUR, weshalb es im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz die Hälfte dieses Wertes angesetzt hat.

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