Skip to content

Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz

Az: 5 Sa 713/09

Urteil vom 11.03.2010


1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2009 – 3 Ca 774/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.

Der Kläger wurde von der Beklagten zum 01.05.1990 als Dipl.-Psychologe angestellt; sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt 2.710,00 €. Seit dem Jahre 2004 ist er ausschließlich mit der Datenerfassung, Ergebnisaufbereitung, Präsentationsvorbereitung und Entwicklung interaktiver Datenerhebungen im Bereich der sogenannten quantitativen Studien befasst. Ab dem 01.06.2009 meldete die Beklagte Kurzarbeit an, die allerdings nicht den Kläger betraf.

Mit Schreiben vom 20.05.2009 hat sie das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.11.2009 gekündigt; das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der am 04.06.2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe einen Rückgang des Arbeitsvolumens und die Zuordnung der anfallenden Arbeiten bzw. des diesbezüglichen Rückgangs auf die einzelnen Arbeitnehmer nicht hinreichend dargelegt. Deshalb sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Bedarf gerade an seiner Tätigkeit entfallen sei. Er sei vielmehr nach wie vor ausgelastet. Auch könne er in allen Abteilungen, im Bereich der quantitativen wie auch qualitativen Studien weiterbeschäftigt werden, da er im Laufe seiner beinahe 20jährigen Berufstätigkeit für die Beklagte in sämtlichen Abteilungen ausreichenden Einblick bekommen habe und sich jederzeit problemlos innerhalb von weniger als drei Monaten in den entsprechenden Bereich einarbeiten könne. Zudem sei der Arbeitnehmer T. erst vor kurzem vom Bereich der quantitativen Studien in den qualitativen Bereich gewechselt, obwohl er – unstreitig – keinen Studienabschluss erworben und zur Einarbeitung in den qualitativen Bereich nur einige wenige Seminare besucht habe. Dieser Mitarbeiter sei nach seinen Sozialdaten sozial weniger schutzwürdig; er, der Kläger, habe sich in einem kürzeren Zeitraum als Herr T. in die neue Tätigkeit einarbeiten können und sei sozial schutzwürdiger. Auch die erst 2009 neu eingestellte Diplomsoziologin W. weise schwächere Sozialdaten auf.

Hinsichtlich des weiteren streitigen Vorbringens des Klägers im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 2, 3 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 46, 47 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 20. Mai 2009 zum 30. November 2009 ausgesprochene Kündigung nicht beendet wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Arbeitsplatz des Klägers sei entfallen. Seit Herbst 2008 habe sie unter erheblichen Auftragsrückgängen und Kundenverlusten zu leiden, was zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt habe. Zudem habe sie sich im Mai 2009 zur Umstrukturierung aller internen Betriebsabläufe entschlossen und diese neu angepasst. In diesem Rahmen sei der Arbeitsplatz des Klägers weggefallen. Dieser habe jedenfalls seit 2004, als ihm anlässlich von Kundenbeschwerden jeglicher Kundenkontakt untersagt und er ausschließlich mit der Datenerfassung, Ergebnisaufbereitung u. s. w. beschäftigt worden sei, eine „1-Mann-Service-Einheit“ gebildet, von deren Tätigkeit bzw. Arbeitsbedarf seit 2004 75 % entfallen seien. Er könne auch keine andere Tätigkeit im Betrieb ausüben, weil er seit 20 Jahren mit der Datenerfassung befasst gewesen sei, was kein anderer Arbeitnehmer ausschließlich mache. Einen freien Arbeitsplatz gebe es nicht. Im Rahmen einer etwaigen Vergleichbarkeit mit anderen Arbeitnehmern schieden diese entweder als Projektleiter aus hierarchischen Gründen aus, oder, wie Frau W., aufgrund ihrer spezifischen Ausbildung, die der Kläger nicht aufweise. Im Hinblick auf Herrn T. sei zu berücksichtigen, dass dieser nicht vom quantitativen in den qualitativen Bereich gewechselt sei, sondern vielmehr aus dem qualitativen Bereich Aufgaben zu seinen bisherigen Aufgaben dazu erhalten habe.

Zur weiteren Darstellung des streitigen Vorbringens der Beklagten im erstinstanzlichen Rechtszug wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 4, 5 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 48, 49 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Trier hat daraufhin durch Urteil vom 22.10.2009 – 3 Ca 774/09 – festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten am 20.05.2009 nicht beendet wird. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 46 bis 54 der Akte Bezug genommen.

Gegen das ihr am 03.11.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 27.11.2009 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung durch am 04.01.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, sie habe den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs hinsichtlich des Klägers hinreichend deutlich vorgetragen. Bezogen auf die von ihm ausgeführten Arbeiten sei es zu einem Rückgang von 75 % gekommen; die insoweit verbliebenen Restarbeiten könnten direkt von den Projektleitern übernommen werden, da diese wegen rückläufigen Auftragseingängen ohnehin nicht mehr ganztägig ausgelastet seien. Andere Tätigkeiten könnten dem Kläger nicht übertragen werden. Weder gebe es anderweitige Aufgabengebiete, noch vergleichbare Mitarbeiter, deren Tätigkeit der Kläger übernehmen könne. Der Mitarbeiter T. habe zwar keine akademische Ausbildung, könne aber im Bereich der qualitativen Studien bereits nach kurzer Einarbeitung eingesetzt werden. In diesem Bereich sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt seiner Beschäftigung tätig gewesen. Zudem habe der Kläger sich während seiner nahezu 20-jährigen Betriebszugehörigkeit bislang stets geweigert, andere als die von ihm zuletzt ausgeübten Tätigkeiten auszuüben. Auch weise Herr T. keineswegs schlechtere Sozialdaten als der Kläger auf. Er sei zwar sieben Jahre jünger als der Kläger und weise eine um sechs Jahre kürzere Betriebszugehörigkeit auf. Im Gegensatz zum Kläger sei er aber für seine Ehefrau und zwei Kinder unterhaltspflichtig. Demgegenüber sei der Kläger zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs ledig gewesen. Desweiteren sei Herr T. auf dem linken Ohr taub und als Datenschutzbeauftragter der Beklagten genieße er besonderen Kündigungsschutz.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.01.2010 (= Bl. 77 – 84 d. A.) sowie ihren Schriftsatz vom 02.03.2010 (Bl. 109 – 112 d. A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2009, Aktenzeichen 3 Ca 774/09, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, von einem Wegfall des Aufgaben- und Tätigkeitsbereichs könne keine Rede sein. Denn der Bereich quantitative Studien solle gerade nicht vollständig wegfallen. Das in diesem Bereich vorhanden und verbleibende Arbeitsvolumen decke mindestens eine Vollzeitposition ab. Ein Rückgang des Arbeitsvolumens des Klägers um 75 % sei nicht gegeben. Selbst wenn dem aber so wäre, hätte die Beklagte dem Kläger eine Arbeitszeitreduzierung vorschlagen bzw. eine darauf gerichtete Änderungskündigung erklären müssen. Eine Zuordnung der einzelnen Mitarbeiter zu bestimmten Hierarchieebenen gebe es nicht. Das folge schon daraus, dass die Beklagte den Kläger selbst titularmäßig zum „Projektleiter“ erklärt habe und ihn so in einem 1997 erteilten Zwischenzeugnis auch ausdrücklich bezeichne. Vor diesem Hintergrund sei die vorgenommene Sozialauswahl fehlerhaft. Er könne insoweit mehrere vergleichbare, sozial aber weniger schutzwürdige Arbeitnehmer benennen (vgl. die Aufstellung Seite 4, 5 der Berufungsbegründungsschrift = Bl. 97, 98 d. A.).

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 05.02.2010 (Bl. 94 – 100) nebst Anlagen (= Bl. 101 – 103 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2010.

Entscheidungsgründe

I. Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II. Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche ordentliche betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 KSchG und damit rechtsunwirksam ist.

Hinsichtlich der Darstellung der gesetzlichen Regelung des § 1 KSchG und des insoweit maßgeblichen Überprüfungsmaßstabs, von dem das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf Seite 5, 6 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 49, 50 d. A.) Bezug genommen.

Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass nach Maßgabe dieser Grundsätze sich die streitgegenständliche Kündigung als rechtsunwirksam erweist.

Es trifft zu, dass bereits eine der Kündigung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung der Beklagten nicht ersichtlich ist. Ihren Sachvortrag, infolge der näher bezifferten Auftrags- bzw. Umsatzrückgänge im Mai 2009 sei eine völlige Umstrukturierung beschlossen worden, hat die Beklagte nicht näher substantiiert, oder gar einen konkreten Bezug zum Arbeitsplatz des Klägers hergestellt. Soweit sie sich auf die vorgenannten Rückgänge bezieht, rügt der Kläger zu Recht, dass diese Zahlen bzw. prozentualen Anteile nichts über den Arbeitsbedarf, die auf den jeweiligen Arbeitsplätzen anfallenden Arbeitsvolumina oder deren Zuordnung auf die einzelnen Arbeitnehmer bzw. Arbeitsbereiche aussagen. Hinzu kommt, dass manche Rückgänge sich auf einen Vergleichszeitraum seit 2004 beziehen, andere hingegen auf einen näher bestimmten Zeitraum (Januar bis Juni) 2009 im Vergleich zum Vorjahr. Der einzige konkrete Sachvortrag im Bezug auf die Tätigkeit, des Klägers erfolgte insoweit, als die Beklagte vorgetragen hat, der Bedarf sei insoweit mittlerweile zu 75 % entfallen. Dies betrifft jedoch die Tätigkeit die der Kläger derzeit ausübt. Das ist aber nicht gleichzusetzen mit seinem „Arbeitsplatz“. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger seinerzeit genau und ausschließlich für die zuletzt von ihm ausgeübte Tätigkeit eingestellt worden ist. Vielmehr hat sie vorgetragen, sie habe den Kläger im Jahr 2004 von manchen Tätigkeiten infolge von Kundenbeschwerden abgezogen und ihn nur noch mit den in der Folgezeit dann von ihm ausgeübten Tätigkeiten betraut. Wenn sie in dieser Weise ihr Direktionsrecht ausübt, führt dies mit dem Arbeitsgericht nicht dazu, dass sich der „Arbeitsplatz“ des Klägers im Sinne des arbeitsvertraglichen Pflichtenspektrums dementsprechend ändern oder beschränken würde. Vielmehr stellt die Tätigkeit, die der Kläger tatsächlich zuletzt ausgeübt hat, einen Teil aus dem Bereich des Direktionsrechts der Beklagten dar, aber nicht den einzigen. Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten widersprüchlich, weil sie vorträgt, sie habe sämtliche Arbeitnehmer und damit auch den Kläger gemäß ihrer Ausbildung eingestellt. Warum sie aber damals einen Diplompsychologen eingestellt haben will, um lediglich und ausschließlich von anderen erarbeitete und mitgeteilte Zahlen in Grafiken umzusetzen, was nach dem Vorbringen der Beklagten die zuletzt ausschließliche Arbeitsaufgabe des Klägers gewesen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Für eine rein technische Umsetzung von Zahlen in Grafiken ohne Kundenkontakt bedarf es keines ausgebildeten Psychologen. Wenn daher die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit in Höhe von 75 % entfallen sein sollte, wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, ihm wieder andere Tätigkeiten zuzuweisen bzw., und wenn es auch in diesem Bereich an Arbeitsbedarf fehlen sollte, entsprechende Überlegungen zur Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung anzustellen. Daran fehlt es vorliegend.

Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es macht zum einen ohne Vortrag neuer, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen deutlich, dass die Beklagte die Auffassung des Arbeitsgerichts, der die Kammer vollinhaltlich folgt, nicht teilt. Insoweit hätte es aber weiteren Tatsachenvortrags bedurft, um die soziale Rechtfertigung ihrer streitgegenständlichen Kündigung annehmen zu können. Es fehlt auch im Berufungsverfahren weitestgehend an einer nachvollziehbaren Aufstellung der in Anspruch genommenen Arbeitsvolumina, deren Zuordnung zu bestimmten Stundenzahlen, deren Aufteilung auf bestimmte Aufgabenbereiche, die Darstellung warum eine Übertragung anderweitiger Aufgaben an den Kläger nicht möglich war und wie sich im Laufe welchen Zeitraums konkret die Arbeitsvolumina verändert, d. h. reduziert haben sollen. Insoweit genügt der Hinweis auf Umsatzeinbußen gerade nicht, da es in erster Linie nicht darauf, sondern auf den Arbeitszeit- und -kräftebedarf im Betrieb der Beklagten ankommt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos