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Wegerecht umfasst als Oberbegriff das Fahrrecht und das Gehrecht

Grundstücksnachbarn streiten um die Nutzung einer Garagenzufahrt. Darf man einen Weg, der laut Grundbucheintrag „befahren“ werden darf, auch zu Fuß begehen? Das Oberlandesgericht Koblenz hat nun ein Urteil zur Reichweite von Grunddienstbarkeiten gefällt und entschieden, dass ein eingetragenes Fahrrecht nicht automatisch auch ein Gehrecht beinhaltet. Dieses Urteil wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung präziser Formulierungen im Grundbuch und die Auslegung von Rechten im Nachbarschaftsrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
  • Datum: 25.07.2024
  • Aktenzeichen: 2 U 462/23
  • Verfahrensart: Rechtsstreit wegen Duldung im Zusammenhang mit einer Grunddienstbarkeit
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Grundstücksrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Klägerin: Fordert die Herausgabe des mit dem Garagenanbau überbauten Teils des Grundstücks. Ihre Klage wurde in diesem Punkt teilweise stattgegeben.
    • Beklagter: War in der Rechtsstreitigkeit die Partei, die mittels Berufung eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung herbeiführen wollte. Er wird verurteilt, den umstrittenen Grundstücksteil an die Klägerin herauszugeben; seine weiteren Ansprüche sowie die Widerklage wurden abgewiesen.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es ging um einen Streit über das Duldungsrecht hinsichtlich einer Grunddienstbarkeit. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob der mit einem Garagenanbau überbaute Teil eines Grundstücks an die Klägerin herausgegeben werden muss.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde zu klären, ob die Voraussetzungen des Duldungsrechts im Rahmen einer Grunddienstbarkeit vorliegen und ob der Beklagte verpflichtet ist, den betroffenen Grundstücksteil herauszugeben.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Beklagte wird verurteilt, den mit dem Garagenanbau überbauten Teil des Grundstücks an die Klägerin herauszugeben. Die weiteren Ansprüche der Klägerin sowie die Widerklage wurden abgewiesen.
    • Begründung: Die Berufung, die sich auf das Duldungsrecht in Bezug auf die Grunddienstbarkeit beschränkte, hatte in der Sache Erfolg; ferner lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne umfassenden Tatbestandserlass vor.
    • Folgen: Die Kosten des ersten Rechtszugs werden zwischen den Parteien aufgeteilt (Klägerin 2/3, Beklagter 1/3), während die Kosten des zweiten Rechtszugs von der Klägerin getragen werden. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

Wegerecht im Fokus: Streitfälle und Rechte rund um Wege und Zugänge

Wegerecht bildet die rechtliche Grundlage für Fahr- und Gehrecht, welche im Verkehrs- und Grundstücksrecht zentrale Bedeutung haben. Diese Regelungen betreffen unter anderem die Nutzung von Wegen, das Zugangsrecht und Ermittlungen zur Wegerechtsausübung. Auch Aspekte wie Dienstbarkeit, Erschließungsrecht sowie Rechte und Pflichten der Beteiligten rücken dabei in den Fokus. Solche Streitfragen finden ihren Niederschlag im Wegerechtsstreit und im Wegerechtsschutz, was das Zusammenspiel mit Umwelt- und Nachbarrecht besonders interessant macht.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der diese Zusammenhänge verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Grunddienstbarkeit für Garagenzufahrt: OLG Koblenz grenzt Fahrrecht von Gehrecht ab

Nachbar geht auf schmalem Weg zur Garage, während VW Golf geparkt ist; Konflikt zwischen Fußgänger- und Fahrzeugnutzung.
Abgrenzung von Fahrrecht und Gehrecht | Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Rechtsstreit über die Auslegung einer Grunddienstbarkeit die Reichweite eines eingetragenen Fahrrechts präzisiert. Die Richter entschieden, dass ein im Grundbuch eingetragenes Fahrrecht nicht automatisch auch ein Recht zum Begehen des belasteten Grundstücks beinhaltet.

Streit um Zuwegung zur Garage

Im Zentrum des Falls stand die Nutzung einer Garagenzufahrt. Die Klägerin wollte nicht nur mit dem Auto durch die Zufahrt auf dem Grundstück des Beklagten fahren, sondern diese auch zu Fuß nutzen, um zu ihrer Garage zu gelangen. Der Beklagte widersprach dieser Nutzung. Im Grundbuch war lediglich ein „Fahrrecht“ eingetragen, das in der Eintragungsbewilligung als Recht „zu fahren“ beschrieben wurde.

Auslegung der Grundbucheintragung

Das OLG Koblenz betonte die fundamentale Bedeutung des Grundbucheintrags für die Auslegung einer Grunddienstbarkeit. Bei der Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Grunddienstbarkeit ist vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt. Die Richter stellten klar, dass ein „Fahrrecht“ und ein „Gehrecht“ als eigenständige, voneinander losgelöste Rechte zu verstehen sind. Dies zeige sich auch in der Rechtspraxis, wo häufig ausdrücklich ein „Geh- und Fahrrecht“ eingetragen werde.

Bedeutung der örtlichen Gegebenheiten

Die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort bestärkten die rechtliche Einschätzung des Gerichts. Die Garage war für die Klägerin auch durch ihr Haus und über einen separaten Fußweg auf ihrem eigenen Grundstück erreichbar. Ein zwingendes Bedürfnis für ein Recht, die Garage über das Grundstück des Beklagten zu Fuß zu erreichen, bestand somit nicht. Die bisherige ungehinderte Nutzung der Zufahrt zu Fuß beruhte nach Ansicht des Gerichts möglicherweise auf einer stillschweigenden Gestattung aufgrund familiärer Verbundenheit, nicht aber auf der Grunddienstbarkeit selbst.

Rechtliche Konsequenzen

Das OLG Koblenz hob damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts teilweise auf. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte das Begehen der Zufahrt durch sie oder durch zur Nutzung der Garage befugte Personen duldet. Die Kosten des ersten Rechtszugs wurden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt, die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein eingetragenes Fahrrecht nicht automatisch auch ein Recht zum Begehen des Grundstücks beinhaltet. Bei der Auslegung einer Grunddienstbarkeit ist streng nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung zu verfahren – nur was explizit eingetragen ist, gilt auch als Recht. Diese Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung der exakten Formulierung bei der Eintragung von Grunddienstbarkeiten und die strenge Auslegung solcher Rechte durch die Gerichte.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen möchten oder bereits eingetragen haben, müssen Sie sehr genau darauf achten, welche Rechte Sie konkret benötigen und diese explizit aufführen lassen. Ein Fahrrecht allein berechtigt Sie beispielsweise nicht automatisch dazu, das Grundstück auch zu Fuß zu betreten. Lassen Sie sich daher vor der Eintragung einer Grunddienstbarkeit rechtlich beraten und formulieren Sie alle gewünschten Nutzungsrechte präzise aus. Nachträgliche Erweiterungen der Rechte sind meist nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers möglich.

Benötigen Sie Hilfe?

Verlässliche Unterstützung bei der Klärung von Nutzungsrechten

Die jüngste Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz verdeutlicht, wie wichtig der genaue Wortlaut von Grundbucheintragungen bei Grunddienstbarkeiten ist. Die Unterscheidung von Fahrrecht und Gehrecht, insbesondere im Fall einer Garagenzufahrt, macht deutlich, dass eine präzise rechtliche Bewertung der tatsächlichen Nutzungsrechte unabdingbar ist. Lokale Gegebenheiten und die konkrete Formulierung im Grundbuch können maßgeblich für die Einschätzung der bestehenden Rechte sein.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation differenziert zu analysieren und den exakten Umfang bestehender Rechte zu ermitteln. In einem persönlichen Austausch können wir gemeinsam die relevanten Aspekte betrachten und so zu einer fundierten Klärung beitragen.

Ersteinschätzung anfragen

FAQ - Häufig gestellte Fragen zum Thema

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist der rechtliche Unterschied zwischen einem Fahrrecht und einem Gehrecht?

Ein Gehrecht gestattet ausschließlich das Überqueren eines fremden Grundstücks zu Fuß, während ein Fahrrecht zusätzlich die Nutzung mit Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen erlaubt.

Umfang des Gehrechts

Das Gehrecht beschränkt sich auf die Nutzung des Weges durch Fußgänger. Wenn Sie ein Gehrecht besitzen, dürfen Sie das fremde Grundstück ausschließlich zu Fuß überqueren. Dies gilt nicht nur für Sie als Eigentümer, sondern auch für Ihre Mieter, Besucher und Dienstleister.

Umfang des Fahrrechts

Mit einem Fahrrecht steht Ihnen eine erweiterte Nutzung zu. Sie dürfen das Grundstück auch mit Kraftfahrzeugen befahren. Wichtig dabei: Das Fahrrecht beinhaltet nicht automatisch das Recht, auf dem Weg zu parken. Das Abstellen von Fahrzeugen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

Rechtliche Absicherung

Beide Rechtsformen werden üblicherweise durch eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert. Eine reine Gewohnheit oder mündliche Absprache reicht nicht aus, um daraus ein verbrieftes Recht abzuleiten. Die genaue Art der Nutzung – ob Geh- oder Fahrrecht – muss eindeutig festgelegt sein.

Nutzungsumfang

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein im Grundbuch eingetragenes Gehrecht unter bestimmten Umständen auch das Befahren einschließen kann. Dies ist jedoch eine Ausnahme und muss sich aus den Umständen der Eintragung ergeben. Grundsätzlich gilt: Die Art der erlaubten Nutzung muss im Einzelfall durch vertragliche Vereinbarungen klar festgelegt werden.


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Wie wird ein Wegerecht korrekt im Grundbuch eingetragen?

Die Eintragung eines Wegerechts erfolgt als Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs unter „Lasten und Beschränkungen“. Dabei wird das Wegerecht stets im Grundbuch des dienenden Grundstücks eingetragen.

Notwendige Schritte zur Eintragung

Ein Notar muss einen Antrag auf Eintragung der Grunddienstbarkeit beim Grundbuchamt einreichen. Für die Eintragung sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Eine Bewilligungserklärung des Grundstückseigentümers
  • Ein Lageplan mit präzisen Angaben zum Verlauf des Wegerechts
  • Eine notariell beglaubigte Vereinbarung

Präzise Formulierung der Eintragung

Die notarielle Vereinbarung muss folgende Aspekte konkret festlegen:

  • Art der Nutzung (z.B. Geh- oder Fahrrecht)
  • Befugter Personenkreis
  • Eventuelle Nutzungsentschädigung
  • Genaue Beschreibung der Wegefläche
  • Vereinbarungen zur Instandhaltung

Besonderheiten der Eintragung

Im Grundbuch des begünstigten (herrschenden) Grundstücks kann zusätzlich ein sogenannter Herrschvermerk eingetragen werden. Diese Eintragung ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, kann aber zur Klarstellung sinnvoll sein.

Die Eintragung wird erst mit der Aufnahme ins Grundbuch rechtswirksam. Wenn Sie spezielle Nutzungsvereinbarungen treffen möchten, müssen diese in der Eintragungsbewilligung genau beschrieben werden. Das Grundbuchamt nimmt dann einen Verweis auf die entsprechende Urkunde in den Grundbucheintrag auf.

Abgrenzung verschiedener Nutzungsrechte

Bei der Formulierung des Wegerechts sollten Sie genau festlegen, welche Nutzungsart beabsichtigt ist:

  • Ein reines Gehrecht erlaubt nur das Betreten zu Fuß
  • Ein Fahrrecht umfasst die Nutzung mit Fahrzeugen
  • Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Weg ist ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet

Die präzise Formulierung der Eintragung ist entscheidend, um späteren Streitigkeiten vorzubeugen. Der Notar fertigt zwar die Formulierung an, Sie sollten den Text aber sorgfältig prüfen.


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Welche Rolle spielen die örtlichen Verhältnisse bei der Auslegung von Wegerechten?

Die örtlichen Verhältnisse sind maßgeblich für die konkrete Ausgestaltung und Ausübung eines Wegerechts. Bei der Auslegung eines Wegerechts kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden Charakter des betroffenen Grundstücks sowie auf das Bedürfnis an, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen.

Bedeutung der baulichen Gegebenheiten

Wenn Sie ein Wegerecht besitzen oder einräumen möchten, müssen Sie die tatsächlich bestehenden örtlichen Verhältnisse berücksichtigen. Diese können die Nutzungsmöglichkeiten erheblich einschränken. So können beispielsweise gewachsene Bäume und Hecken die nutzbare Breite eines Weges begrenzen.

Anpassung an technische Entwicklungen

Bei zeitlich unbegrenzten Wegerechten ist nicht die ursprüngliche Nutzung zum Zeitpunkt der Bestellung maßgeblich. Stattdessen können sich Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit durch wirtschaftliche oder technische Entwicklungen verändern. Wenn Sie zum Beispiel ein älteres Wegerecht besitzen, kann sich die erforderliche Wegbreite an moderne Fahrzeuggrößen anpassen.

Grenzen der Nutzung

Die örtlichen Verhältnisse können auch die maximale Nutzungsbreite eines Wegerechts festlegen. Wenn die baulichen Gegebenheiten beispielsweise nur eine Durchfahrtsbreite von 2,38 Metern zulassen, kann sich daraus kein Anspruch auf eine größere Wegbreite ergeben.

Die Auslegung eines Wegerechts orientiert sich dabei stets an zwei Hauptkriterien:

  • Der Verkehrsauffassung entsprechender Charakter des Grundstücks
  • Das tatsächliche Bedürfnis zur Nutzung des Wegerechts

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Welche Bedeutung hat die Grundbucheintragung für den Umfang eines Wegerechts?

Die Grundbucheintragung ist für den Umfang eines Wegerechts von zentraler rechtlicher Bedeutung. Ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht wird als Grunddienstbarkeit in Abteilung II unter „Lasten und Beschränkungen“ vermerkt.

Rechtliche Bindungswirkung

Die Eintragung im Grundbuch macht das Wegerecht zu einem dinglichen Recht, das auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen bleibt. Wenn Sie ein Grundstück mit einem eingetragenen Wegerecht erwerben, sind Sie automatisch an die festgelegten Rechte und Pflichten gebunden.

Inhalt und Umfang der Eintragung

Der konkrete Umfang des Wegerechts wird durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung präzisiert. Darin werden folgende Aspekte festgelegt:

  • Die Art der Nutzung
  • Der berechtigte Personenkreis
  • Die Kostenbeteiligung für den Unterhalt
  • Eventuelle Nutzungsentschädigungen

Änderungen und Anpassungen

Der Umfang einer Grunddienstbarkeit kann sich mit der Zeit den Bedürfnissen anpassen, solange die Nutzung in ihrer Art gleichbleibt und keine unvorhersehbaren willkürlichen Änderungen vorgenommen werden. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Wegerecht zum Erreichen Ihres Grundstücks: Die Art der genutzten Fahrzeuge darf sich dabei modernisieren, solange die grundsätzliche Nutzung als Zufahrt bestehen bleibt.

Bedeutung der Formulierung

Die genaue Formulierung im Grundbuch ist entscheidend für die späteren Nutzungsmöglichkeiten. Ein allgemein eingetragenes Wegerecht umfasst grundsätzlich sowohl das Gehen als auch das Fahren. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann dabei unter Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten bestimmen, wo und wie der Übergang ermöglicht wird.


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Was ist bei der nachträglichen Erweiterung eines bestehenden Wegerechts zu beachten?

Die nachträgliche Erweiterung eines bestehenden Wegerechts unterliegt strengen rechtlichen Voraussetzungen und ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Grundsätzliche Voraussetzungen

Ein bestehendes Wegerecht kann nicht einfach einseitig erweitert werden. Wenn der Umfang des Wegerechts im Grundbuch oder in der notariellen Urkunde genau festgelegt ist, stellt diese Festlegung die äußerste Grenze der zulässigen Nutzung dar. Eine Erweiterung ist dann nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.

Anpassung bei geänderten Verhältnissen

Wenn sich die Verhältnisse seit der Bestellung des Wegerechts wesentlich geändert haben, kann eine Anpassung des Nutzungsumfangs möglich sein. Dies gilt jedoch nur, wenn die Art der Benutzung des Grundstücks dem Wesen nach gleich bleibt. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Wegerecht für Ihr Wohngrundstück – wenn Sie nun zusätzlich ein Gewerbe einrichten möchten, entspricht dies nicht mehr der ursprünglichen Vereinbarung.

Grenzen der Erweiterung

Nicht zulässig sind Erweiterungen, die:

  • zu einer unzumutbaren Mehrbelastung des dienenden Grundstücks führen
  • den ursprünglich vereinbarten Nutzungszweck grundlegend ändern
  • gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen

Formelle Anforderungen

Wenn eine Erweiterung des Wegerechts möglich ist, muss diese:

  • notariell beurkundet werden
  • im Grundbuch eingetragen werden
  • die genauen Maße und den Umfang der Erweiterung festlegen

Die Rechtsprechung zeigt, dass selbst bei nachgewiesener Notwendigkeit, etwa für ein gefahrloses Einfahren in die öffentliche Straße, keine automatische Erweiterung des Wegerechts erfolgt. Wenn Sie beispielsweise eine Verbreiterung des Weges benötigen, müssen Sie dies mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks vereinbaren.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar - Juristische Fachbegriffe kurz und knapp einfach erklärt

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grunddienstbarkeit

Ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks (herrschendes Grundstück) erlaubt, ein anderes Grundstück (dienendes Grundstück) in bestimmter Weise zu nutzen. Die Grunddienstbarkeit ist im § 1018 BGB geregelt und bleibt auch bei Eigentümerwechsel bestehen. Sie kann verschiedene Nutzungsrechte wie Wegerechte, Leitungsrechte oder Bebauungsbeschränkungen umfassen.

Beispiel: Ein Grundstückseigentümer erhält das Recht, über das Nachbargrundstück zu seiner Garage zu fahren, weil sein Grundstück sonst nicht mit dem Auto erreichbar wäre.


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Fahrrecht

Eine spezielle Form der Grunddienstbarkeit, die dem Berechtigten erlaubt, mit Fahrzeugen über ein fremdes Grundstück zu fahren. Es ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung streng vom Gehrecht zu unterscheiden und umfasst nicht automatisch das Recht, den Weg auch zu Fuß zu nutzen. Die genaue Reichweite ergibt sich aus dem Grundbucheintrag.

Beispiel: Ein Grundstückseigentümer darf mit seinem Auto über die Einfahrt des Nachbarn zu seiner Garage fahren, hat aber nicht automatisch das Recht, diese Einfahrt auch zu Fuß zu nutzen.


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Grundbucheintrag

Die rechtlich verbindliche Dokumentation von Eigentumsverhältnissen und Rechten an Grundstücken im Grundbuch. Er ist nach § 873 BGB für die Wirksamkeit von Rechtsänderungen an Grundstücken erforderlich. Der exakte Wortlaut des Eintrags ist maßgeblich für die Auslegung der gewährten Rechte.

Beispiel: Wird nur ein „Fahrrecht“ eingetragen, nicht aber ein „Geh- und Fahrrecht“, darf der Berechtigte den Weg ausschließlich mit Fahrzeugen nutzen.


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Wegerecht

Ein Sammelbegriff für verschiedene Rechte zur Nutzung von Wegen auf fremden Grundstücken. Es umfasst als Oberbegriff sowohl Fahrrechte als auch Gehrechte und ist typischerweise durch eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB abgesichert. Die konkrete Ausgestaltung muss im Grundbuch eindeutig festgelegt sein.

Beispiel: Ein umfassendes Wegerecht kann beinhalten, dass der Berechtigte sowohl mit dem Auto fahren als auch zu Fuß gehen darf.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1018 BGB: Diese Vorschrift regelt die Auslegung von Grundstücksrechten wie Grunddienstbarkeiten. Dabei ist der Wortlaut und der Sinn der Grundbucheintragung entscheidend, um den Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit zu bestimmen. Objektive Interpretationsmethoden sollen sicherstellen, dass die Rechte für einen unbefangenen Betrachter klar erkennbar sind. Im vorliegenden Fall wurde geprüft, ob die eingetragene Grunddienstbarkeit das Recht umfasst, das Grundstück des Beklagten zu begehen, um zur Garage zu gelangen. Das Gericht stellte fest, dass dies nicht der Fall ist, da die Auslegung den tatsächlichen Eintragungsinhalt nicht unterstützt.
  • § 874 BGB: Diese Vorschrift betrifft die Eintragung von Rechten ins Grundbuch und deren Wirksamkeit gegenüber Dritten. Eine Grunddienstbarkeit wird nur durch Eintragung im Grundbuch rechtswirksam. Zudem dürfen nur berechtigte Änderungen oder Widerrufe von den Beteiligten vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall wurde untersucht, ob die Eintragung der Grunddienstbarkeit den Anspruch auf Durchgang zum Garagenbereich begründet. Das Gericht entschied, dass die Eintragung nicht ausreichend ist, um ein solches Durchgangsrecht zu begründen, da der konkrete Wortlaut dies nicht vorsieht.
  • § 1004 BGB: Dieser Paragraph ermöglicht es dem Eigentümer, bei Störungen seines Eigentums die Beseitigung der Störung zu verlangen oder Unterlassung zu fordern. Ein Duldungsanspruch kann sich daraus ergeben, dass jemand unberechtigt in das Grundstück eingreift. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht fälschlicherweise einen Duldungsanspruch zugunsten der Klägerin anerkannt, der es ihr erlauben sollte, das Grundstück des Beklagten zu begehen. Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf, da die Grunddienstbarkeit nicht das erforderliche Durchgangsrecht umfasst.
  • § 1027 BGB: Diese Vorschrift regelt den Widerruf und die Änderung von im Grundbuch eingetragenen Rechten. Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller Beteiligten und müssen ordnungsgemäß ins Grundbuch eingetragen werden. Im Kontext des vorliegenden Falls spielte § 1027 BGB eine Rolle bei der Beurteilung, ob Änderungen an der bestehenden Grunddienstbarkeit zulässig sind. Das Gericht stellte fest, dass eine Erweiterung der Dienstbarkeit über den ursprünglichen Eintragsinhalt hinaus nicht ohne Zustimmung und formale Eintragung möglich ist.
  • § 540 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift der Zivilprozessordnung ermöglicht es dem Gericht, Entscheidungen ohne sachliche Prüfung des Inhalts zu treffen, wenn keine Streitfragen bestehen. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 540 Abs. 2 ZPO erfüllt sind, da das Rechtsmittel unzulässig war und kein Tatbestand für eine umfassende Prüfung notwendig war. Dies beeinflusste die Prozesskostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils.

Das vorliegende Urteil


OLG Koblenz – Az.: 2 U 462/23 – Urteil vom 25.07.2024


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