LSG Nordrhein-Westfalen
Az.: L 17 U 161/00
Urteil vom 08.05.2002
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Versicherungsschutz für Arbeitnehmer besteht nicht nur für das Zurücklegen des unmittelbaren Weges zwischen Arbeit und Wohnung. Ein Wegeunfall liegt nach Auffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen auch vor, wenn das Ziel ein anderer Ort ist. Vorausgesetzt, der Versicherte will sich dort mindestens zwei Stunden aufhalten. Jedoch besteht dann bei der Fortsetzung des Weges nach Hause kein Versicherungsschutz mehr.
Sachverhalt:
Der Kläger war mit seinem Motorrad auf dem Weg von der Arbeitsstätte zu einer Werksstatt verunglückt. Als auf der 50 Kilometer langen Heimfahrt ein Defekt an der Maschine auftrat, war er zu seiner Arbeitsstätte zurückgefahren, die aber schon geschlossen hatte. Nach einem Anruf machte er sich auf den Weg zu einer Fachwerkstatt in Köln, die den Fehler noch am gleichen Abend beheben wollte. Auf dem Weg dorthin verunglückte der Kläger jedoch.