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Weihnachtszuwendung und andauernde Krankheit

Arbeitsgericht Frankfurt am Main

Az.: 7 Ca 3410/01

Verkündet am 19.12.2001


In dem Rechtsstreithat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 7 auf die mündliche Verhandlung vom19.12.2001für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 1.020,00 festgesetzt.

Tatbestand

Das langjährige Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete auf Grund ordentlicher krankheitsbedingter Kündigung der Beklagten am 31.05.2001. Die Klägerin war vom 04.11.1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.05.2001 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt.

Im Betrieb der Beklagten existieren Richtlinien „für die Gewährung einer Sachzuwendung zum Weihnachtsfest 1999 und zum Weihnachtsfest 2000.“ Auf den Inhalt dieser Richtlinien (Bl. 17 – 25 d. A.) wird Bezug genommen. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, ihr eine Zuwendung in Höhe von DM 500,– netto für das Jahr 1999 und in Höhe von DM 520,-netto für das Jahr 2000 zu gewähren.

Die Klägerin ist der Meinung, ihr stehe gegen die Beklagte nach den Richtlinien für die Gewährung einer Sachzuwendung zum Weihnachtsfest 1999 und 2000 in Höhe von DM 500,– netto für das Jahr 1999 und in Höhe von DM 520,– für das Jahr 2000 zu. Sie, die Klägerin, habe im Jahr 1999 und im Jahr 2000 in einem unangefochtenen Arbeitsverhältnis zur Beklagten gestanden. Die Höhe der Sachzuwendung ergebe sich direkt aus den Richtlinien.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Zuwendung in Höhe von DM 500,– netto für das Jahr 1999 nebst 4 % Zinsen seit 20.11.1999 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Zuwendung in Höhe von DM 520,– netto für das Jahr 2000 nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2000 zu zahlen.

3. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziff. 1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Zuwendung auf das Kundenkonto der Klägerin in Höhe von DM 500,- netto für das Jahr 1999 nebst 4 % Zinsen seit 20.11.1999 zu zahlen.

4. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 2 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Zuwendung auf das Kundenkonto der Klägerin in Höhe von DM 520,– netto für das Jahr 2000 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2000 zu zahlen.

5. Höchsthilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1 und 2 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.020,– brutto nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus DM 500,– seit dem 20.11.1999 bis zum 30.04.2000 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2000 bis zum 20.11.2000 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2000 aus DM 1.020,– zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Klägerin stehe weder für das Jahr 1999 noch für das Jahr 2000 eine Sachzuwendung zum Weihnachtsfest zu. Hierbei handelt es sich jeweils um einmalige und freiwillige Leistungen. Diese Leistungen seien Sonderzuwendungen der Beklagten, die eine Anerkennung für geleistete Dienste und Anreiz für weitere Dienstleistungen darstellten.

Eine Zahlung von Weihnachtssachzuwendungen erfolge jedoch nicht an Mitarbeiter der Beklagten, die auf Grund lang andauernder Krankheit keine Lohnzahlung mehr von der Beklagten erhalten.

Die Klägerin sei seit dem 04.11.1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchgängig arbeitsunfähig krank gewesen. Seit dem 16.12.1998 habe sie keinerlei Lohnzahlung mehr von der Beklagten erhalten Deshalb stehe ihr auch kein Anspruch auf die gewährte Sachzuwendung zu Die Nichtzahlung dieser Sonderzuwendung an Mitarbeiter, die kein Arbeitsentgelt erhielten, sei nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt.

Nur dann, wenn die Klägerin in dem relevanten Zeitraum auch nur zeitweise arbeitsfähig gewesen wäre und damit Arbeitsentgelt bezogen hätte, wäre über eine Kürzung der Sachzuwendung nachzudenken gewesen.

Dafür sei jedoch im vorliegenden Fall kein Raum gewesen, da die Klägerin in den Jahren 1999 und 2000 durchgängig arbeitsunfähig krank gewesen sei und weder Krankenlohn noch Arbeitsentgelt von ihr, der Beklagten, erhalten habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrag es wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage musste als unbegründet abgewiesen werden, denn der Klägerin steht für die Jahre 1999 und 2000 keine Sonderzuwendung in Form einer Sachzuwendung zum Weihnachtsfest zu, denn gemäß den Richtlinien der Beklagten für die Gewährung einer Sachzuwendung zum Weihnachtsfest für das Jahr 1999 und für das Jahr 2000 erhalten diejenigen Mitarbeiter, die während des gesamten Jahres kein Arbeitsentgelt bezogen haben und auch keinen Krankenlohn bezogen haben keine Sachzuwendung. Aus dem Buchstaben C der Richtlinien über die Gewährung einer Sachzuwendung zum Weihnachtsfest ergibt sich, dass die Beklagte bei außergewöhnlich hohen Fehlzeiten eine Kürzung der Sachzuwendung vornehmen kann. Natürlich kann diese Kürzung auch auf Null gehen.

Es ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Klägerin sowohl im Jahr 1999 als auch im Jahr 2000 durchgängig arbeitsunfähig krank war und weder Krankenlohn von der Beklagten noch Arbeitsentgelt von der Beklagten bezogen hat. In dieser Zeit hat sie lediglich von ihrer Krankenkasse Krankengeld bekommen. Da die Sachzuwendung zum einen Teil Entgelt für geleistete Arbeit darstellt und zum anderen Teil einen Treuecharakter hat, durfte die Beklagte ohne sich den Vorwurf eines Ermessensmissbrauches vorwerfen zu lassen, die Sachzuwendung für die Klägerin auf Null reduzieren. Insbesondere auch deshalb, weil offensichtlich nicht zuerwarten war, dass die Klägerin wieder auf ihrem Arbeitsplatz bei der Beklagten erscheint.

Daher musste die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO unter Berücksichtigung der Klageforderung Eine Zulassung der Berufung kam nicht in Betracht, da der Rechtsstreit keinerlei grundsätzliche Bedeutung hat.

 

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