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Weiterbeschäftigungsanspruch und Vergütungsanspruch des Arbeitsnehmers

Landesarbeitsgericht Sachsen

Az: 4 Ta 282/06

Beschluss vom 22.01.2007


In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 22.01.2007 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.11.2006 – 11 Ca 2229/06 – abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gründe:
I.
Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 – 11 Ca 1869/04 – wurde die damalige Beklagte (die jetzige Klägerin, die …) unter Ziffer 2 des Urteils verurteilt, den Kläger über den 30.06.2004 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Gegen dieses Urteil legte die damalige Beklagte im Verfahren 11 Ca 1869/04 (jetzt Klägerin) Berufung zum Sächsischen Landesarbeitsgericht ein. Das Berufungsverfahren wurde unter dem Az. 1 Sa 927/04 geführt und endete mit einem klageabweisenden Urteil.

Auf Antrag des Klägers (des jetzigen Beklagten …) in dem Verfahren 11 Ca 1869/04 vom 13.12.2004 wurde gemäß § 888 ZPO wegen dessen Nichtbeschäftigung gemäß Urteil vom 07.10.2004 gegen die damalige Beklagte (jetztige Klägerin) mit Beschluss vom 13.01.2005 – 11 Ca 1869/04 – ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro festgesetzt, um die damalige Beklagte zu zwingen, den damaligen Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde der damaligen Beklagten wurde mit Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11.03.2005 (11 Ca 1869/04) zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 30.03.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 65/66 d. A.), zur Arbeitsaufnahme unter gleichzeitigem Hinweis, dass eine Vergütung nicht gezahlt werde, auf. Hierauf reagierte der Kläger mit Schreiben vom 12.04.2005. Auf den Wortlaut und den Inhalt des Schreibens vom 12.04.2005 wird Bezug genommen (Bl. 67/68 d. A.).

Daraufhin erhob die jetzige Klägerin (damalige Beklagte im Verfahren 11 Ca 1869/04) am 25.04.2005 gegen den jetzigen Beklagten eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO mit den Anträgen,

1. die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 und des Beschlusses des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.01.2005 – 11 Ca 1879/04 – für unzulässig zu erklären;

2. gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 und des Beschlusses des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.01.2005 – 11 Ca 1869/04 – bis zur Rechtskraft des Urteils in diesem Rechtsstreit einstweilen eingestellt wird.

Dieses Verfahren wird unter dem Az. 11 Ca 1849/05 geführt.

Mit Schriftsatz vom 25.04.2005, beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangen am 26.04.2005, beantragte die Klägerin/damalige Antragstellerin gemäß § 769 Abs. 1 ZPO vorab im Wege der einstweiligen Anordnung zu beschließen, dass die Zwangsvollstreckung aus Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 und dem Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.01.2005 – 11 Ca 1869/04 – bis zum Erlass des Urteils in dem Hauptsacheverfahren gemäß § 767 ZPO vor dem Arbeitsgericht Chemnitz einstweilen eingestellt wird.

Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 15.05.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 102 bis 104 d. A.), wurden die Anträge der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 und aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 13.01.2005 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin/Beschwerdeführerin des Verfahrens 11 Ca 1849/05 sofortige Beschwerde ein. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien betreffend den Antrag gemäß § 769 Abs. 1 ZPO erklärte das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24.10.2005 (11 Ca 1849/05), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 195 d. A.), die Beschwerde der damaligen Beklagten (jetzigen Beschwerdeführerin) bzw. Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 17.05.2005 für gegenstandslos.

Das Verfahren betreffend die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin (= … im Verfahren 11 Ca 1849/05) gemäß § 767 ZPO wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 22.08.2005 ruhend gestellt, nachdem das Sächsische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.08.2005 – 1 Sa 927/04 – die Klage abgewiesen hatte und der damalige Kläger bzw. jetzige Beklagte versichert hatte, dass er keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen betreiben, sondern die abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu einer evtl. Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung auch eine abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Sache abwarten werde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des jetzigen Beklagten/damaligen Klägers wurde mit Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 18.01.2006 zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 12.07.2006, beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangen am 14.07.2006, rief die Klägerin (…, Beteiligte im Verfahren 11 Ca 1849/05) das ruhende Vollstreckungsabwehrverfahren wieder auf, erklärte die Erledigung der Hauptsache und beantragte, dem Beklagten (ehemaligen Kläger …) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte stimmte der Erledigungserklärung der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.08.2006 unter Verwahrung gegen die Kostenlast zu (Bl. 215 bis 217 d. A.).

Das Vollstreckungsabwehrverfahren gemäß § 767 ZPO wird jetzt unter dem Az. 11 Ca 2229/06 geführt.

Mit Beschluss vom 08.11.2006 (11 Ca 2229/06) legte das Arbeitsgericht gemäß § 91 a ZPO die Kosten des Verfahrens der Klägerin (= …) auf und führte hierzu aus, dass sich die Erfüllung des Weiterbeschäftigungsanspruchs entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darin erschöpfe, dem Beklagten die Arbeit auf dem Arbeitsplatz zu gewährleisten. Mit der Leistung der Arbeit erwerbe der vorläufig weiterbeschäftigte Arbeitnehmer zumindest einen Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit. Mit der Ankündigung, für die vollstreckte Beschäftigung keinerlei Vergütung zahlen zu wollen, erkläre die Klägerin bereits vorab, dass sie die Rechtspflichten, die sich aus der vollstreckten Beschäftigung ergeben würden, nicht erfüllen werde. Damit habe die Klägerin aber auch erklärt, dass sie die unvertretbare Handlung „vorläufige Weiterbeschäftigung“ nicht ordnungsgemäß erbringen werde. Das mit dieser Einschränkung verbundene vorläufige Weiterbeschäftigungsangebot der Klägerin stelle daher – wie ein Beschäftigungsangebot ohne tatsächliche Zuweisung von Arbeit o. Ä. – keine ordnungsgemäße Erfüllung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung dar. Der Beklagte sei nicht gehalten, die teilweise Erfüllung anzunehmen und unter Verzicht auf weitere Vollstreckungsmaßnahmen seine Vergütung einzuklagen.

Gegen diesen der Klägerin am 13.11.2006 zugestellten Beschluss ließ diese durch ihren Prozessbevollmächtigten in einem am 24.11.2006 beim Arbeitsgericht Chemnitz eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag sofortige Beschwerde einlegen und begründete diese dahingehend, dass sich aus der Verurteilung zur tatsächlichen Beschäftigung nur die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ergebe. Eine Feststellung zur Zahlung der Vergütung während der Weiterbeschäftigung sei mit der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung nicht verbunden. Sie sei jedenfalls nicht nur nicht beabsichtigt, sondern auch nicht Inhalt des titulieren Anspruchs. Da die Vollstreckung von Vergütungszahlungen allein aufgrund eines titulieren Weiterbeschäftigungsanspruchs grundsätzlich ausscheide, hätte die Klägerin mit der Vollstreckungsgegenklage ohne das erledigende Ereignis Erfolg gehabt, so dass dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen seien.

Mit Beschluss vom 29.11.2006, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 244 bis 246 d. A.), hat das Arbeitsgericht Chemnitz der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und sie dem Sächsischen Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschwerdegegner/Beklagte ist der sofortigen Beschwerde der Klägerin mit Schriftsatz vom 14.12.2006 (Bl. 252 d. A.) entgegengetreten.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 91 a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 2 ZPO an sich statthaft und zulässig. Sie ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.

Die Kosten des Verfahrens sind dem Beklagten aufzuerlegen, da die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO bei Nichteintritt des erledigenden Ereignisses hier in der Hauptsache Erfolg gehabt hätte.

Im Rahmen der nach § 91 a ZPO anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussicht der Klage kann dahinstehen, ob die Vollstreckungsabwehrklage zulässig gewesen wäre; jedenfalls wäre sie begründet gewesen.

Denn die Klägerin hat hier die ihr aufgrund Ziffer 2 des Urteils vom 07.10.2004 obliegende Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Beklagten zu unveränderten Arbeitsbedingungen durch den Einsatz des Beklagten als Wachmann in dem neuen Dienstgebäude in der … in … vollständig erfüllt (vgl. das Aufforderungsschreiben der Klägerin vom 30.03.3005 an den Beklagten zur Arbeitsaufnahme, Bl. 65 bis 67 d. A.).

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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stellt das Weiterbeschäftigungsangebot der Klägerin mit der gleichzeitigen Ankündigung der Verweigerung jedweder Gegenleistung sehr wohl eine Erfüllung der vollstreckbaren Verpflichtung auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Beklagten aus Ziffer 2 des Urteils des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 07.10.2004 dar.

Nach der Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 (BAG AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) ist Inhalt des Weiterbeschäftigungsanspruchs allein die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers. Unter Ziffer B. II. 3. c seiner Entscheidung stellt der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich fest, dass sich aus der Verurteilung zur tatsächlichen Beschäftigung nur die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ergibt. Eine Feststellung zur Zahlung der Vergütung während der Weiterbeschäftigung ist mit der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung nicht verbunden. Sie ist ebenfalls nicht nur nicht beabsichtigt, sondern auch nicht Inhalt des titulierten Anspruchs.

Mit der Annahme, der Beklagte könne aufgrund des titulierten Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 888 ZPO auch behauptete Zahlungsansprüche vollstrecken, verkennt das Arbeitsgericht Chemnitz – wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt -, dass die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nicht nach § 888 ZPO, sondern gemäß §§ 803 bis 882 ZPO zu erfolgen hat. Lediglich die Vornahme unvertretbarer Handlungen kann aufgrund eines Zwangsgeldbeschlusses nach § 888 ZPO vollstreckt werden. Überdies sind Zahlungsansprüche, die der Beklagte zu vollstrecken versucht hat, gar nicht tituliert. Sollten etwa die Vollstreckungsorgane entscheiden, in welcher Höhe Zahlungsansprüche bestehen?

Soweit das Arbeitsgericht hierzu in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 29.11.2006 ausführt, dass es keinesfalls die Auffassung vertrete, dass die Klagepartei aus dem Weiterbeschäftigungstitel auch das Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe vollstrecken könne, sondern es vielmehr offen bleiben könne, ob mit der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ein Vergütungsanspruch in voller vertraglicher oder nur in geringerer Höhe in Form von Wertersatz verbunden sei, vermengt es die einzelnen Bestimmungen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO und nach §§ 803 bis 882 ZPO.

Der Kläger will hier nämlich erreichen, dass er neben dem Weiterbeschäftigungsanspruch auch Vergütungsansprüche bzw. Entgeltansprüche erhält. Er sieht in der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung, insbesondere in den Worten „zu unveränderten Arbeitsbedingungen“ eine Art titulierte Generalklausel hinsichtlich der Entgeltansprüche im weiteren Sinne. Diese Ansprüche sind u. U. zum Teil noch gar nicht entstanden bzw. zum Teil von einer Gegenleistung abhängig. Es ist weiter in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Ansprüche bei der tatsächlichen Weiterbeschäftigung überhaupt entstehen (Förster/Kappes, NZA 1986, 218; BAG, NZA 1987, 373 ff., 374). Ihre Zwangsvollstreckung würde sich nicht nach § 888 ZPO richten, sondern – wie bereits ausgeführt – nach den Bestimmungen der ZPO, die im zweiten Abschnitt des 8. Buches der ZPO die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen regeln (§§ 803 ff. ZPO).

Man könnte daher sagen: Der Beklagte will eigentlich diese Rechte auch noch nicht durchsetzen, sondern – weil sie nach seiner Auffassung erst im Vollzug der Weiterbeschäftigung entstehen – strebt eine Willenserklärung der Klägerin mit dem Inhalt an, dass dem Beklagten die oben erwähnten Rechte mit der Weiterbeschäftigung eingeräumt werden. Die Zwangsvollstreckung zur Abgabe von Willenserklärungen regelt sich nach dem dritten Abschnitt des 8. Buches der ZPO, der in §§ 883 ff. ZPO die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen abhandelt. Zu diesen Rechten – Geldforderungen oder Abgabe einer Willenserklärung – sagt der vorliegende Titel jedoch nichts in einer der Zwangsvollstreckung zugänglichen Form aus. Der Gerichtsvollzieher, der das Ziel des Beklagten durchsetzen sollte, könnte mit dem hier vorliegenden Titel auf Weiterbeschäftigung mangels Bestimmtheit nichts anfangen.

Das formstrenge Zusammenspiel von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren setzt eindeutige Titel voraus, deren Inhalt ggf. durch Auslegung des vollständigen Urteils zu ermitteln ist. Letzteres hilft hier nicht weiter. Der Titel muss eine Handlungsanweisung an das Vollstreckungsorgan enthalten, das aus dem Titel erkennen muss, ob es sich um die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung handelt, wegen einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung, wegen einer Unterlassung usw. Die Bestimmungen im dritten und vierten Abschnitt des 8. Buches der ZPO sind darauf abgestellt. Dieser Rahmen wird durch einen generalklauselartigen Titel für alle Ansprüche, die sich in Vollzug der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung entgegengenommenen Arbeitsleistung der Gläubigerin ergeben, gesprengt (vgl. LAG Bremen vom 18.11.1988 – 3 Ta 65/88 – NZA 89, 231).

Mit anderen Worten: Aus einem Weiterbeschäftigungstitel – wie hier gegeben – kann nur der Beschäftigungsanspruch, nicht jedoch ein damit zusammenhängender Anspruch auf Entgelt, Urlaub, Zuwendungen etc. vollstreckt werden (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 5. Auflage, § 62 Rdnr. 48 Weiterbeschäftigungsanspruch m. w. N.) bzw. – wie das Arbeitsgericht meint – nicht geklärt werden (wie sollte das gehen, sollen die Vollstreckungsorgane entscheiden, in welcher Höhe Zahlungsansprüche bestehen?) ob mit der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ein Vergütungsanspruch in voller vertraglicher Höhe oder nur in geringerer Höhe in Form von Wertersatz verbunden ist.

In diesem Zusammenhang ist auch – wie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.12.2005 zutreffend ausführt – die Argumentation des Arbeitsgerichts Chemnitz widersprüchlich. Einerseits verneint das Gericht, dass der Gläubiger aus dem Weiterbeschäftigungstitel auch das Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe vollstrecken könne, andererseits will das Gericht in einem Weiterbeschäftigungsangebot mit der Ankündigung, hierfür keine Gegenleistung zu erbringen, weil ein gleich lautender Vollstreckungsschaden entsteht, keine Erfüllung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung sehen. Wenn danach aber der Weiterbeschäftigungsanspruch auch die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer entsprechenden Gegenleistung enthält und diese demzufolge auch vollstreckt werden kann, stellt das Gericht seine eigene Prämisse, dass der Weiterbeschäftigungstitel keine Zahlungsverpflichtung umfasst, in Frage.

Auch die weitere Auffassung des Arbeitsgerichts, die Schuldnerin des Weiterbeschäftigungsanspruchs hätte durch die Weigerung, Zahlungen zu erbringen, gegen Nebenpflichten verstoßen, indem sie konkludent zum Ausdruck gebracht habe, Sozialversicherungsbeiträge nicht abzuführen, ist – wie der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 29.12.2006 zutreffend ausführt – falsch. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die richtigen Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.12.2006 Seiten 3 bis 5 Bezug genommen.

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Weiterbeschäftigungstitel des Beklagten lediglich die tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers mit allen Handlungen verlangt, die der Arbeitgeber zur Erfüllung des Weiterbeschäftigungstitels vornehmen muss – wie die Bereitstellung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsmittel, um die Beschäftigung auch realisieren zu können -, nicht aber zugleich die positive Erklärung des Arbeitgebers auf Zahlung der Vergütung.

Den Vergütungsanspruch muss der Beklagte vielmehr – nachdem er hier nicht ausgeurteilt war – durch Zahlungsklage bzw. im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber der Klägerin geltend machen.

Nach alledem war daher der Beschluss des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 08.11.2006 entsprechend abzuändern und die Kosten des Verfahrens dem Beklagen aufzuerlegen.

Der Beklagte hat als in dem Beschwerdeverfahren unterlegene Partei auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen.

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende allein ergehen (§§ 567 I Nr. 1, 568 Satz 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 7, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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