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Wegedienstbarkeit nach code civil von 1804

OLG Zweibrücken

Az.: 3 W 79/03

Beschluss vom 26.06.2003


Leitsatz des Gerichts:

Zu den Voraussetzungen der Begründung einer Wegerechtsdienstbarkeit nach dem pfälzischen Zivilrecht des 19. Jahrhunderts (code civil von 1804) und zum Nachweis des (Fort-) Bestehens eines solchen Rechts.


Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten sind Eigentümer aneinander grenzender Grundstücke im südpfälzischen B. Zu dem im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz der erstbeteiligten Eheleute gehören die Gebäude- und Freiflächen Flurstück Nrn. 62/2 und 61 mit unmittelbarem Zugang zur öffentlichen H-Straße; die Grundstücke des Beteiligten zu 2) (Gebäude- und Freiflächen Flurstück Nrn. 58/2, 62/1, 92/3) liegen hinter dem vorbezeichneten Grundbesitz der Erstbeteiligten und haben keinen eigenen Zugang zur Straße.

Die Zufahrt zum Grundbesitz des Beteiligten zu 2) ist in der Vergangenheit von der H-Straße her über die Hoffläche auf den Grundstücken der Erstbeteiligten erfolgt. Nachdem sich die Verfahrensbeteiligten zerstritten hatten, beantragte der Beteiligte zu 2) beim Grundbuchamt, an dem betroffenen Grundbesitz der Beteiligten zu 1) eine nach seinem Vorbringen aus der Zeit vor Anlegung des Grundbuchs herrührende altrechtliche Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) zu Gunsten seines Grundbesitzes einzutragen. Dazu hat er sich auf entsprechende Eintragungen in den die fraglichen Grundstücke betreffenden Protokollen über „Liquidation und Declaration des Besitzstandes, zugleich Grundsteuer-Kataster“ der Steuergemeinde/Ortschaft B. vom Dezember 1839 berufen.

Am 10. Oktober 2001 hat das Grundbuchamt gegen den Widerspruch der Beteiligten zu 1) an deren Grundbesitz Flurstück Nrn. 61 und 62/2 zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstück Nrn. 58/2, 62/1, 92/3 eine Grunddienstbarkeit (Durchfahrtrecht) mit Rang vom 13. bzw. 23. Dezember 1839 eingetragen.

Die von den Beteiligten zu 1) dagegen mit dem Ziel der Löschung, hilfsweise der Eintragung eines Amtswiderspruchs eingelegte Beschwerde ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Den auf Löschung der Eintragung gerichteten Hauptantrag hat die Zivilkammer als unzulässig angesehen. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass die Grunddienstbarkeit zwar unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen worden sei, ein Amtswiderspruch dagegen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO aber deshalb nicht in Betracht komme, weil eine durch die Eintragung bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft gemacht sei. Für die Kammer sei es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die gebuchte Grunddienstbarkeit nach den auf sie zur Anwendung kommenden Bestimmungen des französischen Code Civil entstanden und auch nicht später erloschen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) mit dem Begehren, das Grundbuchamt anzuweisen, gegen die Grunddienstbarkeit einen Amtswiderspruch in das Grundbuch einzutragen.

II. Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 78 Satz 1 GBO), nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei (§ 80 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde, im Übrigen daraus, dass sie als Eigentümer der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücke im Falle der Unrichtigkeit der Eintragung einen Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB hätten, der begehrte Amtswiderspruch also zu ihren Gunsten einzutragen wäre (Meikel/Streck, GBO, 7. Aufl., § 78 Rz. 10 und § 71 Rz. 125 m.w.N.; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 71 Rz. 68, 69).

In der Sache bleibt die weitere Beschwerde ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO, § 546 ZPO).

Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:

1. Die Zivilkammer hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1), soweit diese für zulässig erachtet worden ist, mit Recht als (unbefristete) beschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO behandelt. Wegen der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs des an den (dienenden) Grundstücken der Beteiligten zu 1) gebuchten Fahrtrechts zusammen mit dem (herrschenden) Grundbesitz des Beteiligten zu 2) (vgl. insoweit BayObLGZ 1986, 513, 516=NJW-RR 1987, 789; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 892 Rz. 11) ist entsprechend dem Grundsatz des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO eine Beschwerde gegen die Eintragung der Grunddienstbarkeit selbst nicht zulässig; jedoch greift § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO ein, wonach mit der Beschwerde verlangt werden kann, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen.

2. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Die Vorschrift will bei Eintragungen, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilhaben – hierunter fällt auch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch des belasteten Grundstücks, siehe vorstehend 1); möglichen Schadensersatzansprüchen gegen den Staat als Folge eines gutgläubigen Erwerbs vorbeugen. Ein Amtswiderspruch kann nur eingetragen werden, wenn beide Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vorliegen. Dabei muss die Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt feststehen. Dagegen braucht die Unrichtigkeit des Grundbuchs – wegen der Funktionsgleichheit des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO mit § 899 BGB – nur glaubhaft zu sein (BayObLG Rpfleger 1981, 397, 398; BayObLGZ 1986, 513, 515, jew. m.w.N.); hierfür reichen indes bloße Vermutungen und gedachte Möglichkeiten nicht aus, auch nicht ein non liquet; wenn ebenso viel für die Richtigkeit wie für die Unrichtigkeit des Grundbuchs spricht, kommt ein Amtswiderspruch nicht in Betracht (Meikel/Streck, aaO, § 53 Rz. 75 m.w.N.; OLG Düsseldorf Rpfleger 1976, 313).

3. In welchem Umfang das Grundbuchamt im vorliegenden Fall gegen gesetzliche Eintragungsvorschriften verstieß, indem es die altrechtliche Grunddienstbarkeit an dem Grundbesitz der Beteiligten zu 1) im Wege der Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) lediglich auf der Grundlage von Fotokopien aus dem Urkataster und zudem ohne Nachweise über das Fortbestehen des Rechts (vgl. insoweit BayObLG NJW-RR 1990, 724, 725; BayObLGZ 1991,139, 144; BayObLGZ 1988, 102, 109) eingetragen hat, muss nicht vertieft werden.

Denn jedenfalls hält die tatsächliche Würdigung der Zivilkammer dahin, dass die Behauptung einer dadurch eingetretenen Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft im Sinne von „überwiegend wahrscheinlich“ (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 294 Rz. 6) sei, der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der zutreffenden Auffassung des Landgerichts sind Entstehen und Erlöschen der hier in Rede stehenden Grunddienstbarkeit (Wegerecht) nach dem französischen Code Civil (CC) von 1804 als dem vor In-Kraft-Treten des BGB in der damals bayerischen Pfalz geltenden Recht zu beurteilen.

Die einschlägigen Vorschriften unterscheiden für den Erwerb von Grunddienstbarkeiten zwischen ständigen und nichtständigen Grunddienstbarkeiten (Art. 688 Abs. 1 CC servitudes continues ou discontinues) und zwischen sichtbaren und nicht sichtbaren Grunddienstbarkeiten (Art. 689 Abs. 1 CC servitudes apparentes ou non apparentes). Das Recht, über ein fremdes Grundstück seinen Weg zu nehmen, ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 688 Abs. 3 CC eine nichtständige Dienstbarkeit. Nichtständige Dienstbarkeiten konnten, ob sie sichtbar waren oder nicht, nicht durch dreißigjährigen Besitz (Art. 690 CC) und auch nicht durch unvordenkliche Verjährung erworben werden. Nach Art. 691 CC konnten sie vielmehr rechtsgeschäftlich nur durch „einen Titel“ („par titre“) erworben werden. Dieser Gesetzeswortlaut ist – nicht amtlich – mit „schriftlicher Verstattung“ übersetzt worden (etwa bei Stern, Der Code Civil mit den Abänderungen durch Reichs- und bayerisches Landesrecht, 2. Aufl., 1891). Es entspricht indes der ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass eine „Verstattung“ im Sinne von „par titre“ keine Schriftform voraussetzte, sondern formfrei möglich war. Eine notarielle Form für die Bestellung der Dienstbarkeit war erst mit dem In-Kraft-Treten von Art. 219 BayAG ZPO vom 1. Oktober 1879 an erforderlich (vgl. Stern, aaO, Anmerkung vor Art. 691).

Nach Art.695 CC konnte der für den Nachweis der Begründung der Grunddienstbarkeit fehlende „titre constitutif“ durch einen „titre recognitif“, ein Anerkenntnis des Eigentümers, ersetzt werden. Auch dieser „titre recognitif “ erfordert keine Form, kann also auch aus konkludenten Handlungen gefolgert werden (vgl. zum Ganzen: OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.5.2002 – 7 U 218/01; OLG Köln OLGR 1993, 208; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 138, 139; BayObLGE Band 11 Nr. 61, Seite 295 m.w.N.; RGZ 20, 348, 351; OLG Köln, Urt. v. 28.9.1882, abgedruckt in Puchelt, Zeitschrift für französisches Zivilrecht, Band 15, S. 96 f.; Meisner/Ring, Nachbarrecht in Bayern, 5. Aufl., 1961, § 32 B 1 (S. 499); Zachariä/Crome, Handbuch des französischen Zivilrechts, 8. Aufl., 1894, S. 660).

b) Eine unter der Geltung des Code Civil – wie vorbeschrieben – entstandene „altrechtliche“ Grunddienstbarkeit blieb auch nach In-Kraft-Treten des BGB ohne Eintragung in das neu angelegte Grundbuch fortbestehen (Art. 184 EGBGB); eine Grundbucheintragung war zwar möglich, aber nicht – auch nicht zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs – notwendig (Art. 187 EGBGB; vom Vorbehalt abweichender Regelung in Absatz 2 haben weder Bayern noch später Rheinland-Pfalz Gebrauch gemacht); solange die Grunddienstbarkeit nicht in das Grundbuch eingetragen war, bestand mithin für einen Erwerber des belasteten (dienenden) Grundstücks nicht die Möglichkeit eines gutgläubigen lastenfreien Erwerbs nach § 892 BGB (vgl. BGHZ 104, 139, 142=NJW 1988, 2037, 2038; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 138, 139; BayObLGZ 1989, 203, 207).

c) Nach Art. 703 CC hörten Dienstbarkeiten nach dem pfälzischen Zivilrecht auf („cessent“), wenn infolge des Zustandes des dienenden oder des herrschenden Grundstücks die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden konnte; nach Art. 704 CC lebten die Dienstbarkeiten, abgesehen von zwischenzeitlicher (dreißigjähriger) Verjährung, indes wieder auf („revivent“), wenn die Sachen wieder so hergestellt waren, dass man sie (die Dienstbarkeit) gebrauchen konnte (vgl. BGH LM Code Civil Nr. 5=WM 1966, 739, 740).

Im Übrigen erloschen („…. est eteinte…“) Wegerechtsdienstbarkeiten gemäß Art. 706, 707 CC durch dreißigjährigen Nichtgebrauch (Stabel, Institutionen des Französischen Civilrechts [Code Napoleon], 3. Aufl., 1893, S. 180).

Diese altrechtlichen Bestimmungen galten auch nach dem Zeitpunkt, zu welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist (für B. der 1. Juni 1903; vgl. Justizministerialblatt für das Königreich Bayern 1904, S.4, 9) gemäß Art. 189 Abs. 3 EGBGB fort; denn letztere Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die rechtsgeschäftliche Aufhebung uneingetragener Altrechte, sondern auch auf sonstige Gründe ihres Erlöschens, wie etwa den Untergang durch Nichtausübung (BGH LM Code Civil Nr. 5=WM 1966 aaO; BayObLGZ 1985, 225, 229; BayObLGZ 1988, 102, 109, jew. m.w.N.).

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Allerdings ist für Bayern die Aufhebung und das Erlöschen altrechtlicher Dienstbarkeiten nach Anlegung des Grundbuchs aufgrund Art. 218 EGBGB in den Art. 11 bis 18 ÜbergangsG vom 9. Juni 1899 (BayBS III S. 101; abgedruckt in GVBl. RheinlandPfalz 1966, Sondernummer Pfalz, S. 46) besonders geregelt worden. Nach Art. 13 ÜbergangsG erlosch eine nicht eingetragene Grunddienstbarkeit mit dem Ablauf von 10 Jahren nach der letzten Ausübung (vgl. BayObLGZ 1988, 102, 109). Für das Land Rheinland-Pfalz sind diese bayerischen Rechtsvorschriften des Übergangsgesetzes erst mit Wirkung vom 1. Juli 1977 aufgehoben worden durch § 27 Abs. 1 Nr. 1 c des AGBGB vom 18. November 1976 (GVBl 1976, 259 ff).

d) In dem dargestellten rechtlichen Rahmen hält die angefochtene Entscheidung der Zivilkammer der rechtlichen Kontrolle stand; gegen die Überzeugungsbildung der Tatrichter, es spreche mehr für als gegen das (Fort-)Bestehen der in das Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Das Bestehen altrechtlicher Dienstbarkeiten aus der Zeit vor Anlegung der Grundbücher kann heutzutage infolge Zeitablaufs oftmals nur noch sehr schwer festgestellt werden. Das gilt umso mehr, wenn dafür besondere schriftliche Erwerbstitel nicht vorliegen und solche Titel – wie in der Pfalz nach dem Code Civil bis zum 1. Oktober 1879 – für die Entstehung des Rechts auch nicht erforderlich waren.

Im Hinblick darauf begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht hier die Eintragungen in das im Dezember 1839 aufgestellte Urkataster als gewichtiges Beweisanzeichen für das schon damalige Bestehen eines Wegerechtes zu Gunsten des (herrschenden) Grundbesitzes des Beteiligten zu 2 über den (dienenden) Grundbesitz der Beteiligten zu 1) gewertet hat.

In dem vorliegend zu entscheidenden Fall haben bei den Liquidationsverhandlungen zur Aufstellung des Urkatasters im Dezember 1839 die damaligen Besitzer sowohl der herrschenden als auch der dienenden Grundstücke eine „Dienstbarkeit“ in Gestalt eines „Durchfahrtsrechts“ durch den Hofraum des Grundbesitzes der Beteiligten zu 1) angegeben.

Wenngleich die entsprechenden übereinstimmenden Eintragungen in das Grundsteuer-Kataster selbst keine rechtsbegründende Wirkung haben, können sie doch als Indiz dafür gewertet werden, dass ein solches Wegerecht damals tatsächlich bestellt war und eine Vermutung für den Bestand des Rechts begründen (vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.5.2002 – 7 U 218/01; u.A. 5f; BayObLGZ 1989, 203, 210; BayObLGZ 1982, 400, 405; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 138, 140). Denn es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die betreffenden Grundstückseigentümer damals die Belastung mit der „Dienstbarkeit“ als ihrer Rechtsüberzeugung nach richtig angegeben haben. Dann liegt es aber nahe, dass es vor Dezember 1839 zu einer zumindest formlosen Bestellung der entsprechenden „Servitut“ gekommen sein muss.

Auch zu weiteren Ermittlungen gemäß § 12 FGG hinsichtlich eines etwaigen späteren Wegfalls der Grunddienstbarkeit, etwa durch 30-jährige Nichtausübung vor bzw. 10-jährige Nichtausübung nach Anlegung des Grundbuchs, musste sich die Zivilkammer nicht gedrängt sehen, weil es sich dabei nach Aktenlage nur um ganz entfernt liegende, rein theoretische Möglichkeiten handelt (vgl. BayObLGZ 1988, 102, 109=DNotZ 1989, 164; BayObLGZ 1991, 139, 144). Denn ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass der Beteiligte zu 2) oder einer seiner Rechtsvorgänger das in Anspruch genommene Fahrtrecht über derart lange Zeiträume nicht ausgeübt hätten, ist nicht ersichtlich. Nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 2) war die in Rede stehende Hofdurchfahrt vielmehr von jeher die alleinige Zufahrtsmöglichkeit zu dem herrschenden Grundbesitz. Dem sind die Beteiligten zu 1) in den Tatsacheninstanzen nicht mit substantiiertem Vortrag entgegen getreten. Soweit von ihren hierzu erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gegenteiliger Sachvortrag gehalten wird, kann dieser für die Entscheidung des Senats nicht verwertet werden (BayObLG NJW-RR 1990, 724, 725).

4. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde folgt aus dem Gesetz (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Eine Erstattungsanordnung i. S. v. § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG ist mangels Teilnahme weiterer Beteiligter am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht veranlasst.

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