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Wegerecht Erlöschen durch Verjährung: Löschung im Grundbuch ohne Zustimmung

Nachdem ein Wegerecht seit 1950 durch eine Klinik dauerhaft blockiert wurde, forderte der Berechtigte die Beseitigung der Störung. Das Oberlandesgericht prüfte, ob das Wegerecht Erlöschen durch Verjährung des Beseitigungsanspruchs schon Jahrzehnte früher eingetreten war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 W 38/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 20.07.2022
  • Aktenzeichen: 12 W 38/22
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren (Grundbuchsachen)
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Dienstbarkeiten, Verjährung

  • Das Problem: Die Eigentümerin eines Grundstücks wollte ein altes Wegerecht löschen lassen. Dieses Recht war seit 1950 blockiert, weil eine Klinik den ursprünglichen Weg überbaut hatte. Der eingetragene Berechtigte widersprach der Löschung.
  • Die Rechtsfrage: Erlischt ein eingetragenes Wegerecht automatisch, wenn der Berechtigte 30 Jahre lang nicht gegen die dauerhafte Blockade des Weges vorgeht?
  • Die Antwort: Ja, das Wegerecht ist erloschen. Der Anspruch des Berechtigten, die Störung des Weges zu beseitigen, verjährte aufgrund der Blockade seit 1950 nach dreißig Jahren. Die spätere Beseitigung der Klinik 2018 ändert nichts an der bereits eingetretenen Verjährung.
  • Die Bedeutung: Ein Berechtigter muss die Ausübung seiner Dienstbarkeit aktiv sichern. Wird die Nutzung dauerhaft unmöglich gemacht, erlischt das Recht nach 30 Jahren, auch wenn die Eintragung im Grundbuch noch vorhanden ist.

Wegerecht Erlöschen durch Verjährung: Wenn die Zeit gegen ein Recht im Grundbuch arbeitet

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht scheint oft ewig zu währen, eine in Stein gemeißelte Tatsache. Doch was passiert, wenn ein solches Recht über Jahrzehnte nicht ausgeübt werden kann, weil ein massives Hindernis im Weg steht? Verfällt es einfach, wenn niemand es einfordert? Mit genau dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 20. Juli 2022 (Az.: 12 W 38/22) und lieferte eine klare Antwort: Ja, ein Wegerecht kann erlöschen, wenn der Anspruch auf Beseitigung einer Störung über Jahrzehnte verjährt – selbst wenn das Hindernis später wieder verschwindet. Die Entscheidung ist eine lehrreiche Erzählung über die Vergänglichkeit von Rechten und die Macht der Zeit.

Was war der Auslöser für den Streit um das alte Wegerecht?

Eine massive, nüchterne Betonmauer eines Klinikneubaus versperrt den Verlauf des auf einer alten Katasterkarte sichtbaren Wegerechts.
Wegerechte können durch jahrzehntelange, nicht beseitigte Hindernisse und Verjährung erlöschen. | Symbolbild: KI

Die Geschichte beginnt im Jahr 1949. In einer notariellen Urkunde wird ein Wegerecht als sogenannte Grunddienstbarkeit für ein Grundstück eingetragen. Dieses Recht erlaubte dem Berechtigten, das Nachbargrundstück an dessen Südwestecke schräg zu überqueren, um eine Straße zu erreichen. Der Verlauf des Weges war klar in den amtlichen Karten dokumentiert.

Nur ein Jahr später, 1950, änderte sich die Situation dramatisch. Auf dem mit dem Wegerecht belasteten Grundstück wurde die „CC Klinik“ errichtet. Die Klinikgebäude nahmen fast die gesamte Fläche ein und wurden zusätzlich eingezäunt. Der ursprünglich festgelegte Weg war damit physisch blockiert, überbaut und nicht mehr passierbar. Fast sieben Jahrzehnte lang blieb dieser Zustand bestehen. Der Berechtigte des Wegerechts unternahm in all dieser Zeit nichts, um die Beseitigung der Klinikgebäude zu verlangen.

Im Jahr 2018 wurde die Klinik schließlich abgerissen. Das Grundstück war nun wieder frei. Die heutige Eigentümerin des Grundstücks sah in dem alten Wegerecht nur noch einen überflüssigen Eintrag, der den Wert ihres Landes minderte. Sie beantragte beim Grundbuchamt die Löschung des Rechts. Sie argumentierte, das Recht sei durch die jahrzehntelange Blockade und die Untätigkeit des Berechtigten längst erloschen.

Das Grundbuchamt weigerte sich jedoch, die Löschung ohne die Zustimmung des eingetragenen Berechtigten vorzunehmen. Dieser wiederum widersprach der Löschung. Er brachte vor, es sei ja möglich, dass ein Weg um das Klinikgelände herumgeführt habe und das Recht somit nie wirklich unterbrochen gewesen sei. Die Grundstückseigentümerin legte daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein, um die Löschung doch noch zu erreichen.

Welche rechtlichen Prinzipien entscheiden über das Schicksal eines Wegerechts?

Um die Entscheidung des Gerichts nachzuvollziehen, müssen wir uns das Zusammenspiel mehrerer zentraler Vorschriften ansehen. Im Mittelpunkt steht die Grunddienstbarkeit, zu der auch das Wegerecht zählt. Sie ist ein Recht, das einem Grundstückseigentümer bestimmte Nutzungen an einem fremden Grundstück gestattet.

Wird die Ausübung dieses Rechts gestört – wie hier durch den Bau der Klinik –, steht dem Berechtigten ein Beseitigungsanspruch zu. Er kann verlangen, dass das Hindernis entfernt wird, was sich aus den Paragraphen § 1027 und § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergibt.

Der entscheidende Punkt in diesem Fall ist jedoch § 1028 BGB. Diese Norm koppelt das Schicksal der gesamten Grunddienstbarkeit an die Verjährung ebenjenes Beseitigungsanspruchs. Sie besagt: Wenn der Anspruch auf Beseitigung der Störung verjährt, erlischt die Dienstbarkeit selbst.

Die Verjährungsfrist für einen solchen Anspruch beträgt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB dreißig Jahre. Diese lange Frist beginnt zu laufen, sobald der Anspruch entsteht (§ 200 BGB), also im Moment der Störung.

Für das Verfahren vor dem Grundbuchamt sind zudem die Regeln der Grundbuchordnung (GBO) wichtig. Grundsätzlich verlangt das Amt für eine Löschung die Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO). Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen wird (§ 22 GBO). Gelingt dieser Nachweis, kann das Grundbuch auch ohne Zustimmung des eingetragenen Berechtigten korrigiert werden.

Warum erlosch das Wegerecht, obwohl das Hindernis längst verschwunden war?

Das Oberlandesgericht Oldenburg folgte der Argumentation der Grundstückseigentümerin und ordnete die Löschung des Wegerechts an. Die richterliche Logik ist eine präzise Kette aus Ursache und Wirkung, die sich über Jahrzehnte erstreckt.

Warum markierte der Klinikbau 1950 den Anfang vom Ende?

Das Gericht identifizierte den Bau der Klinik im Jahr 1950 als das entscheidende Ereignis. Mit der Errichtung der Gebäude und der Einfriedung des Geländes wurde die Ausübung des Wegerechts in seiner ursprünglichen Form physisch unmöglich gemacht. In diesem Moment entstand für den Berechtigten des Wegerechts der Anspruch, die Beseitigung dieser Störung zu fordern. Er hätte klagen können, um den Weg wieder freizumachen. Ob er dies tat oder nicht, war seine Entscheidung – doch mit der Entstehung dieses Anspruchs begann eine rechtliche Uhr zu ticken.

Wieso lief eine 30-jährige Frist, die niemand bemerkte?

Diese Uhr war die Verjährungsfrist. Nach § 1028 BGB in Verbindung mit § 197 BGB hatte der Berechtigte 30 Jahre Zeit, seinen Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Frist begann 1950 und lief somit um das Jahr 1980 herum ab. Während die Klinik noch stand und der Alltag seinen Lauf nahm, vollzog sich im Hintergrund unbemerkt ein entscheidender rechtlicher Wandel: Der Anspruch des Berechtigten verjährte. Er konnte nun nicht mehr verlangen, dass die Klinik abgerissen wird, um seinen Weg nutzen zu können.

Kann ein einmal erloschenes Recht wiederaufleben?

Genau hier liegt der Kern der Entscheidung. Das Gesetz knüpft an die Verjährung des Beseitigungsanspruchs eine drastische und endgültige Folge: Das Wegerecht selbst erlischt. Es verschwindet nicht nur vorübergehend, sondern hört auf zu existieren. Der Abriss der Klinik im Jahr 2018 änderte daran nichts mehr. Ein Recht, das einmal juristisch erloschen ist, kann nicht dadurch wiederaufleben, dass das ursprüngliche Hindernis beseitigt wird. Das Grundbuch war ab dem Zeitpunkt der Verjährung – also seit etwa 1980 – objektiv unrichtig, weil es ein Recht auswies, das es in der Realität nicht mehr gab.

Warum überzeugten die Argumente des Berechtigten und des Grundbuchamts nicht?

Das Gericht setzte sich auch mit den Gegenargumenten auseinander. Der Einwand des Berechtigten, es hätte ja ein Weg um die Klinik herumführen können, wurde als nicht überzeugend zurückgewiesen. Das eingetragene Recht bezog sich auf einen klar definierten Verlauf – eine schräge Überquerung des Grundstücks. Ein möglicher Umweg hätte diesem verbrieften Recht nicht entsprochen und konnte die Störung des ursprünglichen Wegerechts nicht heilen. Entscheidend war, dass die im Grundbuch gesicherte Nutzung unmöglich gemacht wurde.

Auch die Haltung des Grundbuchamts, das auf einer Zustimmung des Berechtigten bestand (§ 19 GBO), hielt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Grundstückseigentümerin hatte die Unrichtigkeit des Grundbuchs schlüssig dargelegt. Sie legte Flurkarten, Luftbilder und sogar einen Zeitungsartikel vor, die den Bau der Klinik 1950 und deren Existenz über Jahrzehnte zweifelsfrei belegten. Diese allgemein zugänglichen und verlässlichen Dokumente genügten dem Gericht als Nachweis. Da die Unrichtigkeit bewiesen war, war die Zustimmung des Berechtigten nach § 22 GBO entbehrlich. Das Grundbuch musste korrigiert werden, weil es einen Zustand widerspiegelte, der rechtlich längst überholt war.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieser Fall illustriert eindrücklich zwei grundlegende Prinzipien des deutschen Immobilienrechts, die für Eigentümer von großer praktischer Bedeutung sind.

Erstens zeigt das Urteil, dass im Grundbuch eingetragene Rechte nicht unsterblich sind. Ein Recht lebt nicht nur von seiner Eintragung, sondern auch von der Möglichkeit seiner Durchsetzung. Wer die Störung eines Rechts – wie eines Wegerechts – über Jahrzehnte duldet und seinen Anspruch auf Beseitigung nicht geltend macht, riskiert dessen endgültigen Verlust. Die Verjährung ist hier mehr als eine Formalie; sie führt zum vollständigen Erlöschen des Rechts. Die Lehre daraus ist klar: Rechte müssen aktiv verteidigt werden. Untätigkeit über einen sehr langen Zeitraum kann dieselben Konsequenzen haben wie ein formeller Verzicht.

Zweitens macht die Entscheidung deutlich, wie ein „versteinertes“ Recht aus dem Grundbuch entfernt werden kann, auch wenn der formal Berechtigte blockiert. Der Schlüssel liegt im Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit. Wenn ein Eigentümer durch verlässliche, objektive Beweismittel – wie amtliche Karten, Luftaufnahmen oder öffentliche Urkunden – belegen kann, dass ein eingetragenes Recht materiell-rechtlich nicht mehr existiert, kann er die Berichtigung des Grundbuchs erzwingen. Dies ist ein wichtiger Mechanismus, um die öffentlichen Register an die tatsächliche Rechtslage anzupassen und Grundstücke von überholten Lasten zu befreien.

Die Urteilslogik

Dauerhafte Untätigkeit bei einer Störung entzieht auch eingetragenen Immobilienrechten ihre Rechtskraft und macht sie löschbar.

  • Verjährung löscht das Recht selbst: Duldet der Berechtigte die Störung einer Grunddienstbarkeit über die gesetzliche Frist von 30 Jahren hinaus, erlischt das Recht unwiderruflich, da der korrespondierende Anspruch auf Beseitigung des Hindernisses verjährt ist.
  • Ein erloschenes Recht lebt nicht wieder auf: Ist eine Dienstbarkeit infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs einmal untergegangen, belebt die nachträgliche Beseitigung des ursprünglichen Hindernisses das Recht nicht automatisch wieder.
  • Korrigieren Sie das Grundbuch ohne Zustimmung: Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Löschung einer unrichtigen Grundbucheintragung ohne Bewilligung des eingetragenen Berechtigten erzwingen, wenn er die materielle Unrichtigkeit objektiv durch verlässliche Dokumente nachweist.

Rechte, die im Grundbuch verankert sind, bewahrt man nur durch die konsequente Durchsetzung des Anspruchs auf ihre ungehinderte Ausübung.


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Experten Kommentar

Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht scheint unantastbar. Dieses Urteil macht klar: Die 30-jährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Beseitigung einer Störung ist der stille Killer von Grunddienstbarkeiten. Sobald diese Frist abgelaufen ist, erlischt das Recht unwiderruflich, selbst wenn die Blockade später verschwindet. Für Eigentümer ist das strategisch wichtig, denn es beweist, dass eine Löschung im Grundbuch ohne Zustimmung des Berechtigten möglich ist, wenn die Unrichtigkeit der Eintragung schlüssig durch alte Flurkarten oder Luftbilder belegt wird.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht durch Nichtnutzung verjähren?

Die einfache Nichtnutzung eines im Grundbuch gesicherten Wegerechts führt nicht zum Verlust der Grunddienstbarkeit. Ein eingetragenes Recht erlischt erst dann, wenn seine Ausübung durch eine massive, dauerhafte Störung unmöglich gemacht wird und der Berechtigte diese Blockade jahrzehntelang duldet. Das Wegerecht geht unwiderruflich verloren, wenn der Anspruch auf Beseitigung der Störung über dreißig Jahre hinweg verjährt ist (§ 1028 BGB).

Dieses Prinzip basiert auf der gesetzlichen Koppelung des Wegerechts an den Beseitigungsanspruch. Wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks ein dauerhaftes Hindernis – wie einen Anbau oder ein Gebäude – auf dem Weg errichtet, entsteht sofort der Anspruch auf Entfernung. Die lange Verjährungsfrist von dreißig Jahren beginnt in diesem Moment zu laufen. Wird dieser Anspruch nicht rechtzeitig gerichtlich durchgesetzt, erlischt die Grunddienstbarkeit automatisch, da die Möglichkeit zur Nutzung des Weges als hinfällig betrachtet wird.

Der Eintritt der Verjährung führt zu einem endgültigen Rechtsverlust. Konkret: Wurde die Störung beispielsweise im Jahr 1960 errichtet, trat die Verjährung um 1990 ein. Selbst wenn das Hindernis erst Jahrzehnte später, etwa 2020, entfernt wird, lebt das erloschene Wegerecht nicht wieder auf. Die Verjährung ist eine strikte juristische Folge der Untätigkeit. Das Gesetz belohnt nicht das passive Abwarten, sondern die aktive Verteidigung eingetragener Rechte.

Überprüfen Sie umgehend alle Blockaden Ihres Wegerechts, notieren Sie das genaue Errichtungsdatum der Störung und leiten Sie gegebenenfalls rechtzeitig die notwendigen Schritte zur gerichtlichen Hemmung der 30-Jahres-Frist ein.


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Wann erlischt eine Grunddienstbarkeit wie das Wegerecht rechtlich endgültig?

Eine Grunddienstbarkeit erlischt automatisch und endgültig kraft Gesetzes in dem Moment, in dem die dreißigjährige Verjährungsfrist für den Anspruch auf Beseitigung einer Störung abgelaufen ist. Dieses Erlöschen findet außerhalb des Grundbuchs statt, denn das materielle Recht hört unabhängig von der Eintragung zu existieren auf. Für den Leser, ob Berechtigter oder Belasteter, stellt dieser Augenblick den unwiderruflichen „Point of No Return“ dar.

Die Regelung nach § 1028 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) koppelt das Schicksal des Wegerechts direkt an die Verjährung des Beseitigungsanspruchs. Die 30-jährige Frist beginnt genau dann zu laufen, wenn die Ausübung des Rechts durch eine bauliche Anlage wie ein Gebäude oder eine Mauer erstmals unmöglich gemacht wurde. Hat der Berechtigte 30 Jahre lang keine Klage eingereicht, um diese Störung zu beseitigen, ist das Recht am Ende der Frist vollständig erloschen.

Nehmen wir an, die Blockade des Weges begann 1950: Das Recht erlosch bereits um 1980. Ab diesem Zeitpunkt war die Grundbucheintragung objektiv unrichtig. Der Abriss des störenden Gebäudes im Jahr 2018 kann das Recht nicht wiederbeleben, da der Rechtsverlust durch die Untätigkeit während der 30 Jahre davor bereits feststand. Das Grundbuchamt kann die formelle Korrektur des Grundbuchs nur bestätigen, nicht jedoch den Zeitpunkt des materiellen Erlöschens bestimmen.

Wenn Sie als Eigentümer des belasteten Grundstücks die Löschung anstreben, fixieren Sie den genauen Zeitpunkt der Errichtung der Störung durch amtliche Dokumente.


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Wie kann ich die Löschung eines Wegerechts ohne Zustimmung des Berechtigten durchsetzen?

Wenn der Berechtigte die Löschung eines erloschenen Rechts blockiert, können Sie diese Zustimmung juristisch umgehen. Der Weg führt über die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 22 GBO. Sie müssen dem Grundbuchamt dabei beweisen, dass die eingetragene Last objektiv unrichtig ist, weil das Wegerecht materiell-rechtlich nicht mehr existiert.

Der Schlüssel zum Erfolg ist der Nachweis, dass das Recht durch Verjährung des Beseitigungsanspruchs erloschen ist. Sie müssen belegen, dass die Ausübung des Wegerechts durch eine massive bauliche Anlage über mehr als 30 Jahre hinweg unmöglich gemacht wurde. Die Untätigkeit des Berechtigten in dieser Zeit führte zum endgültigen Erlöschen des Rechts, unabhängig von der formalen Eintragung im Grundbuch. Vermeiden Sie die Argumentation, dass der Weg nur ungenutzt war; Sie müssen zwingend die objektive Unmöglichkeit der Nutzung beweisen.

Reichen Sie beim Grundbuchamt eine lückenlose Dokumentation ein, welche den Beginn und die Dauer der Störung schlüssig darlegt. Sollte das Grundbuchamt die Löschung dennoch ablehnen, legen Sie Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Das Urteil des OLG Oldenburg (Az.: 12 W 38/22) zeigt, dass Gerichte die Löschung anordnen, sobald die Verjährung der Störungsbeseitigung bewiesen ist.

Erstellen Sie eine chronologische Beweiskette über die jahrzehntelange Störung, um die Lastenfreiheit Ihres Grundstücks gerichtlich durchzusetzen.


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Was gilt als Beweis für die Unrichtigkeit des Grundbuchs bei einem alten Wegerecht?

Der Schlüssel zur erzwungenen Löschung eines Wegerechts ohne die Zustimmung des Berechtigten liegt im Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 22 GBO. Sie benötigen amtliche Dokumente, die allgemein zugänglich und verlässlich sind. Diese Beweise müssen zweifelsfrei belegen, wann die Nutzung des eingetragenen Wegerechts durch eine massive Störung unmöglich wurde. Nur so lässt sich der exakte Startpunkt der 30-jährigen Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch fixieren.

Das Gericht muss überzeugt werden, dass das Recht materiell-rechtlich erloschen ist. Konkret müssen Sie den genauen Zeitpunkt der Errichtung des Hindernisses dokumentieren, um die dreißigjährige Verjährung nachzuweisen. Nutzen Sie historische Flurkarten oder amtliche Lagepläne, welche den ursprünglichen Weg und die Abweichung durch die neue Bebauung klar kontrastieren. Wichtig ist dabei, dass nur die Unmöglichkeit der eingetragenen Nutzung entscheidend ist.

Zusätzlich sind Beweise erforderlich, die die physische Blockade bestätigen. Archivierte Luftbilder oder Satellitenaufnahmen aus der Zeit der vermuteten Störung sind dabei äußerst wertvoll, da sie die bauliche Existenz des Hindernisses belegen. Auch öffentliche Urkunden wie Baugenehmigungen, alte Kaufverträge oder – wie im Fall Oldenburg – Zeitungsartikel, die den Bau und die Dauer der Existenz des Hindernisses dokumentieren, dienen als Nachweis.

Kontaktieren Sie Ihr örtliches Kataster- oder Bauordnungsamt, um historische Luftbilder und die Baugenehmigung der entsprechenden Anlage anzufordern.


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Wie verhindere ich als Berechtigter, dass mein Anspruch auf Beseitigung einer Störung verjährt?

Die Regel: Verjährung eines Beseitigungsanspruchs verhindern Sie nur durch aktive, formelle Schritte. Das bloße Fordern der Beseitigung oder Verhandlungen mit dem Störer reichen nicht aus, um die Verjährungsfrist zu stoppen. Da die Verjährung des Beseitigungsanspruchs (meist dreißig Jahren) zum endgültigen Erlöschen Ihres Rechts führt, müssen Sie verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen. Der sicherste Weg ist die rechtzeitige Einleitung eines Klageverfahrens.

Das Bürgerliche Gesetzbuch legt fest, dass die lange Verjährungsfrist nach § 197 BGB nur durch spezifische gerichtliche Handlungen unterbrochen oder gehemmt wird. Die Hemmung bewirkt, dass die Zeit während der Dauer der Maßnahme stillsteht und nach deren Ende die Frist weiterläuft. Diese Hemmung tritt ein, sobald Sie eine Klage auf Beseitigung einreichen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken. Informelle Schritte wie mündliche Aufforderungen, einfache Briefe oder außergerichtliche Verhandlungen unterbrechen die Verjährungsfrist hingegen niemals.

Stellen Sie eine Störung Ihres Wegerechts fest, sollten Sie diese sofort detailliert dokumentieren und den Nachbarn schriftlich zur Beseitigung auffordern. Bleibt die Kooperation aus und sind bereits viele Jahre seit Beginn der Störung vergangen, handeln Sie. Warten Sie nicht länger auf eine gütliche Einigung, wenn die 30-Jahres-Frist droht abzulaufen. Geben Sie den Anspruch rechtzeitig in die gerichtliche Verfolgung, um den Rechtsverlust durch Untätigkeit zu vermeiden.

Konsultieren Sie unverzüglich einen Anwalt für Immobilienrecht, um die genaue Laufzeit der 30-Jahres-Frist zu prüfen und gegebenenfalls die Klage einzuleiten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Beseitigungsanspruch

Der Beseitigungsanspruch ist das gesetzlich verbriefte Recht eines Eigentümers, die dauerhafte Störung oder Beeinträchtigung seines Grundstücks oder eines darauf liegenden Rechts gerichtlich zu beenden.
Dieses Instrument soll gewährleisten, dass Eigentumsrechte und eingetragene Lasten effektiv gegen unzulässige Eingriffe verteidigt werden können, indem der ursprüngliche, rechtmäßige Zustand wiederhergestellt wird.

Beispiel: Im vorliegenden Fall hätte der Berechtigte des Wegerechts bereits 1950 den Beseitigungsanspruch gegen den Bau der CC Klinik geltend machen müssen, um die Blockade des Weges zu verhindern.

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Bewilligung des Betroffenen

Eine Bewilligung des Betroffenen ist die formelle Zustimmungserklärung einer Person, deren eingetragenes Recht im Grundbuch gelöscht oder verändert werden soll, damit das Grundbuchamt tätig werden darf.
Das Grundbuchamt arbeitet nach dem strengen Formalitätsprinzip und benötigt diesen Nachweis, um sicherzustellen, dass keine Rechte unrechtmäßig oder ohne Wissen des Berechtigten aus dem Register entfernt werden.

Beispiel: Da der Berechtigte des Wegerechts die Löschung blockierte, musste die Grundstückseigentümerin beweisen, dass die Grundbuchunrichtigkeit vorlag, um die Bewilligung des Betroffenen zu umgehen.

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Grundbuchunrichtigkeit

Juristen sprechen von Grundbuchunrichtigkeit, wenn die tatsächliche materielle Rechtslage von dem abweicht, was im öffentlichen Register (Grundbuch) eingetragen ist.
Weil das Gesetz vom Grundsatz der Richtigkeit des Grundbuchs ausgeht, muss derjenige, der eine Berichtigung ohne Zustimmung des Berechtigten beantragt, diese Diskrepanz zweifelsfrei beweisen, etwa durch amtliche Dokumente.

Beispiel: Nachdem das Wegerecht durch Verjährung erloschen war, war die Fortführung dieses Rechts im Grundbuch ab etwa 1980 eine Grundbuchunrichtigkeit, die korrigiert werden musste.

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Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht, das dem Eigentümer eines Grundstücks (herrschendes Grundstück) erlaubt, ein fremdes Grundstück (dienendes Grundstück) in bestimmter Weise zu nutzen oder dessen Eigentümer zur Duldung einer Nutzung zu verpflichten.
Diese Regelung dient der besseren Bewirtschaftung und Nutzbarkeit von Grundstücken, indem sie beispielsweise die Einräumung eines Geh- und Fahrrechts oder die Sicherung von Versorgungsleitungen rechtlich absichert.

Beispiel: Das im Jahr 1949 eingetragene Wegerecht zur schrägen Überquerung des Nachbargrundstücks stellte eine typische Grunddienstbarkeit im Sinne des § 1018 BGB dar.

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Verjährung

Die Verjährung beschreibt den rechtlichen Umstand, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann, weil der Schuldner ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht erhält.
Das Gesetz etabliert Verjährung, um Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen; nach sehr langer Zeit sollen keine Ansprüche mehr überraschend geltend gemacht werden können, deren Beweislage schwierig geworden ist.

Beispiel: Die dreißigjährige Verjährungsfrist für den Beseitigungsanspruch begann 1950 mit der Störung zu laufen und führte im Jahr 1980, lange vor dem Abriss der Klinik, zum endgültigen Erlöschen des Wegerechts.

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Das vorliegende Urteil


OLG Oldenburg – Az.: 12 W 38/22 – Beschluss vom 20.7.2022


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