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Unfallversicherungsschutz – Sturz bei einer Weihnachtsfeier

Sozialgericht Frankfurt am Main

Az.: S 10 U 2623/03

Urteil vom 24.01.2006


Leitsätze:

Bis zu dem offiziellen Ende einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung besteht Unfallversicherungsschutz. Ist dieser Zeitpunkt nicht bestimmt, können die Teilnehmer von der Fortdauer der Veranstaltung ausgehen, solange der Vorgesetzte anwesend ist.


Tatbestand:

Der Kläger streitet um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1940 geborene Kläger war im Zeitpunkt des streitigen Unfallereignisses Verwaltungsangestellter der Stadt D. und als solcher Mitarbeiter der Bürgerhausverwaltung. Diese wiederum war organisatorisch dem Kultur- und Sportamt der Stadt D. zugeordnet, dessen Leiter im Unfallzeitpunkt Herr H. war.

Dem Bürgerhaus der Stadt D. war seinerzeit das Restaurant „A.“, angeschlossen, welches von dem Pächterehepaar P. betrieben wurde. Zwischen dem Bürgerhaus und dem Restaurant befand sich eine alarmgesicherte Tür, die abends zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten war. Diese Aufgabe oblag in der Regel dem Hausmeister H., der eine Wohnung im Bürgerhaus bewohnte.

Am 23.11.1996 fand in dem Restaurant „A.“ eine vom Kultur- und Sportamt der Stadt D. organisierte und von dessen Amtsleiter H. genehmigte Weihnachtsfeier statt, an der neben dem Amtsleiter und dessen Stellvertreter etwa 25 weitere Mitarbeiter des Amtes teilnahmen. Sämtliche Verzehrkosten wurden nach Auskunft der Stadt D. von den Veranstaltungsteilnehmern selbst bezahlt.

Gegen 1.20 Uhr hatte die Mehrheit der Veranstaltungsteilnehmer die Feier verlassen, und es waren im Restaurant anwesend nur noch der Kläger, der Amtsleiter H. sowie das Pächterehepaar. Der Dienst des Hausmeisters H. hatte an diesem Abend gegen 22.00 Uhr geendet.

Gegen 3.15 h kam der Kläger auf dem zur Toilette führenden Treppenabgang zu Fall und zog sich dabei u. a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma zu. Bei der Einlieferung ins Krankenhaus war bei dem Kläger ein Blutalkoholgehalt von 2.89 Promille festgestellt worden, der nach den Angaben der Ärzte allerdings forensisch nicht verwertbar ist.

Die Beklagte leitete Ermittlungen ein und nahm den Durchgangsarztbericht sowie die Unfallanzeige der Stadt D. zu den Akten. Aus deren Auskunft vom 17.03.1997 geht u.a. hervor, dass die Feier gegen 1.20 Uhr zu Ende gewesen ist, nachdem sämtliche Gäste mit Ausnahme des Klägers und des Amtsleiters das Lokal verlassen hatten.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.1997 die Anerkennung des Ereignisses vom 23.11.1996 als Arbeitsunfall ab, weil sich der Unfall nicht mehr im Zusammenhang mit der versicherten, betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ereignet habe. Die Feier sei gegen 1.20 Uhr beendet gewesen. Der Unfall habe sich indes erst 2 Stunden später und mithin bei einem dem privaten Bereich zuzuordnenden Beisammensein ereignet.

Mit dem dagegen am 16.05.1997 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei verpflichtet gewesen, nach Ende der Veranstaltung einen Kontrollgang durchzuführen um zu prüfen, ob die alarmgesicherte Verbindungstür geschlossen und die Alarmanlage aktiviert sei. Dies habe er erst machen können, nachdem alle Gäste gegangen seien. Hierzu legte er eine Erklärung seines direkten Vorgesetzten, dem Geschäftsführer der Bürgerhausverwaltung Herrn H. vor, der bestätigt hatte, dass der Kläger als Gast der Feier zugleich beauftragt war, als Beschäftigter der Bürgerhausverwaltung den letzten Kontrollgang im Haus zu übernehmen. Es habe überhaupt die Praxis bestanden, dass der zuletzt noch anwesende Mitarbeiter die alarmgesicherte Zwischentür zwischen Restaurant und Bürgerhaus abzuschließen hatte, falls dies noch nicht geschehen war.

Die Beklagte holte Auskünfte ein von dem Geschäftsführer der Bürgerhausverwaltung Herrn H., dem Hausmeister H., dem Pächterehepaar P. sowie von dem Amtsleiter H.. Dieser gab an, dass es eine offizielle Beendigung der Veranstaltung nicht gegeben hatte. Wegen der Ergebnisse im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen.

Nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.06.2003 zurück. Es habe für den Kläger keine dienstliche Veranlassung gegeben, nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung um 1.20 Uhr weiter im Restaurant des Bürgerhauses D. zu bleiben. Selbst wenn der Kläger noch die Absicht gehabt hätte, die Zwischentür zwischen Restaurant und Bürgerhausverwaltung zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten, so hätte er dies sofort tun können, nachdem der Großteil der Teilnehmer gegangen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er habe warten wollen, bis Herr H. das Restaurant verlassen hatte. Der Kläger habe sich deshalb nicht mehr aus betrieblichen Gründen im Restaurant aufgehalten, Dies werde bestätigt durch das Schreiben der Stadt D. vom 07.03.2001. Danach habe sich der Unfall des Klägers zu einem Zeitpunkt ereignet, als die Gemeinschaftsveranstaltung bereits seit 2 Stunden beendet gewesen sei und dienstliche Verrichtungen nicht mehr gefordert waren. Der weitere Aufenthalt in der Gaststätte des Bürgerhauses sei jedenfalls ausschließlich dem eigenverantwortlichen, privaten Bereich des Klägers zuzuordnen.

Mit der dagegen am 18.07.2003 erhoben Klage setzt der Kläger sein Begehren fort. Für ihn sei die Veranstaltung solange nicht beendet gewesen, wie Herr H. noch anwesend gewesen sei. Immerhin sei dies sein Vorgesetzter gewesen. Es habe auch kein Vertreter der Gemeindeverwaltung das offizielle Ende der Veranstaltung verkündet. Weisungsgemäß habe er bis zum Ende der Veranstaltung warten müssen, bevor er seiner dienstlichen Verpflichtung des Kontrollgangs habe nachkommen können, um die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen durchführen.

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 25.04.1997 in der Gestalt es Widerspruchsbescheides vom 27.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 23.11.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass die Veranstaltung gegen 1.20 Uhr beendet gewesen sei. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, den Fortgang einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung anzunehmen, wenn lediglich noch 2 Betriebsangehörige erhebliche Zeit, nachdem die anderen Beteiligten die Veranstaltung verlassen hätten, sich mit einem betriebsfremden Pächterehepaar noch an einem Restauranttisch befänden, Getränke zu sich nehmen und sich privat unterhalten würden. Dagegen spreche auch nicht, dass einer der noch anwesenden Personen der (damalige) Amtsleiter gewesen sei, denn auch dieser könne sich nach Ende einer Veranstaltung aus eigenwirtschaftlichen Gründen weiterhin dort aufhalten. Unter Hinweis auf diverse Urteile hat die Beklagte weiter vorgetragen, dass eine Wartezeit zudem nur dann betriebsbedingt ist, wenn betriebsbedingte Zwänge die Wartezeit verursacht hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Kläger die Türen schon gleich nach Ende der Veranstaltung hätte schließen können. Auch im Rahmen von Bereitschaftsdiensten seien Handlungen nicht mehr versichert, wenn sie durch eigenwirtschaftliche Tätigkeiten unterbrochen worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die rechtzeitig erhobene Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet. Die Beklagte hat das Ereignis vom 23.11.1996 als Arbeitsunfall gem. § 548 Absatz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung – RVO – bzw. § 56 Absatz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch VII) anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen.
Die Vorschriften der RVO finden gemäß § 212 ff. SGB VII vorliegend weiterhin Anwendung, weil Ansprüche aus einem vor dem 1. Januar 1997 eingetretenen Versicherungsfall geltend gemacht werden.

Ein Arbeitsunfall im Sinne der genannten Vorschrift ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet. Bei der Weihnachtsfeier des Sport- und Kulturamtes der Stadt D. handelt es sich nach Auffassung der Kammer um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Hieran ändert auch nichts der Umstand, dass nicht die gesamte Stadtverwaltung, sondern nur eine ihrer Abteilungen, nämlich das Sport- und Kulturamt diese Weihnachtsfeier durchgeführt hat, denn die Pflege der Verbundenheit zwischen Belegschaft und Betriebsleitung kann auch gegeben sein, wenn Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es für sinnvoll erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen. Wenn – wie hier – den einzelnen Abteilungen gestattet ist, eine Weihnachtsfeier durchzuführen und die Leiter einer solchen Abteilung die Organisation und Durchführung der Feier genehmigen und später als Verantwortliche auch daran teilnehmen, bestehen keinerlei Bedenken, diese Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Teilnehmer die Verzehrkosten zu tragen hatten, wie die Stadt D. nunmehr mitgeteilt hat. Der Zweck des betrieblichen Beisammenseins wird dadurch nicht beeinträchtigt.

Im Zeitpunkt des streitbefangenen Unfallereignisses stand der Kläger noch unter dem Schutz der Unfallversicherung, denn die Weihnachtsfeier war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet, zumindest durfte der Kläger nach Auffassung der Kammer angesichts der Gesamtumstände davon ausgehen, dass sie auch noch nach 1.20 Uhr fortdauerte. Zwar hatten zu diesem Zeitpunkt bis auf den Kläger und den Amtsleiter H. sämtliche Veranstaltungsteilnehmer das Restaurant verlassen. Dies hat aber nicht zwingend zur Folge, dass die Weihnachtsfeier ab diesem Zeitpunkt beendet ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten widerspricht es gerade nicht jeglicher Lebenserfahrung anzunehmen, dass ein Fest weitergeht, obwohl die meisten Teilnehmer schon gegangen sind. Es liegt in der Natur von Feierlichkeiten, und dies gilt auch für Betriebsfeiern, dass am Ende nur noch wenige Personen anwesend sind und noch eine zeitlang sitzen bleiben und sich –auch über Privates – unterhalten

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Unerheblich ist, dass die Verwaltungsleitung der Stadt D. der Beklagten gegenüber angegeben hat, die Feier sei jedenfalls gegen 1.20 Uhr beendet gewesen. Diese hatte am Unfalltag keinerlei direkten Einfluss auf das Ende der Weihnachtsfeier. Die Stadt D. hat zuvor auch nicht von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Einflussnahme Gebrauch gemacht. So hätte sie etwa vor den anstehenden Jahresabschlussfeiern allgemein oder durch eine konkrete Anweisung kundtun können, dass derartige betriebliche Feiern zu einer bestimmten Uhrzeit beendet sind. Dies hätte dann durch einen Hinweis in der Einladung oder vor Beginn einer Feier den Teilnehmern zur Kenntnis gegeben werden können. Wenn von der Verwaltungsleitung der Stadt D. die Auffassung vertreten wird, eine Weihnachtsfeier ist dann beendet, wenn die überwiegende Anzahl der Teilnehmer die Veranstaltung verlassen hat, so ist dies den Teilnehmern vorher mitzuteilen und vorher zahlenmäßig zu konkretisieren. Dies ist unstreitig nicht geschehen. Auch wurde nicht dadurch Einfluss auf das Ende der Weihnachtsfeier genommen, dass die Verzehrkosten nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt übernommen wurden. Dies wäre nämlich für die Teilnehmer ein konkreter Hinweis darauf gewesen, dass der offizielle Teil der Feier nunmehr beendet und die weitere Teilnahme dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

Da es keinerlei Hinweise dafür gibt, dass die Stadt D. irgendwie Einfluss auf das Ende der Weihnachtsfeier genommen hat, oblag es allein dem Verantwortlichen vor Ort, dem Amtsleiter H., die streitbefangene Weihnachtsfeier offiziell zu beenden, etwa durch einen ausdrücklichen Hinweis oder zumindest dadurch, dass er selbst die Veranstaltung verlassen hätte. Eine solche offizielle Beendigung der Weihnachtsfeier hat es nach den eigenen Angaben des Amtsleiters H. nicht gegeben.

Von erheblicher Bedeutung ist ferner, dass es immerhin „sein“ Amtsleiter war, der mit dem Kläger noch weiter im Restaurant verblieben ist. Weshalb soll ein Mitarbeiter davon ausgehen, eine Feier ist zu Ende, wenn selbst der Verantwortliche, der das Fest beenden müsste, noch anwesend ist. So konnte der Kläger als Teilnehmer der Veranstaltung berechtigterweise davon ausgehen, dass das Fest auch dann nicht beendet war, als ein Großteil der Gäste die Feier schon verlassen hatte. Hieraus folgt, dass der Sturz des Klägers auf dem Weg zur Toilette unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Nur der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass Versicherungsschutz auch deshalb zu bejahen ist, weil sich der Kläger an diesem Abend zu Recht verpflichtet gefühlt hat, nach Ende der Veranstaltung die Zwischentür zum Bürgerhaus zu schließen und die Alarmanlage einzuschalten. Dies ergibt sich aus den Angaben des direkten Vorgesetzten des Klägers, Herrn H.. Danach gab es die generelle Anweisung, dass der zuletzt auf einem Fest anwesende Mitarbeiter der Bürgerhausverwaltung die Pflicht hatte, die Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, sofern dies nicht bereits von dem hierfür zuständigen Hausmeister H. erledigt worden war. Die Kammer hat keinen Anlass hieran zu zweifeln, auch wenn die Stadt D. diese Verpflichtung des Klägers nicht bestätigt hat. Den Angaben des Herrn H. als direktem Vorgesetzten kommt insoweit eine wesentlich größere Bedeutung zu. Es ist unstreitig, dass der Hausmeister am Unfalltag gegen 22.00 Uhr Dienstschluss hatte und es ist auch unstreitig, dass im Unfallzeitpunkt die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen noch nicht durchgeführt waren. Angesichts dieser Umstände konnte der Kläger auch noch nach 1.20 Uhr davon ausgehen, dass er verpflichtet war, nach Ende der Betriebsfeier die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger diese Aufgabe gleich um 1.20 Uhr hätte erledigen können und dies wahrscheinlich sogar sinnvoller gewesen wäre. Entscheidend ist, dass der Kläger sich verpflichtet fühlte, die Sicherungsmaßnahmen am „Ende“ des Festes durchzuführen und um 1.20 Uhr war für ihn – wie oben bereits ausgeführt – das Fest noch nicht zu Ende. Es kann von dem Kläger nicht erwartet werden, seinen Vorgesetzten zum Aufbruch zu drängen.

Dem Kläger kann schließlich nicht entgegengehalten werden, auch noch nach 1.20 Uhr Alkohol getrunken und sich über private Gesprächsthemen unterhalten zu haben. Wenn nicht vorher konkret ein Alkoholverbot ausgesprochen wird, ist es üblich, dass auf Weihnachtsfeiern Alkohol getrunken wird und zwar bis zum Ende. Natürlich wird im Rahmen dieses geselligen Beisammenseins auch über private Themen gesprochen. Der bei der Krankenhauseinlieferung festgestellte Blutalkoholwert von 2,89 Promille steht der Anerkennung des UV-Schutzes nicht entgegen, weil er forensisch nicht verwertbar ist.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage war der Klage jedenfalls stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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