Arbeitnehmer müssen hier vorsichtig sein!
Ihr Arbeitgeber hat bisher vorbehaltslos und widerrufsfrei das Weihnachtsgeld bezahlt. Durch diese Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine sog. „betriebliche Übung“ entstanden. Jetzt sollen Sie auf einmal eine Erklärung unterschreiben, dass das Weihnachtsgeld eine freiwillige Leistung ist, auf die Sie keinen Rechtsanspruch haben.
Eine betriebliche Übung ist nach der Rechtsprechung (vgl. hierzu nur LAG Hamm – Urteil vom 06.05.1998 – Az.: 10 Sa 2330/97 – rechtkräftig) dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine Gratifikation wiederholt oder vorbehaltlos gewährt und hierdurch für den Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand entsteht, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft binden. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist regelmäßig nach dreimaliger Zahlung anzunehmen, so dass man aufgrund der betrieblichen Übung einen Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld hat.
Eine solche betriebliche Übung kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu nur Urteil vom 04.05.1999 – Az.: 10 AZR 290/98) nur dadurch geändert werden, dass Arbeitnehmer einer neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren nicht widersprechen.
Die Annahme einer geänderten betrieblichen Übung in bezug auf die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nur noch unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit der Leistung erfordert jedoch, daß der Arbeitgeber klar und unmißverständlich erklärt, die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Zahlung solle beendet und durch eine Leistung ersetzt werden, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr bestehe.
Fazit: Sie sollten eine solche Erklärung als Arbeitnehmer nicht unterschreiben und einer Abänderung der betrieblichen Übung wiedersprechen.