AG Höxter – Az.: 10 C 20/17 – Urteil vom 03.02.2017
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur … , Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur … , Flurstück … auf der gepflasterten Fläche aufgestellten mittleren drei Holzpfosten zu entfernen.
Der Verfügungskläger wird im Wege der einstweiligen Verfügung ermächtigt, die Entfernung der drei Holzpfosten auf Kosten der Verfügungsbeklagten im Wege der Ersatzvornahme vornehmen zu lassen.
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung zudem verurteilt, die für die Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich das Betreten ihres Grundstücks, Gemarkung X, Flur … , Flurstück … zum Zwecke der Ersatzvornahme zu dulden.
Die Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung zudem verurteilt, es zu unterlassen, im Bereich der Grundstücksgrenze auf der gepflasterten Fläche zwischen den Flurstücken Gemarkung X, Flur … , Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur … , Flurstück … einen Zaun oder sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Grenzanlagen zu errichten, die den Zugang über die Wegerechtsfläche zu dem Grundstück Gemarkung X, Flur … , Flurstück … vereiteln.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 5.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft angedroht.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen der Verfügungskläger zu 2/5 und die Verfügungsbeklagte zu 3/5.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in X, Flur … . Der Verfügungskläger ist Eigentümer der Flurstücke … und … . Die Verfügungsbeklagte Eigentümerin der Flurstücke … . Das Grundstück der Verfügungsbeklagten ist mit einem Wegerecht belastet, wegen dessen Inhalts auf die Wegerechtsbestellungsurkunde vom 29.03.2006 (Blatt 7, 8 der Akte) Bezug genommen wird.
Die Verfügungsbeklagte stellte im Bereich der Grenze fünf Holzpfosten auf. Wegen der örtlichen Einzelheiten wird auf die Lichtbilder Blatt 15 bis 17 der Akte Bezug genommen.
Der Verfügungskläger begehrt die Beseitigung der Pfosten sowie die Ermächtigung zur Ersatzvornahme und die zukünftige Unterlassung der Erschwerung und Vereitelung des Wegerechts.
Der Verfügungskläger beantragt,
1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die entlang der aneinandergrenzenden Flurstücke Gemarkung X, Flur … , Flurstücke … und … vor dem Gebäude auf dem Flurstück Gemarkung X, Flur , Flurstück … auf der gepflasterten Fläche aufgestellten – derzeit 5 Holzpfosten zu entfernen,
2. den Verfügungskläger zu ermächtigen, die der Verfügungsbeklagten gem. Antrag zu 1. obliegende Entfernung der o.g. Holzpfosten auf deren Kosten im Wege der Ersatzvornahme durch ihn selbst oder einen von ihm zu beauftragenden Handwerker vornehmen zu lassen,
3. anzudrohen, dass die Verfügungsbeklagte die im Wege der Ersatzvornahme notwendigen Maßnahmen, nämlich das Betreten ihres Grundstücks, Gemarkung X, Flur … , Flurstück … zum Zwecke der Beseitigungsmaßnahme von dem Antragsteller oder einem von ihm beauftragten Handwerker zu dulden hat,
4. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, auf der im Antrag zu 1. genannten gemeinsamen Wegerechtsfläche, insbesondere entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze einen Zaun oder sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Grenzanlagen zu errichten, die den Zugang über die Wegerechtsfläche zu dem Grundstück Gemarkung X, Flur … , Flurstück … vereiteln,
5. der Verfügungsbeklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 4 genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anzudrohen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Wegen des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. Wegen der Glaubhaftmachungen wird auf die eingereichten eidesstattlichen Versicherungen sowie die eingereichten Lichtbilder verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig aber nur teilweise begründet.
Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet. Insofern bestehen ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund. Der Anspruch auf Beseitigung der drei mittleren Pfosten folgt aus §§ 1027, 1004 BGB. Danach kann der Wegeberechtigte die Beseitigung einer Beeinträchtigung des Wegerechts verlangen. Eine Beeinträchtigung des Wegerechts liegt nach den vorgelegten Lichtbildern, welche die örtlichen Verhältnisse unstreitig zutreffend widergeben, vor. Der Verfügungskläger ist zum Befahren der Wegerechtsfläche mit Fahrzeugen aller Art berechtigt. Dass die mittleren drei Pfosten ein solches Befahren verhindern, ist offenkundig.
Die Ermächtigung zur Ersatzvornahme sowie die Duldungspflicht der Verfügungsbeklagten folgen aus § 887 ZPO.
Die Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten im tenorierten Umfang folgt aus §§ 1027, 1004 BGB. Die Verfügungsbeklagte darf die Ausübung des Wegerechts nicht vereiteln. Die Wiederholungsgefahr folgt aus dem streitgegenständlichen Vorfall.
Der Verfügungsgrund besteht darin, dass die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten, dem Verfügungskläger das Wegerecht zu gewähren, nicht nachholbar ist und dem Verfügungskläger wegen der fehlenden uneingeschränkten Nutzbarkeit des Wegerechts ein finanzieller Schaden droht.
Der Antrag ist unbegründet, soweit der Verfügungskläger auch die Beseitigung der äußeren beiden Pfosten, die Ersatzvornahme und Duldungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten im Hinblick auf die beiden äußeren Pfosten sowie die Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten mit dem Ziel der Verhinderung der Erschwerung des Zugangs über die Wegerechtsfläche begehrt. Das Wegerecht ist gem. § 1020 BGB schonend auszuüben. Zu der schonenden Ausübung kann die Verpflichtung des Berechtigten gehören, Erschwerungen in der Ausübung hinzunehmen. Dazu kann beispielsweise die Errichtung eines Zaunes durch den Verpflichteten mit einem von dem Berechtigten zu öffnenden Tor gehören. Und dazu gehören auch die beiden äußeren Pfosten, welche das Befahren nicht ausschließen, sondern allenfalls moderat erschweren, gleichzeitig der Verfügungsbeklagten als Grenzabmarkung dienen. Diese aus § 1020 BGB folgende Berechtigung der Verfügungsbeklagten würde durch die beantragte vollständige Beseitigung sämtlicher Pfosten und durch die begehrte Unterlassungsverpflichtung, Erschwerungen gänzlich auszuschließen, unzulässig aufgehoben.
Bei der Tenorierung hat das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, der Vollstreckbarkeit und der Auslegung des tatsächlichen Begehrens des Verfügungsklägers die Duldungspflicht (Antrag zu Ziff. 3) nicht nur angedroht, sondern bereits ausgeurteilt. Die Duldungspflicht ist als Teil der Vollstreckung der Ersatzvornahme nach § 887 ZPO anders als die isolierte Duldungspflicht nach § 890 ZPO ohne vorherige Androhung zu vollstrecken. Die mit dem Klageantrag zu Ziff. 4 begehrte Untersagung war unter Berücksichtigung des Vollstreckungsantrags zu Ziff. 5, welcher als Antrag nach § 890 ZPO zu werten war, als Unterlassungsverpflichtung zu titulieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Parteien jeweils nur teilweise obsiegten. Die Kostenquote entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit war im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht veranlasst.