Amtsgericht Arnsberg entscheidet über Vertragsverpflichtungen eines vollmachtlosen Vertreters
In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Arnsberg (Az.: 3 C 490/14) wurde ein Fall verhandelt, der sich um die rechtlichen Konsequenzen eines Vertragsabschlusses durch einen Vertreter ohne Vollmacht dreht. Dieser Fall wirft Licht auf die Herausforderungen und rechtlichen Implikationen, die sich aus solchen Handlungen ergeben können.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Ein vollmachtloser Vertreter, der einen Vertrag abschließt, kann zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
- Das Amtsgericht Arnsberg fällte ein Urteil am 22.04.2015 (Az.: 3 C 490/14).
- Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 1.777,86 EUR sowie 215,00 EUR Schadensersatz zu zahlen.
- Der Streitpunkt war ein Kaufvertrag über digitale Fachbibliotheken und E-Learning-Kurse.
- Der Beklagte bestellte Produkte für das Klinikum B. GmbH, obwohl er keine Vollmacht dazu hatte.
- Das Klinikum B. bestätigte später, dass der Beklagte nicht bevollmächtigt war und der Vertrag nicht nachträglich genehmigt wird.
- Der Beklagte argumentierte, er habe wirksam vom Vertrag zurückgetreten.
- Das Gericht entschied, dass der Beklagte keinen Widerruf gemäß §§ 355, 312g BGB hatte.
- Der Beklagte war verpflichtet, den Betrag sowie Schadensersatz zu zahlen, da er ohne Vollmacht handelte und der Vertrag nicht genehmigt wurde.
Übersicht:
- Amtsgericht Arnsberg entscheidet über Vertragsverpflichtungen eines vollmachtlosen Vertreters
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Was ist vorgefallen?
- Das rechtliche Dilemma
- Die Entscheidung des Gerichts
- Die Begründung des Gerichts
- Die Auswirkungen
- Fazit des Urteils
- ➨ Problem mit Vertragswiderruf? Wir helfen weiter!
- ✔ Vertragsverpflichtungen eines vollmachtlosen Vertreters – kurz erklärt
- § Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:
- Das vorliegende Urteil
Was ist vorgefallen?

Die Klägerin, Anbieterin von digitalen Fachbibliotheken, E-Book-Sammlungen und E-Learning-Kursen zu Managementthemen, behauptet, dass der Beklagte, ein Mitarbeiter der IT-Abteilung des Klinikums B., telefonisch Produkte im Wert von 1.777,86 EUR für das Klinikum B. GmbH bestellt hat. Es wurde ein Rücktrittsrecht bis zum 28.07.2014 vereinbart, das nicht ausgeübt wurde. Später erklärte das Klinikum B., dass der Beklagte nicht bevollmächtigt war und der Vertrag nicht nachträglich genehmigt wird.
Das rechtliche Dilemma
Das Kernproblem dieses Falles liegt in der Frage, ob der Beklagte, der ohne Vollmacht handelte, rechtlich verpflichtet ist, den Vertrag zu erfüllen oder Schadensersatz zu leisten. Dies wirft Fragen nach der Rechtmäßigkeit von Verträgen auf, die von Personen ohne ausdrückliche Vollmacht abgeschlossen wurden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 1.777,86 EUR aus § 179 BGB gegen den Beklagten hat. Dieser Paragraph besagt, dass ein vollmachtloser Vertreter bei einem Vertrag dem anderen Teil zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
Die Begründung des Gerichts
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf mehrere Faktoren:
- Vertragsschluss: Ein Gesprächsprotokoll der Klägerin zeigte, dass ein Vertragsschluss stattgefunden hat.
- Fehlende Vertretungsmacht: Es war unbestritten, dass der Beklagte keine Vertretungsmacht hatte.
- Verweigerung der Genehmigung: Das Klinikum B. verweigerte die Genehmigung des Vertrages.
- Kein Widerrufsrecht: Das Gericht entschied, dass dem Beklagten kein Widerrufsrecht gemäß §§ 355, 312g BGB zusteht.
Die Auswirkungen
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für den Beklagten, der nun zur Zahlung des Betrags verpflichtet ist. Es unterstreicht auch die Bedeutung der Vollmacht bei Vertragsabschlüssen und die rechtlichen Konsequenzen, die sich aus Handlungen ohne ausdrückliche Vollmacht ergeben können.
Fazit des Urteils
Dieses Urteil des Amtsgerichts Arnsberg verdeutlicht die rechtlichen Herausforderungen und Konsequenzen von Vertragsabschlüssen durch Personen ohne ausdrückliche Vollmacht. Es betont die Notwendigkeit, sicherzustellen, dass Personen, die im Namen eines Unternehmens oder einer anderen Person handeln, die notwendige Vollmacht haben, um solche Handlungen vorzunehmen. Es dient auch als Warnung für Unternehmen und Einzelpersonen, vorsichtig zu sein und sicherzustellen, dass sie über die notwendigen Vollmachten verfügen, bevor sie rechtlich bindende Verpflichtungen eingehen.
➨ Problem mit Vertragswiderruf? Wir helfen weiter!
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✔ Vertragsverpflichtungen eines vollmachtlosen Vertreters – kurz erklärt
Ein vollmachtloser Vertreter ist jemand, der im Namen einer anderen Person handelt, ohne die erforderliche Vollmacht oder Befugnis zu haben. Gemäß § 177 Abs. 1 BGB ist ein durch einen vollmachtlosen Vertreter abgeschlossener Vertrag zunächst „schwebend unwirksam“. Das bedeutet, dass der Vertrag nicht sofort unwirksam ist, sondern seine Wirksamkeit von der nachträglichen Genehmigung des Vertretenen abhängt. Wenn der Vertretene das Geschäft genehmigt, wird der Vertrag rückwirkend wirksam. Verweigert der Vertretene jedoch die Genehmigung, wird der Vertrag endgültig unwirksam.
Gemäß § 179 Abs. 1 BGB haftet der vollmachtlose Vertreter dem Dritten gegenüber entweder auf Erfüllung des Vertrages oder auf Schadensersatz, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert. Das bedeutet, dass der Vertreter entweder den Vertrag erfüllen oder den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ersetzen muss.
§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:
1. Vertragsrecht (insbesondere Kaufvertragsrecht): In diesem Fall geht es um Ansprüche aus einem Kaufvertrag. Die Klägerin, Anbieterin von digitalen Fachbibliotheken und E-Learning-Kursen, hat gegen den Beklagten, der in der IT-Abteilung eines Klinikums arbeitet, einen Anspruch geltend gemacht. Es wird diskutiert, ob ein wirksamer Vertragsschluss vorliegt und ob der Beklagte überhaupt vertretungsberechtigt war.
2. Vertretungsrecht (§ 179 BGB): Der Beklagte hat ohne Vertretungsmacht gehandelt, und es wird diskutiert, ob er zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Vertretene (in diesem Fall das Klinikum B.) die Genehmigung des Vertrags verweigert.
3. Widerrufsrecht (§§ 355, 312g BGB): Der Beklagte ist der Ansicht, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei, weil er nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Es wird diskutiert, ob dem vollmachtlosen Vertreter (Beklagten) ein Widerrufsrecht zusteht und unter welchen Umständen.
Das vorliegende Urteil
Amtsgericht Arnsberg- Az.: 3 C 490/14 – Urteil vom 22.04.2015
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.777,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 215,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaufvertrag.
Die Klägerin ist Anbieterin von digitalen Fachbibliotheken, E-Book-Sammlungen und E-Learning-Kursen zu Managementthemen. Der Beklagte ist beim Klinikum B. in der IT-Abteilung beschäftigt.
Am 10.06.2014 bestellte der Beklagte für das Unternehmen Klinikum B. GmbH telefonisch folgende Produkte:
1. Den E-Learning-Kurs „Der Auditor kommt“
2. Die große E-Book-Sammlung „IT-Management“
3. Den Online-Kurs „Risikomanagement“
Die Parteien vereinbarten einen Kaufpreis von jeweils 592,62 EUR, insgesamt also 1.777,86 EUR sowie ein Rücktrittsrecht bis zum 28.07.2014, das jedoch nicht ausgeübt wurde. Mit Schreiben vom 01.09.2014 teilte das Klinikum B. mit, dass der Beklagte nicht bevollmächtigt gewesen sei und der Vertrag auch nicht nachträglich genehmigt werde.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.777,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2014 zu zahlen,
2.
den Beklagten ferner zu verurteilen, an die Klägerin 215,00 EUR Schadensersatz nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.10.2014 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Der von ihm mit Schreiben vom 01.09.2014 erklärte Widerruf sei noch fristgemäß erfolgt, da der Beklagte nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig bis auf einen Teil des Zinsanspruches begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.777,86 EUR aus § 179 BGB.
Nach dieser Norm ist der vollmachtlose Vertreter bei einem Vertrag dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.
1.)
Ein wirksamer Vertragsschluss ergibt sich bereits aus dem von der Klägerin vorgelegten Gesprächsprotokoll. Sofern die Beklagtenseite einen wirksamen Vertragsschluss bestritten hatte, ist sie der Wiedergabe des Wortlautes der Aufzeichnung des Telefonats nicht mehr entgegengetreten, so dass der Inhalt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Der aufgezeichnete Gesprächsinhalt ist derart eindeutig, dass von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Die Mitarbeiterin der Klägerin fasste die gesamte Bestellung noch einmal zusammen. Sie teilte ihren Namen mit, wer der Vertragspartner sei, den Preis, dass ein Rücktrittsrecht bestehe und dass es sich um eine Testbestellung handele. Ausdrücklich betonte sie noch, dass es sich um eine Testbestellung für die Firma handele und nicht um eine private Bestellung. Dem hat der Beklagte zugestimmt. Der Inhalt der Äußerungen und das Verhalten des Beklagten im Rahmen des Telefonats konnten aus objektiver Sicht nur als Vertragsschluss verstanden werden.
2.)
Über eine Vertretungsmacht verfügte der Beklagte unstreitig nicht.
3.)
Das Klinikum B. hat die Genehmigung des Vertrages am 01.09.2014 verweigert.
4.)
Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht durch den Widerruf des Beklagten vom 01.09.2014 erloschen.
Denn dem Beklagten stand kein Widerrufsrecht gem. §§ 355, 312g BGB zu.
Die Frage, ob dem vollmachtlosen Vertreter auch dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn es dem Vertretenen nicht zugestanden hätte, wird nicht einheitlich beurteilt.
Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.03.1991 – XII ZR 71/90 – NJW-RR 1991, 1074) ist der Ansicht, dass dem vollmachtlosen Vertreter nur dann ein Widerrufsrecht zustehe, wenn im Fall der vorliegenden Vollmacht der Vertretene zum Widerruf berechtigt wäre. Sofern das Geschäft durch den Vertreter ohne Vertretungsmacht für die Zwecke der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Vertretenen abgeschlossen werde, entfalle das Widerrufsrecht. Eine Schlechterstellung des anderen Vertragspartners dadurch, dass dem vollmachtlosen Vertreter ein Widerrufsrecht zugebilligt werde, auch wenn der Vertretene kein Widerrufsrecht habe, stehe mit § 179 Abs. 1 BGB nicht mehr im Einklang, zumal der Vertreter das Vertrauen des Geschäftspartners enttäuscht habe. Selbst wenn in der Person des vollmachtlosen Vertreters die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht vorlägen, löse dies den Schutz des Gesetzes nicht aus.
Das Landgericht Fulda hat hingegen am 08.02.2013 (1 S 138/12 – VuR 2013, 303) entschieden, dass bei Abschluss eines Vertrages mit einem vollmachtlosen Vertreter hinsichtlich der für das Bestehen eines Widerrufsrechts erforderlichen Verbrauchereigenschaft auf den Vertreter abzustellen sei. In dem zu entscheidenden Fall, in dem der Unternehmer auf dem Privatanschluss der Vertragspartnerin angerufen und dort den Ehemann der als Heilprakterin tätigen Vertragspartnerin erreicht habe, sei der Schutz des Vertreters als Verbraucher vorzugswürdig.
Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Bundesgerichtshofs an. Es besteht kein Anlass, den Vertragspartner, dessen Vertrauen in den Vertragsschluss mit einem Unternehmer von einem vollmachtlosen Vertreter enttäuscht worden ist, dadurch schlechter zu stellen, dass eben diesem vollmachtlosen Vertreter aufgrund seiner Eigenschaft als Verbraucher ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.
Die Entscheidung des LG Fulda beruht nach Ansicht des Gerichts auf einer Einzelfallabwägung. Denn in dem dort entschiedenen Fall hatte das Gericht ausdrücklich betont, dass aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin auf dem privaten Telefonanschluss der Vertragspartnerin angerufen hatte, ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners und ein Enttäuschen dieses Vertrauens durch den Vertreter nicht vorgelegen hätten. Es habe für die dortige Klägerin keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass dem Beklagten vor dem Gespräch eine entsprechende Vollmacht seitens der intendierten Vertragspartnerin erteilt wurde (LG Fulda, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall jedoch hat die Mitarbeiterin der Klägerin nicht einen Privatanschluss, sondern beim Klinikum B. angerufen. Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass der Beklagte nicht vertretungsbefugt gewesen sei, bestanden nicht. Der Beklagte hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, dass er wusste, dass er nicht über eine Vollmacht verfügte und dies auch gesagt hätte, wenn er danach gefragt worden wäre. Die Klägerin trifft jedoch keine Verpflichtung, jeden Geschäftspartner vor dem Gespräch darüber zu befragen, ob er entsprechend bevollmächtigt ist. Vielmehr hätte es dem Beklagten oblegen, über seine nicht vorhandene Vertretungsmacht zu informieren. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Beklagte selbst angegeben hatte, der Mitarbeiterin der Klägerin zwar gesagt zu haben, dass er für das Qualitätsmanagement nicht zuständig sei, ihr dann aber gesagt zu haben, es interessiere ihn aber, was sie anzubieten habe. Dies konnte nach Ansicht des Gerichts nur in die Richtung zu deuten sein, dass an der Vertretungsbefugnis keine Zweifel bestanden. Hinzu kommt, dass der Beklagte auf die Feststellung der Mitarbeiterin der Klägerin, es handele sich um eine Bestellung für das Klinikum B., seine fehlende Vertretungsmacht nicht offenbart hat.
Dementsprechend entfällt die Haftung auch nicht nach § 179 Abs. 3 BGB.
Als Rechtsfolge ist der Beklagte der Klägerin gegenüber zur Erfüllung verpflichtet.
II.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, allerdings nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der Beklagte Verbraucher ist.
III.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus 280, 286 Abs. 1, 249 BGB.
IV.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 u. 2 ZPO.
✔ FAQ zum Urteil
- Was versteht man unter „Weigerung des Vertretenen zur Genehmigung des Vertrages“? Die „Weigerung des Vertretenen zur Genehmigung des Vertrages“ bezieht sich auf eine Situation, in der eine Person, die als Vertreter handelt, einen Vertrag im Namen einer anderen Person, dem Vertretenen, abschließt, jedoch ohne die notwendige Vollmacht oder Genehmigung des Vertretenen. Wenn der Vertretene sich weigert, diesen Vertrag nachträglich zu genehmigen, kann dies rechtliche Konsequenzen haben.
- Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Weigerung zur Genehmigung des Vertrages? Gemäß § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der vollmachtlose Vertreter verpflichtet, dem anderen Vertragspartner nach dessen Wahl entweder den Vertrag zu erfüllen oder Schadensersatz zu leisten, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert.
- Welche Rolle spielt das Amtsgericht Arnsberg in diesem Zusammenhang? Das Amtsgericht Arnsberg hat in einem konkreten Fall (Az.: 3 C 490/14) ein Urteil gefällt, bei dem es um Ansprüche aus einem Kaufvertrag ging, der von einem nicht bevollmächtigten Vertreter abgeschlossen wurde. In diesem Urteil wurde der Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags verurteilt, der sich aus dem Vertrag ergab.
- Wie wird entschieden, ob der Vertreter wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist? Im genannten Fall war der Beklagte der Ansicht, dass er wirksam vom Vertrag zurückgetreten sei. Er argumentierte, dass sein Widerruf fristgerecht erfolgt sei. Das Gericht jedoch entschied, dass dem Beklagten kein Widerrufsrecht gemäß den §§ 355 und 312g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustand.
- Gibt es ein einheitliches Urteil darüber, ob einem vollmachtlosen Vertreter ein Widerrufsrecht zusteht? Die Frage, ob einem vollmachtlosen Vertreter ein Widerrufsrecht zusteht, ist nicht einheitlich geklärt. Der Bundesgerichtshof vertritt die Ansicht, dass einem vollmachtlosen Vertreter nur dann ein Widerrufsrecht zusteht, wenn der Vertretene zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst zum Widerruf berechtigt gewesen wäre. Es gibt jedoch auch abweichende Meinungen, wie das Urteil des Landgerichts Fulda zeigt. Hier wurde betont, dass es in jedem Fall auf die Umstände und die konkrete Situation ankommt.