OLG Düsseldorf – Az.: 16 U 154/21 – Beschluss vom 19.01.2023
Gründe:
Der Antrag ist nach pflichtgemäßen Ermessen zurückzuweisen. Der Sitzungsaal, in dem die mündliche Verhandlung stattfinden soll, sieht nicht die Möglichkeit für eine Videokonferenz vor. Abgesehen davon bietet nur die mündliche Verhandlung an einem gemeinsamen Ort die optimale Gewähr dafür, dass den Parteien ohne das Hinzutreten etwaiger technischer Probleme uneingeschränkt rechtliches Gehör gewährt werden kann. Die Zeit- und Kostenersparnis fällt im Vergleich dazu weniger ins Gewicht. Hinzu kommt, dass die gesetzlichen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nach dem Aufwand einer mündlichen Verhandlung an dem Ort des Gerichts bemessen sind.
Wegen der Corona-Pandemie muss – unter Abwägung der beteiligten Rechtsgüter – nicht auf die mündliche Verhandlung verzichtet werden. Nach dem Hygienekonzept des Oberlandesgerichts Düsseldorf und den örtlichen Gegebenheiten in dem Sitzungssaal ist eine Ansteckungsgefahr nicht zu befürchten. Desinfektionsmittelspender stehen auf jedem Gerichtsflur bereit. Der geräumige Sitzungsaal erlaubt die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten. Der Saal wird zudem nach einem festgelegten Lüftungskonzept regelmäßig gelüftet.